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Erbe überschuldet
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Wer eine Erbschaft erwartet und herausfindet, dass das Erbe überschuldet ist, steht vor einigen Fragen: Müssen die Schulden ausgeglichen werden, Verträge erfüllt, Fristen beachtet werden? Und was ist mit dem Anspruch auf den Pflichtteil? Ist es besser, darauf zu verzichten? Dabei ist eine Frage oft besonders belastend, ob der Erbe mit dem Privatvermögen haftet, wenn es noch Kredite, Steuerschulden oder offene Forderungen des Erblassers gibt.
Um die Fragen zu beantworten und sich zu dem Thema sicher zu fühlen, ist es sinnvoll, anwaltlichen Rat hinzuziehen. In unserem kostenlosen Erstgespräch unterstützen wir Sie in Ihrer individuellen Situation und geben Ihnen eine Einschätzung, welche Fristen und Schritte bei einem überschuldeten Erbe auf Sie zukommen.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Stehen Sie vor der Frage, ob Sie ein überschuldetes Erbe annehmen oder ausschlagen sollen, so ist es wichtig, sich über die persönlichen Haftungsrisiken zu informieren und sich mit dem Nachlassinsolvenzverfahren auseinander zu setzen.
- Privatinsolvenz & Pflichtteil: Nehmen Sie in der Wohlverhaltensphase eine Erbschaft an, ist grundsätzlich die Hälfte des Wertes an den Treuhänder abzuführen; ob Sie annehmen, ausschlagen oder den Pflichtteil geltend machen, ist Ihre höchstpersönliche Entscheidung (den Pflichtteil müssen Sie nicht einfordern).
- Ein Anwalt unterstützt Sie bei Ihrer Entscheidung, berät Sie zu Ihren Ansprüchen und Rechten und klärt Sie über die mögliche Risiken auf.
Wenn das Erbe überschuldet ist: Risiken und erste Schritte
Ein Nachlass umfasst Vermögen und Schulden. Ist das Erbe überschuldet, drohen ohne Schutzmaßnahmen persönliche Haftungsrisiken. Dabei kann es für Sie ein Nachteil sein, zu vorschnell den Erbschein zu beantragen, Nachlassrechnungen „aus dem Bauch“ zu bezahlen oder Nachlassgegenstände an sich zu nehmen – all das kann als Annahme der Erbschaft gelten.
Daher ist es ratsam, mit der Unterstützung eines Anwalts die Ausschlagung des Erbes zu prüfen – dies ist oft der schnellste Weg, jedes Risiko zu vermeiden.
Wenn Sie eine Erbschaft (bewusst oder durch Ihr Verhalten) angenommen haben und der Verdacht besteht, dass das Erbe überschuldet ist, hilft die Dreimonatseinrede gemäß §2014 BGB:
- Was sie bewirkt: Für drei Monate dürfen Sie die Zahlung von Nachlassschulden verweigern, um in Ruhe eine Bestandsaufnahme zu machen. In dieser Zeit erstellen Sie ein Inventar: Welche Vermögenswerte sind da (Konten, Immobilie, Rückerstattungen)? Welche Verbindlichkeiten bestehen (Darlehen, Steuern, offene Rechnungen)?
- Was sie nicht bewirkt: Die Einrede ist kein Schuldenerlass und friert Zinsen nicht ein. Sie verhindert nur, dass Gläubiger in diesen drei Monaten zur sofortigen Zahlung drängen.
- Wo sie nicht gilt: Forderungen von Realgläubigern (Immobilien) und laufende Unterhaltspflichten sind zu erfüllen.
- Wie Sie genutzt wird: Sie teilen Gläubigern mit, dass Sie die Dreimonatseinrede geltend machen, sammeln Belege, klären unklare Positionen und entscheiden in diesem Zeitfenster, ob und wie Sie die Haftung beschränken (z. B. über ein Nachlassinsolvenzverfahren) oder ob andere Wege (z. B. Dürftigkeitseinrede, ggf. Ausschlagung – wenn noch möglich) sinnvoll sind.
In der Praxis ist dies beispielsweise sinnvoll, wenn das Erbe überschuldet ist und kaum Werte vorhanden sind: Die Ausschlagung ist oft die pragmatische Lösung. Wurde die Erbschaft bereits (konkludent) angenommen, kann die Dürftigkeitseinrede persönliche Zahlungspflichten verhindern.
Nachlassinsolvenzverfahren: Was bedeutet das?
Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein Sonderinsolvenzverfahren, das nur den Nachlass betrifft. Es schützt Erben, indem es Gläubiger ausschließlich aus der Nachlassmasse befriedigt. Wann ist es sinnvoll? Sobald klar ist, dass das Erbe überschuldet ist und noch genug Masse vorhanden ist, um ein Verfahren durchzuführen. Sie erhalten dadurch maximale Haftungssicherheit – z. B. bei Immobilien, Unternehmen oder komplexen Vermögenslagen.
Alternative bei „zu wenig Masse“: Reicht der Nachlass nicht einmal für die Verfahrenskosten, kommt die Dürftigkeitseinrede in Betracht. Dann haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen; Gläubiger können nur auf vorhandene Nachlassgegenstände zugreifen.
