Bei der GmbH-Insolvenz haften Geschäftsführer und Gesellschafter unter gewissen Umständen auch mit ihrem Privatvermögen. Zu einer solch weitreichenden Haftung kommt es im Sonderfall, wenn z.B. der Geschäftsführer die Insolvenz verschleppt oder ein Gesellschafter die Existenz des Unternehmens vernichtet. Die Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" gilt also für die regulären Geschäfte des Unternehmens, hingegen nicht unbedingt im GmbH-Insolvenzfall.

Ob und in welchem Umfang Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter in der Insolvenz Ihrer GmbH mit einer persönlichen Inanspruchnahme rechnen müssen, sollten Sie zeitnah in Erfahrung bringen. Meist tun die verschiedenen Anspruchsgruppen wie Kunden, Lieferanten, Kreditgeber, Insolvenzverwalter und Behörden alles in ihrer Macht stehende, um ihre Forderungen – auch gegen Sie persönlich – durchzusetzen.

Dabei sind die zugehörigen Rechtsfragen oft strittig und nur mit umfangreicher Kompetenz und viel Nachdruck in Ihrem Sinne zu klären. Die Kanzlei CDR Legal berät und begleitet Geschäftsführer und Gesellschafter im individuellen Einzelfall.

Haftung des Geschäftsführers bei GmbH-Insolvenz

Wenn es bei der GmbH-Insolvenz um die Haftung geht, dann muss fast immer zwischen dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern differenziert werden.

Gehen wir zunächst explizit auf die Situation der Geschäftsführer ein: Wie also verhält es sich bei einer Insolvenz der GmbH mit der Haftung der Geschäftsführer?

In der Insolvenz der GmbH sieht sich der Geschäftsführer der Geschäftsführerhaftung ausgesetzt. Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Sollte das nicht rechtzeitig passieren, können Sie als Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung haftbar gemacht werden.

Dabei ist zwischen einer zivilrechtlichen und strafrechtlichen Haftung zu unterscheiden.

In der zivilrechtlichen Haftung werden Sie als Geschäftsführer für jede Zahlung persönlich haftbar gemacht, die nach dem Insolvenzantrag erfolgt und nicht unmittelbar erforderlich war, um den Geschäftsbetrieb weiter aufrecht zu erhalten. Der Insolvenzverwalter kann Ersatz in Höhe der geleisteten Zahlung von Ihnen verlangen. 

Sollten Sie trotz Vorliegen eines Insolvenzveröffnungsgrundes noch weiter Verträge abschließen, so sind Sie diesen Gläubigern gegenüber ebenfalls persönlich zum Schadenersatz verpflichtet. 

Persönlich können Sie auch für evtl. Steuerschulden haftbar gemacht werden.

Eine Insolvenzverschleppung wird aber auch strafrechtlich verfolgt. Der Gesetzgeber hat dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe belegt. 

Zusammengefasst sind es die folgenden Risiken und Gefahren, die Sie im Hinblick auf die Haftung als Geschäftsführer bei einer GmbH-Insolvenz beachten sollten:

  • Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter wegen geleisteter Zahlungen
  • Haftung gegenüber Gläubigern für abgeschlossene und nicht erfüllte Verträge
  • Haftung bei der Firmeninsolvenz für Steuerschulden
  • Strafrechtliche Risiken wegen Insolvenzverschleppung bis hin zu einer Freiheitsstrafe

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Enthaftung durch Weisung der Gesellschafter?

Grundsätzlich gilt für Sie als Geschäftsführer, dass Sie an die Vorgaben und Weisungen der Gesellschafter der GmbH gebunden sind. Wenn Sie diesen Anweisungen folgen, bedeutet das normalerweise eine sogenannte Enthaftung, also eine Befreiung von Ihrer eigenen Haftung. 

Voraussetzung ist allerdings, dass die Anweisungen der Gesellschafter auf einem sogenannten Gesellschafterbeschluss basieren. Demgegenüber haben einzelne Gesellschafter gegenüber Ihnen kein Weisungsrecht, sollte es sich um eine Gesellschaft mit mehreren Personen als Gesellschafter handeln. 

Darüber hinaus sollten Sie wissen, dass die Anweisungen der Gesellschafter sowie die damit in Zusammenhang stehende Enthaftung nicht grenzenlos gelten. So dürfen Sie die Weisungen insbesondere nicht umsetzen, falls sie die folgenden Eigenschaften aufweisen: 

  • Sittenwidrig
  • Treuwidrig
  • Gesetzeswidrig

In diese Rubrik fallen etwa Anweisungen der Gesellschafter zur Weiterführung der Geschäfte, obwohl eine Insolvenzreife existiert. Sie sind dann persönlich haftbar und können sich mit der Anweisung nicht entschuldigen.

Pflichten des Geschäftsführers bei GmbH-Insolvenz

Damit Sie als Geschäftsführer bei einer GmbH-Insolvenz nicht mit Ihrem Privatvermögen haften, sollten Sie Ihre Pflichten kennen und diese selbstverständlich auch befolgen. Die wichtigsten Pflichten hierbei sind:

  • Verlustanzeige machen
  • Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Insolvenzantrag stellen
  • Zahlungsverbot einhalten
  • Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Auf diese Pflichten möchten wir jetzt etwas näher eingehen.

