
Schenkung an Kinder zu Lebzeiten
Was eine Schenkung zu Lebzeiten für Erbe und Pflichtteil bedeutet
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- Von: Rechtsanwältin Corinna Ruppel
Corinna D. Ruppel (LL.M.)
Ihre Rechtsanwältin im Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Erbrecht
Eine Schenkung zu Lebzeiten kommt zwischen Eltern und Kindern immer wieder vor, und die Motive dafür sind vielfältig. Rechtlich ist sie eine Zuwendung, über deren Unentgeltlichkeit sich beide Seiten einig sind (§ 516 BGB). Auf das spätere Erbe wirkt sich die Schenkung an Kinder zu Lebzeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen aus.
Erhält das beschenkte Kind einen Vermögensteil, den es später ohnehin geerbt hätte, spricht man von einer vorweggenommenen Erbfolge. Maßgeblich ist dann das Schenkungsrecht unter Lebenden und noch nicht das Erbrecht.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Eine Schenkung von Eltern an Kinder ist zu Lebzeiten grundsätzlich unbeschränkt möglich, denn jede Person darf über ihr Eigentum selbst bestimmen
- Die Geschwister des beschenkten Kindes können die Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers nicht verhindern
- Nach dem Erbfall kann die Zuwendung über die Ausgleichung unter den Abkömmlingen Bedeutung gewinnen (§§ 2050 ff. BGB)
- Pflichtteilsberechtigte können eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat (§ 2325 BGB)
- War der Erblasser durch Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament gebunden, kommt ein Herausgabeanspruch nach § 2287 BGB in Betracht
Ihre Handlungsoptionen im Überblick
Eine Schenkung an Kinder zu Lebzeiten betrifft zwei Seiten, die schenkenden Eltern und die übergangenen Geschwister. Welche Zuwendungen das Erbrecht überhaupt erfasst, ordnet der Beitrag Schenkungen im Erbrecht ein. Für Eltern und Geschwister kommen folgende Hebel in Betracht:
- Anrechnung auf den Pflichtteil anordnen, und zwar bei der Zuwendung selbst (§ 2315 Abs. 1 BGB). Eine spätere Anordnung im Testament wirkt nicht mehr.
- Ausgleichung unter den Kindern anordnen, wenn eine Zuwendung an ein Kind später unter den Geschwistern berücksichtigt werden soll (§ 2050 Abs. 3 BGB).
- Rückforderungsrecht und Nießbrauch im Schenkungsvertrag vereinbaren, wenn die Eltern auf das übertragene Vermögen später noch angewiesen sein könnten. Das Gesetz sieht ein solches Recht nicht vor.
- Pflichtteilsergänzung prüfen, wenn ein Kind übergangen wurde und die Schenkung weniger als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt ist (§ 2325 Abs. 3 BGB).
- Herausgabe vom beschenkten Geschwisterteil verlangen, soweit der Erbe die Ergänzung nicht schuldet (§ 2329 BGB).
- Bindung aus Erbvertrag oder Berliner Testament prüfen, denn dann kann der Vertragserbe das Geschenk nach § 2287 BGB herausverlangen.
Welche dieser Möglichkeiten in Betracht kommt, hängt von der Familienlage, vom Zeitpunkt der Schenkung und von den Anordnungen des Erblassers ab.
Was bedeutet Schenkung vor dem Erbfall?
Volljährige Personen dürfen in Deutschland über ihr Vermögen frei verfügen und deshalb auch eine Schenkung zu Lebzeiten vornehmen. Das gilt für Geldbeträge ebenso wie für die Übertragung eines Hauses an ein Kind. Eine Zustimmung der übrigen Kinder ist dafür nicht erforderlich.
Mit dem Vollzug der Schenkung wird das beschenkte Kind sofort Eigentümer und kann über den Gegenstand uneingeschränkt verfügen. Ein Nachlass entsteht erst mit dem Erbfall, sodass zu Lebzeiten niemand einen Anspruch auf das Vermögen der Eltern hat. Der verschenkte Gegenstand gehört später nicht mehr zum Nachlass, kann aber rechnerisch wieder eine Rolle spielen.
Auswirkungen der Schenkung zu Lebzeiten auf das Erbrecht
Eine Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind ist grundsätzlich wirksam, und die Geschwister können sie zu Lebzeiten der Eltern nicht verhindern. Nach dem Erbfall kommen drei Konstellationen in Betracht, die Ausgleichung unter den Abkömmlingen (§§ 2050 ff. BGB), die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB und der Herausgabeanspruch des Vertragserben nach § 2287 BGB. Ob einer dieser Ansprüche entsteht, hängt jeweils von weiteren Voraussetzungen ab.
Die Ausgleichung betrifft allein das Verhältnis der Abkömmlinge untereinander. Eine Ausstattung ist kraft Gesetzes auszugleichen (§ 2050 Abs. 1 BGB), ebenso Zuschüsse und Aufwendungen für die Berufsausbildung, soweit sie das den Vermögensverhältnissen entsprechende Maß überstiegen haben (§ 2050 Abs. 2 BGB). Andere Zuwendungen unter Lebenden sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB).
