Bei einer Erbschaft geht es häufig auch um die Frage, ob bestimmte Erben zu Lebenszeiten des Erblassers zuvor eine Schenkung erhalten haben. Dann bestreiten manche Miterben nicht selten, dass die entsprechende Schenkung wirksam ist. Tatsächlich gibt es mehrere Möglichkeiten, wie eine Schenkung angefochten bzw. eine Schenkung rückgängig gemacht werden kann.
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Es gibt mehrere Gründe, bei deren Vorliegen eine Schenkung widerrufen werden kann. In dem Fall müssen Sie die Schenkung nicht anfechten, sondern stattdessen wird die Schenkung durch den Widerruf rückgängig gemacht. Zu den häufigsten Gründen, die zum Widerruf einer Schenkung führen können, zählen:
Mit fehlender Eignung eines Beschenkten ist zum Beispiel gemeint, dass dieser nicht dazu in der Lage ist, das ihm übertragene Vermögen zu verwalten. Das gilt insbesondere für ein geschenktes Unternehmen oder auch eine Immobilie. Ebenfalls ein Widerrufsgrund ist, dass sich die persönliche Beziehung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten anschließend zerrüttet hat.
Neben dem Widerruf einer Schenkung kann alternativ auch ein gesetzlicher Rückforderungsgrund vorliegen. Man spricht in dem Zusammenhang auch von einem gesetzlichen Widerrufsrecht. Dieses führt dazu, dass die Schenkung rückgängig gemacht werden kann. Manchmal müssen Sie bei der Rückforderung der Schenkung übrigens die 10-Jahresfrist beachten. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht häufig beim Vorliegen folgender Gründe im Raum:
Ein nicht seltener Grund für den Widerruf einer Schenkung ist der sogenannte grobe Undank. Dieser basiert auf Paragraph 530 BGB und führt dazu, dass Sie eine Schenkung widerrufen können. Inhalt sind schwerwiegende Verfehlungen, die der Beschenkte gegenüber dem Schenker schuldhaft begangen hat. Dazu gehören zum Beispiel:
Eine Schenkung ist ein rechtlicher Vorgang, bei dem eine Person (der Schenker) einer anderen Person (dem Beschenkten) ein Geschenk überträgt. Dies kann in Form von Geld, Wertpapieren, Immobilien oder anderen Vermögenswerten geschehen. Der Schenker muss einen Schenkungsvertrag unterzeichnen, um die Schenkung zu bestätigen. Der Beschenkte muss die Schenkung annehmen, um sie gültig zu machen.
Eine Schenkung ist dann rechtskräftig, wenn sie schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet wurde. Es ist auch notwendig, dass der Schenker die Schenkung vor einem Notar beurkunden lässt, um sicherzustellen, dass die Schenkung rechtskräftig ist.
Eine Schenkung gehört zur Erbmasse, wenn sie vom Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre seines Lebens gemacht wurde. Um zu bestimmen, ob eine Schenkung zur Erbmasse gehört, muss man den Zeitpunkt der Schenkung und die Absicht des Erblassers berücksichtigen.
Die 10-Jahresfrist bei Schenkungen beginnt mit dem Tag, an dem die Schenkung vollzogen wurde. Die Frist läuft dann 10 Jahre ab diesem Tag. Während dieser 10 Jahre können gesetzliche Erben die Schenkung anfechten, wenn sie der Meinung sind, dass die Schenkung ungerechtfertigt war. Nach Ablauf der 10-Jahresfrist kann die Schenkung nicht mehr angefochten werden.
Grober Undank ist ein Verhalten, das als unangemessen, unhöflich oder respektlos gegenüber einer Person oder einer Gruppe von Personen angesehen wird. Es kann sich auf eine Vielzahl von Situationen beziehen, einschließlich der Nichtbeachtung eines Geschenks oder einer Gefälligkeit, der Nichtannahme einer Einladung oder des Nichtbeachtens eines Ratschlags. Es kann auch in Form von verbaler oder nonverbaler Missachtung, Beleidigungen oder sogar körperlicher Gewalt auftreten.
Eine Schenkung kann nicht zurückgefordert werden, wenn die Schenkung vollständig und endgültig übergeben wurde. Auch wenn der Schenker es sich später anders überlegt, kann sie nicht mehr zurückgefordert werden.
