Erblasser reduzieren ihren Nachlass zu Lebzeiten immer wieder durch Schenkungen. Für pflichtteilsberechtigte Personen hängt der Pflichtteilsergänzungsanspruch dann davon ab, ob sich die Zuwendung belegen lässt. Die Beweislast für die Schenkung trägt derjenige, der aus ihr einen Anspruch herleitet. Dieser Artikel zeigt, welche Belege als Schenkungsnachweis taugen und welche Ansprüche bleiben, wenn die Schenkung nicht nachweisbar ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beweislast: Wer eine Pflichtteilsergänzung verlangt, muss die Schenkung darlegen und beweisen
  • Schenkungsnachweis: Notarielle Urkunden, Grundbuchauszüge, Kontobelege und Zeugenaussagen kommen als Beweismittel in Betracht
  • Auskunft: Pflichtteilsberechtigte, die nicht Erbe sind, können vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB)
  • Bargeld: Eine Handschenkung ist auch ohne Urkunde wirksam, lässt sich aber häufig nur über Kontobewegungen und Zeugen belegen

Schenkung und Beweislast: Wer muss die Schenkung beweisen?

Die Beweislast trägt, wer aus der Schenkung einen Anspruch herleitet. Im Pflichtteilsrecht ist das regelmäßig die pflichtteilsberechtigte Person, die eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangt. Sie muss die Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen, also eine Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers, die Bereicherung des Empfängers und die Einigkeit beider Seiten über die Unentgeltlichkeit.

Gelingt das, wird die Schenkung dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Sie erhöht nicht den Pflichtteil selbst, sondern begründet daneben einen eigenen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wie sich der Pflichtteil berechnet, zeigt der Beitrag Pflichtteil berechnen.

Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall in vollem Umfang und mit jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt diese Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. Hat sich der Erblasser ein Nießbrauch- oder Wohnrecht vorbehalten, kann der Fristbeginn nach der Rechtsprechung im Einzelfall hinausgeschoben sein, wie der Beitrag Pflichtteil und Nießbrauch zeigt.

Für Einwendungen gegen den Anspruch trägt die Gegenseite die Beweislast. Wer geltend macht, die Zuwendung sei einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand gefolgt, muss das belegen (§ 2330 BGB). Die Gerichte können die Darlegung außerdem erleichtern. Trägt die pflichtteilsberechtigte Person konkrete Anhaltspunkte für eine Zuwendung vor, kann den Erben oder den Beschenkten im Einzelfall eine sekundäre Darlegungslast treffen, also die Obliegenheit, die Herkunft der Mittel im Einzelnen zu erklären.

Schenkung nachweisen: Welche Belege als Schenkungsnachweis zählen

Als Nachweis der Schenkung kommt jedes Beweismittel in Betracht, das die Zuwendung, ihren Wert und ihre Unentgeltlichkeit belegt. Diese Unterlagen sind erfahrungsgemäß am aussagekräftigsten:

BelegWas sich damit belegen lässt
Notarieller SchenkungsvertragZuwendung, Zeitpunkt und Unentgeltlichkeit
Grundbuchauszug und EigentumsurkundenEigentumsübergang und Zeitpunkt der Leistung
Kontoauszüge und ÜberweisungsbelegeMittelfluss, Empfänger und Verwendungszweck
Schenkungsteuererklärung und Bescheide des FinanzamtsZuwendung, Wert und Beteiligte
Schriftverkehr des ErblassersAbsicht und Einigkeit über die Unentgeltlichkeit
ZeugenaussagenÜbergabe und Begleitumstände
Fahrzeugpapiere und VersicherungsunterlagenHalterwechsel bei Fahrzeugen

Aus den Unterlagen sollte sich auch der Wert des Geschenks ergeben, weil sich danach die Höhe der Ergänzung richtet. Welcher Stichtag dabei maßgeblich ist, richtet sich nach § 2325 Abs. 2 BGB und hängt davon ab, ob der verschenkte Gegenstand verbrauchbar war.

