Auch in Deutschland kommt es leider häufig zu einem Kreditkartenbetrug. Die Kreditkarten werden meist direkt gestohlen oder über Umwege gehackt und missbräuchlich verwendet.
Zu Ihrem Vorteil als Karteninhaber greifen bezüglich der Haftung beim Kreditkartenbetrug klare Regeln aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Mit ausreichend Nachdruck und anwaltlicher Unterstützung erhalten Sie gewöhnlich von Ihrer Bank das Geld zurück.
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Es gibt grundsätzlich mehrere Arten des Kreditkartenbetrugs. Immer steht ein anschließender Missbrauch der Kreditkarte im Vordergrund. Der Betrüger will sich also an Ihrem Vermögen bereichern. Die Haftung übernimmt in den allermeisten Fällen die Bank. Der Karteninhaber muss allerdings gewisse Sorgfaltspflichten beachten.
Nach wie vor werden zahlreiche Kreditkarten physisch gestohlen, beispielsweise beim Einkaufen oder in anderen Situationen. In diesem Fall können Betrüger die entwendete Kreditkarte sofort nutzen. Denn nicht für jede Zahlung ist die PIN-Eingabe notwendig, oft reicht die Unterschrift.
Das sogenannte Skimming wird von Betrügern zum Ausspionieren von Kreditkartendaten genutzt. In diesem Fall werden Karten-Lesegeräte manipuliert, was entweder innerhalb eines Geschäftes beim bargeldlosen Zahlen oder an einem Bankautomat geschieht. Durch die technische Manipulation der Lesegeräte werden Ihre Kartendaten mitgelesen und anschließend von den Betrügern missbräuchlich verwendet.
Im Zeitalter des Internets ist insbesondere das sogenannte Phishing weit verbreitet. In diesem Fall versuchen Betrüger über in E-Mails enthaltenen Links oder gefälschte Webseiten an Ihre Kartendaten zu gelangen, die Sie zum Beispiel auf der gefälschten Internetseite selbst eingegeben haben. Darüber hinaus ist der elektronische Datenklau ebenfalls über Trojaner möglich, die Ihren PC infiziert haben.
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Eine weitere Form des Kreditkartenbetruges setzt einen Datendiebstahls bei Onlinehändlern voraus. Dieser wurde in der Vergangenheit selbst bei größeren Unternehmen festgestellt, sodass Hacker mit den gestohlenen Kartendaten einen enormen Schaden angerichtet haben.
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Eine nicht mehr ganz so häufig anzutreffende Betrugsmasche besteht darin, dass die Kreditkarte kopiert wird. Dies kann beispielsweise in Geschäften oder Restaurants passieren, wenn Ihre Kreditkarte für den Bezahlvorgang nicht mehr in Sichtweite ist.
Tatsächlich gibt es insbesondere im Strafgesetzbuch, aber auch im BGB, mehrere Paragrafen, die beim Missbrauch der Kreditkarte anzuwenden sind.
Im Bereich des Strafrechts, unter welches ein Kreditkartenbetrug selbstverständlich fällt, kommt häufig der Paragraf 263a StGB zum Einsatz. Dieser bezieht sich auf den Computerbetrug, bei dem eine Manipulation entweder am Geldautomaten, an einem Bezahlgerät oder im Internet bei der Verarbeitung der Daten stattfindet.
Ebenfalls angewendet wird beim Kreditkartenbetrug und dem daraus resultierenden Schaden der Paragraf 152a StGB. Dieser besagt, dass beim Einsatz gefälschter oder gestohlener Kreditkarten und dem damit zusammenhängenden Betrug eine Geld- oder Gefängnisstrafe verhängt werden kann.
Bezüglich der Haftungsfrage ist insbesondere der Paragraf 675v BGB maßgebend. Dieser besagt, dass sich die maximale Haftung bis zum Zeitpunkt der Anzeige des Kreditkartenbetruges bzw. der Verlustmeldung der Kreditkarte auf maximal 50 Euro belaufen darf.
Im Grundsatz haftet stets die Bank, die Ihre Kreditkarte ausgegeben hat. Sie als Karteninhaber müssen nur selten für den Schaden aufkommen, der durch den Betrug entstanden ist.
Die sogenannte Teilhaftung kommt vor allem unter den folgenden drei Voraussetzungen eventuell infrage:
In diesem Fall kann es passieren, dass Sie – bis zum Zeitpunkt der Meldung, dass die Kreditkarte unbefugt genutzt oder gestohlen wurde – einen maximalen Betrag von 50 Euro aus eigener Tasche bezahlen müssen. Wie hoch der Betrag im Detail ist, hängt von der kartenausgebenden Bank und auch deren Kulanz ab.
Grundsätzlich ist sogar eine Vollhaftung des Karteninhabers nicht gänzlich ausgeschlossen. Allerdings kommt diese in der Praxis nur sehr selten zum Tragen, da sie eine Missachtung der Sorgfaltspflicht oder des Vertrages Ihrerseits voraussetzt. Ebenfalls geht die Haftung selbstverständlich auf Sie über, falls Sie mit dem Betrüger kooperiert haben.
