Eine Schenkung zu Lebzeiten gibt es gerade zwischen Eltern und Kindern immer wieder. Die Motive sind mannigfaltig. Unter bestimmten Umständen kann sich die Schenkung an Kinder zu Lebzeiten auf das spätere Erbe auswirken.
Sollte der Beschenkte diesen Vermögensteil später ohnehin im Zuge des normalen Erbes erhalten, spricht man alternativ auch von einer vorweggenommenen Erbfolge. Rechtliche Grundlage ist in dem Fall das Schenkungsrecht unter Lebenden.
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Volljährige Personen haben in Deutschland grundsätzlich das Recht, eine Schenkung zu Lebzeiten vorzunehmen. Dieser Grundsatz basiert darauf, dass jede natürliche Person selbst über ihr Eigentum bestimmen darf. Selbst die Schenkung von einem Haus an Kinder zu Lebzeiten ist zunächst mit keinen Beschränkungen verbunden.
Die Konsequenz einer Schenkung vor dem Erbfall besteht darin, dass der entsprechende Gegenstand oder Gegenwert aus der späteren Erbmasse vorzeitig herausgezogen wird. Eigentümer wird in dem Fall sofort der jeweils Beschenkte. Die Folge ist, dass der neue Eigentümer mit dem Vermögenswert seinerseits machen kann, was er möchte.
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Eine Schenkung an Kinder zu Lebzeiten kann mehrere Ziele haben. Das gilt zum Beispiel für eine Bargeldschenkung vor dem Tod oder auch für die Übertragung bestimmte Vermögenswerte. Ein wesentliches Ziel besteht häufig darin, dass insgesamt die Steuerlast für den Empfänger reduziert werden soll.
Zwar gibt es genauso wie die Erbschaftssteuer auch eine Schenkungssteuer. Allerdings können die entsprechenden Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue genutzt werden. Bei einer Erbschaft funktioniert das logischerweise nicht, denn dann steht der entsprechende Freibetrag zum Beispiel den Kindern nur einmal zur Verfügung.
Ein weiteres Ziel der Schenkung an Kinder zu Lebzeiten besteht oft darin, dass die Versorgung des Beschenkten nebst Familie garantiert werden soll. Ebenfalls ein typischer Grund einer Schenkung zu Lebzeiten ist, dass Pflichtteilsansprüche anderer Personen durch die Schenkung verringert werden sollen.
Zusammengefasst sind es demnach insbesondere die folgenden Hauptziele, die mit einer Schenkung vor dem Erbfall verfolgt werden:
Der letzte Punkt meint, dass der Schenkende die Schenkung an die Kinder mit einer Bedingung verknüpft. Diese kann zum Beispiel so aussehen, dass sich das beschenkte Kind um den späteren Erblasser kümmern soll, ihn zum Beispiel pflegt.
Im Zusammenhang mit der Schenkung an Kinder zu Lebzeiten taucht häufig der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge auf. Damit werden sämtliche Übertragungen von Vermögen bezeichnet, die häufig deshalb stattfinden, weil der Beschenkte später diesen Teil des Vermögens ohnehin erben würde.
Dabei kann es sich zum Beispiel um die Schenkung eines Pflichtteils an Geschwister handeln. Natürlich können Schenkungen nicht nur an Kinder erfolgen. Vorteil einer solchen vorweggenommenen Erbfolge durch die Schenkung ist, dass alle zehn Jahre die hohen Freibeträge ausgenutzt werden können. Diese betragen 400.000 Euro pro Kind und 500.000 Euro bei Ehegatten.
Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht, das es einer Person ermöglicht, ein Eigentumsrecht an einer Sache zu haben, ohne dass sie der Eigentümer ist. Der Nießbraucher hat das Recht, die Sache zu nutzen und zu verwalten, aber nicht das Recht, sie zu verkaufen oder zu verschenken. Der Eigentümer behält das Eigentumsrecht an der Sache, aber der Nießbraucher kann aufgrund des Nießbrauchs Nutzungsrechte an der Sache haben.
Die Schenkungssteuer beträgt in Deutschland zwischen 7 und 50 Prozent des Wertes des Geschenks. Die genaue Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Geschenks und der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem ab. Bei nahen Verwandten wie Eltern und Kindern ist die Steuer geringer als bei anderen Personen.
Die Schenkungssteuer bei Immobilien beträgt in Deutschland zwischen 7% und 50% des Verkehrswerts der Immobilie. Die genaue Höhe der zu entrichtenden Steuer hängt vom Verwandtschaftsverhältnis sowie vom Verkehrswert der Immobilie ab. Verwandte in direkter Linie (Eltern, Kinder, Enkel) zahlen also weniger als andere Personen.
