Erblasser haben zu ihren Lebzeiten häufig Familienangehörigen oder anderen Personen über ihre Bankkonten eine Vollmacht erteilt. Damit können die Bevollmächtigten vermögensrechtliche Verfügungen im Sinne des Vollmachtgebers vornehmen.

Nach dem Tod des Erblassers möchten Erben häufig nicht nur die entsprechende Vollmacht widerrufen. Sie wollen mitunter ebenso in der Vergangenheit durch den Bevollmächtigten abgehobenen Beträge zurückhaben. Dann stellt sich die Frage, ob die Erben Auskunft verlangen dürfen.

Kompetentes Erstgespräch

  • Anwälte mit langjähriger Erfahrung
  • Rat & Begleitung im Erbrecht
  • Persönlich, kompetent & zuverlässig
  • Nur 150€ Erstgesprächsgebühr

Das Wichtigste im Überblick

  • Per Gesetz ist ein Bevollmächtigter dazu verpflichtet, gegenüber den Erben nach dem Tod des Erblassers Auskünfte zu geben
  • Rechtliche Grundlage für die generelle Auskunftspflicht ist der Paragraph 666 BGB
  • Bei einem sogenannten fehlenden Rechtsbindungswillen gibt es keinen Auskunftsanspruch der Erben
  • Es gibt einige Gründe, wann der Bevollmächtigte ferner keine Auskunft erteilen muss, wie zum Beispiel beim Einwand der Verjährung

Kanzlei CDR Legal - Ihre Anwälte für Ihre Finanzen

CDR Legal in Zahlen

Seit Jahren berät und begleitet CDR Legal Mandanten im Bankrecht, Erbrecht, Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht. Die Kanzlei bietet, Erbrechtsfälle ausgenommen, eine kostenlose Ersteinschätzung und vertritt Sie gerne darüber hinaus, wenn in Ihrem Fall gute Erfolgschancen bestehen.

Kostenlose
Ersteinschätzungen

Mandanten
Insgesamt

Ø-Bewertung aus
388 Rezensionen

Anvertraute
Streitwerte

Schritte zur Kanzlei

Kostenlose
Ersteinschätzung

ca. 15 Min.

Deckungszusage
Rechtsschutz

ca. 1 Woche

Anspruch durchsetzen
bzw. abwehren

sofort im Anschluss
  • Schnelle und kompetente Ersteinschätzung
  • Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung
  • Jahrelange Erfahrung und erprobte Vorgehensweisen
Kosten & Prinzipien

CDR Legal bietet korrekte, günstige und zielführende Rechtsdienstleistungen. Im Gegensatz zu vielen anderen Kanzleien übernehmen wir nur Fälle mit echten Erfolgschancen und stellen Ihnen nichts Unerwartetes in Rechnung. Sie werden stets informiert, behalten die Kostenkontrolle und profitieren von unserer langjährigen Erfahrung in unseren Spezialgebieten. Weiterlesen

CDR Legal in Presse & Medien:

Bekannt aus Kommentar Süddeutschen
Bekannt aus Kommentar der Frankfurter Allgemeinen
Bekannt aus Die Zeit

Telefonische Ersteinschätzung

08031 / 7968029

4,9 (388)

Was ist der Anlass für einen Auskunftsanspruch?

Bei einer Erbengemeinschaft kommt es häufig zu Konflikten, wenn es um die Verteilung des Erbes geht. Dieses Streitpotenzial steigt noch einmal deutlich, wenn die Miterben herausfinden, dass andere Personen oder andere Erben zu Lebzeiten des Erblassers eine Bevollmächtigung hatten wie

  • Bankvollmacht
  • Vorsorgevollmacht
  • Generalvollmacht

Solche Vollmachten ermöglichen dem Bevollmächtigten oft, sich schon vor dem Tod des Erblassers finanzielle Vorteile zu verschaffen. Das wiederum ist die Grundlage und gleichzeitig der Anlass dafür, dass Erben von Bevollmächtigten Auskünfte haben möchten.

Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben grundsätzlich existent

Auf Basis des Paragraphen 666 BGB existiert grundsätzlich eine Auskunftspflicht des Bevollmächtigten gegenüber Erben.

Die Auskunftspflicht auf Grundlage des Paragraphen 666 BGB führt dazu, dass Bevollmächtigte gegenüber den Erben insbesondere die folgenden Fragen beantworten müssen:

  • Welchen Inhalt hat die Vollmacht im Detail?
  • In welchem Umfang wurde die Vollmacht zu Lebzeiten genutzt?
  • Welche finanziellen Vorteile hat sich der Bevollmächtigte bereits verschafft?
  • Ist die Vollmacht an bestimmte Voraussetzungen gebunden?

