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Erbfolge ohne Testament
Statistisch betrachtet haben die meisten Erblasser kein Testament verfasst. Das führt dazu, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dementsprechend kann der Erblasser nicht beeinflussen, wer in welchem Umfang einen Teil seines Erbes erhält. Gesetzlich klar geregelt ist jedoch, wer unter welchen Umständen einen Anteil am Erbe erhält.
Das Erben ohne Testament ist vom Ablauf her klar geregelt. Zunächst sollten sich die Erben laut gesetzlicher Erbfolge an das zuständige Nachlassgericht wenden. Dieses Gericht legt auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge die Erbberechtigung fest.
Nach der Klärung kann ein Erbschein ausgestellt werden, der den entsprechenden Erben als wichtiges Dokument dient. Die Nachlassaufteilung ohne Testament wird dann auf dieser Grundlage vorgenommen. Die Antwort auf die Frage: „Wer regelt den Nachlass ohne Testament?“, lautet demnach: das Nachlassgericht.
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Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Die gesetzliche Erbfolge kommt zum Tragen, sollte der Erblasser kein Testament hinterlassen haben
- Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erben zunächst die entsprechenden Erben der 1. Ordnung, in erster Linie demnach die Kinder
- In welchem Umfang Ehegatten erben, hängt in erster Linie vom Güterstand ab
- Erben 2., 3., 4. oder 5. Ordnung sind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nur dann relevant, wenn keine Erben der 1. Ordnung mehr existieren
- Die gesetzliche Erbfolge wird (bis auf einen Pflichtanteil) durch ein rechtsgültiges Testament außer Kraft gesetzt
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Wann gilt die gesetzliche Erbfolge ohne Testament?
Selbstverständlich gibt es für die Erbfolge ohne Testament eine gesetzliche Grundlage, die sich in erster Linie im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches findet. Unter anderem wird dort im Rahmen des Erbrechts auch geregelt, wer unter der Voraussetzung etwas erbt, dass kein gültiges Testament existiert.
Dort ist unter anderem ebenfalls geregelt, dass Ehepartner eine Sonderstellung im Bereich der Erbfolge einnehmen. Zudem ist im BGB aufgeführt, wer welchen Teil des Erbes in welcher Reihenfolge für sich beanspruchen darf.
Die gesetzliche Erbfolge gilt stets unter der Voraussetzung, dass der Erblasser kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Bevor wir auf die Frage eingehen: „Wie ist die gesetzliche Erbfolge ohne Testament?“, möchten wir kurz erläutern, unter welchen Voraussetzungen die Erbfolge ohne Testament überhaupt in Kraft tritt. Folgende Situationen führen zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge:
- Unwirksames Testament
- Kein Testament existent
- Es gibt keinen Erbvertrag
- Erben schlagen Erbschaft aus
- Testament wurde erfolgreich angefochten
Zusammenfassend tritt die gesetzliche Erbfolge nur ein, wenn der Erblasser kein rechtsgültiges Testament verfasst.
Gesetzliche Erbfolge: Erben unterschiedlicher Ordnung
Die entscheidende Grundlage für die gesetzliche Erbfolge ohne Testament ist die Ordnung der Erben. Damit ist gleichzeitig eine Rangfolge gemeint, in welcher Reihenfolge die Angehörigen auf Basis der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sind. Die einzelnen Verwandten ordnen sich den verschiedenen Ordnungen wie folgt zu:
- 1. Ordnung: Kinder sowie Enkelkinder
- 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie geschiedene Elternteile
- 3. Ordnung: Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins
- 4. Ordnung: Urgroßeltern oder deren Abkömmlinge
- 5. Ordnung: Ururgroßeltern oder deren Abkömmlinge
Eine bedeutende Säule der gesetzlichen Erbfolge ist in dem Zusammenhang, dass die jeweils höhere Ordnung immer Vorrang hat. Existieren also beispielsweise noch Kinder (1. Ordnung)? Dann gibt es auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge niemals Erben der 2. Ordnung, die erbberechtigt sind. Einzige Ausnahme sind Ehegatten. Diese haben ein sogenanntes gesetzliches Ehegattenerbrecht, obwohl es sich nicht um Verwandte handelt.
