Bei den meisten Erbschaften gibt es nicht nur einen, sondern mehrere Erben. Diese bilden zusammen eine sogenannte Erbengemeinschaft. Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, sich über die Verteilung des Erbes einig zu werden.
In der Praxis ist das immer wieder schwierig, wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört. Dann besteht die Möglichkeit, dass jeder Miterbe einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt. Diese setzen manche Miterben nicht selten als Druckmittel gegenüber den anderen Erben ein.
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Zum Einsatz kommt eine Teilungsversteigerung in der Erbengemeinschaft immer dann, wenn sich die Miterben nicht über die Verwendung der Immobilie einigen können. Das bedeutet, dass keine Einigung im Hinblick auf die folgenden Aktionen besteht:
Sämtliche Erben werden Miteigentümer an der Immobilie. Diese sogenannte Miteigentumsgemeinschaft kann nur einstimmig aufgehoben werden. Weigert sich ein Miterbe, können die anderen Miterben die Auflösung durch eine Teilungsversteigerung erzwingen. Wie bei einer Zwangsversteigerung wird das Objekt durch das Gericht versteigert.
Grundsätzlich kann eine Teilungsversteigerung nicht nur im Rahmen einer Erbschaft durchgeführt werden. Ein weiterer, ebenfalls häufiger Grund ist die Scheidung eines Ehepaares, denen die Immobilie gemeinsam gehört.
Im Hinblick auf die Teilungsversteigerung gibt es einen typischen Ablauf, der in mehreren Schritten verläuft:
Der Ablauf ist vereinfacht dargestellt. Voraussetzung für den nächsten Schritt ist immer, dass die mit dem jeweiligen Schritt anfallenden Kosten bezahlt werden.
Fast immer kommt es deshalb zu einer Teilungsversteigerung, weil sich die Erbengemeinschaft nicht über die Verwendung der Immobilie einigen kann. Entscheidungen in der Erbengemeinschaft müssen bzgl. der Immobilie nämlich einstimmig erfolgen.
Alleine durch das Androhen einer Teilungsversteigerung lassen sich die Miterben unter Umständen zu einer gütliche Einigung bewegen.
Grundsätzlich steht jedem Miterben das Recht zu, jederzeit einen Antrag auf eine solche Teilungsversteigerung zu stellen. Dagegen können die Miterben im Grunde nichts unternehmen – oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen.
Der wesentliche Grund für das Einlenken ist meistens, dass im Zuge einer Teilungsversteigerung nicht unerhebliche Kosten auf die Erbengemeinschaft zukommen. Die Gesamtkosten setzen sich insbesondere aus den folgenden Komponenten zusammen:
Je nach Fortschritt des Verfahrens fallen diese genannten Gebühren an. Hinzu können noch Anwaltsgebühren sowie Gebühren für Sachverständige kommen. Alle Kosten zusammengenommen ergeben schnell Gesamtkosten im mittleren vierstelligen bis hin zum fünfstelligen Bereich.
Wenn Sie als Erbe über eine Teilungsversteigerung nachdenken oder sich einer solchen ausgesetzt sehen, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es gilt den für Sie wirtschaftlich sinnvollsten Weg aus der Erbengemeinschaft zu finden.
Die Erbrecht Anwaltskanzlei CDR Legal ist auch auf dem Gebiet des Bankrechts tätig und verfügt aus beiden Bereichen über Erfahrungen im Versteigerungsrecht. Gerne können Sie im Rahmen eines ersten kostenlosen Gesprächs Ihren Fall darlegen. Gemeinsam können wir dann der das weitere Vorgehen sprechen.
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