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Inanspruchnahme aus Bürgschaft abwehren
Die meisten Bürgen sind im ersten Moment schockiert, wenn sie tatsächlich aus der abgegebenen Bürgschaft in Anspruch genommen werden sollen. Da gilt es genau zu prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen die Ansprüche aus der Bürgschaft zu wehren. Gründe für eine erfolgreiche Abwehr sind zum Beispiel Fehler bei Abgabe der Bürgschaft, Verjährung oder Sittenwidrigkeit der Bürgschaft.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Bei einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger haben Bürgen mehrere Optionen, sich dem zu widersetzen
- Möglicherweise ist die Bürgschaft sittenwidrig, sodass die Bürgschaft erst gar nicht wirksam wurde
- Eine andere Möglichkeit, wie sich Bürgen gegen die Inanspruchnahme wehren können, ist die Einrede der Verjährung
- Bevor Sie als Bürge Ihrer Verpflichtung nachkommen, sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie sich gegen Ansprüche aus der Bürgschaft wehren können.
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Bürgschaftsvertrag als Basis für die Bürgschaft
Als Bürge in Anspruch genommen wird man, wenn der Bürgschaftsnehmer eine fällige Forderung gegen den Schuldner hat und dieser die Schuld nicht erfüllt. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. Für den Bürgen bedeutet es einen Ausweg zu finden aus der Inanspruchnahme.
Als erstes gilt es zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die wirksame Abgabe einer Bürgschaft erfüllt sind. Eine zwingende Voraussetzung ist insbesondere ein schriftlich abgeschlossener Bürgschaftsvertrag. Darüber hinaus müssen sowohl dem Gläubiger als auch dem Bürgen eine original unterschriebene Bürgschaft vorliegen.
Eine weitere Voraussetzung für eine gültige Bürgschaft ist, dass die durch den Bürgen abgesicherte Hauptverbindlichkeit noch besteht. Eine Bürgschaft ist streng akzessorisch, also an das Bestehen der Forderung gebunden. Sollte dies nicht (mehr) der Fall sein, muss der Bürge seiner Verpflichtung nicht nachkommen.
Sollte der Bürge zahlen müssen, hat dieser einen Anspruch gegenüber dem Schuldner auf Ersatz. Was aber ist, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder gar insolvent ist? Auf alle Fälle sollte sich der Bürge einen Titel beschaffen. Die Forderungen hieraus verjähren nach 30 Jahren. Ohne einen Titel wäre der Schuldner bereits nach 3 Jahren befreit. Das nützt allerdings dann nichts mehr, wenn der Schuldner in der Insolvenz ist und Restschuldbefreiung erhält. Dann kann der Bürge meistens keine Ansprüche mehr geltend machen, auch nicht mehr aus einem Titel.
Voraussetzungen zur Abwehr einer Inanspruchnahme
Ein Anwalt wird als erstes folgende Punkte prüfen:
- Formfehler
- Sittenwidrigkeit
- Freigabe von Sicherheiten ohne Zustimmung des Bürgen
- Verjährung
- Vertraglich vorhandenes Widerrufsrecht
- Irrtum seitens des Bürgen
Dann gilt es festzustellen, wer welche Punkte zu beweisen hat. So muss z.b. der Bürgschaftsnehmer nachweisen, dass die Bürgschaft gültig ist. Der Bürge selbst muss sich auf die Verjährung berufen oder die unzulässige Freigabe von Sicherheiten nachweisen.
Sittenwidrigkeit der Bürgschaft
Nicht selten ist die Abgabe der Bürgschaft sittenwidrig. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Bürge mit Abgabe der Bürgschaftserklärung eine für ihn zu große finanzielle Belastung eingehen würde.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Bürgen, die den Bürgschaftsvertrag lediglich aus emotionaler Verbundenheit mit dem jeweiligen Schuldner heraus unterschreiben. Auch in diesem Fall ist eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nicht unwahrscheinlich.
Eine sittenwidrige Bürgschaft ist nichtig und der Bürge müsste demzufolge seiner Leistungspflicht nicht nachkommen. Er könnte sich in diesem Fall erfolgreich gegen die Inanspruchnahme wehren.
Rechtswidrigkeit der Bürgschaft
Bürgen können sich ebenfalls gegen Ansprüche aus einer Bürgschaft wehren, falls diese rechtswidrig sein sollte. Dies kommt in der Praxis zwar relativ selten vor. Wurde der Bürge allerdings bedroht oder arglistig getäuscht, wäre der Tatbestand der Rechtswidrigkeit erfüllt.
