Die meisten Bürgen sind im ersten Moment schockiert, wenn sie tatsächlich aus der abgegebenen Bürgschaft in Anspruch genommen werden sollen. In diesen Fällen gilt es genau zu prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, sich gegen die Ansprüche aus der Bürgschaft zu wehren. Gründe für eine erfolgreiche Abwehr sind etwa Fehler bei Abgabe der Bürgschaft, Verjährung oder Sittenwidrigkeit der Bürgschaft.

Das Wichtigste im Überblick 

  • Bei einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger haben Sie als Bürge grundsätzlich mehrere Optionen, sich dieser zu widersetzen 
  • Möglicherweise ist die Bürgschaft sittenwidrig, sodass die Bürgschaft erst gar nicht wirksam wurde 
  • Eine andere Möglichkeit, wie Sie sich gegen die Inanspruchnahme wehren können, ist die Einrede der Verjährung 
  • Bevor Sie Ihrer Bürgschaftsverpflichtung nachkommen, sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie sich gegen Ansprüche aus der Bürgschaft wehren können

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Bürgschaftsvertrag als Basis für die Bürgschaft

Sie werden als Bürge in Anspruch genommen, wenn der Bürgschaftsnehmer eine fällige Forderung gegen den Schuldner hat und die Schuld nicht erfüllt. Dies kann unter anderem ein Kreditnehmer sein, der die Vereinbarung der Kreditrückzahlung nicht einhält. In diesem Rahmen würde sich der Kreditgeber auf die Bürgschaftsurkunde berufen und die Zahlung bei Ihnen als Bürgen anfordern. Aus dieser Inanspruchnahme können Sie jedoch unter Umständen einen Ausweg finden. 

Als Erstes gilt es zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die wirksame Abgabe einer Bürgschaft erfüllt sind. Eine zwingende Voraussetzung ist insbesondere ein schriftlich abgeschlossener Bürgschaftsvertrag. Weiterhin müssen sowohl dem Gläubiger als auch dem Bürgen eine original unterschriebene Bürgschaft vorliegen. 

Eine weitere Voraussetzung für eine gültige Bürgschaft ist, dass die durch den Bürgen abgesicherte Hauptverbindlichkeit noch besteht. Eine Bürgschaft ist streng akzessorisch. Akzessorietät bedeutet, dass die Bürgschaft an das Bestehen der Forderung gebunden ist. Sollte dies nicht (mehr) der Fall sein, müssen Sie als Bürge Ihrer Verpflichtung nicht nachkommen.

Müssen Sie als Bürge zahlen, haben Sie einen Anspruch gegenüber dem Schuldner auf Ersatz. Was aber ist, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder gar insolvent ist? Auf alle Fälle sollte sich der Bürge einen Titel beschaffen. Die Forderungen hieraus verjähren nach 30 Jahren. Ohne einen Titel wäre der Schuldner bereits nach 3 Jahren befreit. Das nützt allerdings dann nichts mehr, wenn der Schuldner in der Insolvenz ist und Restschuldbefreiung erhält. Dann können Sie als Bürge meistens keine Ansprüche mehr geltend machen, auch nicht mehr aus einem Titel.

Voraussetzungen zur Abwehr einer Inanspruchnahme

Ein Anwalt wird als erstes folgende Punkte prüfen, um Einwendungen gegen die Inanspruchnahme zu finden und den Vertrag als unwirksam zu erklären:

  • Formfehler 
  • Sittenwidrigkeit 
  • Freigabe von Sicherheiten ohne Zustimmung des Bürgen 
  • Verjährung 
  • Vertraglich vorhandenes Widerrufsrecht 
  • Irrtum seitens des Bürgen 

Im Anschluss gilt es festzustellen, wer während der Klage welche Punkte zu beweisen hat. So muss unter anderem der Bürgschaftsnehmer nachweisen, dass die Bürgschaft gültig ist. Als Bürge müssen Sie sich auf die Verjährung berufen oder die unzulässige Freigabe von Sicherheiten nachweisen. Der Bürgschaftsgläubiger weist das Bestehen der offenen Forderung nach. 

