Corinna Ruppel Rechtsanwältin
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Bürge zahlungsunfähig

Was passiert, wenn der Bürge nicht zahlen kann?

In vielen Bereichen wird heutzutage eine Bürgschaft zur Absicherung von Forderungen verlangt, beispielsweise im Zusammenhang mit der Kreditvergabe bei Banken. Dabei gehen die Gläubiger in aller Regel davon aus, dass der Bürge seinen Verpflichtungen bei der Inanspruchnahme nachkommen kann. Aber was passiert, wenn der Bürge nicht zahlen kann?

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Das Wichtigste im Überblick

  • Bei einer vertraglich unbeschränkten Bürgschaft muss der Bürge in vollem Umfang für die verbürgte Forderung haften
  • Ist die Bürgschaft fällig und kann der Bürge nicht zahlen, wird der Gläubiger ihn in Verzug setzen, um dann die Forderung einzutreiben
  • Bei Zahlungsunfähigkeit des Bürgen können Gläubiger die üblichen Maßnahmen ergreifen, wie einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken
  • Nach dem Tod des Bürgen geht die Verpflichtung auf die Erben über

Die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung

Damit ein Bürge zur Zahlung verpflichtet ist, muss die Bürgschaftsforderung fällig sein. Das setzt zwingend voraus, dass der Schuldner seine Forderung nicht erfüllen kann. Sollte es sich um eine einfache Bürgschaft handeln, muss der Gläubiger allerdings zunächst sämtliche Rechtsmittel gegenüber dem Schuldner ausschöpfen, bevor er sich an den Bürgen wenden darf. 

Das beinhaltet in erster Linie Maßnahmen wie gerichtlichen Mahnbescheide, Erlangung eines Titels oder auch die Durchführung von Zwangsvollstreckungen. Erst, wenn sämtliche Maßnahmen gescheitert sind, darf der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen. 

Anders verhält es sich allerdings bei einer sogenannten selbstschuldnerischen Bürgschaft. 

In dem Fall wird die Bürgschaft sofort fällig, wenn die Hauptschuld fällig ist und der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Gläubiger kann sich in dem Fall sofort an den Bürgen wenden und diesen zur Leistung auffordern. Dies,  ohne vorher die angesprochenen Rechtsmittel in Anspruch genommen zu haben. Das ist übrigens auch der Grund, warum eine selbstschuldnerische Bürgschaft aus Sicht des Bürgen als besonders gefährlich angesehen wird.

 
Rechtstipps für Ihren Bürgschaftsvertrag
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Bürge im Zahlungsverzug

Sollte die Bürgschaftsforderung fällig sein, kann sich der Gläubiger unter den zuvor erläuterten Voraussetzungen an den Bürgen wenden und ihn zur Zahlung auffordern. 

Gemäß Paragraph 286 Abs. 1 BGB tritt der Verzug allerdings erst dann ein, wenn der Gläubiger den Bürgen eine Frist zur Zahlung gesetzt hat und diese verstrichen ist.

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Bürge zahlungsunfähig

Kommt der Bürge der Zahlungsaufforderung nicht nach, ist der Gläubiger gezwungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Das sind z.B. der gerichtliche Mahnbescheid mit anschließendem Vollstreckungsbescheid oder auch die Klage. Im letzten Schritt kommt es zur Zwangsvollstreckung, die allerdings bei echter Zahlungsunfähigkeit eventuell nicht erfolgreich und somit nicht fruchtbar verläuft. Jedoch hat man einen Titel den man 30 Jahre lang durchsetzen kann.

Tod des Bürgen: Was geschieht?

Entgegen einer durchaus weitverbreiteten Meinung erlischt die Bürgschaft nicht mit dem Tod des Bürgen.

Stattdessen gehen die Verpflichtungen, die sich aus dem Bürgschaftsvertrag ergeben, auf die Erben über. Damit ist die Bürgschaft in der Hinsicht gleichgestellt mit allen anderen Vermögenswerten, die ebenfalls im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen. 

Das setzt natürlich voraus, dass die Erbschaft angenommen wurde. Für den Gläubiger bedeutet das, dass er sich im Hinblick auf die offene Forderung an die Erben des Bürgen wenden kann, ebenfalls mit den entsprechenden Rechtsmitteln.

Bürgen wehren sich gegen die Inanspruchnahme

Die Bürgen wehren sich aus den unterschiedlichsten Gründen gegen die Bürgschaft. 

Ganz oft fehlen ihnen die finanziellen Mittel. Oder der Bürge ist der Ansicht, die Bürgschaft ist noch nicht fällig, da der Gläubiger noch nicht alle Mittel gegenüber dem Schuldner ausgeschöpft hat. 

In diesem Fall kommt es darauf an, ob es sich um eine gewöhnliche (einfache) oder um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft ist der Gläubiger dazu verpflichtet, zunächst alle Rechtsmittel gegenüber dem Schuldner auszuschöpfen

Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft besteht diese Verpflichtung nicht. Stattdessen kann sich der Gläubiger direkt an Bürgen wenden. Dieser hat in dem Fall auch keine Möglichkeit sich darauf zu berufen, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner noch weitere Rechtsmittel einlegen muss. 

Wenn sich Bürgen gegen die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft wehren möchten, haben sie unter Umständen noch andere Möglichkeiten. In dem Fall geht es vor allem darum, die Bürgschaft vorzeitig zu beenden bzw. zu kündigen. Dies kann unter den folgenden Voraussetzungen möglich sein:

  • Unzumutbares Bürgschaftsverhältnis
  • Sittenwidrige Bürgschaft
  • Anfechtung wegen Irrtum

In der Praxis besteht das Problem an diesen Einreden allerdings darin, dass es nicht unbedingt glaubwürdig ist, wenn sich der Bürge erst dann auf ein unzumutbares Bürgschaftsverhältnis beruft, wenn er vom Gläubiger bereits zur Leistung aufgefordert wurde.

 
Forderungsabwehr im Bürgschaftsfall
Sie werden in Anspruch genommen? Unter gewissen Umständen können Sie Forderungen aus Bürgschaftsverträgen abwehren:

So kann CDR Legal Ihnen helfen

Sollte der Gläubiger einen Bürgen in Anspruch nehmen wollen, besteht das Risiko, dass der Bürge zahlungsunwillig ist. In diesem Fall stehen dem Gläubiger die üblichen Rechtsmittel zur Verfügung, beispielsweise das Erwirken eines Mahnbescheides und das Anberaumen einer Zwangsvollstreckung.

Das setzt voraus, dass es sich entweder um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handelt oder der Gläubiger im Hinblick auf den Schuldner zuvor bereits alle Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft hat. Ein beanspruchter Bürge kann sich zwar grundsätzlich gegen die Inanspruchnahme wehren. Allerdings gibt es strenge Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Einrede der Sittenwidrigkeit oder dass eine emotionale Bindung zum Schuldner ausgenutzt wurde.

Sollten Sie Hilfe benötigen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte aus der Bürgschaft, steht so unterstützt Sie die Kanzlei CDR Legal gerne dabei. Die Kanzlei hat umfangreiche Erfahrung im Bereich Bürgschaftsrecht. Gerne können wir im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs Ihre Möglichkeiten besprechen.

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Die Autorin

Corinna Ruppel – Rechtsanwältin für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Rosenheim (Oberbayern)

Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.

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