Die Verjährungsfrist für die Steuer bei einer Schenkung beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Finanzamt über die Schenkung informiert wurde. In Fällen von Steuerhinterziehung kann die Verjährungsfrist auch verlängert werden.
Eine Schenkung ist dann vollzogen, wenn der Beschenkte die Sache tatsächlich in Besitz genommen hat. Der Schenkende muss seine Absicht, eine Schenkung zu machen, eindeutig erklären und der Beschenkte muss die Sache tatsächlich annehmen. Es ist wichtig, dass beide Parteien die Schenkung schriftlich bestätigen, um den Vollzug der Schenkung zu dokumentieren.
Neben dem Widerruf einer Schenkung ist es manchmal möglich, die Schenkung anzufechten. In dem Zusammenhang existieren ebenfalls mehrere sogenannte Anfechtungsgründe. Einer liegt unter anderem vor, sollte die Schenkung nicht formwirksam gewesen sein.
Ein Formmangel ist es insbesondere, wenn – obwohl gesetzlich vorgesehen – keine notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens vorliegt. Daraus kann zum Beispiel die Rückübertragung nach der Schenkung einer Immobilie resultieren.
Die notarielle Beurkundung ist insbesondere dann unabdingbar, wenn der Erblasser zu Lebzeiten sein aktuell gesamtes Vermögen verschenken möchte. Liegt auf Grundlage des Paragraphen 311 b Abs. 3 BGB keine notarielle Beurkundung vor, kann die Schenkung erfolgreich anfechten.
Die Pflicht zur notariellen Beurkundung gilt allerdings nur dann, wenn die Schenkung noch nicht vollzogen wurde. Ist dies hingegen geschehen, ist es nach Paragraf 518 Abs. 2 BGB unerheblich, ob ein Notar konsultiert wurde oder nicht. Also eine Schenkung mit den Worten „Nach meinem Tod gehört es Dir“ ist nicht durchsetzbar.
In dem Fall gehört jeder verschenkte Vermögenswert dem Schenkungsempfänger, mit Ausnahme natürlich einer Immobilie. Dort muss stets ein notarieller Vertrag für den Eigentumsübergang vorliegen.
Wann ist eine Schenkung rechtskräftig? Diese Frage stellt sich unter anderem dann, wenn entweder ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament existiert. Dann geht es häufiger um den Paragraphen 2287 BGB.
Sollte zum Beispiel ein Erbvertrag vorliegen, kann die Schenkung zu Lebzeiten eventuell rückgängig gemacht werden. Grundvoraussetzung dafür ist allerdings, dass der Erblasser durch die Schenkung andere Erben später im Zuge der Erbschaft finanziell benachteiligen möchte. In dem Fall bestehen gute Chancen, dass Sie eine Schenkung erfolgreich anfechten können.
Im Rahmen der möglichen Rückforderung einer Schenkung gibt es bestimmte Fristen zu beachten. Schenkung anfechten und Verjährung ist somit ein wichtiges Thema, welches häufig zu Rechtsstreitigkeiten führt.
Allgemein gilt, dass Sie eine Schenkung innerhalb eines Zeitraums von maximal zehn Jahren zurückfordern können. Die Frist beginnt ab dem Tag der vollzogenen Schenkung. Bei Immobilien als Schenkungsobjekte müssen Sie eventuell weitere Regelungen beachten.
Sollten auch Sie von der Frage: „Schenkung nach Eintritt des Erbfalls widerrufen oder anfechten“ betroffen sein, ist die Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalts dringend zu empfehlen. Erbauseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer Schenkung sind häufig vergleichsweise komplex.
Daher sollten Sie sich an eine Anwaltskanzlei wenden, die im Erbrecht Erfahrungen hat. Das trifft zum Beispiel auf die Erbrecht Anwaltskanzlei CDR-Legal zu. Zunächst können Sie ein kostenfreies, telefonisches Erstgespräch in Anspruch nehmen. Darin können Sie Ihren speziellen Fall vortragen und die Kanzlei CDR-Legal gibt Ihnen erste Tipps.
In dem Zusammenhang erörtert die Kanzlei zusammen mit Ihnen, welche Aussicht zum Beispiel auf ein erfolgreiches Anfechten einer Schenkung besteht.
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