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Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Emittent zu einer Kapitalanlage ein Prospekt erstellt werden. Dies dient den Anlegern, sich umfangreich über das Investment zu informieren. Die Prospekthaftung bedeutet, dass die verantwortlichen Ersteller des Prospekts gegenüber den Anlegern haften. Das ist der Fall, sofern es im Rahmen des Prospektes falsche, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gibt.
Allerdings hat nicht jeder kleine Fehler im Rahmen der Prospekthaftung Auswirkungen, sondern er muss maßgeblich für die Beurteilung der Kapitalanlage sein.
Die Prospekthaftung und die damit verbundene Prospektpflicht greift keineswegs bei allen Anlageformen, beispielsweise nicht bei Tages- oder Festgeldkonten. Stattdessen sind es in erster Linie die folgenden Anlageprodukte, für welche die Prospektpflicht in Verbindung mit der Prospekthaftung gilt:
Schwerpunktmäßig gilt die Prospekthaftung also in erster Linie für Wertpapiere. Und bestimmte Vermögensanlagen. Betroffen sind ferner bestimmte Beteiligungen, wie zum Beispiel geschlossene Fonds.
Im Hinblick auf die Prospekthaftung ist zu unterscheiden, ob diese im engeren oder weiteren Sinne vorliegt. Die Prospekthaftung im engeren Sinne wird häufig ebenfalls als qualifizierte Prospekthaftung bezeichnet. In dem Fall gibt es ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den zwei beteiligten Parteien und eine vertragliche Beziehung.
Eine Folge der Prospekthaftung im engeren Sinne ist, dass aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses zahlreiche Personen bei eventuellen Fehlern und Mängeln in Anspruch genommen werden können. Dazu zählen unter anderem der Ersteller des Prospektes, die Geschäftsführung oder auch der Manager des betroffenen Unternehmens. Vor allem bei geschlossenen Fonds kommt diese Prospekthaftung im engeren Sinne in Frage.
Im Vergleich zur Prospekthaftung im engeren Sinne gibt es auch bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne ein Vertrauensverhältnis. Allerdings wird zwischen den zwei Parteien kein Vertrag abgeschlossen. Der Prospekt-Verantwortliche haftet in diesem Fall dafür, dass sich Anleger auf die Richtigkeit der Angaben im Prospekt verlassen können.
In der Praxis kann es eine Reihe von Prospektfehlern geben, die eine Prospekthaftung auslösen. Diese lassen sich in folgende Gruppen einteilen:
Ein typischer Fehler in einem Prospekt wäre es zum Beispiel, wenn im Hinblick auf das Risiko des Investments unvollständige oder sogar falsche Angaben gemacht werden. Gleiches gilt für Gebühren und andere Kosten, die zum Beispiel veraltet oder unvollständig aufgeführt werden.
Praktische Beispiele für häufigere Fehler im Rahmen der Prospekthaftung sind:
Eine wichtige Frage für Anleger ist, wer im Zuge der Prospekthaftung als Verantwortlicher haftbar gemacht werden kann. In der Praxis sind es vor allem die folgenden Verantwortlichen, gegenüber denen Anleger Schadensersatzforderungen geltend machen können:
Darüber hinaus können für gewöhnlich alle Personen in die Prospekthaftung genommen werden, die eine sogenannte Aufklärungspflicht haben. Darunter fallen zum Beispiel auch Berater und Vermittler, auf deren Empfehlung hin Anleger sich für die Kapitalanlage entscheiden.
Es gibt einige rechtliche Grundlagen, auf denen die Prospekthaftung basiert, insbesondere:
Auch bei der Verjährung der Ansprüche aus der Prospekthaftung ist erneut zwischen der Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne zu differenzieren. Bei der Haftung im engeren Sinne verjähren Ihre Ansprüche sechs Monate, nachdem Sie von dem Mangel Kenntnis erhalten haben. Spätestens findet die Verjährung jedoch 3 Jahre nach dem Investment statt.
Handelt es sich hingegen um eine Projekthaftung im weiteren Sinne, gilt seit inzwischen 20 Jahren die sogenannte Regelverjährung von drei Jahren. Diese basiert auf dem BGB, Paragraphen 194 ff. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Investoren Kenntnis von Fehlern im Prospekt erhalten.
In der Vergangenheit haben sich bereits zahlreiche Gerichte mit Fällen beschäftigt, in denen es um die Prospekthaftung ging. Darunter natürlich auch der Bundesgerichtshof, der bereits mehrere wegweisende Urteile zur Prospekthaftung gesprochen hat.
Beim Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.06.2016 (Az. II ZR 331/14) ging es um die Anforderungen an einen Verkaufsprospekt im Hinblick auf die Weichkosten. In diesem Urteil wird insbesondere klar, dass keineswegs jede Unklarheit im Rahmen der Prospektangaben automatisch zu einer Prospekthaftung führen muss, in dem Fall seitens eines Immobilienfonds.
Im verhandelten Fall ging es darum, dass in einem Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds aus Sicht des betroffenen Anlegers nicht genau genug über einen bestimmten Kostenanteil (Weichkosten) informiert wurde. Die Richter vertraten allerdings der Auffassung, dass der Anleger in einem einfachen Rechenschritt diesen Anteil selbst hätte ermitteln können. Daher war im vorliegenden Fall aus Sicht des BGH keine Prospekthaftung gegeben.
Zu einem anderen Urteil kam der Bundesgerichtshof am 3. Dezember 2007 (Az. II ZR 21/06). Im verhandelten Fall ging es vor allem darum, ob die Prospekthaftung trotz Unkenntnis des Prospektinhaltes greifen würde. Tatsächlich kamen die Richter zu der Erkenntnis, dass einem Anleger auch dann Schadenersatz zustehen würde, wenn es innerhalb des ihm unbekannten Prospektes unzureichende Angaben zum Produkt sowie zum Risiko geben würde.
Anleger hätten auch dann die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn Sie keine Kenntnisse vom Inhalt des Prospektes haben. Gleiches gilt für den Fall, dass das Prospekt mit seinem Inhalt schlichtweg nicht bekannt gewesen ist.
Zu einer weiteren Frage gibt es gleich mehrere Urteile seitens des BGH. Ist ein Verkaufsprospekt auch dann unvollständig, falls er keinen Hinweis auf einen unbeschränkten Verlustübernahmevertrag enthält, der vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurde?
Entsprechende Entscheidungen zu dieser Frage gibt es seitens des BGH zum Beispiel im Urteil vom 28. September 1992 (Az.: II ZR 224/91) oder auch im Urteil vom 2. März 2009 unter dem Aktenzeichen II ZR 266/07.
Viele vor Gericht verhandelten Fälle zur Prospekthaftung zeigen, dass die Richter mehrheitlich zu Gunsten der betroffenen Anleger urteilen. Sollten Sie also auf Grundlage eines fehlerhaften, falschen oder veralteten Prospektes Ihre Entscheidung für eine bestimmte Kapitalanlage getroffen haben und sind Ihnen dementsprechend Nachteile entstanden?
Dann bestehen gute Chancen, dass Sie Ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen können. In dem Fall ist es empfehlenswert, dass Sie sich an eine Kanzlei wie CDR-Legal wenden, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat.
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