Oft stellt sich bei einer Erbschaft die Frage, ob einzelne Erben zu Lebzeiten des Erblassers eine Schenkung erhalten haben. Dann bestreiten manche Miterben nicht selten, dass diese Schenkung wirksam ist. Wer eine Schenkung rückgängig machen möchte, hat dafür je nach Fall drei Wege: den Widerruf, die gesetzliche Rückforderung oder die Möglichkeit, die Schenkung anzufechten.

Das Wichtigste im Überblick

  • Eine vollzogene Schenkung ist grundsätzlich bindend. Rückgängig machen lässt sie sich nur, wenn das Gesetz oder der Schenkungsvertrag einen Grund dafür vorsieht
  • Der Schenker kann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen (§ 530 BGB) oder bei eigener Verarmung zurückfordern (§ 528 BGB)
  • Erben und Pflichtteilsberechtigte haben nach dem Erbfall eigene Ansprüche, etwa aus § 2287 BGB oder auf Pflichtteilsergänzung
  • Für jeden dieser Wege gilt eine eigene Frist. Eine allgemeine Frist von zehn Jahren für alle Fälle gibt es nicht

Kann man eine Schenkung rückgängig machen?

Eine Schenkung ist ein Vertrag. Ist sie vollzogen, kann der Schenker sie nicht allein deshalb zurücknehmen, weil er seine Entscheidung bereut. Das Gesetz lässt die Rückabwicklung nur in bestimmten Fällen zu, und der Schenkungsvertrag kann weitere Fälle regeln. In Betracht kommen vier Wege:

  • Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB
  • Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB
  • Vertragliches Rückforderungsrecht, wenn der Schenkungsvertrag eine entsprechende Klausel enthält
  • Anfechtung oder Formmangel, wenn die Schenkung von Anfang an nicht wirksam zustande gekommen ist

Will der Beschenkte die Schenkung zurückgeben, genügt dafür eine Einigung beider Seiten. Bei Immobilien setzt die Rückübertragung einen notariellen Vertrag und die Eintragung im Grundbuch voraus. Auch eine Rückübertragung kann steuerliche Folgen haben, die vorab zu klären sind.

Wie lange kann ich eine Schenkung zurückfordern?

Die Frist hängt davon ab, auf welchen Grund sich die Rückforderung stützt. Maßgeblich sind vor allem diese Regelungen:

GrundFristVorschrift
Widerruf wegen groben Undanksein Jahr ab Kenntnis von der Verfehlung§ 532 BGB
Rückforderung wegen Verarmungausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind§ 529 BGB
Anfechtung wegen Täuschung oder Drohungein Jahr ab Entdeckung der Täuschung oder Ende der Zwangslage, höchstens zehn Jahre§ 124 BGB
Anspruch des VertragserbenVerjährung beginnt mit dem Erbfall§ 2287 Abs. 2 BGB
PflichtteilsergänzungSchenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, jedes Jahr ein Zehntel weniger§ 2325 Abs. 3 BGB

Die bekannte 10-Jahresfrist betrifft damit zwei Fälle: die Rückforderung wegen Verarmung und die Pflichtteilsergänzung. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht vor Auflösung der Ehe. Bei Immobilien als Schenkungsobjekt kommt es zudem darauf an, wann die Schenkung als geleistet gilt, was bei einem vorbehaltenen Nießbrauch oder Wohnrecht im Einzelfall zu prüfen ist.

Schenkung widerrufen: Vertragliche Gründe für eine Rückforderung

Viele Schenkungsverträge, insbesondere bei Immobilien und Unternehmensanteilen, enthalten eigene Rückforderungsrechte. Sie gelten nur, wenn sie im Vertrag vereinbart wurden. Das Gesetz kennt diese Gründe nicht. Typische Klauseln knüpfen an folgende Fälle an:

  • Der Beschenkte verkauft oder belastet das Geschenk ohne Zustimmung des Schenkers
  • Über das Vermögen des Beschenkten wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder es wird in das Geschenk vollstreckt
  • Der Beschenkte stirbt vor dem Schenker
  • Die Ehe des Beschenkten wird geschieden, und das Familienvermögen soll geschützt werden

Eine Zerrüttung der persönlichen Beziehung oder die fehlende Eignung des Beschenkten, das übertragene Vermögen zu verwalten, berechtigt für sich genommen nicht zum Widerruf. Das gilt auch für ein geschenktes Unternehmen oder eine Immobilie. Ohne vertragliche Klausel bleibt in diesen Fällen nur zu prüfen, ob die Schwelle des groben Undanks erreicht ist.

