Erblasser haben zu ihren Lebzeiten häufig Familienangehörigen oder anderen Personen über ihre Bankkonten eine Vollmacht erteilt. Damit können die Bevollmächtigten vermögensrechtliche Verfügungen im Sinne des Vollmachtgebers vornehmen.
Nach dem Tod des Erblassers möchten Erben häufig nicht nur die entsprechende Vollmacht widerrufen. Sie wollen mitunter ebenso in der Vergangenheit durch den Bevollmächtigten abgehobenen Beträge zurückhaben. Dann stellt sich die Frage, ob die Erben Auskunft verlangen dürfen.
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Bei einer Erbengemeinschaft kommt es häufig zu Konflikten, wenn es um die Verteilung des Erbes geht. Dieses Streitpotenzial steigt noch einmal deutlich, wenn die Miterben herausfinden, dass andere Personen oder andere Erben zu Lebzeiten des Erblassers eine Bevollmächtigung hatten wie
Solche Vollmachten ermöglichen dem Bevollmächtigten oft, sich schon vor dem Tod des Erblassers finanzielle Vorteile zu verschaffen. Das wiederum ist die Grundlage und gleichzeitig der Anlass dafür, dass Erben von Bevollmächtigten Auskünfte haben möchten.
Auf Basis des Paragraphen 666 BGB existiert grundsätzlich eine Auskunftspflicht des Bevollmächtigten gegenüber Erben.
Die Auskunftspflicht auf Grundlage des Paragraphen 666 BGB führt dazu, dass Bevollmächtigte gegenüber den Erben insbesondere die folgenden Fragen beantworten müssen:
Zur Auskunftspflicht gehört meistens, dass die Erbengemeinschaft Kontoauszüge einsehen darf. Damit kann nachvollzogen werden, ob und in welchem Umfang die Vollmacht genutzt wurde.
Grundsätzlich existiert zwar eine prinzipielle Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben. Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen, bei deren Vorliegen der Auskunftsanspruch seitens der Bevollmächtigten abgewehrt werden kann. Die häufigsten Ausnahmen sind:
Beim Auskunftsanspruch auf Grundlage des Paragraphen 666 BGB gibt es eine dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Diese wiederum basiert auf den Paragraphen 195 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ebenfalls verweigern können Bevollmächtigte ihre Auskunft, wenn der Erblasser zuvor auf seinen Auskunftsanspruch verzichtet hatte. Darüber hinaus müssen Bevollmächtigte keine Auskunft geben, wenn zwischen ihnen und dem Erblasser überhaupt kein Rechtsverhältnis bestanden hat.
Verstößt der Auskunftsanspruch gegen den bekannten Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), entfällt die Auskunftspflicht ebenfalls. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser dem Bevollmächtigten glauben gemacht hat, dass er keine Auskunft von ihm haben möchte.
Von einer möglichen Auskunftspflicht gegenüber Erben sind nicht nur Bevollmächtigte betroffen, sondern unter Umständen ebenfalls Betreuer. Diesbezüglich gibt es einen gravierenden Unterschied zur Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben.
Zwar ist der Betreuer auf der einen Seite im Hinblick auf das Betreuungsgericht zu jedem Zeitpunkt auskunftspflichtig. Diese Auskunftspflicht gilt allerdings nicht gegenüber den späteren Erben. Der Grund ist, dass zu den Angehörigen des Erblassers kein rechtliches Verhältnis existiert. Während also die Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben unter Umständen sogar die Herausgabe der Kontoauszüge an Erben beinhalten, muss der Betreuer keinerlei Auskünfte erteilen.
Ein wesentlicher Grund für geforderte Auskünfte seitens der Erben gegenüber Bevollmächtigten ist, dass vollzogene Bargeldabhebungen überprüft werden sollen. Es gibt dazu mehrere Urteile im Hinblick auf die Frage: Was passiert, wenn ein Bevollmächtigter Bargeldabhebungen nicht beweisen kann?
So kommt zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 18.10.2018 (Aktenzeichen 10 U 91/17) zu der Erkenntnis, dass zum Beispiel Kinder gegenüber den Erben im Hinblick auf eine Kontovollmacht Rechenschaft abzulegen haben.
Sollten die entsprechenden Bargeldabhebungen zudem nicht bewiesen werden, ist eine Haftung der Bevollmächtigten gegenüber den Erben nicht ausgeschlossen. Gerade bei Kindern geht auch das Oberlandesgericht Hamm davon aus, dass gegenüber dem Vollmachtgeber ein Auftragsverhältnis bestanden hat.
In der Praxis passiert es häufig, dass ein Bevollmächtigter gegenüber Erben Auskünfte verweigert. In solchen Fällen kann ein Rechtsanwalt den Erben helfen, ihre Ansprüche durchzusetzen. Wird Ihnen seitens eines Bevollmächtigten eine Auskunft verweigert, wenden Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei CDR-Legal.
Die Kanzlei vertritt Mandanten im Bereich Erbrecht. In einem kostenfreien Erstgespräch können wir Ihr Anliegen erörtern. Die Kanzlei CDR-Legal gibt Ihnen meistens sofort Tipps und Ratschläge, wie Sie am besten vorgehen könnten.
Sollte der Bevollmächtigte seiner Auskunftspflicht weiterhin nicht nachkommen? Dann vertritt Sie die Erbrecht Anwaltskanzlei CDR-Legal gerne, um setzt Ihre Ansprüche durch.
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