Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ist seitens des BGB festgelegt, dass im ersten Schritt ausschließlich die leiblichen Kinder und die Ehegatten eines entsprechenden Erblassers erbberechtigt sind. Lediglich unter der Voraussetzung, dass es derartige Erben nicht mehr gibt, können auch Geschwister und Eltern zu Erbberechtigten werden. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage: „Sind Halbgeschwister erbberechtigt?“.
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Bevor wir explizit auf das Erbrecht für Halbgeschwister eingehen, möchten wir kurz etwas zur gesetzlichen Erbfolge bei Geschwistern im Allgemeinen sagen. Auf Grundlage des BGB ist festgelegt, dass die gesetzliche Erbfolge zunächst alle Erben erfasst, die zur 1. Ordnung gehören. Das sind im Wesentlichen Kinder und Enkelkinder des jeweiligen Erblassers, also dessen direkte Nachkommen.
Neben dem Ehepartner würden alle anderen Angehörigen nicht erbberechtigt sein, sollten Kinder oder Enkelkinder vorhanden sein. Gibt es allerdings keine Erben der 1. Ordnung mehr, kommen stattdessen die Erben der 2. Ordnung in Betracht. Dazu gehören unter anderem neben den Eltern auch die Geschwister des Erblassers. Erben 2. Ordnung sind ebenfalls Halbgeschwister.
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Den Begriff Halbgeschwister oder Halbbrüder bzw. Halbschwestern haben Sie sicherlich schon einmal gehört. Doch was verbirgt sich dahinter eigentlich genau? Die Definition von Halbgeschwistern sieht so aus, dass diese lediglich einen gemeinsamen Elternteil besitzen, beispielsweise die Mutter.
Das deutsche Recht kennt übrigens weder den Begriff des Halbbruders noch der Halbschwester, sondern stattdessen wird ausnahmslos von Halbgeschwistern gesprochen.
Da es sich bei Halbgeschwister um Erben 2. Ordnung handelt, sind diese – unter bestimmten Voraussetzungen – auch im Zuge der gesetzlichen Erbfolge berechtigt. Die zwingende Voraussetzung ist, dass es keine Erben der 1. Ordnung mehr gibt und auch die Eltern des Verstorbenen nicht mehr leben.
Beispiel 1:
Der Erblasser ist kinderlos und ledig, er hinterlässt seinen Vater und zwei Brüder als Erbverwandte. Der Vater erbt in diesem Fall 50% des Nachlasses und die beiden Brüder erhalten je 25% des Erbes. Leben beide Elternteile noch, bekommen Mutter und Vater dabei jeweils 50% der Erbmasse. Sind beide Eltern noch am Leben, erhalten die Brüder und Schwestern also nichts vom Nachlass. Ist bereits ein Elternteil verstorben, wird sein Anteil dann unter den Geschwistern aufgeteilt. Bei zwei Brüdern erhält also jeder jeweils 25% des Erbes. Im Falle, wenn bereits beide Eltern verstorben sind, wird die Erbschaft vollständig unter den Brüdern aufgeteilt.
Allerdings müssen Sie bei Halbgeschwistern die Besonderheit beachten, dass die Erbfolge ausschließlich für den Elternteil gilt, mit dem ein Verwandtschaftsverhältnis besteht. Somit wird im Hinblick auf die gesetzliche Erbfolge keine Unterscheidung zwischen Halbgeschwistern und Vollgeschwistern gemacht, was grundsätzlich das Verhältnis zum betroffenen Erblasser angeht.
Beispiel 2:
Der Erblasser Maximilian hat eine Vollschwester Franziska und einen Halbbruder Peter (mit der gleichen Mutter). So sind folgende Erbfälle möglich:
Halbgeschwister haben nach deutschem Recht keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Das hat allerdings nichts mit ihrem Status als Halbgeschwister zu tun, denn auch bei Vollgeschwistern existiert ein solcher Anspruch nicht. Der wesentliche Grund ist, dass auf Basis des deutschen Erbrechtes ausschließlich den folgenden Personen ein Anspruch auf einen Pflichtteil zusteht:
Voll- und Halbgeschwister sind also vom Anspruch auf einen Pflichtteil ausgenommen. Sie können demzufolge nur über die gesetzliche Erbfolge an sich, über ein Testament oder einen Erbvertrag zu einem Erbe gelangen.
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Im Rahmen der Erbschaftsteuer findet eine Unterteilung nach Verwandtschaftsgrad und somit nach der entsprechenden Ordnung statt. Die höchsten Freibeträge haben die Erben der 1. Ordnung, insbesondere Kinder.
Da sowohl Vollgeschwister als auch Halbgeschwister zur 2. Ordnung zählen, ist deren Freibetrag im Rahmen der Erbschaftsteuer erheblich geringer. Aktuell steht auf Grundlage des Paragraphen 15 Erbschaftsteuergesetzes lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zur Verfügung.
Sollte es noch Erben der 1. Ordnung geben, würden Halbgeschwister auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge nichts erben. Das gilt aber auch für Geschwister.
Dennoch hat der Erblasser natürlich die Möglichkeit, im Rahmen eines Testaments oder durch einen Erbvertrag auch Halbgeschwister am Nachlass zu beteiligen.
Soll das geschehen, kann zum Beispiel ein Erbvertrag abgeschlossen werden. Dieser hat eine starke Rechtskraft und sollte am besten bei einem Notar abgeschlossen werden. Aber auch ein handschriftliches Testament führt dazu, dass Halbgeschwister einen Teil des Nachlasses erhalten können. Hier greift die Regel, dass ein Testament stets Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge hat, lediglich mit Ausnahme der Pflichtteilsansprüche.
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In der Praxis kommt es häufiger zu Erbauseinandersetzungen, bei welchen es um Brüder, Schwestern oder Halbgeschwister geht. Manchmal entsteht dadurch ein heftiger Streit unter den Angehörigen, sodass der Gang zum Rechtsanwalt die fast logische Konsequenz ist.
Auf dieser Basis ist es wichtig, sich an eine qualifizierte Anwaltskanzlei wie CDR-Legal zu wenden. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei ist auch im Bereich Erbrecht tätig und kann Ihnen konkrete Hinweise zum Thema Halbgeschwister und Erben machen.
Darüber hinaus unterstützt Sie die Erbrecht Anwaltskanzlei CDR-Legal dabei, bei einer Auseinandersetzung im Rahmen einer Erbengemeinschaft zu Ihrem Recht als Halbbruder oder Halbschwester zu gelangen.
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