Welche gesetzlichen Rückforderungsgründe bei einer Schenkung gibt es?

Das Gesetz gibt dem Schenker zwei Rechte, mit denen er eine vollzogene Schenkung rückgängig machen kann:

Kann der Schenker nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er das Geschenk zurückfordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe abwenden, indem er den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. In der Praxis macht diesen Anspruch häufig der Sozialhilfeträger geltend, wenn er Pflegekosten übernimmt. Ist die Schenkung erst versprochen und noch nicht vollzogen, kann der Schenker die Erfüllung bei eigenem Notbedarf verweigern (§ 519 BGB).

Der grobe Undank setzt eine schwere Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen voraus. Ob sie vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. In Betracht kommen zum Beispiel:

  • Grundlose Strafanzeige
  • Schwere Beleidigung
  • Bedrohung des Lebens
  • Körperliche Misshandlung

Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Er ist ausgeschlossen, wenn der Schenker verziehen hat oder seit seiner Kenntnis ein Jahr vergangen ist. Mehr dazu im Beitrag Schenkungswiderruf wegen groben Undanks. Schenkungen, mit denen der Schenker einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entspricht, unterliegen weder der Rückforderung noch dem Widerruf (§ 534 BGB).

Schenkung anfechten: Was sind die Gründe?

Neben Widerruf und Rückforderung kommt in Betracht, die Schenkung anzufechten oder sich auf ihre Unwirksamkeit zu berufen. Eine Anfechtung setzt voraus, dass der Schenker sich bei der Schenkung geirrt hat, getäuscht oder bedroht wurde. Daneben kann eine Schenkung unwirksam sein, weil der Schenker geschäftsunfähig war oder die vorgeschriebene Form fehlt.

Ein Formmangel liegt insbesondere vor, wenn – obwohl gesetzlich vorgesehen – keine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens vorliegt (§ 518 Abs. 1 BGB). Das Versprechen ist dann nicht durchsetzbar.

Die notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn der Schenker sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil davon übertragen möchte (§ 311 b Abs. 3 BGB).

Der Formmangel des Schenkungsversprechens wird allerdings geheilt, sobald die Schenkung vollzogen ist. Nach § 518 Abs. 2 BGB ist es dann unerheblich, ob ein Notar beteiligt war oder nicht. Ein bloßes Versprechen mit den Worten „Nach meinem Tod gehört es Dir“ ist dagegen nicht durchsetzbar, solange es nicht vollzogen oder formgerecht erklärt wurde.

Wie sich nachweisen lässt, ob überhaupt eine Schenkung vorlag, erläutert der Beitrag Schenkung und Beweislast.

Hausschenkung rückgängig machen: Was gilt bei Immobilien?

Eine Hausschenkung oder Hausüberschreibung wird notariell beurkundet und mit der Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die notarielle Form schützt die Schenkung nicht vor einer Rückabwicklung. Auch eine notarielle Schenkung lässt sich rückgängig machen, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt oder der Vertrag ein Rückforderungsrecht vorsieht.

In Übergabeverträgen ist ein solches Rückforderungsrecht regelmäßig vereinbart und häufig durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Fehlt eine Klausel, bleiben dem Schenker nur die Rückforderung wegen Verarmung und der Widerruf wegen groben Undanks. Für die Rückübertragung selbst ist erneut ein notarieller Vertrag erforderlich, weil das Eigentum an einem Grundstück nur so übergeht (§ 311 b Abs. 1 BGB).

Schenkung anfechten als Erbe: Erbvertrag, Testament und Pflichtteil

Erben können eine Schenkung des Erblassers in der Regel nicht widerrufen. Das Widerrufsrecht wegen groben Undanks geht nur dann auf sie über, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder am Widerruf gehindert hat (§ 530 Abs. 2 BGB). Nach dem Erbfall kommen jedoch eigene Ansprüche in Betracht.

