Vor dem Abschluss von Kapitalanlagen und Kreditverträgen sind Banken per Gesetz zur Beratung ihrer Kunden verpflichtet. Die gesetzlich verankerte Beratungspflicht der Banken schreibt eine qualifizierte, vollständige, wahrheitsgemäße und umfassende Beratung ihrer Kunden vor.
Eine Falschberatung durch die Bank hat für Anleger bzw. Kreditnehmer meist schwerwiegende finanzielle Konsequenzen. So werden z.B. hohe Summen falsch investiert oder Kredite von Seiten der Bank plötzlich gekündigt, weil die Bank diese Option im Kreditvertrag verankert hat.
Gewöhnlich begehen die Banken solche Beratungsfehler vor Ort in der Geschäftsstelle oder im Telefongespräch. Für Geschädigte ist der Nachweis einer Falschberatung meist schwer zu erbringen, weil die Absprachen rein mündlich erfolgten.
Inhalte des Artikels
Nach dem Abschluss einer Kapitalanlage oder eines Kreditvertrags erleiden Bankkunden häufig Verluste oder sie stoßen auf Kreditangebote, die deutlich besser zu ihrem Vorhaben gepasst hätten. In solchen Fällen ist es wichtig zu wissen, dass Banken keine allgemeine Beratung z.B. zur Verwendung eines Kreditbetrags oder zu alternativen Angeboten auf dem Anlage- und Kreditmarkt durchführen müssen.
Die Beratungspflicht der Banken erstreckt sich ausschließlich auf die Vertragsangebote der beratenden Bank, welche sie den Kunden für Anlagen bzw. Kredite nahelegt.
Eine gesetzeswidrige Falschberatung durch Banken und Sparkassen ist nur möglich, wenn das Kreditinstitut einer Beratungspflicht unterliegt. Diese Pflicht folgt aus einem Beratungsvertrag, der vor der Anlage bzw. Kreditnahme geschlossen wurde.
Keinesfalls muss ein gültiger Beratungsvertrag immer ein schriftlicher Vertrag sein. Sobald für das Kreditinstitut zu erkennen ist, dass die Beratung den Interessenten in seiner Entscheidung für oder gegen eine Anlage bzw. einen Kredit maßgeblich weiterhilft, ist bereits ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen.
Sobald ein solcher Beratungsvertrag vorliegt, muss die Bank ihre Beratungspflicht erfüllen.
Der Beratungsvertrag hat einen hohen Stellenwert und ist Grundvoraussetzung dafür, dass überhaupt eine mangelnde Anlage- oder Kreditberatung bzw. eine Falschberatung durch Banken stattfinden kann. Innerhalb dieses Vertrages obliegen der Bank mehrere Pflichten, insbesondere:
Bei einer Falschberatung durch Banken haben die entsprechenden Kreditinstitute in Form des zuständigen Mitarbeiters ihre Aufklärungspflichten verletzt. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Finanzdienstleister, insbesondere für Banken und Sparkassen.
Aus der Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Kunden resultiert ein möglicher Schadensersatz für den Kunden. Die Bank hat diesen zu leisten, falls durch die Falschberatung ein finanzieller Schaden entstanden ist.
Allerdings erhält der Geschädigte den geforderten Schadenersatz wegen Falschberatung erst, wenn er die Verletzung der Aufklärungspflicht zum Finanzprodukt beweisen kann.
CDR Legal Rechtstipp
Anwältin im Bereich Bankenrecht / Bankrecht
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Grundvoraussetzung dafür, dass Kunden gegenüber einem Finanzdienstleister Schadenersatz fordern können, ist eine vorherige falsche Beratung durch die Bank. Beispielsweise eine fehlerhafte Kreditberatung. Darüber hinaus müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, und ist zudem ein finanzieller Schaden wegen der falschen Kreditberatung entstanden, kann der geschädigte Kunde muss Schadenersatz rechnen.
Falschberatungen seitens der Banken gibt es sowohl im Finanzierungs- als auch im Anlagebereich. Allerdings kommen solche Pflichtverletzungen auf Grundlage des Beratungsvertrages deutlich häufiger im Anlagebereich vor.
Daher möchten wir im folgenden Praxisfall für eine Falschberatung zunächst einen Investmentfonds als Beispiel nehmen. In diesem Beispiel wollte sich ein Kunde von seiner Bank bezüglich einer rentablen Geldanlage beraten lassen. Er möchte insgesamt 30.000 Euro anlegen, gerne in einen Investmentfonds.
Aufgrund der attraktiven Rendite rät der Bankberater dem Kunden zu einem bestimmten Aktienfonds. Im Gespräch erläutert der Berater unter anderem die Performance des Aktienfonds der letzten Jahre. Allerdings erwähnt er nicht die jährlich anfallenden Provisionen sowie Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Investition anfallen.
Da diese Kosten die Rendite für den Anleger deutlich verringern, handelt es sich um eine klassische Falschberatung.