Die Nachlassinsolvenz hat folgende Vorteile:
1) Klare Haftungsgrenzen
- Strikte Trennung von Nachlass und Privatvermögen: Nachlassgläubiger werden ausschließlich aus der Nachlassmasse befriedigt.
- Ihre persönliche Haftung wird auf den Nachlass begrenzt; eine Vollstreckung in Ihr eigenes Vermögen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Ergebnis: Sie wissen genau, wie weit Ihre Verantwortung reicht – bis zur Höhe des Nachlasses, nicht darüber hinaus.
2) Geordnete Abwicklung
- Mit Eröffnung des Verfahrens übernimmt ein Insolvenzverwalter die Verwaltung des Nachlasses.
- Einzelvollstreckungen in den Nachlass werden gebündelt; es gilt ein einheitliches, transparentes Verfahren für alle Gläubiger.
- Forderungen werden geprüft, bestrittene Ansprüche geordnet geklärt, Vermögenswerte professionell verwertet.
- Am Ende erhalten Gläubiger eine Quote nach festen Regeln – statt „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.
3) Rechtssicherheit
- Sie vermeiden spätere persönliche Haftungsrisiken, die durch unkoordinierte Zahlungen oder Formfehler entstehen können.
- Entscheidungen erfolgen im gerichtlichen Rahmen (Eröffnungsbeschluss, Schlussverteilung) und sind aktenkundig.
- Für Sie bedeutet das: Planbarkeit (keine diffusen Restrisiken), Nachvollziehbarkeit (klare Dokumentation) und ein sauberes „Close-out“ des Nachlasses.
Dazu ein Praxisbeispiel: Ist das Erbe überschuldet, aber eine Immobilie vorhanden:
Die Annahme des Erbe mit anschließendem Nachlassinsolvenzverfahren kann sinnvoll sein, wenn die Immobilie verwertbar ist und Gläubiger so geordnet befriedigt werden, ohne private Haftung zu riskieren.
Erben trotz eigener Privatinsolvenz: Was ist zu beachten?
In der Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) gilt in der Wohlverhaltensphase: Nehmen Schuldner eine Erbschaft an, müssen sie grundsätzlich die Hälfte des Wertes an den Treuhänder abführen. Das ist die berühmte „50-%-Regel“.
Ebenso wichtig: Ob Sie annehmen oder ausschlagen, entscheiden nur Sie. Diese Erklärung ist höchstpersönlich; niemand kann Sie zum Erben oder zur Geltendmachung eines Pflichtteils „zwingen“ – auch nicht der Verwalter.
Sind Sie enterbt, kommt der Pflichtteilsanspruch in Betracht. Er ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Sie müssen ihn nicht geltend machen. Geltend gemacht, fließt das Geld nach dem Insolvenzrecht in die Masse; in der Wohlverhaltensphase ist hälftig an den Treuhänder abzuführen.
Erbe überschuldet — was tun?
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sinnvoll ist, gemeinsam mit einem Anwalt folgende Schritte zu besprechen und so über das überschuldete Erbe zu entscheiden.
Schritt 1 – Fristen & Form wahren:
Die Ausschlagung muss in der Regel binnen sechs Wochen erklärt werden (Nachlassgericht, zur Niederschrift oder notariell). Bei Auslandsbezug können abweichende Fristen gelten.
Schritt 2 – Bestandsaufnahme:
Tragen Sie alle Konten, Darlehen, Steuern, Verträge, Immobilienwerte zusammen. Das Ziel: Ein objektives Bild, ob und in welchem Umfang das Erbe überschuldet ist.
Schritt 3 – Entscheidungsschiene: Sie können das Erbe ….
- … ausschlagen, wenn das Erbe überschuldet und keine positiven Sondereffekte zu erwarten sind.
- … annehmen und Haftung beschränken:
- Nachlassinsolvenz beantragen (wenn Masse vorhanden), oder
- Dürftigkeitseinrede erheben (wenn kaum Masse vorhanden).
Schritt 4 – Sie sind selbst in einer Privatinsolvenz, sollten Sie beachten:
- Nehmen Sie die Erbschaft an, so müssen Sie sie in der Wohlverhaltensphase hälftige abführen.
- Schlagen Sie das Erbe aus, so ist das zulässig und muss auf höchstpersönlichen Weg erfolgen.
- Der Pflichtteil sollte nur dann geltend gemacht werden, wenn es wirtschaftlich Sinn ergibt.
So unterstützt Sie CDR Legal
Sobald ein Erbe überschuldet ist, zählen Fristen, Form und ein Umgang, der zu Ihrer persönlichen Situation passend ist. Eine anwaltliche Beratung ist sinnvoll, um darüber zu beraten, ob Sie das Erbe dennoch annehmen oder doch lieber ausschlagen möchten, insbesondere, um die Haftungsfrage zu klären.
Ob Ausschlagung, Nachlassinsolvenzverfahren oder Dürftigkeitseinrede: Stehen Sie vor den vielen Fragen zu einem überschuldeten Erbe, so unterstützen wir Sie gerne in unserem kostenlosen Erstgespräch, um Ihr weiteres Vorgehen zu besprechen und um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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