Zur Auskunftspflicht gehört meistens, dass die Erbengemeinschaft Kontoauszüge einsehen darf. Damit kann nachvollzogen werden, ob und in welchem Umfang die Vollmacht genutzt wurde.

Wann gibt es keine Auskunftspflicht seitens des Bevollmächtigten?

Grundsätzlich existiert zwar eine prinzipielle Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben. Es gibt allerdings auch einige Ausnahmen, bei deren Vorliegen der Auskunftsanspruch seitens der Bevollmächtigten abgewehrt werden kann. Die häufigsten Ausnahmen sind:

  • Auskunftsanspruch auf Basis Paragraph 666 BGB ist verjährt
  • Es existiert kein Rechtsverhältnis zwischen Erblasser und Bevollmächtigten
  • Auskunftsanspruch verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben
  • Erblasser hat auf seinen Auskunftsanspruch verzichtet

Beim Auskunftsanspruch auf Grundlage des Paragraphen 666 BGB gibt es eine dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Diese wiederum basiert auf den Paragraphen 195 und 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Ebenfalls verweigern können Bevollmächtigte ihre Auskunft, wenn der Erblasser zuvor auf seinen Auskunftsanspruch verzichtet hatte. Darüber hinaus müssen Bevollmächtigte keine Auskunft geben, wenn zwischen ihnen und dem Erblasser überhaupt kein Rechtsverhältnis bestanden hat.

Verstößt der Auskunftsanspruch gegen den bekannten Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), entfällt die Auskunftspflicht ebenfalls. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser dem Bevollmächtigten glauben gemacht hat, dass er keine Auskunft von ihm haben möchte.

Auskunftspflicht Betreuer gegenüber Erben

Von einer möglichen Auskunftspflicht gegenüber Erben sind nicht nur Bevollmächtigte betroffen, sondern unter Umständen ebenfalls Betreuer. Diesbezüglich gibt es einen gravierenden Unterschied zur Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben.

Zwar ist der Betreuer auf der einen Seite im Hinblick auf das Betreuungsgericht zu jedem Zeitpunkt auskunftspflichtig. Diese Auskunftspflicht gilt allerdings nicht gegenüber den späteren Erben. Der Grund ist, dass zu den Angehörigen des Erblassers kein rechtliches Verhältnis existiert. Während also die Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben unter Umständen sogar die Herausgabe der Kontoauszüge an Erben beinhalten, muss der Betreuer keinerlei Auskünfte erteilen.

Bevollmächtigter kann Bargeldabhebungen nicht beweisen: Urteile

Ein wesentlicher Grund für geforderte Auskünfte seitens der Erben gegenüber Bevollmächtigten ist, dass vollzogene Bargeldabhebungen überprüft werden sollen. Es gibt dazu mehrere Urteile im Hinblick auf die Frage: Was passiert, wenn ein Bevollmächtigter Bargeldabhebungen nicht beweisen kann?

So kommt zum Beispiel das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 18.10.2018 (Aktenzeichen 10 U 91/17) zu der Erkenntnis, dass zum Beispiel Kinder gegenüber den Erben im Hinblick auf eine Kontovollmacht Rechenschaft abzulegen haben.

Sollten die entsprechenden Bargeldabhebungen zudem nicht bewiesen werden, ist eine Haftung der Bevollmächtigten gegenüber den Erben nicht ausgeschlossen. Gerade bei Kindern geht auch das Oberlandesgericht Hamm davon aus, dass gegenüber dem Vollmachtgeber ein Auftragsverhältnis bestanden hat.

Auskunftspflicht Bevollmächtigter gegenüber Erben: Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?

In der Praxis passiert es häufig, dass ein Bevollmächtigter gegenüber Erben Auskünfte verweigert. In solchen Fällen kann ein Rechtsanwalt den Erben helfen, ihre Ansprüche durchzusetzen. Wird Ihnen seitens eines Bevollmächtigten eine Auskunft verweigert, wenden Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei CDR-Legal.

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

Kompetentes Erstgespräch

  • Anwälte mit langjähriger Erfahrung
  • Rat & Begleitung im Erbrecht
  • Persönlich, kompetent & zuverlässig
  • Nur 150€ Erstgesprächsgebühr

Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 Euro (inkl. MwSt.) Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.