Wenn ein naher Angehöriger verstirbt, stehen emotionale Belastungen im Vordergrund. Doch zeitgleich gibt es auch zahlreiche rechtliche und organisatorische Fragen für Sie zu klären. Benötige ich einen Erbschein – und wenn ja, wie beantrage ich ihn? Kann ich einen Erbschein auch anfechten?

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die notwendigen Schritte rund um das Thema Erbschein.

Ihre Handlungsoptionen auf einen Blick

Beim Tod eines Angehörigen müssen oft sehr schnell praktische Fragen geklärt werden. Diese Schritte helfen Ihnen, sich einen Überblick zu verschaffen:

  1. Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt einen Erbschein brauchen.
    Nicht in jedem Nachlass ist er erforderlich. Liegt etwa ein notarielles Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag vor, kann das im Einzelfall bereits als Erbnachweis ausreichen.
  2. Stellen Sie keinen Antrag, bevor Sie die Erbschaft wirklich annehmen wollen.
    Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gilt regelmäßig als Annahme der Erbschaft. Wenn noch unklar ist, ob Schulden im Nachlass bestehen, sollte das vorher geprüft werden.
  3. Sichern Sie alle wichtigen Unterlagen frühzeitig.
    Sterbeurkunde, Testamente, Erbverträge, Heiratsurkunden, Geburtsurkunden und mögliche Ausschlagungserklärungen werden häufig benötigt. Fehlende Unterlagen verzögern das Verfahren oft erheblich.
  4. Klären Sie früh, ob Streitpotenzial besteht.
    Gibt es mehrere Erben, widersprüchliche Testamente oder Zweifel an der Wirksamkeit einer Verfügung, sollte der Fall rechtlich eingeordnet werden, bevor Angaben an Eides statt gemacht werden.
  5. Lassen Sie den Fall prüfen, wenn Immobilien, Auslandsbezug oder eine Erbengemeinschaft im Spiel sind.
    Dann geht es häufig nicht nur um den Erbschein selbst, sondern auch um Fragen zur gesetzlichen Erbfolge, zu Pflichtteilsansprüchen, zum Vermächtnis oder zu Immobilien im Erbrecht.

Was ist ein Erbschein und wann brauche ich ihn?

Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht (einer Abteilung des Amtsgerichts) ausgestellt wird. Er bestätigt, wer Erbe einer verstorbenen Person ist und welchen Anteil am Nachlass die jeweilige Person erhalten hat. Damit dient er als wichtiger Nachweis gegenüber Dritten – etwa gegenüber Banken, Versicherungen oder dem Grundbuchamt.

Der Erbschein beantwortet nicht jede erbrechtliche Frage. Er ist in vielen Fällen nur das Dokument, mit dem eine bereits feststehende oder vom Gericht angenommene Erbfolge nach außen nachgewiesen wird.

Nicht immer ist ein Erbschein zwingend erforderlich – insbesondere dann nicht, wenn ein notarielles Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag vorliegt. In solchen Fällen akzeptieren viele Banken und Behörden die notarielle Urkunde als Nachweis.

Sie müssen in der Praxis jedoch häufig einen Erbschein vorlegen, z.B:

  • bei Grundbuchänderungen, wenn der Erbe als neuer Eigentümer eingetragen werden soll,
  • bei Bankgeschäften, wenn der Verstorbene keine Konto-Vollmacht hinterlassen hat,
  • bei Streit über die Erbfolge, wenn kein eindeutiges Testament vorliegt,
  • wenn kein Testament existiert und die gesetzliche Erbfolge gilt.

Welcher Erbschein ist der richtige?

Je nach erbrechtlicher Konstellation kommen unterschiedliche Formen des Erbscheins in Betracht:

1. Einfacher Erbschein

Wird nur eine Person Alleinerbe, stellt das Nachlassgericht einen einfachen Erbschein aus. Dieser enthält den Namen des Erben und bestätigt, dass er den gesamten Nachlass übernimmt.

2. Gemeinschaftlicher Erbschein

Besteht eine Erbengemeinschaft, etwa bei mehreren Kindern als gesetzliche Erben, wird ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Er listet alle Miterben auf und gibt deren jeweilige Erbquote an. Diese Form ist in der Praxis besonders relevant bei Immobilien oder gemeinschaftlichem Vermögen.

3. Teilerbschein

Ein Teilerbschein wird ausgestellt, wenn nur ein einzelner Miterbe einen Nachweis über seine Erbenstellung benötigt. Er enthält lediglich Angaben zur eigenen Erbquote, aber keine Informationen zu den übrigen Erben. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn innerhalb der Erbengemeinschaft kein Einvernehmen über das weitere Vorgehen besteht.

