Ein Vermächtnis bietet einem Erblasser die Möglichkeit, einer Person bestimmte Vermögenswerte zukommen zu lassen, ohne sie als Erben einzusetzen. Doch was passiert, wenn der Erbe die Herausgabe des Vermächtnisses verweigert? Als Vermächtnisnehmer haben Sie in solchen Fällen verschiedene rechtliche Möglichkeiten, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Erbe kann ein Vermächtnis aus mehreren Gründen verweigern
  • Als Vermächtnisnehmer haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Herausgabe Ihres Vermächtnisses
  • Im Einzelfall gilt es, Formalitäten und Fristen zu überprüfen
  • Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, wenden Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt

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Durchsetzbarer Anspruch auf die Herausgabe des Vermächtnisses

Als Vermächtnisnehmer ist es für Sie zunächst wichtig zu wissen, dass Sie gemäß § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstands gegenüber dem Erben haben. Der Erbe ist verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen, sofern das Vermächtnis nicht aufgrund besonderer Umstände unwirksam ist. Sollte der Erbe die Herausgabe verweigern, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen. Dabei sind jedoch einige Formalitäten und Fristen zu beachten.

Sollten Sie Unterstützung in der Kommunikation mit dem Erben oder beim Verfassen Ihres Anspruchs vor Gericht benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Bereits in einem ersten Beratungsgespräch erhalten Sie von uns eine ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen sowie Ratschläge zum weiteren Vorgehen. Als auf Erbrecht spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützt Sie CDR Legal bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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Welche Fristen sind einzuhalten, wenn der Erbe das Vermächtnis verweigert?

Als Vermächtnisnehmer sollten Sie beachten, dass der Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstands einer Verjährungsfrist unterliegt. Diese beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Das ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Erbfall eingetreten ist und Sie von dem Vermächtnis Kenntnis erlangt haben.

Wenn Sie erst nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren von Ihrem Vermächtnisanspruch erfahren, beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst ab dem Ende des Jahres, in dem Sie Kenntnis von Ihrem Anspruch und den relevanten Umständen erlangt haben. Falls Ihnen der Anspruch zuvor verborgen blieb, haben Sie in der Regel weiterhin drei Jahre Zeit, Ihren Anspruch geltend zu machen. Sollten Unsicherheiten bestehen, empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen.

Falls die Verjährung droht, sollten Sie verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Das kann ein Mahnbescheid bei einem Geldvermächtnis oder die Einreichung einer Klage sein.

Aus welchen Gründen verweigert ein Erbe die Herausgabe eines Vermächtnisses?

Ein Erbe kann die Herausgabe eines Vermächtnisses aus verschiedenen rechtlichen oder praktischen Gründen verweigern. Hier sind die häufigsten Gründe im Überblick:

  • Unwirksamkeit des Vermächtnisses
  • Auslegung des Vermächtnisses
  • Kürzung des Vermächtnisses
  • Beeinträchtigung der Erbenstellung
  • Streit um den Vermächtnisgegenstand
  • Überschuldung des Nachlasses
  • Verjährung des Herausgabeanspruchs

Unwirksamkeit des Vermächtnisses

Ein Vermächtnis kann durch einen Formfehler im Testament, durch unklare oder unmögliche Bestimmungen oder durch nachträgliche Änderungen des Testaments unwirksam werden. In diesen Fällen kann der Erbe das Vermächtnis verweigern. Jedoch sollten Sie als Vermächtnisnehmer prüfen lassen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Nur zu gerne schieben die Erben Gründe vor, die am Ende nicht zutreffen.

Auslegung Vermächtnis vor Gericht

Wenn der Erbe die Herausgabe verweigert, kann es an einer unklaren Formulierung des Vermächtnisses liegen. In solchen Fällen ist die Auslegung des Testaments entscheidend. Gemäß § 2084 BGB ist ein Testament so auszulegen, dass der Wille des Erblassers möglichst genau umgesetzt wird. Gelegentlich kommt es vor, dass Vermächtnisgegenstände nicht genau festgelegt ist, zum Beispiel „mein Schmuck“ statt „mein Goldarmband“.

Eine gerichtliche Klärung der Auslegung kann notwendig sein, um den Anspruch des Vermächtnisnehmers eindeutig zu bestimmen.