Eine Schenkung ist eine Art der Übertragung von Eigentum, bei der eine Person (der Schenker) eine andere Person (der Beschenkte) beschenkt. Der Schenker überträgt das Eigentum an dem Geschenk an den Beschenkten ohne Gegenleistung. Der Beschenkte erhält das Eigentum an dem Geschenk und ist dann der Eigentümer des Geschenks. Um eine Schenkung zu vollziehen, muss der Schenker das Geschenk an den Beschenkten übergeben und die Übertragung des Eigentums muss schriftlich bestätigt und notariell beurkundet werden.
Grundsätzlich hat die Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind oder auch an mehrere Kinder keine Auswirkungen. Die Angehörigen haben in der Regel keine Möglichkeit, etwas gegen die Schenkung zu Lebzeiten zu unternehmen. Folgen können die Schenkungen dennoch haben, nämlich nachdem der Erblasser gestorben ist.
Denn fas immer wird durch die Schenkung an nur ein Kind, das Erbrecht anderer Kinder berührt. Welche Ansprüche diese dann bei der späteren Verteilung des Erbrechts haben, hängt davon ab, ob ihr Erbteils- oder Pflichtteilsanspruch des Beschenkten berührt wird und welche Anordnungen der Erblasser jeweils getroffen hat.
Eine Anrechnung der Schenkung auf den Erbteil erfolgt nur, wenn dies im Testament ausdrücklich angeordnet wird. Eine Anrechnung auf den Pflichtteil muss sogar bereits bei Schenkung angeordnet werden. Im Testament ist es zu spät.
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Unter der Voraussetzung, dass der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat, greift eventuell die sogenannte Ausgleichspflicht unter Kindern. Diese basiert auf dem Erbrecht und beinhaltet, dass ein Ausgleich nicht beschenkter Kinder stattfinden kann. In dem Fall würde die Schenkung vor dem Erbfall berücksichtigt.
In den Paragraphen 2050ff BGB ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Schenkung zu Lebzeiten an nur ein Kind einen möglichen Ausgleich anderer Kinder zur Folge hat. Greift die Ausgleichspflicht, dann bekommen alle Kinder, die vom Erblasser zu Lebzeiten keine Schenkung erhielten, einen etwas größeren Anteil am Vermögen.
Der spätere Erblasser und zu Lebzeiten der Geschenkgeber kann allerdings einen derartigen Ausgleich verhindern. Die entsprechende Anordnung muss der Schenkende allerdings sofort bei Durchführung der Schenkung treffen.
In den meisten Fällen wirkt sich die Schenkung zu Lebzeiten nicht auf die spätere Erbschaft aus, mit Ausnahme einer eventuellen Ausgleichspflicht für nicht beschenkte Kinder. Allerdings stellt sich in dem Zusammenhang noch eine spannende Frage: „Wirkt sich die Schenkung zu Lebzeiten auf den Pflichtteil anderer potentieller Erben aus?“.
Tatsächlich kann es unter bestimmten Umständen passieren, dass der Pflichtteil durch die Schenkung zu Lebzeiten berührt wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schenkende eines seiner Kinder mittels Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
Zu unterscheiden ist dabei , wer enterbt wird. Das beschenkte Kind oder das Geschwisterteil des beschenkten Kindes.
Wird das beschenkte Kind enterbt, so muss es sich den Wert der Schenkung nur anrechnen lassen, wenn der Erblasser bereits im Schenkungsvertrag verfügt hat, dass die Schenkung auf den Pflichtteilsanspruch des beschenkten Kindes anzurechnen ist. Eine spätere Anordnung ist nicht mehr möglich. Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich dann aus dem noch vorhanden Vermögen des Erblassers.
Wird der Geschwisterteil des beschenkten Kindes enterbt, so greift unter Umständen der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch. Diese basiert auf Paragraphen 2325 BGB. Das kann der Fall sein, wenn diese Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgte. Voraussetzung ist ebenfalls wiederum, dass das Kind mit dem entsprechenden Pflichtteilsanspruch per Testament vom Erbe ausgeschlossen wurde.
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Im Erbrecht kommt es häufig zu Auseinandersetzungen, wovon auch Schenkungen zu Lebzeiten betroffen sind. Hier geht es oft um sogenannte Pflichtteilsansprüche bzw. die Frage, ob eine Schenkung auf das spätere Erbe anzurechnen ist.
In solchen und anderen Fällen ist es für Benachteiligte sinnvoll, anwaltliche Hilfe zu in Anspruch zu nehmen. Anwaltliche Unterstützung finden Sie zum Beispiel bei der auf Bank-, Kapitalmarkt- und Erbrecht spezialisierten Kanzlei CDR Legal. Zunächst können Sie Ihre Situation in einem kostenfreien, telefonischen Erstgespräch schildern.
Anschließend erörtert die Erbrecht Anwaltskanzlei mit Ihnen zusammen die Möglichkeiten, die Ihnen in Ihrem persönlichen Fall weiterhelfen. Auf Ihren Wunsch hin vertritt Sie CDR Legal selbstverständlich bei der Erbauseinandersetzung.
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