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Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnen
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sicher, dass Pflichtteilsberechtigte auch dann angemessen am Nachlass beteiligt werden, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt hat. Insbesondere größere Schenkungen, die den Nachlass erheblich schmälern, könnten den Pflichtteil der gesetzlichen Erben gefährden.
Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, sieht das Gesetz vor, dass bestimmte Schenkungen in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden. Doch wie genau wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet, welche Fristen sind zu beachten, und welche Vermögenswerte spielen dabei eine Rolle? In diesem Artikel klären wir Sie über diese und weitere Fragen auf.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gewährleistet, dass Erben durch Schenkungen des Erblassers nicht benachteiligt werden.
- Bei der Berechnung des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung werden nur Schenkungen berücksichtigt, die innerhalb der letzten zehn Jahre getätigt wurden.
- Erben, die grundsätzlich Anspruch auf einen Pflichtteil haben, besitzen den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch und wer kann von ihm Gebrauch machen?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Anspruch, der Pflichtteilsberechtigten im Erbrecht zusteht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt hat, die den Pflichtteil mindern oder gänzlich entfallen lassen könnten. Um dies zu verhindern, sieht § 2325 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor, dass solche Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch erfasst Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod getätigt hat. Dabei wird der Wert der Schenkung stufenweise abgeschmolzen: Je weiter die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist ihr Einfluss auf den Ergänzungsanspruch.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Berechnung Ihres Pflichtteils oder des Pflichtteilsergänzungsanspruchs? Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstberatungsgespräch mit CDR Legal und erhalten Sie eine ehrliche Einschätzung über Ihre Chancen und Risiken. Schon im ersten Telefonat geben wir Ihnen hilfreiche Hinweise für das weitere Vorgehen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Erbrecht.
Pflichtteilsergänzungsanspruch richtig berechnen
Die Berechnung Ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs können Sie in sechs Schritten durchführen:
1. Pflichtteilberechtigung prüfen
Überprüfen Sie zunächst, ob Sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen. In der Regel sind dies Kinder, Eltern und Ehegatten des Erblassers (§ 2303 BGB). Pflichtteilsansprüche bestehen nicht nur bei vollständiger Enterbung, sondern auch, wenn ein gesetzlicher Erbe durch ein Testament weniger als seinen Pflichtteil erhält – dies wird Zusatzpflichtteil genannt (§ 2305 BGB).
Auch nach einer Ausschlagung des Erbes können unter bestimmten Umständen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.
2. Pflichtteilsquote ermitteln
Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die genaue Höhe zu berechnen, sind einige Fragen zu beantworten:
- Wie viele Kinder hinterlässt der Erblasser?
- Gibt es einen überlebenden Ehepartner?
- Gibt es ein überlebendes Elternteil des Erblassers?
- Wie war der eheliche Güterstand des Erblassers? (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft)
In einem separaten Artikel erklären wir Ihnen, wie Sie genau Ihren Pflichtteil berechnen können.
3. Nachlasswert berechnen
Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie ein Recht auf Auskunft über den Nachlass (§ 2314 BGB), bzw. auf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. In diesem befinden sich alle Vermögenswerte des Erblassers, unter anderem Immobilien, Wertpapiere, Konten, Schmuck, Fahrzeuge oder Unternehmensanteile. Der Wert der Nachlassgegenstände kann durch Gutachten ermittelt werden. Das Nachlassverzeichnis gilt als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.
4. Abzug der Verbindlichkeiten
Von dem gesamten Nachlasswert müssen Sie nun noch die Verbindlichkeiten des Erblassers abziehen. Dazu zählen Schulden, Bestattungskosten und Zugewinnausgleichsforderungen. Diese mindern den Pflichtteil. Nicht abzugsfähig hingegen sind Vermächtnisse, Auflagen, Grabpflegekosten und die Erbschaftsteuer.
5. Auswirkungen von Schenkungen einbeziehen
Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, können den Nachlasswert erhöhen und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Der Wert der Schenkung wird dabei pro Jahr nach der Schenkung um 10 % reduziert. Wichtig zu wissen ist dabei, dass die Beweislast über die Schenkung bei der pflichtteilsberechtigten Person liegt.
