Der Emittent einer Kapitalanlage muss unter bestimmten Voraussetzungen ein Prospekt erstellen. Dies dient Anlegern dazu, sich umfangreich über das Investment zu informieren. Die sogenannte Prospekthaftung bedeutet, dass der Prospektersteller gegenüber den Anlegern haftbar gemacht werden kann. Insbesondere, wenn das Prospekt falsche, fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält.

Allerdings folgt nicht aus jedem kleinen Fehler eine Haftbarkeit. Der Fehler muss hingegen maßgeblich für die Beurteilung der Kapitalanlage sein.

Das Wichtigste im Überblick

  • Anleger verlassen sich in der Regel auf ein Prospekt, wenn sie sich für oder gegen eine bestimmte Geldanlage in Wertpapiere oder andere Vermögenswerte entscheiden
  • Die Prospekthaftung bedeutet, dass in einem Prospekt weder falsche noch fehlerhafte oder unvollständige Angaben gemacht werden dürfen
  • Enthält das Prospekt falsche, fehlerhafte oder unvollständige Angaben, können die geschädigten Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen
  • Die Prospekthaftung greift in erster Linie für Wertpapiere und Vermögensanlagen wie Fonds

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Für diese Anlagen gilt eine Prospektpflicht

Die Prospekthaftung und die damit verbundene Prospektpflicht greift keineswegs bei allen Anlageformen, beispielsweise nicht bei Tages- oder Festgeldkonten. Stattdessen sind es in erster Linie die folgenden Anlageprodukte, für welche die Prospektpflicht in Verbindung mit der Prospekthaftung gilt:

  • Aktien
  • Fonds
  • Schuldverschreibungen
  • Vermögensanlagen, zum Beispiel Nachrangdarlehen und Genussrechte

Schwerpunktmäßig gilt die Prospekthaftung also in erster Linie für Wertpapiere. Und bestimmte Vermögensanlagen. Betroffen sind ferner bestimmte Beteiligungen, wie zum Beispiel geschlossene Fonds.

Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne

Im Hinblick auf die Prospekthaftung ist zu unterscheiden, ob diese im engeren oder weiteren Sinne vorliegt. Die Prospekthaftung im engeren Sinne wird häufig ebenfalls als qualifizierte Prospekthaftung bezeichnet. In dem Fall gibt es ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den zwei beteiligten Parteien und eine vertragliche Beziehung.

Eine Folge der Prospekthaftung im engeren Sinne ist, dass aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses zahlreiche Personen bei eventuellen Fehlern und Mängeln in Anspruch genommen werden können. Dazu zählen unter anderem der Ersteller des Prospektes, die Geschäftsführung oder auch der Manager des betroffenen Unternehmens. Vor allem bei geschlossenen Fonds kommt diese Prospekthaftung im engeren Sinne in Frage.

Im Vergleich zur Prospekthaftung im engeren Sinne gibt es auch bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne ein Vertrauensverhältnis. Allerdings wird zwischen den zwei Parteien kein Vertrag abgeschlossen. Der Prospekt-Verantwortliche haftet in diesem Fall dafür, dass sich Anleger auf die Richtigkeit der Angaben im Prospekt verlassen können.

Fehler, die zur Prospekthaftung führen

In der Praxis kann es eine Reihe Prospektfehler geben, die eine Prospekthaftung auslösen. Diese lassen sich in folgende Gruppen einteilen:

  • Falsche Angaben
  • Fehlerhafte Angaben
  • Unvollständige oder fehlende Angaben
  • Unzureichende Informationen
  • Veraltete Angaben

Ein typischer Fehler in einem Prospekt wäre es zum Beispiel, wenn im Hinblick auf das Risiko des Investments unvollständige oder sogar falsche Angaben gemacht werden. Gleiches gilt für Gebühren und andere Kosten, die zum Beispiel veraltet oder unvollständig aufgeführt werden.

Praktische Beispiele für häufigere Fehler im Rahmen der Prospekthaftung sind:

  • Fehler im Gesellschaftsvertrag
  • Fehlerhafte Angaben zur Rendite
  • Relevante Neuigkeiten würden nicht erwähnt
  • Falsche oder fehlende Informationen im Hinblick auf ein Totalverlustrisiko
  • Unzureichende oder fehlerhafte Angaben der Mittelverwendung

Haftung bei Prospektfehlern

Eine wichtige Frage für Anleger ist, wer im Zuge der Prospekthaftung als Verantwortlicher haftbar gemacht werden kann. In der Praxis sind es vor allem die folgenden Verantwortlichen, gegenüber denen Anleger Schadensersatzforderungen geltend machen können: 

  • Initiatoren des Projektes
  • Gestalter
  • Fondsmanager
  • Geschäftsführung
  • Für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zeichnende Personen

Darüber hinaus können gewöhnlich alle Personen in die Prospekthaftung genommen werden, die eine sogenannte Aufklärungspflicht haben. Darunter fallen zum Beispiel auch Berater und Vermittler, auf deren Empfehlung hin Anleger sich für die Kapitalanlage entscheiden.

