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Erbengemeinschaft einer blockiert
Falls ein Erblasser mehrere Erben bestimmt, müssen diese gemeinsam das Erbe verwalten. In dem Fall bilden sie eine Erbengemeinschaft, in der sämtliche Miterben gleichberechtigt sind. Alle relevanten Entscheidungen müssen die Miterben anschließend einstimmig treffen.
Sollte nur ein Miterbe bei anstehenden Entscheidungen nicht zustimmen, kann dies große Probleme herbeiführen. Doch die anderen Miterben sind nicht machtlos. Ihnen stehen verschiedene Möglichkeiten zu, das Erbe aufzuteilen.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben die Pflicht, an einer einvernehmlichen Aufteilung des Nachlasses mitzuwirken
- Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, können die anderen Miterben auf Zustimmung klagen
- Sollte innerhalb einer Erbengemeinschaft einer blockieren, können ihn die Miterben auch gegen seinen Willen auszahlen
- Unter Umständen macht sich der blockierende Miterbe schadenersatzpflichtig
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Miterben müssen einvernehmlich entscheiden
Grundsätzlich haben die Miterben innerhalb einer Erbengemeinschaft die Pflicht, im Hinblick auf den Nachlass eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen. Die sogenannte Auseinandersetzung des Nachlasses wird allerdings unmöglich, wenn auch nur ein Miterbe seine Zustimmung zu Entscheidungen verweigert. Die Folge sind daher häufig rechtliche Auseinandersetzungen zwischen der Erbengemeinschaft und dem blockierenden Miterben.
Gesetzliche Grundlage für die Erbengemeinschaft ist der Paragraph 2032 Bürgerliches Gesetzbuch. Dort ist festgelegt, wann eine solche Zwangsgemeinschaft in Form der Erbengemeinschaft eintritt. Das ist immer dann der Fall, wenn der Erblasser entweder im Testament mehrere Erben einsetzt oder durch die gesetzliche Erbfolge mehrere Erben bestimmt sind.
Ferner ist gesetzlich festgelegt, dass sämtliche Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft ausschließlich gemeinsam handeln dürfen.
Miterben zahlen blockierenden Erben aus
Der einfachste Weg ist es, dass die Miterben den blockierenden Erben auszahlen. Das setzt allerdings voraus, dass sämtliche Miterben damit einverstanden sind. In diesem optimalen Fall wird der geldmäßige Anteil an der Erbschaft ermittelt und der blockierende Miterbe kann ausgezahlt werden.
Eine weitere Option besteht darin, dass sich ein anderer Miterbe dazu bereit erklärt, den Anteil des blockierenden Erben zu übernehmen. Sollte die Erbengemeinschaft auch diesbezüglich keine Einigung erzielen, kommt auch der Verkauf des Erbanteils an einen Dritten (Nicht-Erben) infrage. Dazu bedarf es dann nicht mehr der Zustimmung der Erbengemeinschaft.
Verzicht auf das Auseinandersetzungsguthaben
Sollte die Auszahlung des blockierenden Erben nicht möglich sein, kommt eventuell eine zweite Option infrage. In dem Fall würde der widerspenstige Erbe auf Basis einer Vereinbarung aus der Erbengemeinschaft austreten. Er erhält im Gegenzug eine Abfindung.
Dadurch überträgt er seine Rechte jedoch nicht auf einen Rechtsnachfolger. Stattdessen verzichtet er auf sein Recht, weiterhin Mitglied der Erbengemeinschaft zu sein. Das bedeutet, dass er insbesondere auf das Auseinandersetzungsguthaben verzichtet. Eine solche Vereinbarung heißt auch Abschichtungsvereinbarung.
Die Vereinbarung kann ohne Notar aufgesetzt werden. Ein Notar ist nur erforderlich, wenn es um die Übertragung einer Immobilie oder von Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft geht. Falls eine solche Abschichtungsvereinbarung unterzeichnet werden soll, müssen die Miterben ihr Einverständnis erklären. Zumindest ein Miterbe muss demzufolge bereit sein, die Abfindung zu zahlen.
Auseinandersetzung durch Vermittlungsverfahren
Eine dritte Möglichkeit, wie Erben mit einem blockierenden Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft umgehen können, ist die Auseinandersetzung im Zuge des Vermittlungsverfahrens. Konkret bedeutet das, dass jeder Miterbe einen Notar beauftragen kann.
Der Notar soll zwischen den Miterben vermitteln. Grundlage ist vor allen Dingen der Paragraph 363 FamFG. Im Zuge der Vermittlung werden die entsprechenden Miterben seitens des Notars zu einem Verhandlungstermin eingeladen.
Das Vermittlungsverfahren hat insbesondere dann Aussicht auf Erfolg, wenn neben der Verteilung des Nachlasses keine größeren Rechtsprobleme bestehen. Sollte hingegen ein Miterbe zum Beispiel das Testament anfechten, wäre ein solches Vermittlungsverfahren nicht der richtige Weg.
Miterben müssen im Hinblick auf das Vermittlungsverfahren allerdings wissen, dass der Notar keine Entscheidungsbefugnis hat. Er darf lediglich Vorschläge unterbreiten, wie die Auseinandersetzung am besten zu lösen ist. Zudem ist das Vermittlungsverfahren gescheitert, sollte der blockierende Erbe Widerspruch einlegen. Erscheint der betreffende Miterbe hingegen nicht zum anberaumten Termin, wird das als Zustimmung zur Vereinbarung angesehen.
