Erblasser haben zu ihren Lebzeiten häufig Familienangehörigen oder anderen Personen über ihre Bankkonten eine Vollmacht erteilt. Damit können die Bevollmächtigten vermögensrechtliche Verfügungen im Sinne des Vollmachtgebers vornehmen.

Nach dem Tod des Erblassers möchten Erben häufig nicht nur die entsprechende Vollmacht widerrufen. Sie wollen mitunter ebenso die in der Vergangenheit durch den Bevollmächtigten abgehobenen Beträge zurückerhalten. Dann stellt sich die Frage, ob die Erben Auskunft verlangen dürfen.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Per Gesetz ist ein Bevollmächtigter dazu verpflichtet, gegenüber den Erben nach dem Tod des Erblassers Auskünfte zu geben
  • Rechtliche Grundlage für die generelle Auskunftspflicht ist der § 666 BGB
  • Bei einem sogenannten fehlenden Rechtsbindungswillen gibt es keinen Auskunftsanspruch der Erben
  • Es gibt einige Gründe, aufgrund derer der Bevollmächtigte keine Auskunft erteilen muss, wie zum Beispiel beim Einwand der Verjährung

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Was ist der Anlass für einen Auskunftsanspruch?

Bei einer Erbengemeinschaft kommt es häufig zu Konflikten, wenn es um die Verteilung des Erbes geht. Dieses Streitpotenzial steigt noch einmal deutlich, wenn die Miterben herausfinden, dass andere Personen oder andere Erben zu Lebzeiten des Erblassers eine Bevollmächtigung hatten, wie:

  • Bankvollmacht
  • Vorsorgevollmacht
  • Generalvollmacht

Solche Vollmachten ermöglichen dem Bevollmächtigten oft, sich schon vor dem Tod des Erblassers finanzielle Vorteile zu verschaffen und unter Umständen das Konto des Erblassers zu leeren. Aus diesem Grund fordern die Erben häufig von Bevollmächtigten entsprechende Auskünfte.

Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben grundsätzlich existent

Auf Basis des Paragraphen 666 BGB existiert grundsätzlich eine Auskunftspflicht des Bevollmächtigten gegenüber Erben.

Die Auskunftspflicht auf Grundlage des Paragraphen 666 BGB führt dazu, dass Bevollmächtigte gegenüber den Erben insbesondere die folgenden Fragen beantworten müssen:

  • Welchen Inhalt hat die Vollmacht im Detail?
  • In welchem Umfang wurde die Vollmacht zu Lebzeiten genutzt?
  • Welche finanziellen Vorteile hat sich der Bevollmächtigte bereits verschafft?
  • Ist die Vollmacht an bestimmte Voraussetzungen gebunden?

Zur Auskunftspflicht gehört meistens auch, dass die Erbengemeinschaft Kontoauszüge einsehen darf. Damit kann nachvollzogen werden, ob und in welchem Umfang die Vollmacht genutzt wurde.

Wann gibt es keine Auskunftspflicht seitens des Bevollmächtigten?

Grundsätzlich existiert zwar eine prinzipielle Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber der Erbengemeinschaft. Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen, bei deren Vorliegen der Bevollmächtigte den Auskunftsanspruch abwehren kann. Die häufigsten Ausnahmen sind:

  • Auskunftsanspruch auf Basis Paragraph 666 BGB ist verjährt
  • Es existiert kein Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Bevollmächtigten
  • Auskunftsanspruch verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
  • Erblasser hat auf seinen Auskunftsanspruch verzichtet

Beim Auskunftsanspruch auf Grundlage des Paragraphen 666 BGB gibt es eine dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Diese wiederum basiert auf den Paragraphen 195 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Ebenfalls verweigern können Bevollmächtigte ihre Auskunft, wenn der Erblasser zuvor auf seinen Auskunftsanspruch verzichtet hatte. Darüber hinaus müssen Bevollmächtigte keine Auskunft geben, wenn zwischen ihnen und dem Erblasser überhaupt kein Rechtsverhältnis bestanden hat.

Verstößt der Auskunftsanspruch gegen den bekannten Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), entfällt die Auskunftspflicht ebenfalls. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser dem Bevollmächtigten glauben gemacht hat, dass er keine Auskunft von ihm haben möchte.

Auskunftspflicht Betreuer gegenüber Erben

Von einer möglichen Auskunftspflicht gegenüber Erben sind nicht nur Bevollmächtigte betroffen, sondern unter Umständen ebenfalls Betreuer. Diesbezüglich gibt es einen gravierenden Unterschied zur Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben.

Zwar ist der Betreuer auf der einen Seite im Hinblick auf das Betreuungsgericht zu jedem Zeitpunkt auskunftspflichtig. Diese Auskunftspflicht gilt allerdings nicht gegenüber den späteren Erben. Der Grund ist, dass zu den Angehörigen des Erblassers kein rechtliches Verhältnis existiert. Während also die Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben unter Umständen sogar die Herausgabe der Kontoauszüge an Erben beinhalten, muss der Betreuer keinerlei Auskünfte erteilen.

Bevollmächtigter kann Bargeldabhebungen nicht beweisen: Urteile

Ein wesentlicher Grund für geforderte Auskünfte seitens der Erben gegenüber Bevollmächtigten ist, dass vollzogene Bargeldabhebungen überprüft werden sollen. Es gibt dazu mehrere Urteile im Hinblick auf die Frage: Was passiert, wenn ein Bevollmächtigter Bargeldabhebungen nicht beweisen kann?

So kommt etwa das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 18.10.2018 (Aktenzeichen 10 U 91/17) zu der Erkenntnis, dass Kinder gegenüber den Erben im Hinblick auf eine Kontovollmacht Rechenschaft abzulegen haben.

Sollten die entsprechenden Bargeldabhebungen zudem nicht bewiesen werden, ist eine Haftung der Bevollmächtigten gegenüber den Erben nicht ausgeschlossen. Gerade bei Kindern geht auch das Oberlandesgericht Hamm davon aus, dass gegenüber dem Vollmachtgeber ein Auftragsverhältnis bestanden hat.

Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben: Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?

In der Praxis passiert es häufig, dass ein Bevollmächtigter gegenüber Erben Auskünfte verweigert. In solchen Fällen kann ein Rechtsanwalt den Erben helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Verweigert Ihnen ein Bevollmächtigter eine Auskunft, wenden Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei CDR-Legal.

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

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Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 Euro (inkl. MwSt.) Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.

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