Wichtig ist auch die Beachtung von steuerlichen Aspekten bei Bürgschaftsinanspruchnahme. Je nach Bürgschaftsurkunde sind die Gesamtbetrachtung von Beteiligung, Bürgschaft und Regressforderung gemäß § 20 EStG von Relevanz. Vor allem dann, wenn es um Kreditnehmer und Bürgen im unternehmerischen Sinne geht. Bei der Prüfung der Absichten der Einkünfteerzielung im Rahmen des § 20 EStG ist zwar jede Kapitalanlage getrennt zu beurteilen, jedoch ist bei einer besonderen Gesellschafterbürgschaft eine Gesamtbetrachtung nötig.

Sollten Sie dabei grundsätzlich Unterstützung benötigen, können Sie diese bei einem erfahrenen Rechtsanwalt anfordern. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und unterstützt Sie gerne mit ihrer Expertise. 

Sittenwidrigkeit der Bürgschaft

Nicht selten ist die Abgabe der Bürgschaft sittenwidrig. Das ist unter anderem der Fall, wenn Sie mit Abgabe der Bürgschaftserklärung eine für Sie zu große finanzielle Belastung eingehen würden, zum Beispiel aufgrund der Höhe eines Kredits.  

Überdies gibt es zahlreiche Bürgen, die den Bürgschaftsvertrag lediglich aus emotionaler Verbundenheit mit dem jeweiligen Schuldner heraus unterschreiben. Auch in diesem Fall ist eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nicht unwahrscheinlich. 

Die Rechtsprechung ist eindeutig: Eine sittenwidrige Bürgschaft ist nichtig. In diesem Fall müssten Sie Ihrer Leistungspflicht nicht nachkommen. Sie könnten sich im Bürgschaftsfall erfolgreich gegen die Inanspruchnahme wehren.

Rechtswidrigkeit der Bürgschaft

Als Bürge können Sie sich ebenfalls gegen Ansprüche aus einer Bürgschaft wehren, falls diese rechtswidrig sein sollte. Dies kommt in der Praxis zwar relativ selten vor. Wurden Sie jedoch bedroht oder arglistig getäuscht, wäre der Tatbestand der Rechtswidrigkeit erfüllt.  

Zum Tragen kommen in dem Fall Paragraph 123 Abs. 1 BGB (widerrechtliche Drohung) sowie Paragraph 123 Abs. 2 BGB (arglistige Täuschung). Jedoch stehen Sie in der Pflicht, die Bedrohung oder arglistige Täuschung nachzuweisen. Die anderen Parteien müssen nicht nachweisen, dass sie nach den guten Sitten gehandelt haben.

Einrede der Verjährung

Eine weitere Möglichkeit, sich erfolgreich gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu wehren, ist die Einrede der Verjährung. Diese müssen Sie grundsätzlich als Bürge geltend machen. Hier gibt es zwei mögliche Ansatzpunkte, nämlich: 

  • Die zugrunde liegende Hauptforderung ist verjährt 
  • Die Bürgschaft ist verjährt 

Da die Bürgschaft streng akzessorisch ist, ist sie an das Bestehen der Hauptschuld gebunden. Ist die Hauptschuld verjährt, können Sie als Bürge auch nicht mehr aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Sie müssen dann die Einrede der Verjährung bezüglich der Hauptforderung geltend machen. 

Ist zum Beispiel zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger vertraglich vereinbart worden, dass die Hauptforderung nach drei Jahren verjährt, dann könnten Sie als Bürge beispielsweise nach vier Jahren nicht mehr aus der Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist allerdings eine eventuelle Hemmung der Verjährung.  

Daneben können aber auch Ansprüche aus der Bürgschaft selbst verjähren. Um diese mögliche Verjährung beurteilen zu können, ist es wichtig zu wissen, dass die Forderung aus einer Bürgschaft normalerweise zum gleichen Tag wie die Hauptforderung fällig wird. Das wiederum bedeutet, dass die Verjährungsfrist der Bürgschaft beginnt, nachdem die abgesicherte Hauptforderung fällig ist. Auch für die Bürgschaft gilt die dreijährige Regelverjährung. Das bedeutet, dass Sie als Bürge zum Ende des dritten Jahres frei sind. Aber Vorsicht, gerade in Bankbürgschaften ist die Verjährung oftmals auf 5 Jahre erweitert. 

