Die meisten Bürgen sind im ersten Moment schockiert, wenn sie tatsächlich aus der abgegebenen Bürgschaft in Anspruch genommen werden sollen. In nicht wenigen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, sich gegen die Ansprüche aus der Bürgschaft zu wehren. Mögliche Gründe sind zum Beispiel Fehler bei Abgabe der Bürgschaft, Verjährung oder Sittenwidrigkeit der Bürgschaft.
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Eine Möglichkeit, sich gegen Ansprüche aus einer Bürgschaft zu wehren, besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die wirksame Abgabe einer Bürgschaft nicht erfüllt sind. Eine zwingende Voraussetzung ist insbesondere ein schriftlich abgeschlossener Bürgschaftsvertrag. Darüber hinaus müssen sowohl dem Gläubiger als auch den Bürgen eine Originalversion der Bürgschaft vorliegen.
Eine weitere Voraussetzung für eine gültige Bürgschaft ist, dass die durch den Bürgen abgesicherte Hauptverbindlichkeit noch besteht. Eine Bürgschaft ist streng akzessorisch, also an das Bestehen der Forderung gebunden. Sollte dies nicht (mehr) der Fall sein, muss der Bürge seiner Verpflichtung nicht nachkommen.
Es gibt eine Reihe von Voraussetzungen, bei deren Erfüllung sich Bürgen erfolgreich gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft wehren können. Im Überblick sind vor allem die folgenden Voraussetzungen anzuführen:
Nicht selten ist die Abgabe der Bürgschaft sittenwidrig. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Bürge mit Abgabe der Bürgschaftserklärung eine für ihn zu große finanzielle Belastung eingehen würde.
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Darüber hinaus gibt es zahlreiche Bürgen, die den Bürgschaftsvertrag lediglich aus emotionaler Verbundenheit mit dem jeweiligen Schuldner heraus unterschreiben. Auch in diesem Fall ist eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nicht unwahrscheinlich.
Sollte eine Sittenwidrigkeit festgestellt werden, ist die Bürgschaft nichtig und der Bürge müsste demzufolge seiner Leistungspflicht nicht nachkommen. Er könnte sich in diesem Fall erfolgreich gegen die Inanspruchnahme wehren.
Bürgen können sich ebenfalls gegen Ansprüche aus einer Bürgschaft wehren, falls diese rechtswidrig sein sollte. Dies kommt in der Praxis zwar relativ selten vor. Wurde der Bürge allerdings entweder bedroht oder arglistig getäuscht, wäre der Tatbestand der Rechtswidrigkeit erfüllt.
Zum Tragen kommen in dem Fall die Paragraph 123 Abs. 1 BGB (widerrechtliche Drohung) sowie Paragraph 123 Abs. 2 BGB (arglistige Täuschung). Allerdings hat der Bürge die Pflicht, die Bedrohung oder arglistige Täuschung nachzuweisen.
Eine weitere Möglichkeit, sich erfolgreich gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu wehren, besteht seitens des Bürgen mit der Einrede der Verjährung. Hier gibt es sogar zwei mögliche Ansatzpunkte, nämlich:
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Da die Bürgschaft streng akzessorisch und damit an das Bestehen der Hauptschuld gebunden ist, kann unter Umständen die Einrede der Verjährung bezüglich der Hauptforderung geltend gemacht werden. In diesem Fall müsste der Bürge seiner Verpflichtung nicht nachkommen, falls die Hauptforderung mittlerweile verjährt ist.
Ist zum Beispiel zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vertraglich vereinbart worden, dass die Hauptforderung nach drei Jahren verjährt? Dann könnte der Bürge beispielsweise nach vier Jahren nicht mehr aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist allerdings eine eventuelle Hemmung der Verjährung.
Alternativ zur Verjährung der Hauptforderung können natürlich auch die Ansprüche aus der Bürgschaft selbst verjähren. Um diese mögliche Verjährung beurteilen zu können, ist es wichtig zu wissen, dass die Forderung aus einer Bürgschaft normalerweise zum gleichen Tag wie die Hauptforderung fällig wird. Das wiederum bedeutet, dass die Verjährungsfrist der Bürgschaft beginnt, nachdem die abgesicherte Hauptforderung fällig ist.
Ein weiterer – wenn auch seltener – Grund für die erfolgreiche Abwehr der Inanspruchnahme eines Bürgen besteht darin, wenn es einen sogenannten Irrtum beim Vertragsabschluss gab. Dieser Irrtum besteht darin, dass dem Bürgen nicht klar war, welche Haftung er in welchem Umfang mit Unterschrift des Bürgschaftsvertrages eingeht (Paragraph 119 BGB). In dem Fall hat der Bürge jederzeit das Recht, die Bürgschaft wegen Irrtum anzufechten.
Eine nicht besonders bekannte Möglichkeit, wie sich der Bürge gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann, ist die Freigabe von Sicherheiten ohne seine Zustimmung. Nicht selten werden bestimmte Forderungen von Gläubigern durch mehrere Sicherheiten abgedeckt.
Der Schuldner könnte zum Beispiel gegenüber dem Gläubiger neben der Bürgschaft auch Wertpapiere oder Sparguthaben verpfändet haben. Sollte der Gläubiger diese Sicherheiten ohne Zustimmung des Bürgen freigeben, hätte dieser das Recht, seiner Inanspruchnahme zu widersprechen.
Bürgen haben auch dann gute Chancen, sich gegen die Inanspruchnahme erfolgreich zur Wehr zu setzen, falls eine weiter reichende Haftung in den AGBs vorgesehen ist. Das bedeutet, der Bürge müsste über den abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag hinaus haften. Dies wäre nicht rechtens, sodass ein Widersetzen gegen die Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgreich wäre.
Am einfachsten ist das Widersetzen gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für den Bürgen sicherlich unter der Voraussetzung, dass ein vertragliches Widerrufsrecht existiert. Manchmal räumen Hauptschuldner den Bürgen dieses Widerrufsrecht ein. Allerdings ist zu beachten, dass der Widerruf meistens nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist, sondern beispielsweise maximal bis zu sechs Monaten nach Vertragsabschluss.
Es gibt eine Reihe von Voraussetzungen, unter denen sich Bürgen gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft wehren können. Dennoch sollten Sie beachten, dass der Verpflichtung aus einer Bürgschaft natürlich grundsätzlich nachzukommen ist.
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Im Zweifelsfall werden die Gerichte sehr genau prüfen, ob der von Ihnen angeführte Grund tatsächlich dazu berechtigt, die Leistung aus der Bürgschaft zu verweigern. Mitunter ist es in solchen Fällen ratsam, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wie CDR-Legal zu wenden.
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