Die zweite Heirat ist für viele Menschen der Start in einen neuen Lebensabschnitt – oft mit neuer Partnerin oder neuem Partner, manchmal mit Kindern aus früheren Beziehungen auf einer oder beiden Seiten. Eine zweite Ehe ändert aber nicht nur das eigene Leben, sondern wirkt sich auch auf das Erbrecht mit Erbfolge, Testament und Pflichtteil aus.

Mit der zweiten Heirat entsteht automatisch eine neue Ehe mit allen gesetzlichen Folgen – auch beim Erbrecht des neuen Ehegatten. Wie sich die Situation bei Ihnen gestaltet und welche erbrechtliche Gestaltung in Ihrer persönlichen Situation in Frage kommt, besprechen wir in unserem kostenlosen Erstgespräch.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der neue Ehegatte wird gesetzlicher Erbe und erhält – je nach Güterstand und vorhandenen Kindern – eine gesetzliche Erbquote, während Kinder aus erster Ehe weiterhin Erben erster Ordnung bleiben. 
  • Alle leiblichen Kinder – egal aus welcher Ehe oder Beziehung – sind erbrechtlich gleichgestellt und erben gemeinsam mit dem neuen Ehegatten.
  • Patchwork-Konstellationen (Kinder auf beiden Seiten, Vermögen aus früheren Beziehungen) sind mit der bloßen gesetzlichen Erbfolge oft schlecht abgebildet. Hier ist es ratsam, sich bei einem Anwalt zum Thema Testament, Erbvertrag und ggf. Ehevertrag beraten zu lassen.
  • Wer größere Vermögen, Immobilien oder Unternehmen hat, sollte vor der zweiten Heirat eine individuelle erbrechtliche und familienrechtliche Gestaltung prüfen lassen.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge in der zweiten Ehe?

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Nach deutschem Recht ist der Ehegatte immer erbberechtigt, solange die Ehe zum Zeitpunkt des Todes besteht und nicht geschieden oder aufgehoben ist. 

Ist der Erblasser also in zweiter Ehe verheiratet und es gibt Kinder aus erster Ehe und ggf. gemeinsame Kinder aus der zweiten Ehe, dann gilt erbrechtlich:

  • Der neue Ehegatte ist gesetzlicher Erbe.
  • Alle Kinder – aus erster und zweiter Ehe – erben als Erben erster Ordnung zu gleichen Teilen. 
  • Der geschiedene Ex-Partner hat kein gesetzliches Erbrecht mehr.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (also ohne Ehevertrag) sieht die Erbquote in vielen Fällen wie folgt aus:

  • Ehegatte: 1/2 des Nachlasses
  • Kinder gemeinsam: 1/2 (nach Köpfen aufgeteilt) 

Um ein Beispiel zu nennen: Ein Vater hat einen Sohn aus erster Ehe und eine Tochter aus zweiter Ehe; er ist in zweiter Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Stirbt er ohne Testament, erbt die zweite Ehefrau 1/2, der Sohn 1/4, die Tochter 1/4. Somit sind der neue Ehegatte und die Kinder aus erster Ehe Miterben und müssen sich einigen – über Auszahlung, Verkauf oder gemeinsames Halten der Immobilie.

Kinder aus erster Ehe: Welche Erb- und Pflichtteilsrechte haben sie?

Kinder aus erster Ehe bleiben auch nach der zweiten Heirat vollwertige gesetzliche Erben. Es gibt erbrechtlich keine „Kinder erster und zweiter Klasse“. 

Das hat zwei wesentliche Konsequenzen:

  1. Ohne Testament:
    Kinder aus erster Ehe werden automatisch zusammen mit dem neuen Ehegatten Miterben – unabhängig davon, wie eng der Kontakt war oder ob das Verhältnis belastet ist. 
  2. Mit Testament / Berliner Testament:
    Selbst wenn Kinder aus erster Ehe enterbt oder zunächst „auf den zweiten Erbfall verschoben“ werden, behalten sie ihren Pflichtteilsanspruch, also einen gesetzlichen Mindestanteil in Geld. Dieser Pflichtteil beträgt in der Regel die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Für Patchwork-Familien heißt das: Wer in zweiter Ehe den neuen Partner stark absichern möchte, ohne die Kinder aus erster Ehe komplett auszuschließen, braucht eine klare erbrechtliche Gestaltung. Ohne Planung kommt es häufig zu Pflichtteilsstreitigkeiten, etwa wenn Kinder aus erster Ehe ihren Pflichtteil geltend machen und dadurch die Liquidität des überlebenden Ehegatten (z. B. zur Finanzierung des Hauses) gefährden. 

Testament: Was passiert bei einer zweiten Heirat?

Viele Personen nehmen an, dass mit der Scheidung und einer neuen Heirat „alles auf Null“ gesetzt wird. Dabei ist aber wichtig zu unterscheiden:

Scheidung der ersten Ehe:

  • Testamentarische Verfügungen zugunsten des Ex-Ehegatten werden nach § 2077 BGB grundsätzlich unwirksam, sobald die Ehe vor dem Tod geschieden ist oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser ihr zugestimmt hat. Das bedeutet: Ihr Ex-Partner erbt in der Regel nicht mehr, auch wenn er im alten Testament stand.
  • Das Testament als Ganzes kann aber weiterhin Regelungen enthalten (z. B. zugunsten von Kindern oder Dritten), die wirksam bleiben – und mit der neuen Lebenssituation häufig nicht mehr zusammenpassen. 

Zweite Ehe:

  • Die neue Ehe führt nicht automatisch dazu, dass alte Testamente aufgehoben werden.
  • Der neue Ehepartner ist zwar nun gesetzlicher Erbe, aber ein altes Testament kann diese Reihenfolge verändern – etwa, indem es noch andere Personen bevorzugt oder den Ehegatten anders behandelt, als Sie es heute wollen. 

Besonders heikel sind Fälle, in denen aus der ersten Ehe noch ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) existiert. Dieses wird mit der Scheidung zwar grundsätzlich unwirksam, kann aber erbrechtliche Bindungen oder Erwartungen hinterlassen, die bei der Neugestaltung berücksichtigt werden sollten. 

Spätestens mit der zweiten Heirat sollte somit jedes bestehende Testament gründlich überprüft und in der Regel neu gefasst werden – orientiert an der tatsächlichen Familienstruktur:

  • Kinder aus erster Ehe
  • ggf. gemeinschaftliche Kinder
  • neuer Ehegatte
  • Vermögenswerte (Immobilien, Unternehmen, Depots etc.)

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Ob ein Einzeltestament mit abgestufter Erbeinsetzung, ein gemeinschaftliches Testament mit dem neuen Ehegatten oder ein Erbvertrag mit hoher Bindungswirkung, der den überlebenden Ehegatten besonders absichern soll: Welche erbrechtliche Gestaltung für Sie in Betracht kommt, ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation und sollte individuell festgelegt werden. 

In unserem kostenfreien Erstgespräch besprechen wir Ihre erbrechtliche Ausgangslage und geben Ihnen eine Einschätzung zum weiteren Vorgehen. 

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