Wer eine Erbschaft erhält, steht zunächst vor einer wichtigen Entscheidung: Soll das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden? Während die Annahme meist naheliegend erscheint, birgt sie dennoch nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten und Risiken – etwa die Haftung für Schulden des Erblassers. Die Ausschlagung hingegen kann sinnvoll sein, wenn die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen oder wenn persönliche Gründe gegen die Annahme sprechen.

Der Entscheidungsprozess ist an gesetzliche Fristen und klare Vorgaben gebunden, die es zu beachten gilt. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen und zeigt, worauf Erben in ihrer Entscheidung achten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als im Testament aufgeführter Erbe haben Sie die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
  • Beachten Sie dabei alle Vorgaben und Fristen.
  • Sollten Sie Ihre Entscheidung bereuen, können Sie Ihre Erklärung unter Umständen im Nachhinein anfechten.
  • Lassen Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.

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Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis

Für die Annahme oder Ausschlagung im Erbfall ist es zunächst wichtig, zwischen Erbe und Vermächtnis zu unterscheiden. Der Unterschied liegt vor allem in der Stellung und den Rechten der begünstigten Person:

  • Erbe: Eine Person, die Erbe wird, tritt in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein und übernimmt dessen Vermögen sowie eventuelle Schulden. Der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger und haftet auch für Verbindlichkeiten. Er hat damit nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
  • Vermächtnis: Ein Vermächtnisnehmer erhält einen bestimmten Vermögensgegenstand oder Anspruch, ohne die rechtliche Stellung eines Erben einzunehmen. Die Erben sind verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen, und der Vermächtnisnehmer haftet nicht für Nachlassschulden. Die Entscheidung über eine Vermächtnis Annahme oder Ausschlagung hat demnach andere Hintergründe und Vorgaben.

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Erbe annehmen oder ausschlagen?

Wenn Sie ein Erbe annehmen, bedeutet das, dass Sie die Rechtsstellung des Erblassers übernehmen. Sie werden damit Gesamtrechtsnachfolger und treten in alle Vermögenswerte, Rechte, aber auch Pflichten und Verbindlichkeiten des Erblassers ein. Das Erbe umfasst sowohl positive Werte wie Geld, Immobilien oder Wertgegenstände als auch negative Werte wie Schulden oder andere Verbindlichkeiten.

Die Annahme kann ausdrücklich durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa wenn Sie Nachlassgegenstände nutzen, einen Erbschein beantragen oder Nachlassverbindlichkeiten begleichen. Auch wenn Sie die vorgeschriebene Frist verstreichen lassen, gilt ein Erbe in der Regel als angenommen. Sie können die Versäumung der Frist, ebenso wie die Annahme an sich, jedoch anfechten.

Wenn möglich, sollten Sie vor der Annahme des Erbes den Nachlass sorgfältig prüfen, um finanzielle Risiken zu vermeiden. Bei Unsicherheiten kann rechtlicher Rat helfen, mögliche Verpflichtungen und Konsequenzen einzuschätzen.

Falls Sie Unterstützung bei der Entscheidung benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Erbrecht spezialisiert und kann Sie mit der entsprechenden Expertise begleiten. Schon in dem unverbindlichen Erstberatungsgespräch stellen wir Ihnen Ihre Chancen und Risiken gegenüber, damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.

Für den Fall, dass Sie das Erbe ausschlagen wollen, müssen Sie dies form- und fristgerecht tun.

Ausschlagung der Erbschaft

Wenn ein Erbe eine Erbschaft ausschlägt, verliert er seine Stellung als Erbe vollständig. In der Folge geht der Nachlass an die nachrangigen Erben über, entweder entsprechend der gesetzlichen Erbfolge oder gemäß den Vorgaben im Testament. Ist beispielsweise ein Kind des Erblassers erbberechtigt und schlägt dieses aus, treten dessen eigene Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle.

Gibt es keine nachrückenden Erben oder schlagen alle Erbberechtigten aus, fällt der Nachlass letztlich an den Staat, der dann für die Nachlassabwicklung verantwortlich ist. Wichtig ist, dass der Ausschlagende keine Rechte oder Pflichten aus dem Nachlass mehr hat – weder erhält er Vermögenswerte noch haftet er für Nachlassschulden.

Um ein Erbe auszuschlagen, müssen Sie dies ausdrücklich gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklären. Eine formlose oder mündliche Ablehnung reicht nicht aus. Die Ausschlagungserklärung muss entweder persönlich vor dem Nachlassgericht oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form, z. B. über einen Notar, abgegeben werden. Dabei ist klar anzugeben, dass Sie das Erbe ausschlagen möchten.

Fristen zur Ausschlagung

Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls und Ihrer Erbenstellung erfolgen. Die Frist beginnt, sobald Sie wissen, dass Sie Erbe sind, und Sie können diese nicht verlängern.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich im Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufhalten, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.
  • Für minderjährige Erben beginnt die Frist erst, wenn die gesetzlichen Vertreter Kenntnis von der Erbenstellung haben.

Wird die Frist versäumt, gilt das Erbe automatisch als angenommen, und Sie haften für den gesamten Nachlass, einschließlich etwaiger Schulden. Deshalb ist es wichtig, bei Unsicherheiten frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen und die finanzielle Situation des Nachlasses zu prüfen.