Verlustanzeige und Gesellschafterversammlung

Bereits bei den ersten, erkennbaren wirtschaftlichen und finanziellen Problemen der GmbH haben Sie als Geschäftsführer unter Umständen die Pflicht, eine Verlustanzeige vorzunehmen. Dringend erforderlich sind solche Verlustanzeigen unter der Voraussetzung, dass der Verlust mindestens die Hälfte des Stammkapitals beträgt.

Darüber hinaus müssen Sie dann auch die Gesellschafterversammlung einberufen. Sie müssen die Gesellschafter frühzeitig auf die Probleme hinweisen. Dadurch kann beispielsweise mit zusätzlichen Einlagen eine Insolvenz noch abgewendet werden. 

Insolvenzantrag stellen

Zu Ihren Pflichten als Geschäftsführer einer GmbH gehört ebenfalls, dass Sie unverzüglich bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag stellen. Insolvenzgründe sind:

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz)
  • Eingetretene Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz)
  • Überschuldung

Bei Vorliegen der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen Sie einen Insolvenzantrag stellen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit können Sie einen Antrag stellen. 

Sie sollten als Geschäftsführer dringend innerhalb der geltenden Frist von drei Wochen den Insolvenzantrag stellen. Andernfalls haften Sie, wie oben beschrieben, im Rahmen der Insolvenz der GmbH eventuell mit Ihrem Privatvermögen

Einhaltung des Zahlungsverbotes

Eine weitere Pflicht für Sie als Geschäftsführer bei einer GmbH-Insolvenz besteht darin, das sogenannte Zahlungsverbot einzuhalten. Nachdem die Insolvenz bzw. Überschuldung eingetreten ist, dürfen Sie keine Zahlungen mehr leisten. Das betrifft sowohl eventuelle Vertragspartner als auch Gläubiger der Gesellschaft. Davon gibt es nur ganz wenige Ausnahmen.

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Als Geschäftsführer haben Sie im Rahmen der GmbH-Insolvenz sowohl eine Auskunfts- als auch verschiedene Mitwirkungspflichten. Diese basieren generell auf dem § 97 InsO. Zudem ist im § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich festgelegt, dass die entsprechenden Pflichten ebenso innerhalb des Insolvenzeröffnungsverfahrens ihre Gültigkeit haben.

Ihre Auskunftspflicht als Geschäftsführer einer GmbH ist während der Insolvenz sehr umfangreich. Inhaltlich müssen Sie insbesondere folgenden Tatsachen und die Informationen zu den folgenden Verhältnissen weitergeben:

  • Rechtliche Verhältnisse
  • Wirtschaftliche Verhältnisse
  • Tatsächliche Verhältnisse

Zusammengefasst haben Sie die Pflicht, Auskunft über sämtliche Verhältnisse zu geben, die das Insolvenzverfahren betreffen. Keine Auskünfte müssen Sie allerdings über Ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse geben. 

Neben der Auskunftspflicht haben Sie als Geschäftsführer der GmbH auch eine Mitwirkungspflicht. Gemäß § 97 Abs. 2 InsO müssen Sie den Insolvenzverwalter bei seinen Tätigkeiten bestmöglich unterstützen. Zu den typischen Mitwirkungspflichten zählen:

  • Gewährung der Einsicht in alle Unterlagen inkl. digitaler Dateien
  • Insolvenzverwalter Zutritt zu Geschäftsräumen gewähren
  • Unterstützung des Insolvenzverwalters bei dessen Aufgaben
  • Informationen erteilen, auch wenn diese eventuell inhaltlich eine Straftat offenbaren
  • Auf Anordnung des Gerichts abrufbar sein und Pflichten wahrnehmen

Haftung der Gesellschafter bei GmbH-Insolvenz

Bei der Insolvenz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt sich nicht nur die Frage nach der Haftung der Geschäftsführer. Auch die Gesellschafter können mit Ihrem Privatvermögen haften. 

Grundsätzlich ist es natürlich das Kennzeichen einer GmbH, dass die entsprechenden Gesellschafter eben nicht mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Deshalb heißt die GmbH auch „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, nämlich beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen

Im Rahmen einer Insolvenz kann es dennoch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen. Für alle einleuchtend dann, wenn der Gesellschaft in irgendeiner Form die persönliche Haftung übernommen hat. Z.B.:

  • Schuldbeitritt
  • Garantien
  • Bürgschaften
  • Schuldübernahme

Ein klassischer Fall ist zum Beispiel, dass die Gesellschafter zur Absicherung einer Forderung eine Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger übernehmen. Erleidet der Gläubiger durch die Insolvenz einen Ausfall, haftet der Gesellschafter. 

Neben diesen vertraglichen Haftungsübernahmen gibt es aber auch noch zwei gesetzliche Vorschriften, die dem Gesellschafter eine Haftung auferlegen.