Erben der gleichen Ordnung können untereinander ausgeschlossen werden
Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass Erben einer vorrangigen Ordnung immer gegenüber Erben einer nachrangigen Ordnung bevorzugt werden. Darüber hinaus wird ebenso innerhalb einer Ordnung unterschieden, wer erbberechtigt ist. Man bezeichnet das auch als sogenanntes Repräsentationsprinzip. Dieses tritt ebenfalls unter der Voraussetzung in Kraft, als dass kein Testament existiert.
Innerhalb des Repräsentationsprinzips gilt zum Beispiel, dass zunächst stets Kinder sowie Ehepartner erben, nicht aber die Enkelkinder. Sollten weder Kinder noch Partner vorhanden sein, erben die Eltern des Erblassers. Gibt es auch diese nicht mehr, sind die Geschwister erbberechtigt. Diese Kette lässt sich bis in die 5. Ordnung hinein fortführen. Sind beispielsweise weder Kinder noch Ehepartner, Eltern und Geschwister nebst Großeltern vorhanden, erben existierende Tanten oder Onkel.
Das in der Praxis häufigste Beispiel für das Inkrafttreten der gesetzlichen Erbfolge ist, dass der Erblasser sowohl einen Ehepartner als auch mindestens ein Kind hat. In diesem Fall erben sowohl das Kind als auch der hinterbliebene Ehepartner. Sollten mehrere Kinder vorhanden sein, wird das Erbe unter diesen und dem Ehepartner aufgeteilt.
Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsanspruch
Der mögliche Pflichtteilsanspruch basiert auf der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings gilt er ebenso unter der Voraussetzung, dass ein Testament existiert. Sollte der Erblasser in diesem einen Pflichtteilsberechtigter nicht bedenken, kann dieser auf seinem Pflichtteil bestehen.
Pflichtteilsansprüche haben jedoch nur Personen, die in der gesetzlichen Erbfolge vorkommen – allerdings nicht alle. Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Angehörigen laut gesetzlicher Erbfolge auch erbberechtigt sind, sie aber auf Basis eines Testaments nichts bekommen würden. Einen Pflichtteilsanspruch haben nur folgende Personen:
- Kinder
- Enkelkinder
- Ehegatten
- Eltern
Erbfolge ohne Testament: der Ehepartner
In den nächsten Abschnitten möchten wir genauer auf die einzelnen Familienangehörigen und Ehepartner eingehen, die im Zuge der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt sein können. Beginnen wir mit dem Ehepartner, der direkt einen Sonderstatus hat.
Gesetzlich ist festgelegt, dass Ehepartnern stets ein Erbteil zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eventuell noch andere Erben wie Kinder oder Eltern gibt. Anders ausgedrückt: Der Sonderstatus der Ehegatten führt dazu, dass andere Angehörige in ihrem Erbrecht eingeschränkt werden.
Welchen Teil der Ehepartner vom Erbe erhält, hängt davon ab, ob es weitere Erben der 1. und 2. Ordnung gibt. Sollten beispielsweise noch Kinder vorhanden sein, so erbt der Ehegatte abhängig vom Güterstand in der Regel ein Viertel oder die Hälfte des Nachlasses.
Sind hingegen keine Erben der 1. Ordnung mehr vorhanden, allerdings Erben der 2. Ordnung, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Unter der Voraussetzung, dass es nur noch Erben der 4. oder 5. Ordnung gibt, steht dem Ehegatten das gesamte Erbe uneingeschränkt zu.