Irrtum seitens des Bürgen bei Vertragsabschluss

Ein weiterer, wenn auch seltener Grund für die erfolgreiche Abwehr der Inanspruchnahme eines Bürgen ist der sogenannte Irrtum beim Vertragsabschluss. Dieser Irrtum besteht darin, dass Ihnen als Bürge nicht klar war, welche Haftung Sie in welchem Umfang mit Unterschrift des Bürgschaftsvertrages eingehen (Paragraph 119 BGB). In dem Fall haben Sie jederzeit das Recht, die Bürgschaft wegen Irrtum anzufechten. 

Freigabe von Sicherheiten ohne Zustimmung des Bürgen 

Eine nicht besonders bekannte Möglichkeit, wie Sie sich als Bürge gegen die Inanspruchnahme zur Wehr setzen können, ist die Freigabe von Sicherheiten ohne seine Zustimmung. Nicht selten werden bestimmte Forderungen von Gläubigern durch mehrere Sicherheiten abgedeckt.  

Der Schuldner könnte zum Beispiel gegenüber dem Gläubiger neben der Bürgschaft auch Wertpapiere oder Sparguthaben verpfändet haben. Sollte der Gläubiger diese Sicherheiten ohne Zustimmung des Bürgen freigeben, hätte dieser das Recht, seiner Inanspruchnahme zu widersprechen. 

Klausel über weiter reichende Haftung in den AGB

Sie haben auch dann gute Chancen, sich gegen die Inanspruchnahme erfolgreich zur Wehr zu setzen, falls eine weiterreichende Haftung in den AGB vorgesehen ist. Das bedeutet, dass Sie über den abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag hinaus haften müssten. Dies wäre nicht rechtens, sodass ein Widersetzen gegen die Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgreich wäre.

Vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht

Am einfachsten ist das Widersetzen gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft sicherlich unter der Voraussetzung, dass ein vertragliches Widerrufsrecht existiert. Manchmal räumen Hauptschuldner dieses Widerrufsrecht ein. Allerdings ist zu beachten, dass der Widerruf meistens nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist, sondern etwa maximal bis zu sechs Monaten nach Vertragsabschluss.

Sonderfall selbstschuldnerische Bürgschaft

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ermöglicht dem Gläubiger eine Vorausklage gegen den Bürgen, unabhängig von möglichen Einwendungen des Hauptschuldners. Als Bürge verzichten Sie somit auf Ihr Recht auf Einrede der Vorausklage. Bei Inanspruchnahme sind Sie sofort zur Zahlung verpflichtet. Außerdem kann eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden, um die Forderung des Gläubigers durchzusetzen. 

Inanspruchnahme einer Bürgschaft: Diverse Urteile

Die Urteile über die versuchten Einwendungen gegenüber der Inanspruchnahme einer Bürgschaft fallen grundsätzlich unterschiedlich aus. Je nach Ausgangslage und Vereinbarung der Parteien entscheiden die Gerichte teilweise für die Durchsetzung der Bürgschaftsverpflichtung oder gegen den Bürgschaftsfall.

Ein wichtiges Urteil im Kontext des Widerrufsrechts ist die Entscheidung des OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2019 - 13 U 51/18. Die Klägerin hat den Beklagten in Anspruch nehmen wollen, da dieser eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben hatte. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Somit entschied letztendlich das Gericht für den Beklagten und gegen die Klägerin, da der Bürgschaftsvertrag nicht gültig war.

Ein noch jüngeres Urteil fiel der BGH am 25. Januar 2022 unter dem Aktenzeichen XI ZR 255/20. Die Klage ging hier gegen eine Klausel im Bürgschaftsvertrag, der die Einrede der Anfechtbarkeit nach §770 Abs. 1 BGB ausschließen sollte. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass in diesem Rahmen die Benachteiligung des Bürgen nicht zu vertreten und somit unwirksam sei. Somit wurde der Klägerin recht gegeben. 

So kann CDR Legal Ihnen helfen

Es gibt eine Reihe von Voraussetzungen, unter denen sich Bürgen gegen die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft wehren können. Dennoch sollten Sie beachten, dass der Verpflichtung aus einer Bürgschaft natürlich grundsätzlich nachzukommen ist.

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Im Zweifelsfall werden die Gerichte sehr genau prüfen, ob der von Ihnen angeführte Grund tatsächlich dazu berechtigt, die Leistung aus der Bürgschaft zu verweigern. Mitunter ist es in solchen Fällen ratsam, sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wie CDR Legal zu wenden. In einem kostenlosen Erstgespräch analysieren wir Ihre individuelle Ausgangslage und besprechen gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen.