
Pflichtteil & Nießbrauch
Wie wirkt sich ein Nießbrauch auf das Pflichtteilsrecht im Erbfall aus?
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- Von: Rechtsanwältin Corinna Ruppel
Corinna D. Ruppel (LL.M.)
Ihre Rechtsanwältin im Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Erbrecht
Der Nießbrauch hat im Erbrecht potenziell bedeutende Folgen für den Pflichtteil. Schließlich kann die Nutzung einer Immobilie oder anderer Vermögenswerte den Wert des Erbes und damit auch den Pflichtteil mindern. Dies liegt daran, dass für die Berechnung des Pflichtteils der Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Erbfalls relevant ist. Wenn das Erbe mit einem Nießbrauch belastet ist, wird unter Umständen der Wert des Nießbrauchs vom Wert des Erbes abgezogen, was zu einer Verringerung des Pflichtteils führen kann.
Im Folgenden erläutern wir Ihnen die einzelnen Schritte, wie Sie prüfen können, ob sich der Nießbrauch auf Ihr Pflichtteilsrecht auswirkt.
Inhalte des Artikels
Ihre Handlungsoptionen auf einen Blick
- Prüfen Sie zuerst, ob es um den laufenden Nachlass oder um eine frühere Schenkung geht.
Ein Nießbrauch an einer noch zum Nachlass gehörenden Immobilie ist etwas anderes als eine bereits verschenkte Immobilie mit vorbehaltenem Nießbrauch oder Wohnrecht. - Lassen Sie den Nachlasswert nicht vorschnell ansetzen.
Ist eine Immobilie mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht belastet, kann das ihren wirtschaftlichen Wert mindern und damit auch den Pflichtteil beeinflussen. - Prüfen Sie bei lebzeitigen Übertragungen die 10-Jahresfrist genau.
Gerade ein vorbehaltener Nießbrauch kann dazu führen, dass die Frist für die Pflichtteilsergänzung nicht oder nicht in vollem Umfang zu laufen beginnt. - Setzen Sie Wohnrecht und Nießbrauch nicht gleich.
Beim Wohnungsrecht kommt es stärker auf die konkrete Ausgestaltung an. Ob die Frist läuft, hängt davon ab, wie weit der Erblasser die wirtschaftliche Nutzung tatsächlich aufgegeben hat. - Verlangen Sie frühzeitig Auskunft und Unterlagen.
Ohne Übergabevertrag, Grundbuchunterlagen, Wertgutachten und Angaben zum Umfang des Rechts lässt sich weder der Pflichtteil noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch sauber berechnen.
Was ist ein Nießbrauch?
Mit dem Nießbrauch kann eine berechtigte Person eine bestimmte Sache nutzen, ohne selbst Eigentümer zu werden. So bildet etwa das Wohnrecht in einem Haus, in einer anderen Immobilie oder auf einem Grundstück vom Erblasser eine entsprechende Zuwendung. Der Nießbrauch ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in den §§ 1030 ff. BGB. Es handelt sich um ein unveräußerliches und unvererbliches Recht.
Als Pflichtteilsberechtigte Person haben Sie im Erbfall einen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes (§ 2303 BGB). Auch wenn der Erblasser Sie in seinem Testament enterbt hat, können Sie als Ehegatte, Eltern und Kind der verstorbenen Person von ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch machen.
Bei Streitigkeiten im Erbfall kommt häufig die Frage auf, ob sich das Nutzungsrecht auf den Wert des Vermögens und damit auch auf die Höhe des Pflichtteils auswirkt. Schließlich basiert die Berechnung des Pflichtteils auf dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Genießt etwa eines der Kinder schon seit Jahren das Nutzungsrecht einer Immobilie vom Erblasser, kann es sein, dass dies den Wert der Immobilie gemindert hat (sogenannte Abschmelzung). Somit könnte auch der Pflichtteil geringer ausfallen, da der Nießbrauch unter Umständen vom Wert des Erbes abgezogen wird.
Das Pflichtteilsrecht an sich ist jedoch vom Nießbrauch nicht betroffen. Als pflichtteilsberechtigte Person haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Ihren gesetzlichen Anteil, selbst wenn das gesamte Erbe mit einem Nießbrauch belastet ist und der Erblasser Sie enterbt hat. Außerdem kann die Bestellung eines Nießbrauchs unter Umständen zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.