Die Höhe des Erbanteils hängt beim Ehegatten also auch vom Güterstand ab. Grundsätzlich gibt es dort die folgenden Varianten:
- Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand)
- Gütergemeinschaft
- Gütertrennung
Wurde explizit zwischen den Ehepartnern kein anderer Güterstand vereinbart, dann gilt die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand. Das bedeutet, dass der Ehepartner zunächst seinen Erbanteil erhält, der auf der gesetzlichen Erbfolge basiert. Dieser beträgt ein Viertel. Hinzu kommt dann aufgrund der Zugewinngemeinschaft noch einmal ein Viertel. Daher erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Das gilt unabhängig von der Anzahl der Kinder.
Haben die ehemaligen Partner hingegen eine Gütergemeinschaft vereinbart, erbt der hinterbliebene Ehepartner ein Viertel. Das gilt ebenfalls unabhängig von der Anzahl der noch vorhandenen und erbberechtigten Kinder. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass dem überlebenden Partner ohnehin zuvor bereits die Hälfte des Vermögens aufgrund der Gütergemeinschaft gehörte.
Bei der Gütertrennung hängt der Erbanteil vorrangig von der Anzahl der erbberechtigten Kinder ab. Bei einem Kind beläuft sich der Anteil auf die Hälfte, bei zwei Kindern auf ein Drittel und bei drei Kindern auf ein Viertel.
Gesetzliche Erbfolge bei Geschwistern und Adoption
Bei Geschwistern ohne Testament
Geschwister zählen zur 2. Ordnung der Erben. Das bedeutet, dass sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht zum Zuge kommen, sollten noch Erben der 1. Ordnung vorhanden sein. Damit sind in erster Linie Kinder und Enkelkinder gemeint.
Erst dann, wenn es keine Angehörigen der 1. Ordnung mehr leben, sind die entsprechenden Brüder oder Schwestern erbberechtigt. Allerdings haben Geschwister auch dann keinen Anspruch auf einen Erbteil, sollten noch beide Elternteile leben. Unter der Voraussetzung, dass ein Elternteil bereits verstorben ist, gilt die gesetzliche Erbfolge für Geschwister.
Bei Halbgeschwistern ohne Testament
Halbgeschwister sind den Geschwistern im Rahmen der Erbfolge größtenteils gleichgestellt. Sie zählen ebenfalls zu den Erben 2. Ordnung. Das wiederum bedeutet, dass auch Halbgeschwister im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nur zum Zuge kommen, wenn keine Erben der 1. Ordnung existieren. Zudem müssen wir bei Halbgeschwistern eine Besonderheit berücksichtigen. Diese besteht darin, dass die gesetzliche Erbfolge ausschließlich auf den Elternteil zutrifft, zu dem ein Verwandtschaftsverhältnis existiert.
Bei adoptierten Kindern ohne Testament
Neben leiblichen Kindern, bei denen die Regelung auf Basis der gesetzlichen Erbfolge klar und den meisten Menschen bekannt ist, gibt es unter anderem ebenfalls adoptierte Kinder. Diese fallen ebenfalls unter die Erben 1. Ordnung. Die Kinder sind mit dem entsprechenden Elternteil auf Basis der Adoption in rechtlichem Sinne verwandt.
Eine Folge davon ist, dass adoptierte Kinder nach Abschluss der Adoption keine Erbberechtigung mehr gegenüber ihren leiblichen Eltern haben. Das gilt allerdings nur für minderjährige, adoptierte Kinder. Volljährige adoptierte Kinder haben hingegen weiterhin einen Erbanspruch gegenüber ihren leiblichen Eltern, ebenso im Hinblick auf deren Adoptiveltern.
Im Gegensatz zu adoptierten Kindern greift die gesetzliche Erbfolge bei Stiefkindern nicht. Sie können nicht einmal einen Pflichtteil einklagen, da er ihnen nicht zusteht. Die einzige Option, um Stiefkinder am Erbe zu beteiligen, ist neben dem Testament die Adoption.
Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament
Einige Verwandte sind per se von der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament ausgeschlossen. Dazu gehören in erster Linie:
- Stief- und Pflegekinder
- Schwiegermutter, Stiefvater oder auch angeheiratete Verwandte
- Geschiedene Ehepartner
- Nicht eingetragene Partnerschaften
Anwalt hilft bei Erbschaft
Erbauseinandersetzungen zählen zu den häufigsten Streitigkeiten bei Familienangehörigen. Sollte kein Testament vorliegen, streiten sich die Erben untereinander häufiger. Nicht immer ist klar, wer auf Basis der gesetzlichen Erbfolge welchen Teil erben wird.
Ein weiterer Grund für Erbauseinandersetzungen ist, dass durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Familienmitglieder sich benachteiligt sehen. Aus dem Grund beginnen sie dann einen Rechtsstreit. In diesen und anderen Fällen ist es sinnvoll, dass Sie sich an einen qualifizierten Anwalt wenden.
Das trifft zum Beispiel auf die Kanzlei CDR Legal zu. Die Anwaltskanzlei ist auf dem Gebiet des Erbrechts tätig.
Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.
Kompetentes Erstgespräch
Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 Euro (inkl. MwSt.) Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.
F.A.Q.
Wann erhält man Post vom Nachlassgericht ohne Testament?
Ohne Testament erhält man vom Nachlassgericht normalerweise keine Post. Begünstigte Personen werden in diesem Fall also nicht automatisch vom Nachlassgericht benachrichtigt. Nur in Ausnahmefällen werden Erben von Amts wegen ermittelt und benachrichtigt.
Wer erbt durch Testament?
Wer durch Testament erbt, hängt vom Inhalt des Testaments ab. In einem Testament können Erblasser ihren Nachlass an eine Person, eine Gruppe von Personen oder eine Organisation vermachen. Der Erblasser kann auch bestimmen, dass ein bestimmter Teil des Nachlasses an eine Person oder Organisation geht und der Rest an eine andere Person oder Organisation. Zudem gibt es Pflichtteilsberechtigte, die unabhängig vom Testament erbberechtigt sind.
Was ist die gesetzliche Erbfolge?
Die gesetzliche Erbfolge ist die Reihenfolge, in der Erben nach dem Tod einer Person erben. In Deutschland bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge. Die Erben in der gesetzlichen Erbfolge sind zuerst die Ehegatten, dann die Kinder und danach die Eltern. Sollte ein Erbe nicht vorhanden sein, erben die nächsten Verwandten in der gesetzlichen Erbfolge.
Was ist zu tun, wenn kein Testament vorhanden ist?
Wenn kein Testament vorhanden ist, müssen die Erben des Verstorbenen die gesetzliche Erbfolge beachten. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Verstorbenen nach den gesetzlichen Vorschriften auf die Erben verteilt wird. In Deutschland wird das Vermögen in der Regel an die nächsten Verwandten des Verstorbenen, wie Ehepartner, Kinder und Eltern, verteilt.
Wer erbt was ohne Testament?
Ohne ein Testament erbt jeder Erbe gemäß dem gesetzlichen Erbfolgerecht. Der Ehegatte erhält dabei die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte wird unter den Abkömmlingen aufgeteilt. Wenn es keine Abkömmlinge gibt, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass. Wenn auch der Ehegatte nicht mehr lebt, erben die Eltern, Geschwister und Großeltern des Verstorbenen.
Wie erhalte ich einen Erbschein ohne Testament?
Ein Erbschein kann auch ohne Testament beantragt werden. Dazu müssen Sie ein Formular beim zuständigen Nachlassgericht ausfüllen und einreichen. Dieses Formular muss alle Erben und deren Verhältnis zum Verstorbenen beinhalten. Zudem müssen Sie eine Gebühr entrichten.
Wie wird ein Erbe ohne Testament aufgeteilt?
Ohne Testament wird ein Erbe nach den gesetzlichen Vorschriften des Erbrechts aufgeteilt. Die Erbengemeinschaft besteht aus den nächsten Verwandten des Verstorbenen, wobei der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin den größten Anteil erhält. Die restlichen Erben erhalten anteilig den verbleibenden Nachlass.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.