Teilungsauseinandersetzung
Eine weitere Möglichkeit, wie die Abwicklung des Nachlasses bei einem blockierenden Erben erfolgen kann, sind sogenannte Teilungsauseinandersetzungen. Eine alternative Bezeichnung dafür ist Erbteilung. Im Zuge der Teilungsauseinandersetzung finden nach und nach Entscheidungen statt, was mit den einzelnen Nachlasswerten passieren soll.
Sollte unter anderem auch eine Immobilie Teil des Nachlasses sein, könnte die Aufteilung durch eine Teilungsversteigerung erfolgen. Der große Nachteil ist allerdings, dass bei einer solchen Versteigerung die Immobilie in aller Regel deutlich unter dem aktuellen Verkehrswert versteigert wird. Auf der anderen Seite haben Miterben so innerhalb der Teilungsversteigerung die Möglichkeit, selbst zu bieten und das Haus zu ersteigern.
Teilungsklage gegen blockierenden Miterben
Vor allem bei relativ verhärteten Fronten zwischen dem blockierenden Erben und den anderen Miterben kommt es in der Praxis häufiger zu einer Teilungsklage. Eine andere Bezeichnung ist Erbauseinandersetzungsklage oder auch Erbteilungsklage.
Nachteilig an einer solchen Teilungsklage ist vor allem, dass das Verfahren recht komplex und zeitaufwendig ist. Sollten Sie also als Miterbe eine Teilungsklage anstreben, sollten Sie möglichst einen Anwalt zurate ziehen.
Voraussetzung für die Klage auf Auseinandersetzung ist, dass das Erbe eine Teilungsreife haben muss. Mit anderen Worten müssen die Miterben eine vollständige Dokumentation des vorhandenen Nachlasses anfertigen. Dabei müssen sie sämtliche Bestattungskosten und auch eventuelle Schulden vorher abziehen. Sämtliche Miterben müssen daraus resultierend einen lückenlosen Auseinandersetzungsplan anfertigen.
Einfach ist ein solcher Auseinandersetzungsplan vor allem dann, wenn das Erbe lediglich aus Bargeld und Wertgegenständen besteht. Komplizierter wird es meistens, wenn die entsprechenden Werte nicht genau benannt werden können. Dies trifft zum Beispiel zu auf:
- Grundstücke
- Immobilien
- Schmuck
- Münzsammlungen
Ferner sollten Miterben stets bedenken, dass eine Erbauseinandersetzung sehr kostspielig werden kann. Es fallen nicht nur Gebühren für das Gericht ein, sondern ebenfalls für Sachverständige, eine eventuelle Teilungsversteigerung oder die anwaltliche Vertretung. Der Vorteil ist allerdings, dass am Ende der Erbteilungsklage definitiv eine bindende, gerichtliche Entscheidung steht.
Blockierenden Erben mit Schadensersatzklage drohen
Eine andere Option kann darin bestehen, dass die Miterben dem blockierenden Erben mit einer Schadensersatzklage drohen. Aussicht auf Erfolg hat eine derartige Schadensersatzklage insbesondere dann, wenn der Miterbe eine Einigung dauerhaft blockiert und der Erbengemeinschaft dadurch zusätzlich Kosten entstehen. Rechtliche Grundlage ist vor allem der Paragraph 280 BGB. Nach diesem können Miterben Schadensersatz fordern, da der blockierenden Miterbe eine Pflichtverletzung begeht.
So kann CDR Legal Ihnen helfen
Sollte innerhalb der Erbengemeinschaft keine Einigung erzielt werden und auch ein eventueller Vermittlungsversuch seitens des Notars scheitern, bleibt den Miterben oft nur die Klage. In diesem Fall sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Sowohl bei der angesprochenen Teilungsklage als auch bei einer eventuellen Schadensersatzklage gegenüber dem blockierenden Miterben berät und vertritt Sie CDR Legal gerne.
Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.
Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 Euro (inkl. MwSt.) Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.
F.A.Q.
Was ist eine Erbengemeinschaft?
Eine Erbengemeinschaft ist eine Gruppe von Personen, die gemeinsam das Erbe einer verstorbenen Person erhalten. Jedes Mitglied der Erbengemeinschaft hat einen Anteil am Erbe und ist für die Verwaltung und Verteilung des Erbes verantwortlich. Eine Erbengemeinschaft kann auch als Erbengemeinschaft bezeichnet werden.
Was geschieht, wenn das Erbe nicht ausgezahlt wird?
Wenn das Erbe nicht ausgezahlt wird, kann der Erblasser oder der Erbe eine Klage einreichen, um die Auszahlung des Erbes zu erzwingen. Der Erblasser oder Erbe kann auch eine Klage einreichen, um eine Entschädigung für den Verlust des Erbes zu erhalten. In beiden Fällen kann ein Anwalt bei der Durchsetzung der Ansprüche helfen.
Wie erhalte ich mein Erbe?
Um Ihr Erbe zu erhalten, müssen Sie zunächst den Nachlass des Verstorbenen anmelden. Dazu müssen Sie einen Nachlassantrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Sobald der Nachlass angenommen wurde, können Sie als Erbe Ihr Erbe erhalten. Es ist wichtig, dass Sie sich an die gesetzlichen Vorschriften halten, um Ihr Erbe zu erhalten.
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.