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Schenkung an Kinder zu Lebzeiten
Eine Schenkung zu Lebzeiten gibt es zwischen Eltern und Kindern immer wieder. Die Motive sind dabei vielfältig. Unter bestimmten Umständen kann sich die Schenkung an Kinder zu Lebzeiten jedoch auf das spätere Erbe auswirken.
Sollte die beschenkte Person diesen Vermögensteil später ohnehin im Zuge des normalen Erbes erhalten, spricht man alternativ auch von einer vorweggenommenen Erbfolge. Rechtliche Grundlage ist in dem Fall das Schenkungsrecht unter Lebenden.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Häufig verschenken Erblasser schon vor ihrem Tod einen Teil ihres Vermögens, beispielsweise als Schenkung an Kinder zu Lebzeiten
- Ein Ziel der Schenkung zu Lebzeiten kann die Reduzierung der Steuerlast beim späteren Erben sein
- Die Schenkung zu Lebzeiten hat nicht zwangsläufig Konsequenzen im Hinblick auf das Erbe, kann jedoch im Erbfall zu berücksichtigen sein
- Es gibt eine gesetzliche Ausgleichspflicht unter Kindern, die finanzielle Nachteile durch eine Schenkung beseitigen soll
Was bedeutet Schenkung vor dem Erbfall?
Volljährige Personen haben in Deutschland grundsätzlich das Recht, eine Schenkung zu Lebzeiten vorzunehmen. Dieser Grundsatz basiert darauf, dass jede natürliche Person selbst über ihr Eigentum bestimmen darf. Auch die Schenkung von einem Haus an Kinder zu Lebzeiten ist zunächst mit keinen Beschränkungen verbunden.
Die Konsequenz einer Schenkung vor dem Erbfall besteht darin, dass der entsprechende Gegenstand oder Gegenwert aus der späteren Erbmasse vorzeitig herausgezogen wird. Eigentümer wird in dem Fall sofort die beschenkte Person. Über diesen neuen Vermögenswert hat die Person dann uneingeschränkte Verfügung.
Auswirkungen der Schenkung zu Lebzeiten auf das Erbrecht
Grundsätzlich hat die Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind oder auch an mehrere Kinder keine Auswirkungen. Die Angehörigen haben in der Regel keine Möglichkeit, etwas gegen die Schenkung zu Lebzeiten zu unternehmen. Folgen können die Schenkungen dennoch haben, nämlich nachdem der Erblasser gestorben ist.
Denn immer wird durch die Schenkung an nur ein Kind das Erbrecht anderer Kinder berührt. Welche Ansprüche diese dann bei der späteren Verteilung des Erbrechts haben, hängt davon ab, ob ihr Erbteils- oder Pflichtteilsanspruch des Beschenkten berührt wird und welche Anordnungen der Erblasser jeweils getroffen hat.
Eine Anrechnung der Schenkung auf den Erbteil erfolgt nur, wenn dies im Testament ausdrücklich angeordnet wird. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil muss sogar bereits bei Schenkung angeordnet werden. Im Testament ist es zu spät.
Was ist das Ziel einer Schenkung vor dem Erbfall?
Eine Schenkung an Kinder zu Lebzeiten kann mehrere Ziele haben. Das gilt zum Beispiel für eine Bargeldschenkung vor dem Tod oder auch für die Übertragung bestimmter Vermögenswerte. Ein wesentliches Ziel besteht häufig darin, dass insgesamt die Steuerlast für den Empfänger reduziert werden soll.
Zwar gibt es genauso wie die Erbschaftssteuer auch eine Schenkungssteuer. Allerdings können die entsprechenden Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue genutzt werden. Bei einer Erbschaft funktioniert das nicht, denn dann steht der entsprechende Freibetrag den Erben nur einmal zur Verfügung.
Ein weiteres Ziel der Schenkung an Kinder zu Lebzeiten besteht oft darin, dass die Versorgung des Beschenkten nebst Familie garantiert werden soll. Ebenfalls ein typischer Grund einer Schenkung zu Lebzeiten ist, dass Pflichtteilsansprüche anderer Personen durch die Schenkung verringert werden sollen.
Zusammengefasst sind es demnach insbesondere die folgenden Hauptziele, die mit einer Schenkung vor dem Erbfall verfolgt werden:
- Senkung der Steuerlast durch Ausnutzung hoher Freibeträge
- Finanzielle Versorgung des Beschenkten
- Reduzierung der Pflichtteilsansprüche anderer Angehöriger
- Sichern von Gegenleistungen durch die Kinder
Der letzte Punkt meint, dass der Schenkende die Schenkung an die Kinder mit einer Bedingung verknüpft. Diese kann zum Beispiel so aussehen, dass sich das beschenkte Kind um den späteren Erblasser kümmern soll und damit die Pflegeverpflichtung eingeht.
Was ist die vorweggenommene Erbfolge?
Im Zusammenhang mit der Schenkung an Kinder zu Lebzeiten taucht häufig der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge auf. Damit werden sämtliche Übertragungen von Vermögen bezeichnet, die häufig deshalb stattfinden, weil der Beschenkte später diesen Teil des Vermögens ohnehin erben würde.
Dabei kann es sich zum Beispiel um die Schenkung eines Pflichtteils an Geschwister handeln. Natürlich können Schenkungen nicht nur an Kinder erfolgen. Vorteil einer solchen vorweggenommenen Erbfolge durch die Schenkung ist, dass alle zehn Jahre die hohen Freibeträge ausgenutzt werden können. Diese betragen 400.000 Euro pro Kind und 500.000 Euro bei Ehegatten.
