Bei den meisten Erbschaften gibt es nicht nur einen, sondern mehrere Erben. Diese bilden zusammen eine sogenannte Erbengemeinschaft. Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, sich über die Verteilung des Erbes einig zu werden.

In der Praxis ist das immer wieder schwierig, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört. Dann besteht die Möglichkeit, dass jeder Miterbe einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt. Diese setzen manche Miterben nicht selten als Druckmittel gegenüber den anderen Erben ein.

Das Wichtigste im Überblick

  • Im Rahmen einer Erbengemeinschaft besitzt jeder Miterbe das Recht, im Hinblick auf eine Immobilie einen Antrag auf Teilversteigerung zu stellen
  • Alleine das Androhen mit einem solchen Antrag kann gegenüber den Miterben als Druckmittel eingesetzt werden, um diese zum Handeln zu bewegen
  • Das Verfahren zur Teilungsversteigerung ist mit erheblichen Kosten verbunden
  • Der Antragsteller hat jederzeit die Möglichkeit, seinen Antrag auf Teilungsversteigerung wieder zurückzuziehen
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Was ist eine Teilungsversteigerung?

Zum Einsatz kommt eine Teilungsversteigerung in der Erbengemeinschaft immer dann, wenn sich die Miterben nicht über die Verwendung der Immobilie einigen können. Das bedeutet, dass keine Einigung im Hinblick auf die folgenden Aktionen besteht:

  • Immobilie veräußern
  • Immobilie behalten und Rechte aufteilen
  • Ein Erbe kauft die Immobilie und zahlt andere Erben aus

Sämtliche Erben werden Miteigentümer an der Immobilie. Diese sogenannte Miteigentumsgemeinschaft kann nur einstimmig aufgehoben werden. Weigert sich ein Miterbe, können die anderen Miterben die Auflösung durch eine Teilungsversteigerung erzwingen. Wie bei einer Zwangsversteigerung wird das Objekt durch das Gericht versteigert.

Wann findet eine Teilungsversteigerung statt?

Grundsätzlich kann eine Teilungsversteigerung nicht nur im Rahmen einer Erbschaft durchgeführt werden. Ein weiterer, ebenfalls häufiger Grund ist die Scheidung eines Ehepaares, denen die Immobilie gemeinsam gehört.

Teilungsversteigerung: Ablauf in mehreren Schritten

Im Hinblick auf die Teilungsversteigerung gibt es einen typischen Ablauf, der in mehreren Schritten verläuft:

  1. Miterbe stellt Antrag auf Teilungsversteigerung
  2. Versteigerungsgericht prüft Antrag
  3. Anordnungsbeschluss ergeht
  4. Immobilie wird beschlagnahmt
  5. Miteigentümer / Miterben erhalten schriftlichen Beschluss
  6. Immobilienbewertung wird vorgenommen und Verkehrswert festgelegt
  7. Versteigerungsgericht setzt Versteigerungstermin an
  8. Durchführung der Versteigerung
  9. Versteigerungserlös wird unter den Miterben aufgeteilt
  10. Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch

Der Ablauf ist vereinfacht dargestellt. Voraussetzung für den nächsten Schritt ist immer, dass die mit dem jeweiligen Schritt anfallenden Kosten bezahlt werden.

Teilungsversteigerung als Druckmittel

Fast immer kommt es deshalb zu einer Teilungsversteigerung, weil sich die Erbengemeinschaft nicht über die Verwendung der Immobilie einigen kann. Entscheidungen in der Erbengemeinschaft müssen bzgl. der Immobilie nämlich einstimmig erfolgen.

Alleine durch das Androhen einer Teilungsversteigerung lassen sich die Miterben unter Umständen zu einer gütliche Einigung bewegen.

Grundsätzlich steht jedem Miterben das Recht zu, jederzeit einen Antrag auf eine solche Teilungsversteigerung zu stellen. Dagegen können die Miterben im Grunde nichts unternehmen - oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.

Der wesentliche Grund für das Einlenken ist meistens, dass im Zuge einer Teilungsversteigerung nicht unerhebliche Kosten auf die Erbengemeinschaft zukommen. Die Gesamtkosten setzen sich insbesondere aus den folgenden Komponenten zusammen:

  • Anordnungsbeschluss des Versteigerungsgerichts in Höhe von 100 Euro (Grundlage ist 2210 KV GKG - Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz)
  • 0,5 % Verfahrensgebühr
  • 0,5 % Termingebühr
  • 0,5 % Zuschlagsgebühr
  • 0,5 % Gebühr für Verteilungsverfahren

Je nach Fortschritt des Verfahrens fallen diese genannten Gebühren an. Hinzu können noch Anwaltsgebühren sowie Gebühren für Sachverständige kommen. Alle Kosten zusammengenommen ergeben schnell Gesamtkosten im mittleren vierstelligen bis hin zum fünfstelligen Bereich.

So kann CDR Legal Ihnen helfen

Wenn Sie als Erbe über eine Teilungsversteigerung nachdenken oder sich einer solchen ausgesetzt sehen, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es gilt den für Sie wirtschaftlich sinnvollsten Weg aus der Erbengemeinschaft zu finden.

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 Euro (inkl. MwSt.) Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.