6. Erhaltene Schenkungen anrechnen
Auch Schenkungen, die die pflichtteilsberechtigte Person erhalten hat, werden unter Umständen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet (§ 2327 BGB). Ob eine solche Anrechnung im Einzelfall erfolgt, hängt von den Umständen der Schenkung ab und ist oft ein Streitpunkt bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Sollten Sie Unterstützung bei der Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Als auf Erbrecht spezialisierte Anwaltskanzlei steht Ihnen CDR Legal mit der entsprechenden Expertise zur Seite.
Schmälerung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Unsere Mandanten fragen immer wieder nach den Umständen, die den Pflichtteil oder den Pflichtteilsergänzungsanspruch mindern können. Zusammengefasst gibt es einige Gegebenheiten, die den Pflichtteilsergänzungsanspruch schmälern können:
- Abschmelzungsregelung nach § 2325 BGB: Schenkungen des Erblassers werden nur anteilig berücksichtigt, wenn sie länger als ein Jahr vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden. Pro Jahr verringert sich der anrechenbare Betrag um 10 %, sodass nach zehn Jahren keine Anrechnung mehr erfolgt.
- Anrechnung von Vorschenkungen gemäß § 2327 BGB: Hat die pflichtteilsberechtigte Person selbst bereits eine Schenkung vom Erblasser erhalten, wird diese auf den Ergänzungsanspruch angerechnet.
- Verbrauch oder Verlust der Schenkung: Wenn die Schenkung vom Beschenkten bereits verbraucht oder nicht mehr im Vermögen vorhanden ist, kann dies den Pflichtteilsergänzungsanspruch faktisch mindern, insbesondere bei unzureichender Werthaltigkeit.
- Anrechnung von Nachlassverbindlichkeiten: Verpflichtungen, die aus dem Nachlass zu begleichen sind, können ebenfalls den Pflichtteilsergänzungsanspruch reduzieren.
Keinen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs haben:
- Vermächtnisse
- Testamentarische Auflagen wie die Grabpflege
- Ehegattenunterhaltsansprüche des überlebenden Partners
- Freiwillige Zuwendungen des Erben
- Persönliche Beziehungen
- Steuerliche Abzüge
Nießbrauch und Wohnrecht können unter Umständen einen Einfluss auf den Pflichtteil haben.
Welche Fristen sind beim Pflichtteilsergänzungsanspruch einzuhalten?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt einer speziellen Verjährungsregelung. Nach allgemeiner Verjährungsfrist verjährt der Anspruch gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung und der Enterbung Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen.
Unabhängig von der Kenntnis erlischt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach dem Erbfall. Diese Höchstfrist dient dazu, den Schutz des Erben und der Beschenkten zu gewährleisten.
So kann CDR Legal Ihnen helfen
Wenn Sie Fragen zu Ihrer rechtlichen Lage in einem Erbfall haben, vereinbaren Sie mit uns ein kostenloses Erstberatungsgespräch. In diesem können Sie uns Ihre individuelle Ausgangslage schildern, sodass wir gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen können. Bei CDR Legal erhalten Sie nicht nur eine ehrliche und klare Einschätzung Ihrer Chancen und Risiken, sondern profitieren auch von jahrelanger Expertise im Erbrecht. Gerne setzen wir uns für die Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche ein.
F.A.Q.
Wie erfährt der Insolvenzverwalter von der Erbschaft?
Der Insolvenzverwalter muss über die Erbschaft informiert werden, damit er die Erbschaft im Rahmen der Insolvenzverwaltung berücksichtigen kann. Der Erblasser oder ein Erbe kann den Insolvenzverwalter über die Erbschaft informieren, indem er eine Kopie des Testaments oder des Erbscheins an den Insolvenzverwalter schickt. Der Insolvenzverwalter kann auch durch eine offizielle Erbschaftsanzeige oder durch eine Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht informiert werden.
Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Anspruch, den ein Erbe auf Ergänzung des Pflichtteils hat, wenn der Nachlass nicht ausreichend ist, um den Pflichtteil zu erfüllen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht gegenüber den anderen Erben und ist ein Anspruch auf Zahlung von Geld oder anderen Vermögenswerten.
Wie hoch ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils, der dem gesetzlichen Erben eines Erblassers zusteht. Der Anspruch beträgt in der Regel die Hälfte des Wertes des Nachlasses, abzüglich des Wertes des Pflichtteils. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein wichtiges Recht, das den Erben vor Benachteiligung schützt.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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