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Enterbung anfechten
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Wird eine Person im Testament nicht als Erbe eingesetzt, spricht man von einer Enterbung. Die Enterbung hat zur Folge, dass die betroffene Person keinen Erbteil, wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann.
Wichtig ist dabei die klare rechtliche Unterscheidung:
- Enterbung bedeutet lediglich den Ausschluss von der Erbfolge.
- Der Pflichtteil bleibt in der Regel dennoch bestehen.
- Enterbung ≠ Verlust des Pflichtteils
- Nur in engen Ausnahmefällen kann auch der Pflichtteil selbst entzogen werden.
Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine Enterbung automatisch auch den Verlust des Pflichtteils bedeutet. Das ist nicht richtig. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geschützter Mindestanspruch naher Angehöriger (z. B. Kinder, Ehegatten oder Eltern), der auch dann bestehen kann, wenn ein Testament etwas anderes vorsieht.
In der Praxis bedeutet das: Als enterbter Angehöriger haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils, der sich als Geldanspruch gegen den oder die Erben richtet.
Inhalte des Artikels
Ihre Handlungsoptionen im Überblick
Wenn Sie enterbt wurden oder Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments haben, stehen Ihnen je nach Ausgangslage unterschiedliche rechtliche Möglichkeiten offen. Welche davon sinnvoll ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Typische Handlungsoptionen sind:
- Pflichtteil geltend machen: Auch bei Enterbung besteht häufig ein Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil als Geldanspruch gegen die Erben.
- Auskunft über den Nachlass verlangen: Um den Pflichtteil berechnen zu können, sollten Sie Einsicht in den Nachlass bzw. das Nachlassverzeichnis verlangen.
- Testament bzw. Enterbung anfechten: Liegen Anhaltspunkte für Formfehler, fehlende Testierfähigkeit, Täuschung oder Druck vor, sollten Sie eine Anfechtung des Testaments in Betracht ziehen.
- Unwirksamen Pflichtteilsentzug überprüfen lassen: Ein vollständiger Entzug des Pflichtteils ist nur in sehr engen Ausnahmefällen zulässig und häufig rechtlich angreifbar.
- Sicherungsmaßnahmen prüfen: In bestimmten Situationen kann es sinnvoll sein, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Vermögensverschiebung zu verhindern.
Im Folgenden erfahren Sie, wie diese Optionen rechtlich einzuordnen sind, worin sie sich unterscheiden und wann eine weitergehende Prüfung sinnvoll ist.
Wann können Sie eine Enterbung anfechten?
Im Allgemeinen können Sie eine Enterbung anfechten, wenn ein triftiger rechtlicher Grund vorliegt. So gibt es einige Ungültigkeitsgründe für ein Testament. Das ist zum Beispiel in folgenden Szenarien der Fall:
- Formfehler im Testament: Ein Testament muss bestimmten formalen Anforderungen genügen. Ist es handschriftlich, muss es vollständig vom Erblasser selbst verfasst und unterschrieben sein. Andernfalls kann es unwirksam sein, sodass Sie die Enterbung anfechten können.
- Testierunfähigkeit des Erblassers: Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht geschäfts- oder testierfähig war, etwa aufgrund einer schweren Erkrankung oder Demenz, kann dies ein Anfechtungsgrund sein.
- Unzulässige Einflussnahme: Wurde der Erblasser bei der Testamentserstellung durch Dritte unter Druck gesetzt, getäuscht oder bedroht, können Sie das Testament und damit die Enterbung anfechten.
- Irrtum des Erblassers: Hat der Erblasser das Testament unter einem Irrtum verfasst, etwa weil er fälschlicherweise annahm, dass ein Erbe nicht mehr lebt, besteht ebenfalls ein Anfechtungsrecht.
Sie können jedoch auch eine Enterbung anfechten, wenn Sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen. Zwar erhalten Sie dann nicht den gesamten Anteil Ihres gesetzlichen Erbes, jedoch können Sie sich auf Ihr Pflichtteilsrecht berufen.