Zum Tragen kommen in dem Fall die Paragraph 123 Abs. 1 BGB (widerrechtliche Drohung) sowie Paragraph 123 Abs. 2 BGB (arglistige Täuschung). Allerdings hat der Bürge die Pflicht, die Bedrohung oder arglistige Täuschung nachzuweisen.
Einrede der Verjährung
Eine weitere Möglichkeit, sich erfolgreich gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu wehren, ist die Einrede der Verjährung. Diese muss der Bürge geltend machen. Hier gibt es zwei mögliche Ansatzpunkte, nämlich:
- Die zu Grunde liegende Hauptforderung ist verjährt
- Die Bürgschaft ist verjährt
Da die Bürgschaft streng akzessorisch ist, ist sie an das Bestehen der Hauptschuld gebunden. Ist die Hauptschuld verjährt, kann der Bürge auch nicht mehr aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Der Bürge muss dann die Einrede der Verjährung bezüglich der Hauptforderung geltend machen.
Ist zum Beispiel zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vertraglich vereinbart worden, dass die Hauptforderung nach drei Jahren verjährt, dann könnte der Bürge beispielsweise nach vier Jahren nicht mehr aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist allerdings eine eventuelle Hemmung der Verjährung.
Daneben können aber auch Ansprüche aus der Bürgschaft selbst verjähren. Um diese mögliche Verjährung beurteilen zu können, ist es wichtig zu wissen, dass die Forderung aus einer Bürgschaft normalerweise zum gleichen Tag wie die Hauptforderung fällig wird. Das wiederum bedeutet, dass die Verjährungsfrist der Bürgschaft beginnt, nachdem die abgesicherte Hauptforderung fällig ist. Auch für die Bürgschaft gilt die drei-jährige Regelverjährung. D.h. zum Ende des dritten Jahres ist der Bürge frei. Aber Vorsicht, gerade in Bankbürgschaften ist die Verjährung oftmals auf 5 Jahre erweitert.
Irrtum seitens des Bürgen bei Vertragsabschluss
Ein weiterer - wenn auch seltener - Grund für die erfolgreiche Abwehr der Inanspruchnahme eines Bürgen ist der sogenannte Irrtum beim Vertragsabschluss. Dieser Irrtum besteht darin, dass dem Bürgen nicht klar war, welche Haftung er in welchem Umfang mit Unterschrift des Bürgschaftsvertrages eingeht (Paragraph 119 BGB). In dem Fall hat der Bürge jederzeit das Recht, die Bürgschaft wegen Irrtum anzufechten.
Freigabe von Sicherheiten ohne Zustimmung des Bürgen
Eine nicht besonders bekannte Möglichkeit, wie sich der Bürge gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen kann, ist die Freigabe von Sicherheiten ohne seine Zustimmung. Nicht selten werden bestimmte Forderungen von Gläubigern durch mehrere Sicherheiten abgedeckt.
Der Schuldner könnte zum Beispiel gegenüber dem Gläubiger neben der Bürgschaft auch Wertpapiere oder Sparguthaben verpfändet haben. Sollte der Gläubiger diese Sicherheiten ohne Zustimmung des Bürgen freigeben, hätte dieser das Recht, seiner Inanspruchnahme zu widersprechen.
Klausel über weiter reichende Haftung in den AGBs
Bürgen haben auch dann gute Chancen, sich gegen die Inanspruchnahme erfolgreich zur Wehr zu setzen, falls eine weiter reichende Haftung in den AGBs vorgesehen ist. Das bedeutet, der Bürge müsste über den abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag hinaus haften. Dies wäre nicht rechtens, sodass ein Widersetzen gegen die Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgreich wäre.
Vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht
Am einfachsten ist das Widersetzen gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für den Bürgen sicherlich unter der Voraussetzung, dass ein vertragliches Widerrufsrecht existiert. Manchmal räumen Hauptschuldner den Bürgen dieses Widerrufsrecht ein. Allerdings ist zu beachten, dass der Widerruf meistens nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist, sondern beispielsweise maximal bis zu sechs Monaten nach Vertragsabschluss.
So kann CDR Legal Ihnen helfen
Es gibt eine Reihe von Voraussetzungen, unter denen sich Bürgen gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft wehren können. Dennoch sollten Sie beachten, dass der Verpflichtung aus einer Bürgschaft natürlich grundsätzlich nachzukommen ist.
Im Zweifelsfall werden die Gerichte sehr genau prüfen, ob der von Ihnen angeführte Grund tatsächlich dazu berechtigt, die Leistung aus der Bürgschaft zu verweigern. Mitunter ist es in solchen Fällen ratsam, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wie CDR Legal zu wenden.
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.