Ein typisches Beispiel im Kreditbereich ist der obligatorische Abschluss einer Restschuldversicherung für einen Kreditvertrag, ohne den Kunden über die zu zahlende Versicherungsprämie zu informieren. Diese Prämie stellt jedoch einen relevanten Kostenfaktor dar. In diesem Fall hätte die Bank ihre Aufklärungspflicht ebenfalls verletzt.
Beratungen durch Kreditinstitute und sonstige Finanzdienstleister sind seitens des Gesetzgebers geregelt. Dies gilt ebenfalls für den Begriff des Beraters, der mitunter als Auskunftspflichtiger bezeichnet wird.
Es handelt sich dabei entweder um juristische oder natürliche Personen, die gegenüber den Kunden aus dem Beratungsvertrag folgende Pflichten haben:
Bei Kreditinstituten ist die rechtliche Konstruktion etwas anders, denn Bankangestellte sind sogenannte „Arbeitnehmer mit Beratungsaufgaben“. Diese wiederum verpflichten als Erfüllungsgehilfen (§ 278 Abs. 1 BGB) im Hinblick auf die Haftung den jeweiligen Arbeitgeber, also die Bank, die in der Beraterhaftung bzw. Beratungshaftung ist.
Insbesondere im Hinblick auf eine Anlageberatung gibt es im Wertpapierhandelsgesetz einige Paragraphen, durch die Bankkunden hinsichtlich einer ausreichenden Beratung geschützt sind. So existieren umfangreiche Verhaltenspflichten für den Finanzdienstleister, wie sie zum Beispiel im Paragraphen 63 Abs. 1 WpHG festgehalten sind.
Ein weiterer rechtlicher Hintergrund wird im Paragraph 347 Abs. 1 des HGB abgebildet. Hier ist definiert, dass Finanzdienstleister im Zuge der Beratungshaftung für ihre Sorgfalt haften, die man von einem ordentlichen Kaufmann erwarten kann.
Falls Sie der Auffassung sind, dass Sie zum Beispiel beim Kreditabschluss oder einer Kapitalanlage seitens des Finanzinstituts falsch beraten wurden, obliegt die Beweispflicht Ihnen als Kunde.
Problematisch kann die Beweisführung vor allem dann werden, wenn die Falschberatung bereits mehrere Jahre zurückliegt. Allerdings kommt dem Bankkunden zumindest zugute, dass es seit mittlerweile mehr als zehn Jahren die Pflicht gibt, über eine erfolgte Beratung ein Beratungsprotokoll anzufertigen.
Innerhalb dieses Beratungsprotokolls muss der Mitarbeiter unter anderem die folgenden Daten und Fakten festhalten:
Sie sollten darauf achten, dass der Mitarbeiter das Beratungsprotokoll unterschreibt. Dies ist im Hinblick auf die spätere Beweisführung von nicht unerheblicher Bedeutung.
Sie sollten das Protokoll allerdings nicht selbst unterschreiben, denn damit könnte später vor Gericht angenommen werden, dass Sie den (falschen) Beratungsinhalten zugestimmt hätten.
Beratungsfehler kommen oftmals erst spät zum Vorschein. Manchmal bemerkt der betroffene Kunde seinen entstandenen Schaden erst nach Jahren.
Daher ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 195 BGB von großer Bedeutung. Es ist allerdings zu unterscheiden, ob die Falschberatung vorsätzlich oder fahrlässig (wie es meistens der Fall ist) stattgefunden hat.
Bei einer vorsätzlichen Falschberatung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Bei einer fahrlässigen Falschberatung hingegen drei Jahre.
Wichtig zu wissen ist: Der Beginn der Verjährungsfrist startet exakt in dem Jahr, in dem der entsprechende Anspruch entstand. Der Anspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, an dem der Bankkunde seinen Schaden bemerkt und zuordnen kann, welcher Berater seine Aufklärungspflichten verletzt und die Falschberatung durchgeführt hat.
Falls Sie der Auffassung sind, dass Sie in der Vergangenheit von Ihrer Bank oder einem anderen Finanzdienstleister falsch beraten wurden und Ihnen dadurch finanzielle Nachteile entstanden sind, sollten Sie zeitnah tätig werden.
Innerhalb eines Beschwerdebriefes an die Bank sollten Sie die damalige Situation möglichst genau beschreiben und das Kreditinstitut im gleichen Zug auffordern, innerhalb einer von Ihnen definierten Frist den aus der Falschberatung resultierenden Schaden zu ersetzen.
Sollte die Bank nicht reagieren oder nicht auf Ihre Forderungen eingehen, sollten Sie einen Fachanwalt für Bankrecht zu Rate ziehen, der die Streitigkeit mit Ihrer Bank klärt. Im Zweifelsfall kann dieser für Sie eine Schadensersatzklage wegen Falschberatung gegen die Bank erheben.
Wenn Sie überlegen, Ansprüche gegenüber Ihrer Bank wegen Falschberatung geltend zu machen, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei CDR Legal. Als erfahrene Bankrechtsanwälte vertreten wir regelmäßig Mandanten, die von ihren Banken geschädigt wurden und setzen ihre Schadenersatzansprüche durch.
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