War der Erblasser durch einen Erbvertrag oder ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament gebunden, kann der Vertragserbe das Geschenk vom Beschenkten herausverlangen. Voraussetzung nach § 2287 BGB ist, dass der Erblasser die Schenkung zu Lebzeiten in der Absicht gemacht hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Erblasser ein anerkennenswertes eigenes Interesse an der Schenkung hatte, etwa die Absicherung seiner Pflege.

Pflichtteilsberechtigte können verlangen, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet werden. Dieser Anspruch auf Pflichtteilsergänzung richtet sich zunächst gegen den Erben und unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB gegen den Beschenkten. Er betrifft auch Fälle, in denen der Erblasser andere Erben finanziell benachteiligen wollte.

Schenkung rückgängig machen: Welche Kosten entstehen?

Die Kosten hängen vom Weg und vom Wert des Geschenks ab. Bei Immobilien fallen für die Rückübertragung Notar- und Grundbuchkosten an, die sich nach dem Wert des Grundstücks richten. Kommt es zum Streit, bemessen sich Anwalts- und Gerichtskosten nach dem Gegenstandswert, also regelmäßig nach dem Wert des zurückgeforderten Geschenks. Eine Rechtsschutzversicherung deckt erbrechtliche Streitigkeiten häufig nur eingeschränkt ab, weshalb sich vorab eine Deckungsanfrage empfiehlt.

Eine Schenkung widerrufen und anfechten: Anwaltliche Hilfe sinnvoll

Wollen Sie nach Eintritt des Erbfalls eine Schenkung anfechten oder widerrufen, ist die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts zu empfehlen. Erbauseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer Schenkung sind häufig komplex, und die kurzen Fristen lassen wenig Zeit.

Im kostenlosen Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

F.A.Q.

Was ist eine Schenkung?

Bei einer Schenkung überträgt jemand einen Vermögenswert auf eine andere Person, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten, und beide Seiten sind sich über die Unentgeltlichkeit einig (§ 516 Abs. 1 BGB). Gegenstand können Geld, Wertpapiere, Immobilien oder andere Vermögenswerte sein. Bei Immobilien ist ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag erforderlich.

Wann ist eine Schenkung wirksam?

Zu unterscheiden sind die Handschenkung und das Schenkungsversprechen. Eine Handschenkung ist wirksam, sobald der Gegenstand übergeben ist und beide Seiten sich über die Unentgeltlichkeit einig sind. Ein Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden. Fehlt diese Form, wird der Mangel geheilt, sobald die versprochene Leistung bewirkt ist (§ 518 Abs. 2 BGB).

Wann wird eine Schenkung beim Erbe berücksichtigt?

Eine vollzogene Schenkung gehört nicht mehr zum Nachlass. Pflichtteilsberechtigte können aber verlangen, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet werden (§ 2325 BGB). Unter Abkömmlingen kann zudem eine Ausgleichungspflicht bestehen.

Wann beginnt die 10-Jahresfrist bei einer Schenkung?

Die Frist beginnt mit der Leistung des verschenkten Gegenstandes, bei Immobilien regelmäßig mit der Umschreibung im Grundbuch. Für die Pflichtteilsergänzung wird die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll und danach jedes Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe.

Wie lange kann man eine Schenkung anfechten?

Eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung ist nur binnen eines Jahres möglich, nachdem die Täuschung entdeckt wurde oder die Zwangslage endete. Bei einem Irrtum muss die Anfechtung unverzüglich erklärt werden. In beiden Fällen ist sie ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind (§§ 121, 124 BGB).

Wann kann eine Schenkung nicht zurückgefordert werden?

Eine wirksam vollzogene Schenkung bleibt grundsätzlich bestehen. Ausnahmen sind der Widerruf wegen groben Undanks, die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers und vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte. Ausgeschlossen sind Rückforderung und Widerruf bei Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen (§ 534 BGB).

Was ist grober Undank?

Grober Undank liegt vor, wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). In Betracht kommen etwa die Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung oder schwere Beleidigungen. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.

Wann ist eine Schenkung vollzogen?

Eine Schenkung ist vollzogen, wenn der Schenker alles getan hat, was für den Übergang des Gegenstandes erforderlich ist. Bei beweglichen Sachen ist das die Übergabe mit Einigung über den Eigentumsübergang, bei Immobilien die Auflassung und die Eintragung im Grundbuch.