Pflichtteil trotz Enterbung: Wer ist berechtigt?
Auch wenn der Erblasser einen Angehörigen im Testament nicht bedacht und somit enterbt hat, besitzen bestimmte Familienangehörige Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser steht allerdings ausschließlich den Angehörigen zu, die in § 2303 BGB näher bezeichnet sind. Bei einer Enterbung haben folgende Angehörige einen Pflichtteilsanspruch:
- Direkte Nachkommen (Kinder: ehelich, unehelich und adoptiert)
- Ehepartner
- Eltern des Erblassers (Sollte es keine Kinder geben)
- Enkel und Urenkel (Falls die Kinder nicht mehr leben)
Geschwister eines Erblassers können somit keine Enterbung anfechten und sich auf einen möglichen Pflichtteil berufen.
Anspruch auf den Anteil des Enterbten
Wenn der Erblasser einen Angehörigen im Testament nicht berücksichtigt, also enterbt, stellt sich für andere Familienmitglieder die Frage: Was passiert mit diesem Anteil des Erbes? Sollte die enterbte Person ein gesetzlicher Erbe sein, so hat der Erblasser das Recht, an dessen Stelle eine andere Person einzusetzen.
Wird jedoch kein sogenannter Ersatzerbe festgelegt, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. In dem Fall verhält es sich so, dass die Kinder des enterbten Angehörigen dessen Anteil erhalten. Diese Aufteilung ist allerdings unberührt vom Pflichtteilsanspruch, den der enterbte Angehörige aufgrund seiner Rechtsstellung eventuell hat.
Fristen bei der Anfechtung einer Enterbung
Wenn Sie eine Enterbung anfechten wollen, sollten Sie bestimmte Fristen beachten. Dabei müssen Sie unterscheiden, ob Sie das Testament anfechten oder sich auf Ihren Pflichtteil berufen wollen.
Wenn Sie ein Testament anfechten möchten, beträgt die Anfechtungsfrist ein Jahr. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 2082 BGB). Allerdings ist eine Anfechtung nur innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall möglich, da danach absolute Verjährung eintritt.
Enterbte Pflichtteilsberechtigte können ihren Pflichtteil einfordern. Diese Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eintrat und der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über die Enterbung sowie die Zusammensetzung des Nachlasses erlangt hat (§ 199 BGB). Auch hier gibt es eine absolute Verjährung, die nach 30 Jahren eintritt, unabhängig von der Kenntnis.
Es ist wichtig, beide Fristen im Blick zu behalten und rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um keine Ansprüche zu verlieren.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei Enterbung?
Prinzipiell beläuft sich die Höhe des Pflichtteils auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes. Steht einem Kind also beispielsweise auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ein Anteil von 50 Prozent am Nachlass zu, liegt der Pflichtteil bei 25 Prozent. In einem separaten Artikel erfahren Sie, wie Sie Ihren Pflichtteil richtig berechnen können.
Mitunter kann der Pflichtteil auch höher ausfallen, wenn es nämlich einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch auf Grundlage der §§ 2325ff BGB gibt. Einen derartigen Ergänzungsanspruch gibt es, falls der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung an andere Angehörige vorgenommen hat. Natürlich ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zusätzlich an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Wie können Kinder komplett enterbt werden?
Wenn Sie ein Kind enterben und den Pflichtteil umgehen wollen, gibt es einige Möglichkeiten:
- Schenkungen zu Lebzeiten
Frühzeitige Übertragungen von Vermögen (z. B. Immobilien) können nach zehn Jahren aus der Pflichtteilsergänzung herausfallen (§ 2325 BGB). - Pflichtteilsverzichtsvertrag
Ein notariell beurkundeter Vertrag, in dem der Pflichtteilsberechtigte gegen eine Abfindung freiwillig auf seinen Anspruch verzichtet. - Pflichtteilsstrafklauseln im Testament
Eine Pflichtteilsstrafklausel setzt den Pflichtteilsanspruch mit Sanktionen durch (z. B. Enterbung weiterer Erben), um Druck auszuüben. - Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse
In der Nachlassgestaltung können Pflichtteilsansprüche gemindert oder die Nachlassverteilung gezielt gesteuert werden. - Pflichtteilsentziehung
Mehr dazu finden Sie im nächsten Abschnitt.