Mindert Nießbrauch und Wohnrecht den Pflichtteil im Erbe?
Ja, das kann der Fall sein – aber nicht automatisch und nicht in jeder Konstellation.
Vermögenswerte, die nicht zum Nachlass gehören, sind grundsätzlich nicht für den Pflichtteil relevant. Da ein Nießbrauch und Wohnrecht nicht vererblich sind, spielen sie somit im ersten Moment für den Pflichtteilsanspruch und dessen Berechnung keine Rolle.
Ein anderer Fall tritt jedoch ein, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein Grundstück oder eine Immobilie an eine Person verschenkt hat, die somit zum Eigentümer wird. Nehmen wir an, dass der Erblasser mit dem beschenkten Sohn vereinbart hat, dass er sich bis zu seinem Tod das Wohnrecht und Nießbrauchrecht vorbehält. Dann handelt es sich um eine Schenkung, die auch außerhalb der 10-Jahresfrist eine Pflichtteilsergänzung hervorrufen kann. Ein Urteil dazu fällte der BGH am 29.06.2016 unter dem Aktenzeichen IV ZR 474/15.
Wann wird eine Pflichtteilsergänzung ausgelöst?
§ 2325 BGB sagt aus, dass eine pflichtteilsberechtigte Person einen Anspruch auf eine Pflichtteilergänzung hat, sollte der Erblasser zu Lebzeiten, jedoch in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen an andere Personen geleistet haben. Die Höhe dieses Ausgleichs hängt von dem Wert der Schenkungen ab.
Bei Nießbrauch
In vielen Fällen entscheiden sich Erblasser dazu, Immobilien oder ein Grundstück bereits zu Lebzeiten zu verschenken, um die Pflichtteilsansprüche potenzieller Erben zu reduzieren. Dies geschieht oft durch die Übertragung von Nießbrauchrechten an der Immobilie. Allerdings kann diese Strategie die Frist von 10 Jahren außer Kraft setzen, wodurch die Pflichtteilsergänzungsansprüche anderer Erben bestehen bleiben. Daher ist es nicht möglich, Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen mit vereinbartem Nießbrauch zu mindern.
Bei Wohnrecht
Jedoch gibt es eine Möglichkeit, dieses Problem zu umgehen, indem anstelle eines Nießbrauchs ein Wohnrecht vereinbart wird. Ein solches Wohnrecht beeinflusst nicht die 10-Jahresfrist und ermöglicht es dennoch, die Pflichtteilsansprüche zu mindern. Insbesondere kann ein abgeschwächtes Wohnrecht vereinbart werden, das sich nur auf bestimmte Teile der Immobilie bezieht.
Etwas anders sieht die Sache aus, wenn eine unentgeltliche Überlassung des Wohnraums stattgefunden hat. Hierbei handelt es sich laut einer Entscheidung des BGH nicht um eine Schenkung, sondern eher um eine Leihe nach §§ 598 ff. BGB durch den Erblasser.
Wer Pflichtteilsansprüche prüfen will, sollte deshalb nie nur fragen: „Gab es ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch?“ Die entscheidende Frage lautet vielmehr: Wie stark hat der Erblasser die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie tatsächlich behalten?
Rechenbeispiel mit Nießbrauch
Die Erblasserin verstirbt und hinterlässt ihren Ehemann sowie zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Durch handschriftliches Testament hat sie ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt; der Sohn ist enterbt.
Der Nachlass hat zum Zeitpunkt des Todes einen Wert von 300.000 €.
Einige Jahre zuvor hatte die Erblasserin ihrer Tochter eine Immobilie übertragen. Der Wert der Immobilie betrug zum Zeitpunkt der Übertragung 400.000 €. Die Erblasserin behielt sich jedoch einen lebenslangen Nießbrauch an dem Objekt vor, dessen Wert 150.000 € beträgt. Zum Zeitpunkt des Erbfalls hat sich der Immobilienwert auf 800.000 € verdoppelt.
Ordentlicher Pflichtteilsanspruch des Sohnes
Nachlasswert zum Zeitpunkt des Todes 300.000 € Gesetzlicher Erbteil des Sohnes (1/4) 75.000 € Pflichtteil des Sohnes (1/2 davon = 1/8) 37.500 €
Der Sohn hat somit zunächst einen ordentlichen Pflichtteilsanspruch von 37.500 €.
Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Für die Pflichtteilsergänzung wird der Nachlass um den Wert der Schenkung ergänzt. Maßgeblich ist dabei entweder der Wert der Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung, vermindert um den Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs, oder der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Nach dem Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 BGB) ist der jeweils niedrigere Wert anzusetzen. Da die Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits 800.000 € wert ist und damit eine erhebliche Wertsteigerung eingetreten ist, ist hier auf den niedrigeren Wert im Zeitpunkt der Übertragung abzustellen.
Nachlasswert zum Zeitpunkt des Todes 300.000 € Immobilienwert bei Übertragung 400.000 € abzüglich Nießbrauchswert – 150.000 € Anrechenbare Schenkung 250.000 € Fiktiver Nachlass 550.000 € Pflichtteil aus fiktivem Nachlass (1/8) 68.750 € abzüglich ordentlicher Pflichtteilsanspruch – 37.500 € Pflichtteilsergänzungsanspruch 31.250 €
Im Ergebnis kann der Sohn daher gegenüber der alleinerbenden Ehefrau einen Pflichtteil von 37.500 € sowie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 31.250 € geltend machen. Insgesamt beläuft sich sein Anspruch damit auf 68.750 €.
Besteht nur ein Verdacht des Pflichtteilsberechtigten, dass der Erblasser eine Immobilie zu Lebzeiten verschenkt haben könnte, hat er zwar einen Auskunftsanspruch, aber grundsätzlich noch keinen Anspruch auf Wertermittlung. Er muss vielmehr zunächst darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine ergänzungspflichtige Schenkung vorliegt.

Wie wird Nießbrauch und Wohnrecht beim Erbe angerechnet?
Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss nach § 2311 BGB der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt werden. Wie das Nießbrauch- und Wohnungsrecht die Berechnung beeinflusst, hängt von dem gegebenen Einzelfall ab. In der Regel findet jedoch bei Schenkungen das Niederstwertprinzip Anwendung:
- Vergleich des Wertes der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls
- Verwendung des niedrigeren Wertes für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung
Ist der Schenkungswert niedriger als zum Zeitpunkt des Erbfalls, wird der Wert des Nießbrauchsrechts vom Pflichtteil abgezogen. Andersherum wird der Wert vom Nießbrauchsrecht nicht abgezogen.
Welche Unterlagen benötigen Sie dafür?
Wenn Nießbrauch oder Wohnrecht eine Rolle spielen, sollten Sie möglichst früh folgende Unterlagen sichern:
- Übergabe- oder Schenkungsvertrag
- Grundbuchauszug
- Angaben zum Umfang des Nießbrauchs oder Wohnrechts
- Nachlassverzeichnis
- Unterlagen zum Immobilienwert
- bei vermieteten Objekten auch Mietverträge und Ertragsdaten
Ohne diese Unterlagen bleibt oft unklar, ob der Pflichtteil wegen einer Belastung geringer ist oder ob eine frühere Übertragung die Pflichtteilsergänzung auslöst.
So unterstützt Sie CDR Legal
In der Rechtsprechung ist die Pflichtteilsberechnung bereits ein komplexes Thema. Wenn zusätzlich das Nießbrauchsrecht Gegenstand der Berechnung ist, müssen Sie bei der Berechnung noch weitere Faktoren hinzuziehen. Als Alleinerbe oder Alleinerbin berechnet sich Ihr Pflichtteil anders, als wenn es noch andere Erben gibt.
Daher ist eine rechtliche Prüfung besonders sinnvoll, wenn
- eine Immobilie schon vor Jahren übertragen wurde,
- sich der Erblasser Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten hat,
- unklar ist, ob die 10-Jahresfrist läuft,
- der Immobilienwert streitig ist,
- der Erbe keine vollständigen Auskünfte erteilt.
Gerade in diesen Fällen geht es meist nicht nur um eine Standardberechnung, sondern um die Frage, welche Werte überhaupt angesetzt werden dürfen und ob der Erbe weitere Auskünfte oder Unterlagen schuldet.
Wenn Sie Unterstützung bei der Berechnung Ihrer Pflichtteilsansprüche benötigen, können Sie sich an einen erfahrenen Anwalt wenden. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Erbrecht spezialisiert und steht Ihnen mit der entsprechenden Expertise zur Seite. Wir helfen Ihnen nicht nur bei der Pflichtteilsberechnung, sondern auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