Mögliche Gründe für eine Ausschlagung des Erbes

Da ein Erbe nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten übernimmt, kann es für die Ausschlagung eines Erbes mehrere Gründe geben:

  1. Überschuldeter Nachlass: Wenn die Schulden des Erblassers die Vermögenswerte übersteigen, kann die Ausschlagung sinnvoll sein, um nicht für diese Verbindlichkeiten haften zu müssen.
  2. Unattraktiver Nachlass: Auch wenn keine Überschuldung vorliegt, kann ein Nachlass unattraktiv sein. Dies etwa dann, wenn die Verwaltung oder der Erhalt bestimmter Nachlassgegenstände (z. B. sanierungsbedürftige Immobilien) kostspielig oder aufwendig ist.
  3. Persönliche oder familiäre Gründe: Streitigkeiten in der Familie oder ein schwieriges Verhältnis zum Erblasser können dazu führen, dass eine Person auf die Erbschaft verzichtet.
  4. Besserstellung durch gesetzliche Regelungen: Bei einem belasteten Erbe kann es sinnvoller sein, die Erbschaft auszuschlagen und stattdessen Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, da diese einen höheren finanziellen Vorteil bieten können.
  5. Erbverzicht zugunsten anderer Personen: Gelegentlich schlägt eine Person das Erbe aus, um anderen (z. B. Kindern oder Enkelkindern) die Möglichkeit zu geben, den Nachlass anzunehmen, besonders wenn diese steuerlich begünstigt sind.

Können Sie das Erbe ausschlagen und das Vermächtnis annehmen?

Sind Sie im Testament des Erblassers nicht nur als Erbe, sondern auch als Vermächtnisnehmer aufgeführt, fragen Sie sich unter Umständen, ob Sie das Erbe ausschlagen und das Vermächtnis annehmen können. Da das Vorausvermächtnis von dem Erbe zu unterscheiden ist, ist dies möglich.

Wenn Sie das Erbe ausschlagen, verzichten Sie auf die Gesamtrechtsnachfolge und übernehmen weder das Vermögen noch die Schulden des Erblassers. Ein Vermächtnis ist jedoch ein konkreter Anspruch, der unabhängig vom Erbe besteht. Durch die Ausschlagung des Erbes verlieren Sie nicht das Recht, ein Ihnen im Testament zugewiesenes Vermächtnis einzufordern, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich verfügt, dass das Vermächtnis nur zusammen mit der Erbschaft gilt.

Sie sollten diese Entscheidung jedoch überprüfen lassen. Nehmen wir an, Sie schlagen das Erbe wegen einer Überschuldung aus. Der Nacherbe ist aufgrund der Überschuldung dann nicht dazu verpflichtet, Ihnen Ihr Vermächtnis auszuhändigen.

Können Sie ein Erbe annehmen und dann wieder ausschlagen?

Wenn Sie ein bereits angenommenes Erbe wieder ausschlagen wollen, müssen Sie die Ausschlagung der Erbschaft anfechten. Dafür ist es wichtig, dass Sie einen Grund vorlegen, der vor Gericht Bestand hat. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie über die tatsächliche Zusammensetzung des Nachlasses getäuscht wurden oder irrtümlich annahmen, das Erbe sei schuldenfrei.

Sie müssen die Annahme innerhalb von sechs Wochen anfechten, nachdem Sie den Anfechtungsgrund erkannt haben. Die Anfechtung erfolgt ebenfalls durch eine Erklärung beim Nachlassgericht. Lassen Sie sich dazu von einem erfahrenen Rechtsanwalt unterstützen, um rechtliche Vorgaben und Fristen einzuhalten.

Einfluss auf den Pflichtteil

Es ist möglich, ein Erbe auszuschlagen und trotzdem den Pflichtteil zu beanspruchen. Die Ausschlagung des Erbes bedeutet lediglich, dass Sie die Rechtsstellung eines Erben ablehnen, einschließlich der Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten. Der Pflichtteil ist hingegen ein gesetzlicher Mindestanspruch auf einen Geldwert am Nachlass und bleibt davon unberührt.

Für den Erhalt eines Pflichtteils nach der Ausschlagung der Erbschaft sind jedoch einige Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Pflichtteilberechtigung: Sie müssen zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören.
  2. Belastete oder beschränkte Erbschaften: Die Erbschaft muss durch Auflagen stark beschränkt sein.

Der Pflichtteil wird in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils berechnet und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Auch wenn Sie das Erbe ausschlagen, können Sie diesen Anspruch gegen die Erben geltend machen, da der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch ist und keine Übernahme von Schulden oder Verpflichtungen beinhaltet. Sie müssen diesen jedoch aktiv bei den Erben geltend machen.

So kann CDR Legal Ihnen helfen

Sollten Sie die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft bereuen, können Sie die Erklärung unter Umständen anfechten. Hier ist es sinnvoll, sich an eine auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei wie CDR Legal zu wenden. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Anfrage frist- und formgerecht beim Nachlassgericht erscheint.

Auch bei der Betrachtung des Pflichtteils als Alternative zur Annahme einer Erbschaft sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Es ist zu prüfen, ob die Erbschaft derart belastet ist, dass Ihnen trotz Ausschaltung der Erbschaft der Pflichtteil verbleibt.

Sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstberatungsgespräch. Hier können Sie uns Ihre individuelle Ausgangslage schildern, sodass wir Ihre Chancen ehrlich einschätzen und Ihnen bereits erste Hinweise zur weiteren Vorgehensweise geben können. Im Erbrecht konnten wir bereits viele Mandanten im Hinblick auf Ihre Pflichtteilsansprüche und bei Anfechtungen von Entscheidungen über die Annahme oder Ausschlagung eines Erbes erfolgreich beraten und vertreten.

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