  • Keine klare Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen. Dann gibt es unter Umständen eben keine Haftungsbeschränkungen, sodass eventuell auch das Privatvermögen des Gesellschafters bei der Insolvenz haftet. Man bezeichnet das auch als Vermögensvermischung.
  • Der Gesellschafter geriert sich als Geschäftsführer. Das kann z.B. der Fall sein, wenn kein Geschäftsführer vorhanden ist und der Gesellschafter dessen Aufgabe übernimmt. 

Zwei weitere Begriffe, die in diesem Zusammenhang auftauchen:

  • Existenzvernichtung
  • Durchgriffshaftung

Existenzvernichtung durch Gesellschafter

Von Existenzvernichtung spricht man, wenn die Gesellschafter aus der GmbH bestimmte Vermögenswerte herausgezogen haben. Kommt es dadurch zu einer Insolvenz, erfüllt das den Tatbestand der Existenzvernichtung. 

Liegt eine derartige Existenzvernichtung vor, haften die Gesellschafter in vollem Umfang, unabhängig davon, ob es sich um eine GmbH handelt.

In der Praxis ist es nicht immer leicht zu beurteilen, wann ein sogenannter Existenz vernichtender Eingriff vorliegt. Beispiele sind:

  • Veräußerung GmbH Vermögen durch Gesellschafter unterhalb des Verkehrswertes
  • Gesellschafter nehmen Kunden in eine neue Gesellschaft mit, ohne Gegenleistung für die „bisherige“ GmbH 
  • Gesellschafter vereinnahmen Gelder, die für die GmbH bestimmt sind
  • Gesellschafter verkaufen GmbH Vermögensgegenstände und erwerben diese selbst, um anschließend wertlose Gegenforderungen mit der Kaufpreisforderung gegenzurechnen
  • Gesellschafter entziehen der Gesellschaft eine Sicherheit, sodass ein Kreditgeber ein wichtiges Darlehen kündigt

Durchgriffshaftung auf den Gesellschafter

Nicht selten versuchen Gläubiger über das Konstrukt der Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Gesellschafter zuzugreifen.

Eine derartige Durchgriffshaftung setzt fast immer voraus, dass es Ihrerseits als Gesellschafter ein Fehlverhalten gab, und zwar schwerwiegender Art. Ein Beispiel ist, dass Sie in größerem Umfang auf das Gesellschaftsvermögen zugegriffen haben und dabei die Interessen der Gläubiger nicht beachtet haben. In der Folge stehen diese Vermögenswerte den Gläubigern nicht mehr zur Verfügung.

Haftung Dritter bei faktischer Geschäftsführung

Nicht nur Sie als Geschäftsführer haben im Rahmen einer GmbH-Insolvenz bestimmte Pflichten, wie zum Beispiel die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Gleiches kann andere Personen betreffen, die als faktische Geschäftsführer auftreten. Ein Beispiel sind Prokuristen, die sich nach außen wie ein Geschäftsführer verhalten.

Eine faktische Geschäftsführung liegt vor, wenn der nicht offizielle Geschäftsführer seine Befugnisse machtvoll ausübt, sodass er im Prinzip die Geschäftsführung der Firma einnimmt. Die Konsequenz ist, dass der faktische Geschäftsführer im Grunde dieselben Pflichten wie der „echte“ Geschäftsführer hat, insbesondere: 

  • Stellen eines Insolvenzantrages
  • Allgemeine Überwachungspflichten
  • Abfuhr von Steuern

Wann eine faktische Geschäftseröffnung vorliegt, ist Gegenstand zahlreicher Streitigkeiten. Klar ist aber, dass es sich um eine sehr gewichtige Tätigkeit im Unternehmen handeln muss. 

In dem Zusammenhang sprechen die Gerichte meistens von einem sogenannten Übergewicht oder einer überragenden Stellung im Hinblick auf die Geschäftsführung. Das wiederum wird angenommen, wenn einige der folgenden Verantwortlichkeiten vorliegen:

  • Organisation des Unternehmens
  • Bestimmung der Gehälter
  • Festlegen der Unternehmenspolitik
  • Einstellung von Mitarbeitern
  • Steuerung der Buchhaltung
  • Gestaltung von Geschäftsbeziehungen

Unterstützung bei Ihrer GmbH-Insolvenz

Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Insolvenzrecht raten wir Ihnen als Geschäftsführer oder Gesellschafter dazu, Ihre Pflichten in der Insolvenz stets fristgerecht und umfänglich zu erfüllen. Ansonsten könnten Ansprüche gegen Sie erhoben werden, die Ihr Privatvermögen betreffen.

CDR Legal berät Sie als GmbH-Geschäftsführer oder -Gesellschafter gerne schon im Vorfeld einer Insolvenz. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch im laufenden Insolvenzverfahren kompetent und zuverlässig zur Seite. Wir begleiten Sie durchs Verfahren und unterstützen Sie dabei, persönliche Risiken zu minimieren und etwaige Schadenersatzansprüche abzuwehren.

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