Hin und wieder gibt es auch Zweifel an der Berechtigung des Vermächtnisnehmers. So kann es unter Umständen dazu kommen, dass der Vermächtnisnehmer bestimmte Bedingungen nicht erfüllt hat oder sogar nicht richtig im Testament identifiziert wird. In diesen Fällen kann der Erbe auf eine gerichtliche Klärung bestehen.

Kürzung Vermächtnis

Der Erbe hat unter Umständen das Recht, ein Vermächtnis zu kürzen oder die Herausgabe zu verweigern, wenn die Erbschaft überschuldet ist. Dieses Recht ergibt sich insbesondere, wenn mehrere Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte Ansprüche geltend machen und der Nachlass nicht ausreicht, um alle Vermächtnisse vollständig zu erfüllen.

Nach § 1990 BGB kann der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränken, indem er die Nachlassinsolvenz beantragt oder die Erbschaft ausschlägt. In solchen Fällen könnte das Vermächtnis entfallen, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken.

Falls der Erbe jedoch keine solchen Maßnahmen ergreift, bleibt er zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet. Als Vermächtnisnehmer sollten Sie daher überprüfen, ob der Nachlass tatsächlich überschuldet ist oder ob der Erbe sich auf ein vermeintliches Recht zur Kürzung beruft, ohne die rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

Ist eine Vermächtnis Sicherung möglich?

Als Vermächtnisnehmer fragen Sie sich vielleicht, ob es möglich ist, Ihr Vermächtnis zu sichern, bevor Sie auf eine Konfrontation mit dem Erben stoßen. Ein Vermächtnisnehmer hat vor dem Erbfall keine rechtlichen Möglichkeiten, sein Vermächtnis abzusichern, da der Anspruch auf das Vermächtnis erst mit dem Tod des Erblassers entsteht. Bis dahin besteht lediglich eine unverbindliche Erwartung, die nicht in ein Forderungsrecht umgewandelt werden kann.

Selbst wenn der Vermächtnisgegenstand im Testament klar benannt ist, kann der Erblasser diesen Gegenstand zu Lebzeiten veräußern oder anderweitig aus dem Nachlass entfernen, wodurch das Vermächtnis ins Leere läuft (§ 2169 BGB). Als Vermächtnisnehmer haben Sie daher keine Möglichkeit, solche Entwicklungen – etwa durch eine Grundbuchvormerkung – zu verhindern. 

Nach Eintritt des Erbfalls stehen dem Vermächtnisnehmer jedoch rechtliche Mittel zur Verfügung, um seinen Anspruch zu sichern. Sollte die Gefahr bestehen, dass der Erbe den Vermächtnisgegenstand entzieht oder unrechtmäßig verwendet, können Sie als Vermächtnisnehmer einstweiligen Rechtsschutz beantragen, etwa in Form eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung. Voraussetzung dafür ist, dass Sie glaubhaft machen können, dass der Vermächtnisanspruch konkret gefährdet ist.

Gerichtliche Durchsetzung Ihres Vermächtnisses

Verweigert der Erbe ein Vermächtnis, ist die gerichtliche Durchsetzung häufig der letzte Ausweg. Der Vermächtnisnehmer kann beim zuständigen Nachlassgericht Klage erheben. In der Klageschrift sollten folgende Punkte enthalten sein:

  • Beschreibung des Vermächtnisgegenstands und der testamentarischen Verfügung
  • Belege für den Anspruch (z. B. Testament, Erbschein)
  • Darstellung der Weigerung des Erben und eventuell unternommene Schritte zur Einigung

Das Gericht prüft die Anspruchsgrundlage und entscheidet über die Herausgabe des Vermächtnisgegenstands. Um beweisen zu können, dass Ihnen ein Vermächtnis zusteht, sollten Sie sich über Ihr Auskunftsrecht als Vermächtnisnehmer informieren.

So kann CDR Legal Ihnen helfen

Die Durchsetzung eines Vermächtnisses kann für den Vermächtnisnehmer mit Herausforderungen verbunden sein, insbesondere wenn der Erbe die Herausgabe verweigert. Die rechtzeitige Sicherung von Ansprüchen, die Beachtung von Verjährungsfristen sowie die Klärung unklarer Testamentsformulierungen sind entscheidend. Als Vermächtnisnehmer sollten Sie im Zweifelsfall rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um Ihre Ansprüche zu wahren und den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen.

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