Gesetzliche Regelungen zur Prospekthaftung

Es gibt einige rechtliche Grundlagen, auf denen die Prospekthaftung basiert, insbesondere:

  • Wertpapierprospektgesetz
  • Vermögensanlagengesetz
  • Kapitalanlagegesetzbuch
  • Bürgerliches Gesetzbuch

Ansprüche aus der Prospekthaftung verjähren

Auch bei der Verjährung der Ansprüche aus der Prospekthaftung ist erneut zwischen der Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne zu unterscheiden. Bei der Haftung im engeren Sinne verjähren Ihre Ansprüche sechs Monate, nachdem Sie von dem Mangel Kenntnis erhalten haben. Spätestens findet die Verjährung jedoch 3 Jahre nach dem Investment statt.

Handelt es sich hingegen um eine Projekthaftung im weiteren Sinne, gilt seit inzwischen 20 Jahren die sogenannte Regelverjährung von drei Jahren. Diese basiert auf dem BGB, Paragraphen 194 ff. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Investoren Kenntnis von Fehlern im Prospekt erhalten. 

Gerichtsurteile zur Prospekthaftung

In der Vergangenheit haben sich bereits zahlreiche Gerichte mit Fällen beschäftigt, in denen es um die Prospekthaftung ging. Darunter auch der Bundesgerichtshof, der bereits mehrere wegweisende Urteile zur Prospekthaftung gesprochen hat. 

Beim Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.06.2016 (Az. II ZR 331/14) ging es um die Anforderungen an einen Verkaufsprospekt im Hinblick auf die Weichkosten. Aus diesem Urteil wird insbesondere klar, dass keineswegs jede Ungereimtheit in den Prospektangaben automatisch zu einer Prospekthaftung führen muss, in dem Fall seitens eines Immobilienfonds.

Im verhandelten Fall ging es darum, dass in einem Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds aus Sicht des betroffenen Anlegers nicht genau genug über einen bestimmten Kostenanteil (Weichkosten) informiert wurde. Die Richter vertraten allerdings der Auffassung, dass der Anleger in einem einfachen Rechenschritt diesen Anteil selbst hätte ermitteln können. Daher war im vorliegenden Fall aus Sicht des BGH keine Prospekthaftung gegeben.

Zu einem anderen Urteil kam der Bundesgerichtshof am 3. Dezember 2007 (Az. II ZR 21/06). Im verhandelten Fall ging es vor allem darum, ob die Prospekthaftung trotz Unkenntnis des Prospektinhaltes greifen würde. Tatsächlich kamen die Richter zu der Erkenntnis, dass einem Anleger auch dann Schadenersatz zusteht, wenn es innerhalb des ihm unbekannten Prospektes unzureichende Angaben zum Produkt sowie zum Risiko geben würde.

Anleger haben auch dann die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn Sie keine Kenntnisse vom Inhalt des Prospektes haben. Gleiches gilt für den Fall, dass das Prospekt mit seinem Inhalt schlichtweg nicht bekannt gewesen ist.

Zu einer weiteren Frage gibt es gleich mehrere Urteile seitens des BGH: Ist ein Verkaufsprospekt auch dann unvollständig, falls er keinen Hinweis auf einen unbeschränkten Verlustübernahmevertrag enthält, der vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurde? 

Entsprechende Entscheidungen zu dieser Frage gibt es seitens des BGH zum Beispiel im Urteil vom 28. September 1992 (Az.: II ZR 224/91) oder auch im Urteil vom 2. März 2009 unter dem Aktenzeichen II ZR 266/07.

Anleger können Schadenersatz fordern

Viele vor Gericht verhandelten Fälle zur Prospekthaftung zeigen, dass die Richter mehrheitlich zu Gunsten der betroffenen Anleger urteilen. Sollten Sie also auf Grundlage eines fehlerhaften, falschen oder veralteten Prospektes Ihre Entscheidung für eine bestimmte Kapitalanlage getroffen haben und sind Ihnen dementsprechend Nachteile entstanden? 

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