In der Praxis ist es durchaus üblich, dass ein Kredit von zwei Personen aufgenommen wird. Das sind in der Regel Ehepartner, die gemeinsam ein Darlehen aufnehmen und dementsprechend beide den Kreditvertrag unterschreiben.

Vor allem nach Ereignissen, wie zum Beispiel einer Scheidung oder nach dem Tod eines Kreditnehmers, stellt sich die Frage nach der Auswirkungen. In den meisten Fällen greift die gesamtschuldnerische Haftung, sodass alle beteiligten Kreditnehmer für die Schulden geradestehen müssen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Gibt es bei einem Darlehen mehrere Kreditnehmer, haften diese gemeinsam gegenüber dem Kreditgeber
  • Existieren keine vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Haftung, ist nach dem Gesetz von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen
  • Nach einer Scheidung haften beide Ehepartner weiterhin für die Schulden, wenn beide den Darlehensvertrag unterschrieben haben
  • Nach dem Tod eines Kreditnehmers geht dessen Haftung auf den oder die Erben über
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Gesamtschuldnerische Haftung bei gemeinsamen Darlehen

In der Bankpraxis ist es vollkommen üblich, dass zwei Personen einen Kreditvertrag unterschreiben. Oft handelt es sich dabei um Ehepartner, die zusammen ein Darlehen aufnehmen. In diesem Fall ist die Haftungsfrage schnell geklärt, denn beide Kreditnehmer haften gesamtschuldnerisch gegenüber dem Gläubiger.

Die gesamtschuldnerische Haftung beinhaltet, dass sich der Gläubiger aussuchen kann, an wen er sich im Hinblick auf die Rückzahlung der Darlehenssumme wendet. Er kann sowohl beide Kreditnehmer beanspruchen als sich alternativ auch für einen der zwei Darlehensnehmer entscheiden.

Sollte die gesamtschuldnerische Haftung im Vertrag nicht explizit vereinbart worden sein, greift sie in vielen Fällen dennoch. So ist zum Beispiel im BGB festgelegt, dass die Gesellschafter einer OHG gesamtschuldnerisch haften, falls nichts anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt in der Regel für Ehepartner, denn dort gilt ebenfalls die gesetzlich festgelegte, gesamtschuldnerische Haftung.

Die gesamtschuldnerische Haftung für gemeinsam aufgenommene Darlehen gilt selbstverständlich nicht nur bei Ehepartnern. Sie bezieht sich prinzipiell auf alle Darlehensverträge, bei denen mehrere Personen als Kreditnehmer auftreten und den Darlehensvertrag unterschrieben haben. Möchte man etwas anderes, muss man abweichende Haftungsregelungen vereinbaren.

Zwei Kreditnehmer: Einer zahlt nicht?

Nicht immer verläuft die Rückzahlung eines Darlehens reibungslos, wenn es zwei Kreditnehmer gibt. Es existieren verschiedene Ursachen und Gründe, warum einer der Kreditnehmer die vereinbarten Raten nicht mehr zahlt, wie zum Beispiel:

  • Streitigkeiten zwischen den Kreditnehmern
  • Scheidung, Trennung (bei Ehepartnern)
  • Rate nicht mehr tragbar

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was ipassiert, wenn ein Darlehensnehmer beim gemeinsamen Kredit nicht mehr zahlt. Die Bank kann sich prinzipiell aussuchen, an welchen Kreditnehmer sie sich wendet. Daher hat es für sie zunächst einmal keine negativen Folgen, wenn einer der Kreditnehmer nicht zahlt.

An dessen Stelle tritt dann der zweite Kreditnehmer, der die gesamte Darlehensrate zahlen muss. Allerdings kann der zahlende Kreditnehmer im Innenverhältnis auf den anderen Darlehensnehmer Rückgriff nehmen. Dieser muss die Hälfte der Zahlung ersetzen.

Gemeinsamer Kredit bei Scheidung von Ehepartnern

Aus einem gemeinsamen Kredit aussteigen ist nach einer Scheidung normalerweise nicht möglich, wenn beide Ex-Ehepartner den Kreditvertrag unterschrieben haben. Die Trennung und Scheidung der Ehe ist also keinesfalls gleichbedeutend damit, dass die Haftung eines Partners wegfällt.

Das gilt selbst unter der Voraussetzung, dass die ehemaligen Partner intern vereinbaren, dass nur noch einer den Kredit zurückzahlt. Auch dann kann sich die Bank als Kreditgeberin weiterhin an beide Darlehensnehmer halten.

Zwei Kreditnehmer: Einer stirbt?

Etwas kniffliger wird es bei der Haftung für gemeinsam aufgenommene Darlehen, sollte einer der zwei Darlehensnehmer sterben. In der Regel hat ein zweiter Kreditnehmer dadurch keine Nachteile, weil die Darlehensschuld und damit auch die Mithaftung auf die Erben des verstorbenen Kreditnehmers übergingen.

Der rechtliche Hintergrund ist, dass neben einem Vermögen auch Verbindlichkeiten zur Erbmasse zählen. Problematisch kann es allerdings in der Hinsicht werden, ob der verstorbene Kreditnehmer ein „echter“ Darlehensnehmer war oder den Kreditvertrag schlichtweg aus Gefälligkeit mit unterzeichnet hat.

Sollte der verstorbene Darlehensnehmer ein eigenes, wirtschaftliches Interesse an dem Darlehen gehabt haben, wird er normalerweise als echter Kreditnehmer angesehen. In den meisten Fällen wird es somit bei gemeinsam aufgenommenen Kredit unter Ehepartnern so sein, dass die Erben nicht aus diesem gemeinsamen Kredit aussteigen können.

De einzige Möglichkeit wäre, dass sie das Erbe generell ausschlagen. Das macht allerdings wirtschaftlich und finanziell nur unter der Voraussetzung Sinn, dass die Schulden aus dem Kredit höher als die Vermögenswerte sind.

So kann CDR Legal Ihnen helfen

Es gibt verschiedene Situationen, in denen Darlehensnehmer aus einem gemeinsamen Kredit aussteigen wollen. Häufig behauptet ein Kreditnehmer, dass er den Darlehensvertrag mehr oder weniger aus Gefälligkeit unterschrieben hat und selbst kein wirtschaftliches Interesse an dem Kredit hatte.

In diesen und anderen Fällen können Experten prüfen, ob die Mithaftung tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der Komplexität des Themas sollten Betroffene allerdings rechtlichen Beistand einholen. Geeignet ist eine Bankrecht Anwaltskanzlei wie CDR-Legal.

Die Haftung aus Darlehensverträgen ist ein typisches Thema, welches in den Bereich Bank- und Kapitalmarktrecht fällt. Darlehensnehmer können bei CDR-Legal eine kostenlose Beratung in Form eines telefonischen Erstgespräches nutzen und ihre Situation schildern. Auf Wunsch vertritt Sie die Kanzlei anschließend bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.