Was bedeutet gesetzliche Ausgleichspflicht unter Kindern?
Wenn der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat, greift unter Umständen die sogenannte Ausgleichspflicht unter Kindern. Diese basiert auf dem Erbrecht und beinhaltet, dass ein Ausgleich nicht beschenkter Kinder stattfinden kann. In dem Fall würde die Schenkung vor dem Erbfall berücksichtigt.
In den Paragraphen 2050 ff. BGB ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind einen möglichen Ausgleich anderer Kinder zur Folge hat. Greift die Ausgleichspflicht, dann bekommen alle Kinder, die vom Erblasser zu Lebzeiten keine Schenkung erhielten, einen etwas größeren Anteil am Vermögen.
Der spätere Erblasser und zu Lebzeiten der Geschenkgeber kann allerdings einen derartigen Ausgleich verhindern. Die entsprechende Anordnung muss der Schenkende allerdings sofort bei Durchführung der Schenkung treffen.
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Wirkt sich die Schenkung auf den Pflichtteilsanspruch aus?
In den meisten Fällen wirkt sich die Schenkung zu Lebzeiten nicht auf die spätere Erbschaft aus, mit Ausnahme einer eventuellen Ausgleichspflicht für nicht beschenkte Kinder. Allerdings stellt sich in dem Zusammenhang noch eine spannende Frage: „Wirkt sich die Schenkung zu Lebzeiten auf den Pflichtteil anderer potenzieller Erben aus?“.
Tatsächlich kann es unter bestimmten Umständen passieren, dass der Pflichtteil durch die Schenkung zu Lebzeiten berührt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schenkende eines seiner Kinder mittels Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
Zu unterscheiden ist dabei, wer enterbt wird: Das beschenkte Kind oder der Geschwisterteil des beschenkten Kindes.
Wird das beschenkte Kind enterbt, so muss es sich den Wert der Schenkung nur anrechnen lassen, wenn der Erblasser bereits im Schenkungsvertrag verfügt hat, dass die Schenkung auf den Pflichtteilsanspruch des beschenkten Kindes anzurechnen ist. Eine spätere Anordnung ist nicht mehr möglich. Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich dann aus dem noch vorhanden Vermögen des Erblassers.
Wird der Geschwisterteil des beschenkten Kindes enterbt, so greift unter Umständen der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch. Dieser basiert auf dem § 2325 BGB und kann auftreten, wenn diese Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgte. Voraussetzung ist ebenfalls, dass das Kind mit dem entsprechenden Pflichtteilsanspruch per Testament vom Erbe ausgeschlossen wurde.
So kann CDR Legal Ihnen beim Erben helfen
Im Erbrecht kommt es häufig zu Auseinandersetzungen, wovon auch Schenkungen zu Lebzeiten betroffen sind. Hier geht es oft um sogenannte Pflichtteilsansprüche bzw. die Frage, ob eine Schenkung auf das spätere Erbe anzurechnen ist.
In solchen und anderen Fällen ist es für Benachteiligte sinnvoll, anwaltliche Hilfe zu in Anspruch zu nehmen.
Im unserem kostenlosen Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.
F.A.Q.
Wie hoch ist die Schenkungssteuer?
Zunächst gilt es bei der Schenkungssteuer die jeweiligen Freibeträge zu beachten. Hinsichtlich dieser Freibeträge ist auch der Verwandtschaftsgrad von Schenker und Beschenktem von Bedeutung. Die Freibeträge variieren zwischen 20.000 EUR (bei Nichtverwandten) und bis zu 500.000 EUR (zwischen Ehegatten). Alle Freibeträge haben gemeinsam, dass sie nach dem Ablauf von zehn Jahren wieder runtergesetzt werden und dann von neuem greifen können. Nur der Teil der Schenkung, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt, wird besteuert. Die Steuersätze richten sich nach Steuerklasse und Wert der Schenkung und liegen zwischen 7-50%.
Wie hoch ist die Schenkungssteuer bei Immobilien?
Die Schenkungssteuer bei Immobilien hängt vom Verkehrswert, dem Verwandtschaftsgrad und den jeweiligen Freibeträgen ab. Der Verkehrswert wird in einem gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahren ermittelt. Seit dem 1. Januar 2023 werden Immobilien in der Regel strenger bewertet als zuvor, was zu einer Erhöhung der Steuerlast führen kann. Die Freibeträge sind identisch mit denen von Mobiliarschenkungen, variieren also zwischen 20.000-500.000 EUR. Eine neue Regelung ab dem 1. Januar 2025 ermöglicht es Erben, die Erbschaftsteuer für vermiete Wohnimmobilien bis zu zehn Jahre zu stunden. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser zuvor in der Immobilie gewohnt hat und erst die Erben zum ersten Mal vermieten.
Wie funktioniert eine Schenkung?
Bei Schenkungen ist zwischen der Handschenkung und dem Schenkungsvertrag zu unterscheiden. Die wichtige Gemeinsamkeit dieser beiden Varianten ist, dass sie jeweils ohne Gegenleistung erfolgen. Der Beschenkte erhält etwas von dem Schenker muss aber nichts im Gegenzug dafür hergeben. Bei der Handschenkung reicht es, wenn der Schenker dem Beschenkten die Sache übergibt und sie beide sich einig sind, dass von nun an die Sache dem Beschenkten gehören soll. Dieser wird sodann Eigentümer der Sache. Der Schenkungsvertrag hingegen ist ein Vertrag, der von einem Notar beglaubigt werden muss, um wirksam zu sein. Er kommt insbesondere bei Schenkungen von Immobilien oder hohen Geldsummen in Betracht.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.