Ein schriftliches Schenkungsversprechen ist für sich genommen kein wirksamer Vertrag. § 518 Abs. 1 BGB verlangt dafür die notarielle Beurkundung. Der Formmangel wird jedoch geheilt, sobald die versprochene Leistung bewirkt ist (§ 518 Abs. 2 BGB). Als Beweismittel bleibt ein solches Schreiben deshalb wertvoll, denn es kann den Willen des Erblassers und die Unentgeltlichkeit belegen, auch wenn es als Versprechen nicht durchsetzbar war.

Schenkung von Bargeld ohne Nachweis: Beweislast bei der Handschenkung

Bei einer Handschenkung übergibt der Schenker den Gegenstand unmittelbar, ohne vorher ein beurkundetes Versprechen abzugeben. Sie ist wirksam, weil der Formmangel mit der Bewirkung der Leistung geheilt wird (§ 518 Abs. 2 BGB). Genau deshalb hinterlässt geschenktes Bargeld häufig keinen einzigen Beleg.

Nachweisen lässt sich eine solche Zuwendung dann oft nur mittelbar. In Betracht kommen größere Abhebungen vom Konto des Erblassers, zeitnahe Einzahlungen oder Anschaffungen beim Empfänger und ein Missverhältnis zwischen dessen Einkommen und dem erworbenen Vermögen. Einzelne dieser Indizien genügen für sich genommen nicht. Zusammen können sie aber ausreichen, um von der Gegenseite eine nähere Erklärung zu verlangen.

Kontounterlagen unterliegen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, sodass ältere Bewegungen unter Umständen nicht mehr zu beschaffen sind. Wer eine Zuwendung vermutet, sollte die Unterlagen deshalb früh anfordern. Fehlen Kontobewegungen und Zeugen vollständig, lässt sich der Beweis einer Bargeldschenkung häufig nicht führen.

Welche Gestaltungen Eltern bei Zuwendungen an ihre Kinder wählen und wie sich diese auswirken, beschreibt der Beitrag Schenkung an Kinder zu Lebzeiten.

Schenkung nicht nachweisbar: Was tun?

Ist die Schenkung nicht nachweisbar, ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch damit noch nicht verloren. Vor dem Beweis steht die Aufklärung, und dafür stellt das Erbrecht eigene Ansprüche bereit. Drei Schritte führen in der Praxis am ehesten weiter:

  • Kontohistorie rekonstruieren: Die Bewegungen auf den Konten des Erblassers zeigen, wohin größere Beträge geflossen sind
  • Zeugen ansprechen: Angehörige, Nachbarn oder Pflegekräfte wissen häufig von einer Übergabe
  • Korrespondenz sichten: Briefe, E-Mails und Nachrichten des Erblassers erwähnen Zuwendungen oft beiläufig

Führt das nicht weiter, greifen die Auskunftsrechte des Pflichtteilsrechts. Sie sind der eigentliche Hebel, weil sie den Erben zu einer Erklärung verpflichten und ein unsorgfältiges Verzeichnis angreifbar machen.

Auskunftsanspruch und notarielles Nachlassverzeichnis

Ist die pflichtteilsberechtigte Person nicht Erbe, hat ihr der Erbe auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Erbe schuldet diese Auskunft nur auf Verlangen und nicht von sich aus. Eine allgemeine Mitteilungspflicht von Erben oder Beschenkten kennt das Gesetz nicht.

Für die Pflichtteilsergänzung sind auch die Schenkungen des Erblassers anzugeben, weil sich der Anspruch sonst nicht berechnen lässt. Über die reine Auskunft hinaus gibt § 2314 Abs. 1 BGB zwei weitere Rechte. Die pflichtteilsberechtigte Person kann verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden und den Wert der Nachlassgegenstände ermitteln zu lassen. Sie kann außerdem verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufgenommen wird.