Für die Anrechnung auf den Pflichtteil gilt dasselbe Zeitfenster. Sie setzt voraus, dass der Erblasser dem Kind die Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hat, sie solle auf den Pflichtteil angerechnet werden (§ 2315 Abs. 1 BGB). Eine Anordnung im Testament kommt für beide Fälle zu spät.
Wie sich ein ausgleichungspflichtiger Vorempfang auf die einzelnen Erbteile auswirkt, rechnet der Beitrag Ausgleichspflicht unter Geschwistern vor.
Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind: Was gilt beim Berliner Testament?
Setzen sich Ehegatten in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Schlusserben ein, sind diese Verfügungen im Zweifel wechselbezüglich (§ 2270 Abs. 2 BGB). Mit dem Tod des ersten Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf, und der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung nur noch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Eine Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind kann beim Berliner Testament deshalb andere Folgen haben als ohne bindende Verfügung.
Verfügungen unter Lebenden bleiben dem überlebenden Ehegatten erlaubt. Nach der Rechtsprechung wird § 2287 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen jedoch entsprechend angewendet. Der benachteiligte Schlusserbe kann das Geschenk dann vom beschenkten Geschwisterteil herausverlangen, wenn der Erblasser in Beeinträchtigungsabsicht gehandelt hat. Daran fehlt es regelmäßig, wenn ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung bestand, etwa die Sicherung der eigenen Pflege.
Wie sich der Pflichtteil der Kinder beim Berliner Testament berechnet, erläutert der Beitrag Pflichtteil beim Berliner Testament.
Schenkung zu Lebzeiten trotz Testament
Ein einseitiges Testament bindet den Erblasser nicht. Er kann es jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB) und über sein Vermögen weiterhin frei verfügen. Eine Schenkung zu Lebzeiten trotz Testament ist deshalb wirksam, auch wenn sie den eingesetzten Erben wirtschaftlich schlechter stellt.
Für den Erbvertrag sagt das Gesetz dasselbe ausdrücklich. Das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, wird durch den Erbvertrag nicht beschränkt (§ 2286 BGB). Die Grenze zieht erst § 2287 BGB für Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht.
Der eingesetzte Erbe erwirbt zu Lebzeiten des Erblassers also keine gesicherte Rechtsposition am einzelnen Gegenstand. Ansprüche entstehen frühestens mit dem Erbfall.
Schenkung zu Lebzeiten und Pflichtteil der Geschwister
Ist ein Kind durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann es vom Erben den Pflichtteil verlangen, also die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Hat der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, kommt daneben ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB).
Berücksichtigt wird die Schenkung allerdings nicht unbegrenzt. Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall zählt sie in vollem Umfang, in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger (§ 2325 Abs. 3 BGB). Sind seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, bleibt sie außer Betracht. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit der Auflösung der Ehe.
Eine Enterbung ist für den Ergänzungsanspruch keine Voraussetzung. Auch wer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhalten hat, kann die Ergänzung verlangen (§ 2326 BGB). Pflichtteilsberechtigt bleibt auch ein Kind, dem ein geringerer Erbteil hinterlassen wurde (§ 2305 BGB). Ist der Erbteil durch Nacherbfolge, Testamentsvollstreckung, ein Vermächtnis oder eine Auflage beschwert, kann das Kind ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2306 BGB).
Hat das pflichtteilsberechtigte Kind selbst ein Geschenk erhalten, wird dieses dem Nachlass hinzugerechnet und ihm zugleich auf die Ergänzung angerechnet (§ 2327 Abs. 1 BGB). Schuldet der Erbe die Ergänzung nicht, richtet sich der Anspruch gegen den beschenkten Geschwisterteil (§ 2329 Abs. 1 BGB). Dieser kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.
Wie hoch der Pflichtteil im konkreten Fall ausfällt, zeigt der Beitrag Pflichtteil berechnen.
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Mündliche Schenkung vor dem Tod: Ist sie wirksam?
Eine mündliche Schenkung vor dem Tod kann wirksam sein. Entscheidend ist, ob sie noch zu Lebzeiten vollzogen wurde. Wird eine Leistung schenkweise nur versprochen, ist für die Gültigkeit des Vertrags die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich (§ 518 Abs. 1 BGB). Der Formmangel wird jedoch geheilt, sobald die versprochene Leistung bewirkt ist (§ 518 Abs. 2 BGB). Eine mündlich vereinbarte Handschenkung, die sofort vollzogen wird, ist deshalb wirksam.
Für Grundstücke gilt Strengeres. Ein Vertrag über die Übertragung von Grundeigentum bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB), und gültig wird ein formloser Vertrag erst mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch. Die Höhe einer Geldsumme löst für sich genommen keine Formvorschrift aus.
