
Pflichtteilsrechner: Ihren Pflichtteil kostenlos berechnen
Kostenlos, anonym und unverbindlich
- Veröffentlicht am:
- Von: Rechtsanwältin Corinna Ruppel
Corinna D. Ruppel (LL.M.)
Ihre Rechtsanwältin im Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Erbrecht
Wurden Sie enterbt bzw. im Testament übergangen? Dann steht Ihnen in der Regel der Pflichtteil zu: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, als Geldanspruch gegen die Erben. Unser Rechner zeigt Ihnen in höchstens acht Fragen Ihre Pflichtteilsquote – kostenlos, anonym und unverbindlich.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
- Pflichtteilsberechtigt sind nur: Kinder, Ehegatte und – wenn keine Kinder da sind – die Eltern des Verstorbenen. Geschwister haben nie einen Pflichtteil.
- Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, kein Anspruch auf Gegenstände aus dem Nachlass.
- Schenkungen der letzten zehn Jahre an Dritte – Schenkungen an Ehegatten unbegrenzt – können den Anspruch erhöhen (Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB).
- Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis, gerechnet ab dem Jahresende (§§ 195, 199 BGB).
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Den Pflichtteil erhalten grundsätzlich drei Personengruppen: die Abkömmlinge des Erblassers, also in erster Linie die Kinder – und wenn ein Kind bereits vorverstorben ist, treten dessen Kinder (die Enkel des Erblassers) an dessen Stelle. Daneben ist der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt. Die Eltern des Erblassers kommen hingegen nur dann zum Zug, wenn keinerlei Abkömmlinge vorhanden sind.
Adoptierte Kinder stehen leiblichen Kindern vollständig gleich. Keinen Pflichtteilsanspruch haben dagegen Stiefkinder ohne Adoption, Geschwister, geschiedene Ehegatten und nicht eheliche Partner – unabhängig davon, wie lange die Beziehung gedauert hat.
Der Anspruch entsteht, wenn Sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Auch wer zu wenig erhält, kann einen Zusatzpflichtteil verlangen (§ 2305 BGB). Mehr dazu: Pflichtteil trotz Testament.
So berechnet sich der Pflichtteil – in vier Schritten
- Gesetzlichen Erbteil bestimmen. Was hätten Sie ohne Testament geerbt? Das hängt vom Verwandtschaftsgrad, vom Güterstand der Ehe und von der Zahl der Miterben ab.
- Quote halbieren. Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils.
- Nachlasswert ermitteln. Alle Vermögenswerte zum Todestag, abzüglich der Verbindlichkeiten (dazu unten mehr).
- Multiplizieren. Pflichtteilsquote × Nettonachlass = Ihr Anspruch in Euro.
Pflichtteilsquoten im Überblick (Kind des Erblassers)
| Konstellation | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteilsquote | Beispiel: Nachlass 300.000 € |
|---|---|---|---|
| 1 Kind, Erblasser verwitwet/ledig | 1/1 | 1/2 | 150.000 € |
| 2 Kinder, verwitwet/ledig | je 1/2 | je 1/4 | je 75.000 € |
| 1 Kind + Ehegatte (Zugewinngemeinschaft) | 1/2 | 1/4 | 75.000 € |
| 2 Kinder + Ehegatte (Zugewinngemeinschaft) | je 1/4 | je 1/8 | je 37.500 € |
| 3 Kinder + Ehegatte (Zugewinngemeinschaft) | je 1/6 | je 1/12 | je 25.000 € |
| Ehegatte neben Kindern (Zugewinngemeinschaft) | 1/2 | 1/8 bzw. 1/4* | 37.500 € bzw. 75.000 € |
* Für Ehegatten gibt es zwei Rechenwege – den „großen" und den „kleinen" Pflichtteil (§ 1371 BGB), siehe unten. Bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft gelten andere Quoten; der Rechner oben berücksichtigt den Güterstand automatisch.
Wie hoch der Anteil der Kinder in weiteren Konstellationen ist, zeigen unsere Beiträge Pflichtteil für Kinder, für Enkelkinder und warum Geschwister keinen Pflichtteil haben.
Ein Beispiel, einmal komplett durchgerechnet
Ausgangslage: Herr M. verstirbt und hinterlässt seine Ehefrau (Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder. Sein Testament setzt die Ehefrau als Alleinerbin ein; die Tochter ist enterbt.