Pflichtteilsentzug – nur in seltenen Ausnahmefällen möglich
In einigen Fällen können Erblasser Angehörige komplett vom Nachlass ausschließen. Der Gesetzgeber akzeptiert allerdings auf Grundlage des § 2333 BGB nur wenige und sehr schwerwiegende Gründe, bei deren Vorliegen auch der Pflichtteil entzogen wird.
Letztlich entscheidet ein Gericht darüber, ob eine vollständige Enterbung und damit auch der Wegfall des Pflichtteils zulässig sind. In der Regel erkennen die Gerichte die folgenden Tatsachen und Gründe für den Entzug des Pflichtteils an:
- Schwere Straftat gegen den Erblasser oder nahe Angehörige: Hat der Pflichtteilsberechtigte eine schwere vorsätzliche Straftat gegen den Erblasser oder eine diesem nahestehende Person begangen (z. B. Körperverletzung, Bedrohung, Erpressung), kann der Erblasser ihm den Pflichtteil entziehen.
- Gröbliche Verletzung gesetzlicher Unterhaltspflichten: Wird dem Erblasser in einer Notlage vom Pflichtteilsberechtigten der gesetzlich geschuldete Unterhalt verweigert, kann dies einen Entziehungsgrund darstellen.
- Verurteilung zu Freiheitsstrafe ab einem Jahr ohne Bewährung: Ist der Pflichtteilsberechtigte wegen eines vorsätzlichen Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden und kann dem Erblasser die Aufrechterhaltung der Pflichtteilsberechtigung somit nicht zugemutet werden, liegt ein Entziehungsgrund vor.
- Beharrliches sittliches Fehlverhalten: Schweres, dauerhaft sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Erblasser kann eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen – etwa dauerhafte Demütigungen, Missachtung oder psychischer Druck.
Entgegen der weitverbreiteten Meinung kann ein Pflichtteilentzug hingegen nicht stattfinden, nur weil etwa das Kind sich nicht mehr um den Erblasser gekümmert oder der Kontakt vollständig abgebrochen war.
Der Entzug muss ausdrücklich im Testament angeordnet und rechtlich wirksam begründet sein. In der Praxis scheitern viele Pflichtteilsentzüge daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder nicht ausreichend dokumentiert sind.
Was bedeutet Verzeihung durch den Erblasser?
Beachten Sie dabei: Selbst wenn ein gesetzlicher Entziehungsgrund vorliegt, kann der Pflichtteil nicht mehr entzogen werden, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat (§ 2337 BGB). Diese Verzeihung kann auch konkludent erfolgen – etwa durch erneuten Kontakt, finanzielle Unterstützung oder persönliche Annäherung. Im Streitfall liegt die Beweislast beim Erben: Er ist in der Pflicht, nachzuweisen, dass keine Verzeihung stattgefunden hat – was sich in der Praxis oft als schwierig erweist.
So hilft Ihnen CDR Legal bei der Anfechtung der Enterbung
Wer im Testament des Erblassers nicht bedacht wurde oder den Entzug des Pflichtteils fürchtet, muss selbst aktiv werden und die Enterbung anfechten. Das heißt, der gesetzliche Erbe muss seinen Pflichtteil selbst geltend machen.
Dazu kann die Inanspruchnahme eines erfahrenen Rechtsanwalts vorteilhaft sein. Sind Sie als Angehöriger enterbt worden, wenden Sie sich gerne an die Kanzlei CDR Legal.
Im kostenlosen Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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