Der häufigste Fall bezüglich der Haftung beim Kreditkartenbetrug ist, dass Sie 50 Euro des Schadens selbst tragen müssen. Dies gilt zudem lediglich bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die Kreditkarte haben sperren lassen bzw. den Verlust gemeldet haben. Ist zu diesem Zeitpunkt noch kein Schaden entstanden, obliegt die volle Haftung für die weiteren eventuellen Betrugsschäden der Bank.
Eng in Verbindung mit der Haftungsfrage beim Kreditkartenbetrug steht dies sogenannte Beweislast. Die Regelung ist diesbezüglich sehr eindeutig: Die Beweislast liegt stets bei der Karten ausgebenden Bank, sollte es zu einem Kreditkartenbetrug gekommen sein.
Anders ausgedrückt: Das Kreditinstitut muss Ihnen als Karteninhaber nachweisen, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben und es deshalb zum Kreditkartenbetrug kommen konnte. Solche Beweise sind zwingend vorzulegen, wenn das Kreditinstitut Sie in Vollhaftung nehmen möchte.
Sollten Sie Ihre Sorgfaltspflichten also nicht verletzt haben, ist es schon aus Gründen der beschriebenen Beweislast sehr unwahrscheinlich, dass Sie einen größeren Eigenanteil am Schaden tragen müssen.
Wie ein möglicher Beweis seitens der Bank aussehen könnte, ist unter anderem im BGB geregelt. Dort heißt es, dass das Kreditinstitut dem Karteninhaber beweisen muss, dass die Kreditkarte „ordnungsgemäß“ genutzt wurde. Dies wäre zum Beispiel anzunehmen, falls eine korrekte Authentifizierung erfolgt ist. Davon wird meistens jedoch nur unter der Voraussetzung ausgegangen, dass der Betrüger Daten wie Ihre persönliche Geheimzahl genutzt hat, die er eigentlich nicht haben kann.
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Es kommt insbesondere darauf an, dass Sie als Kreditkarteninhaber Ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt haben, wenn Sie vollständig aus der Haftung genommen werden möchten. Doch was genau sind eigentlich die Sorgfaltspflichten, denen Sie als Karteninhaber nachgehen müssen? Die folgenden praxisnahen Beispiele, zeigen, wann eine Verletzung gegen die Sorgfaltspflicht angenommen werden kann:
In diesem Fall handelt es sich meist um grobe Fahrlässigkeit, sodass die Bank Sie zumindest in eine Teilhaftung für den entstandenen Schaden nehmen kann.
Wichtige Fragen, damit wir Sie gut beraten können:
Nicht immer wird ein Kreditkartenbetrug sofort festgestellt. Selbst den Diebstahl einer Kreditkarte bemerken nicht alle Geschädigten innerhalb weniger Minuten, Stunden oder Tagen. Daher ist es umso wichtiger, dass Sie einige Punkte beachten, was Sie nach einem festgestellten Diebstahl oder einem Kreditkartenbetrug tun sollten:
Am wichtigsten ist es, dass Sie Ihre Kreditkarte sofort sperren lassen. Dies ist über den bundeseinheitlichen Sperrnotruf möglich, den Sie unter der Rufnummer 116 116 erreichen. Alternativ können Sie auch beim jeweiligen Kreditkartenunternehmen anrufen, welches in der Regel ebenfalls über eine Sperr-Hotline verfügt.
Sollten Sie die Kreditkarte nicht verloren haben, sondern wurde die Karte gestohlen oder haben Sie bereits einen Betrug mit Ihrer Kreditkarte festgestellt, ist ferner eine polizeiliche Anzeige dringend zu empfehlen. Anschließend sollten Sie Ihre aktuellen Umsätze und die Kreditkartenabrechnung auf Unregelmäßigkeiten kontrollieren.
Stellen Sie dabei unberechtigte Abbuchungen aufgrund des Betruges fest, reklamieren Sie diese bei Ihrer Bank. Empfehlenswert ist ferner, dass Sie möglichst viele Zahlen und Daten im Zusammenhang mit dem Kreditkartenbetrug dokumentieren, wie zum Beispiel Datum und Uhrzeit des Diebstahls sowie den Zeitpunkt Ihrer veranlassten Kartensperrung.
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Einen 100-prozentigen Schutz vor Kreditkartenbetrug gibt es war nicht. Dennoch haben Sie mehrere Möglichkeiten, das Risiko von Datenmissbrauch und dem Betrug mit Ihrer Karte zumindest deutlich zu reduzieren. Hier helfen einige Tipps, die wir gerne nennen möchten:
Als Karteninhaber werden Sie bei einem Kreditkartenbetrug in aller Regel nicht für den Schaden in Anspruch genommen. Bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung oder der Kartensperre tragen Sie normalerweise ein Schadensrisiko von maximal 50 Euro. Nur unter der Voraussetzung, dass grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, kommt eine Teil- oder sogar Vollhaftung für den entstandenen Schaden infrage.
Auf eigene Faust wird dies allerdings in wenigen Fällen funktionieren, sodass die Inanspruchnahme eines erfahrenen Rechtsanwaltes empfehlenswert ist. Fachlich qualifiziert sind Bankrecht Anwaltskanzleien wie CDR-Legal, die sich auf Bank- und Insolvenzrecht spezialisiert haben. Bei uns profitieren Sie davon, dass Sie Ihren Fall zunächst mittels eines kostenfreien Erstgespräches schildern können und bereits hilfreiche Informationen erhalten.
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