Wird eine Schenkung unter der Bedingung versprochen, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, gelten die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 BGB). Vollzieht der Schenker die Schenkung noch zu Lebzeiten durch Leistung des Gegenstands, ist wieder das Recht der Schenkung unter Lebenden maßgeblich (§ 2301 Abs. 2 BGB).
Ob überhaupt eine Schenkung vorlag, muss im Streitfall bewiesen werden. Wer dafür die Beweislast trägt, erläutert der Beitrag Schenkung und Beweislast.
Erben zu Lebzeiten: die vorweggenommene Erbfolge
Von vorweggenommener Erbfolge spricht man, wenn Eltern Vermögen schon zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen, das diese später ohnehin erben würden. Erben zu Lebzeiten gibt es im Rechtssinn nicht, denn ein Nachlass entsteht erst mit dem Tod. Die Übertragung folgt deshalb dem Schenkungsrecht und wird erst im Erbfall wieder erbrechtlich bewertet.
Typische Ziele einer solchen Übertragung sind:
- Versorgung des beschenkten Kindes und seiner Familie
- Erhalt eines Unternehmens oder einer Immobilie in der Familie
- Nutzung der Freibeträge, die alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen
- Verringerung späterer Pflichtteilsansprüche
- Absicherung einer Gegenleistung, etwa einer Pflegeverpflichtung
Die Eltern können die Übertragung mit Vorbehalten verbinden. Üblich sind ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht an der übertragenen Immobilie sowie ein vertragliches Rückforderungsrecht für bestimmte Fälle. Wie sich ein Nießbrauch auf den Pflichtteil auswirkt, behandelt der Beitrag Nießbrauch und Pflichtteil.
Ohne solche Vorbehalte bleibt den Eltern nur das Gesetz. Ist der Schenker nach dem Vollzug außerstande, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann er die Herausgabe des Geschenks fordern (§ 528 BGB), und diesen Anspruch macht in der Praxis häufig der Sozialhilfeträger geltend. Ausgeschlossen ist die Rückforderung unter anderem dann, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB).
Welche Gründe darüber hinaus für einen Widerruf oder eine Anfechtung in Betracht kommen und welche Fristen dabei gelten, erläutert der Beitrag Schenkung widerrufen oder anfechten.
Freibetrag bei einer Schenkung an Kinder
Bei einer Schenkung an Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro je Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), und zwar im Verhältnis zu jedem Elternteil gesondert. Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Steuerliche Einzelfragen zur Schenkungsteuer und zur Erbschaftsteuer klärt ein Steuerberater.
So kann CDR Legal Ihnen beim Erben helfen
Im Erbrecht entsteht Streit häufig um Schenkungen zu Lebzeiten. Meist geht es um die Frage, ob eine Zuwendung auf den Erbteil oder auf den Pflichtteil anzurechnen ist und ob ein Ergänzungsanspruch besteht.
Im kostenlosen Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.
F.A.Q.
Wie funktioniert eine Schenkung?
Zu unterscheiden sind die Handschenkung und das Schenkungsversprechen. Bei der Handschenkung übergibt der Schenker den Gegenstand, und beide Seiten sind sich über die Unentgeltlichkeit einig. Ein bloßes Schenkungsversprechen bedarf dagegen der notariellen Beurkundung, und der Formmangel wird erst geheilt, sobald die versprochene Leistung bewirkt ist (§ 518 BGB). Für die Übertragung eines Grundstücks ist stets ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich.
Darf ich zu Lebzeiten nur ein Kind beschenken?
Ja, über eigenes Vermögen darf jede Person zu Lebzeiten frei verfügen, und die übrigen Kinder können eine Schenkung nicht verhindern. Nach dem Erbfall kann die Zuwendung jedoch unter den Geschwistern auszugleichen sein oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Wer das vermeiden oder gezielt steuern möchte, trifft die entsprechende Anordnung bereits bei der Schenkung.
Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung an Kinder?
Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), und mehrere Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Alle weiteren steuerlichen Fragen klärt ein Steuerberater.
Wie lange wird eine Schenkung beim Pflichtteil berücksichtigt?
Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung in vollem Umfang berücksichtigt, in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger (§ 2325 Abs. 3 BGB). Sind seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, bleibt sie außer Betracht. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt diese Frist erst mit der Auflösung der Ehe.
Kann eine Schenkung noch im Testament auf den Pflichtteil angerechnet werden?
Nein, die Anrechnung auf den Pflichtteil setzt voraus, dass der Erblasser sie dem Kind gegenüber bei der Zuwendung bestimmt hat (§ 2315 Abs. 1 BGB). Eine erst im Testament getroffene Anordnung kommt dafür zu spät. Für die Ausgleichung unter Abkömmlingen gilt bei anderen Zuwendungen unter Lebenden dasselbe (§ 2050 Abs. 3 BGB).
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RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