Das notarielle Nachlassverzeichnis ist für den Nachweis einer Schenkung der stärkere Weg. Der Notar nimmt das Verzeichnis selbst auf und gibt nicht allein die Erklärung des Erben wieder. Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB).

Bestehen Anhaltspunkte, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden (§ 260 Abs. 2 BGB). Bleibt die Auskunft ganz aus, lässt sie sich gerichtlich durchsetzen. Die Stufenklage nach § 254 ZPO verbindet den Auskunftsantrag mit dem Zahlungsantrag, dessen Höhe erst nach Vorlage der Auskunft beziffert werden muss.

Wie der Auskunftsanspruch im Einzelnen abläuft und welche Belege er umfasst, erläutert der Beitrag Pflichtteil und Auskunftsanspruch.

Wenn der Nachlass nicht reicht: Anspruch gegen den Beschenkten

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Erben. Soweit dieser zur Ergänzung nicht verpflichtet ist, kann die pflichtteilsberechtigte Person vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen (§ 2329 Abs. 1 BGB). Der Beschenkte kann die Herausgabe abwenden, indem er den fehlenden Betrag zahlt (§ 2329 Abs. 2 BGB). Sind mehrere Personen beschenkt worden, haftet der früher Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist (§ 2329 Abs. 3 BGB).

Diese Konstellation entsteht häufig dort, wo der Erblasser sein Vermögen gezielt übertragen hat, um den Pflichtteil enterbter Angehöriger zu verringern. Auch hier trägt die pflichtteilsberechtigte Person die Beweislast für die Schenkung. Eine allgemeine Pflicht des Beschenkten, sich von sich aus zu erklären, besteht nicht. Ob ihn im Einzelfall eine Auskunftspflicht trifft, ist gesondert zu prüfen.

Hat die pflichtteilsberechtigte Person selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten, wird es dem Nachlass hinzugerechnet und zugleich auf die Ergänzung angerechnet (§ 2327 Abs. 1 BGB). Ob eine Schenkung darüber hinaus widerrufen oder angefochten werden kann, behandelt der Beitrag Schenkungen widerrufen oder anfechten.

Beweislast vor Gericht: ein Beispiel aus der Rechtsprechung

Wie hoch die Hürde im Prozess liegen kann, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2019 (Aktenzeichen 7 U 3222/18). Die zweite Ehefrau des Erblassers war durch ein gemeinschaftliches Testament Alleinerbin geworden und hatte 1990 und 1992 zwei Eigentumswohnungen erworben.

Aus der ersten Ehe des Erblassers wurde Pflichtteilsergänzung verlangt. Die Klägerseite machte geltend, der Erblasser habe die Kaufpreise aufgebracht und die Wohnungen damit verschenkt. Das Gericht sah die Beweislast für die Schenkung bei der Klägerseite, verlangte von der Ehefrau aber eine eingehende Darlegung, woher die Mittel stammten. Weil sie ihre Finanzierung im Einzelnen erklären konnte, wies das Gericht den Anspruch ab.

Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und stellt keine allgemeine Regel auf. Sie zeigt aber, woran ein Ergänzungsanspruch praktisch scheitert – am Nachweis, woher das Geld kam.

Erbauseinandersetzung und Schenkung: Wer beweist was unter Miterben?

Auch unter Miterben stellt sich die Beweisfrage, dort allerdings mit anderem Ziel. Wer geltend macht, ein Geschwisterteil habe zu Lebzeiten eine ausgleichspflichtige Zuwendung erhalten, muss diese Zuwendung darlegen und beweisen. Die Ausgleichung verschiebt dann die Erbteile untereinander und nicht den Pflichtteil. Wie sie berechnet wird, erläutert der Beitrag Ausgleichspflicht unter Geschwistern.