Schritt 1 – Quote: Ohne Testament hätte die Tochter 1/4 geerbt (Ehefrau 1/2, zwei Kinder je 1/4). Ihre Pflichtteilsquote ist die Hälfte: 1/8.
Schritt 2 – Nachlass: Haus 300.000 € + Konten und Depot 120.000 € = 420.000 €, abzüglich Restdarlehen 15.000 € und Beerdigungskosten 5.000 € = Nettonachlass 400.000 €.
Schritt 3 – Pflichtteil: 1/8 × 400.000 € = 50.000 €.
Schritt 4 – Schenkung: Vier Jahre vor seinem Tod hatte Herr M. dem Sohn 80.000 € geschenkt. Davon werden nach der Abschmelzungsregel noch 70 % angesetzt, also 56.000 €. Der Ergänzungsnachlass beträgt 456.000 €, der Gesamtanspruch der Tochter 1/8 davon = 57.000 €. Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch: zusätzliche 7.000 € (§ 2325 BGB).
Den Nachlasswert richtig ermitteln
Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses am Todestag (§ 2311 BGB): Immobilien zum Verkehrswert, Konten, Depots, Beteiligungen, Hausrat und Fahrzeuge – abzüglich der Schulden des Erblassers, der Beerdigungskosten und der Kosten der Nachlassregelung. Nicht abgezogen werden Vermächtnisse und Auflagen aus dem Testament.
In der Praxis wird am häufigsten über Immobilienwerte gestritten. Als Pflichtteilsberechtigter können Sie auf Kosten des Nachlasses ein Sachverständigengutachten verlangen. Was bei einer Immobilie im Nachlass gilt und wie ein Nießbrauch den Pflichtteil beeinflusst, erklären wir in eigenen Beiträgen.
Sie kennen den Nachlasswert nicht? Das ist der Normalfall – und dafür gibt es den Auskunftsanspruch: Die Erben müssen Ihnen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen, auf Verlangen auch notariell aufgenommen (§ 2314 BGB). Die Kosten trägt der Nachlass. Details: Auskunftsanspruch beim Pflichtteil und Falschangaben im Nachlassverzeichnis.
Schenkungen: die Pflichtteilsergänzung
Hat der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, wird der Pflichtteil so berechnet, als gehörte die Schenkung noch zum Nachlass (§ 2325 BGB). Dabei gilt die Abschmelzung: Für jedes volle Jahr seit der Schenkung zählt sie 10 % weniger.
| Zeit seit der Schenkung | Angesetzter Anteil |
|---|---|
| im 1. Jahr vor dem Erbfall | 100 % |
| 2. Jahr | 90 % |
| 3. Jahr | 80 % |
| 4. Jahr | 70 % |
| 5. Jahr | 60 % |
| 6. Jahr | 50 % |
| 7. Jahr | 40 % |
| 8. Jahr | 30 % |
| 9. Jahr | 20 % |
| 10. Jahr | 10 % |
| älter als 10 Jahre | 0 % |
Zwei wichtige Ausnahmen: Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe – und wenn sich der Erblasser einen Nießbrauch vorbehalten hat, läuft sie in der Regel gar nicht an. Gerade bei übertragenen Immobilien ist deshalb oft mehr zu holen, als es zunächst aussieht.
Ehegatten: großer und kleiner Pflichtteil
Für den enterbten Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft gibt es zwei Rechenwege (§ 1371 BGB): den kleinen Pflichtteil (1/8 neben Kindern) plus den konkret berechneten Zugewinnausgleich – oder den großen Pflichtteil (1/4), wenn die Erbschaft ausgeschlagen wird bzw. kein Zugewinnausgleich verlangt werden kann. Welcher Weg günstiger ist, hängt davon ab, wie viel Zugewinn in der Ehe tatsächlich entstanden ist. Das ist einer der Punkte, an denen der Rechner bewusst aufhört und ein Blick in die Unterlagen nötig wird. Mehr dazu: großer und kleiner Pflichtteil bei Ehegatten.
Verjährung: drei Jahre, gerechnet ab Jahresende
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben.
Beispiel: Sie erfahren im März 2026 vom Tod und vom Testament. Die Verjährung beginnt am 31.12.2026 und endet am 31.12.2029. Danach können die Erben die Zahlung verweigern – auch wenn der Anspruch eigentlich bestand. Was die Frist hemmt und welche Sonderfristen es gibt: Verjährung des Pflichtteils.
Wann der Rechner nicht mehr reicht
Der Rechner ermittelt Ihre Quote zuverlässig für die häufigsten Familienkonstellationen. An seine Grenzen kommt er, wenn der Einzelfall die Berechnung bestimmt – typisch sind:
- unklarer oder streitiger Nachlasswert (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen – siehe Pflichtteil bei Unternehmen),
- Schenkungen mit Nießbrauch, an Ehegatten oder kurz vor dem Erbfall,
- Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel (was die Klausel bedeutet),
- Erben, die nicht zahlen wollen oder können (wenn der Erbe nicht auszahlen kann),
- anrechenbare Vorempfänge (§ 2315 BGB) oder ein früherer Pflichtteilsverzicht.
In diesen Fällen kann ein erstes kostenloses Gespräch mit Rechtsanwältin Corinna Ruppel dabei helfen, sich zu orientieren und die möglichen nächsten Schritte zu besprechen. Vertiefende Informationen finden Sie auch in dem Artikel Pflichtteil einfordern mit anwaltlicher Unterstützung. Wie die Durchsetzung Schritt für Schritt abläuft, zeigt Pflichtteil einfordern.
Hinweis
Der Pflichtteilsrechner und diese Seite informieren allgemein über die Rechtslage in Deutschland (Stand: August 2026). Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit der Berechnung im Einzelfall übernehmen wir keine Gewähr – Besonderheiten wie Pflichtteilsverzicht, Anrechnungen oder ausländisches Vermögen kann der Rechner nicht abbilden.
Rechtsanwältin Corinna Ruppel (LL.M.) vertritt Mandanten im Erbrecht, mit Schwerpunkt auf der Durchsetzung von Pflichtteils- und Auskunftsansprüchen. Zum Profil
Weiterführend: Pflichtteil – der Überblick · Pflichtteil selbst berechnen: die Methode im Detail · Erbschaft verheimlicht · Enterbung anfechten
F.A.Q.
Bekomme ich den Pflichtteil trotz Berliner Testament?
Ja. Beim Berliner Testament erbt zunächst der überlebende Ehegatte allein – die Kinder sind für den ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen. Vorsicht bei einer Pflichtteilsstrafklausel: Wer fordert, wird dann oft auch beim zweiten Erbfall auf den Pflichtteil gesetzt. Ob sich das trotzdem rechnet, hängt von den Vermögensverhältnissen ab. Mehr: Pflichtteil beim Berliner Testament.
Muss ich den Pflichtteil aktiv einfordern?
Ja. Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt, und das Nachlassgericht ermittelt ihn nicht. Sie müssen den Anspruch selbst gegenüber den Erben geltend machen – zunächst mit dem Auskunftsverlangen, dann beziffert. Wie das geht: Pflichtteil einfordern und Auszahlung des Pflichtteils.
Im Nachlass steckt fast nur die Immobilie. Müssen die Erben verkaufen?
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch – wie die Erben ihn aufbringen, ist ihre Sache. Können sie nicht zahlen, kommt in engen Ausnahmefällen eine Stundung in Betracht; in der Praxis wird häufig eine Ratenzahlung oder eine Finanzierung über die Immobilie vereinbart.
Zählen Schenkungen an mich selbst gegen meinen Pflichtteil?
Nur, wenn der Erblasser bei der Schenkung die Anrechnung bestimmt hat (§ 2315 BGB). Ohne eine solche Bestimmung bleibt Ihr Pflichtteil unberührt – ein Punkt, den Erben oft falsch einschätzen. Hinweis: Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB gelten abweichende Regeln; dort kommt es nicht auf eine Anrechnungsbestimmung an.
Ich bin Stiefkind bzw. der geschiedene Ehegatte. Habe ich einen Anspruch?
Nein. Stiefkinder ohne Adoption und geschiedene Ehegatten sind nicht pflichtteilsberechtigt. Leibliche und adoptierte Kinder sind dagegen immer berechtigt – auch nichteheliche Kinder.
Was kostet mich die Durchsetzung?
Die Kosten hängen vom Einzelfall ab. Denkbar sind eine Pauschale, eine Abrechnung nach dem RVG oder ein Stundensatz – was im konkreten Fall passt, lässt sich im ersten kostenlosen Gespräch besprechen.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