Ihre Handlungsoptionen im Überblick

Wenn Sie eine Schenkung vermuten, entscheidet der Nachweis über Ihren Ergänzungsanspruch. Welche Zuwendungen im Erbfall überhaupt zählen, ordnet der Beitrag Schenkungen im Erbrecht ein. Diese rechtlichen Hebel stehen Ihnen offen:

  • Auskunft über den Nachlassbestand verlangen, wenn Sie pflichtteilsberechtigt und nicht Erbe sind. Der Erbe schuldet sie auf Verlangen (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB)
  • Notarielles Nachlassverzeichnis fordern, wenn Sie den Angaben des Erben nicht vertrauen. Der Notar nimmt das Verzeichnis selbst auf, die Kosten trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB)
  • Eidesstattliche Versicherung verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verzeichnis nicht sorgfältig aufgestellt wurde (§ 260 Abs. 2 BGB)
  • Stufenklage erheben, wenn die Auskunft ausbleibt. Sie verbindet Auskunft und Zahlung, ohne dass der Betrag von Anfang an beziffert werden muss (§ 254 ZPO)
  • Anspruch gegen den Beschenkten prüfen, wenn der Nachlass für die Ergänzung nicht ausreicht (§ 2329 Abs. 1 BGB)

Welche dieser Optionen sinnvoll ist, hängt davon ab, was über die Zuwendung bereits bekannt ist.

Die Beweislast für eine Schenkung liegt bei der pflichtteilsberechtigten Person. Ob sich eine Zuwendung belegen lässt, entscheidet sich an den vorhandenen Unterlagen und daran, welche Auskunftsansprüche zuvor durchgesetzt wurden.

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F.A.Q.

Wer trägt im Erbfall die Beweislast für eine Schenkung?

Die Beweislast trägt, wer aus der Schenkung einen Anspruch herleitet. Verlangt eine pflichtteilsberechtigte Person eine Ergänzung ihres Pflichtteils, muss sie darlegen und beweisen, dass der Erblasser einen Vermögenswert unentgeltlich zugewendet hat. Für Einwendungen gegen den Anspruch trägt die Gegenseite die Beweislast. Trägt die pflichtteilsberechtigte Person konkrete Anhaltspunkte vor, kann die Gegenseite im Einzelfall eine sekundäre Darlegungslast treffen.

Wie lässt sich eine Bargeldschenkung ohne Beleg nachweisen?

Ohne Urkunde bleibt nur der mittelbare Nachweis. Aussagekräftig sind größere Abhebungen vom Konto des Erblassers, zeitnahe Einzahlungen oder Anschaffungen beim Empfänger sowie Zeugen, die von der Übergabe berichten können. Einzelne Indizien genügen selten für sich allein. Fehlen Kontobewegungen und Zeugen vollständig, lässt sich eine Bargeldschenkung häufig nicht beweisen, auch wenn sie in der Familie bekannt war.

Was kann ich tun, wenn der Erbe keine Auskunft erteilt?

Der Auskunftsanspruch lässt sich gerichtlich durchsetzen. In Betracht kommt die Stufenklage, die den Antrag auf Auskunft mit dem noch unbezifferten Zahlungsantrag verbindet. Bestehen Zweifel an der Sorgfalt eines vorgelegten Verzeichnisses, kann zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Wer den Angaben des Erben nicht vertraut, kann außerdem ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern.

Muss der Beschenkte eine erhaltene Schenkung offenlegen?

Eine allgemeine Pflicht, eine erhaltene Schenkung von sich aus zu melden, besteht nicht. Der gesetzliche Auskunftsanspruch richtet sich gegen den Erben und setzt ein Verlangen voraus. Kommt ein Anspruch unmittelbar gegen den Beschenkten in Betracht, weil der Nachlass für die Ergänzung nicht ausreicht, kann ihn im Einzelfall eine Auskunftspflicht treffen. Das ist gesondert zu prüfen.

Wer trägt die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis?

Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Das ordnet § 2314 Abs. 2 BGB an und gilt für die Aufnahme des Verzeichnisses ebenso wie für die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Wirtschaftlich mindern die Kosten damit den Nachlass.