4. Erbschein mit Testamentsvollstreckungsvermerk

Wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmt hat, enthält der Erbschein einen entsprechenden Vermerk. Damit wird dokumentiert, dass der Erbe nicht frei über den Nachlass verfügen kann, solange die Testamentsvollstreckung andauert. Gerade bei handschriftlichen Testamenten ist oft schon zweifelhaft, ob überhaupt eine Erbeinsetzung vorliegt oder nur ein Vermächtnis gemeint war.

Wie kann ich einen Erbschein beantragen?

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden – das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

Die Beantragung eines Erbscheins gilt regelmäßig als konkludente Annahme der Erbschaft. Nach der Annahme ist eine Ausschlagung ausgeschlossen (§§ 1943 ff. BGB). Prüfen Sie also noch die Situation des Verstorbenen (z. B. wegen Schulden im Nachlass), so sollten Sie keinen Erbscheinsantrag stellen, bevor die Entscheidung zur Annahme/Ausschlagung feststeht.

Die Antragstellung kann entweder persönlich vor dem Nachlassgericht oder über einen Notar oder Anwalt erfolgen. Stellen Sie den Antrag schriftlich, muss die Unterschrift öffentlich beglaubigt werden, z. B. durch einen Notar.

Nachlassgericht

Das Nachlassgericht nimmt den Erbscheinsantrag entgegen, prüft die Erbfolge und erteilt den Erbschein. Auch die eidesstattliche Versicherung kann dort abgegeben werden. Für Sie ist das der günstigste Weg, weil keine zusätzlichen Notarkosten anfallen. Gleichzeitig ist der eigene Aufwand meist höher: Unterlagen müssen selbst zusammengestellt, Formulare ausgefüllt und Rückfragen des Gerichts im Blick behalten werden. Auch die Terminvergabe kann je nach Auslastung länger dauern.

Für Sie geeignet, wenn …
… die Erbfolge übersichtlich ist, die Unterlagen vollständig vorliegen und Kostenminimierung im Vordergrund steht.

Notar

Der Notar beurkundet den Antrag und die eidesstattliche Versicherung, prüft die Unterlagen vorab und leitet alles formal korrekt an das Nachlassgericht weiter. Das entlastet spürbar bei der Vorbereitung und gibt mehr Sicherheit, dass der Antrag vollständig und richtig gestellt wird. Häufig ist auch schneller ein Termin zu bekommen als direkt beim Gericht. Die Entscheidung über den Erbschein trifft aber weiterhin das Nachlassgericht. Die Kosten liegen etwas höher, weil neben den gerichtlichen Gebühren auch Notargebühren anfallen.

Für Sie geeignet, wenn …
Zeit und Formalien im Vordergrund stehen, der Fall nicht hochstreitig ist und eine komfortable Abwicklung gewünscht wird – trotz etwas höherer Gesamtkosten.

Rechtsanwalt

Ein Rechtsanwalt begleitet den Fall nicht nur formal, sondern vor allem inhaltlich. Er prüft, ob die Erbfolge wirklich eindeutig ist, welche Risiken bestehen und welcher Antrag im konkreten Fall sinnvoll ist. Das ist besonders wichtig, wenn Testamente unklar sind, Pflichtteilsansprüche im Raum stehen, mehrere Erben beteiligt sind oder Streit droht. Der anwaltliche Weg verursacht zusätzliche Kosten, kann aber gerade in komplexeren Fällen helfen, Fehler, Verzögerungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Für Sie geeignet, wenn …
… der Fall komplex oder streitig ist, Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken minimiert werden sollen oder gestalterische Fragen (z. B. welcher Erbschein genau benötigt wird) zu klären sind.

Was benötige ich für die Beantragung eines Erbscheins?

Die Pflichtangaben im Antrag (§§ 2354 ff. BGB) ähneln sich – der Belegnachweis unterscheidet sich je nach gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge.

Immer erforderlich sind folgende Angaben:

  • Daten des Erblassers (Name, Geburts-/Sterbedatum, letzter gewöhnlicher Aufenthalt), Sterbeurkunde.
  • Angaben zur Erbfolge (gesetzlich oder aufgrund Verfügung von Todes wegen).
  • Verwandtschaftsverhältnisse/Güterstand (z. B. Zugewinngemeinschaft).
  • Mit- und Vorerben, Erbquoten; Vorerbfälle; Vor- und Nacherbschaft; Vermächtnisse/Testamentsvollstreckung, soweit für den beantragten Erbschein relevant.
  • Erklärungen zu Ausschlagungen, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht.
  • Versicherung an Eides statt, dass die Angaben vollständig/richtig sind und keine entgegenstehenden Verfügungen bekannt sind.

Für die gesetzliche Erbfolge benötigen Sie folgende Nachweise:

  • Familienstammbuch bzw. Geburts-/Abstammungsurkunden sämtlicher in Betracht kommender gesetzlichen Erben (Kinder/Enkel/Eltern etc.), Heiratsurkunde (bei Ehegatten).
  • Sterbeurkunden vorrangig berufener, bereits vorverstorbener Personen (z. B. vorverstorbene Kinder/Eltern).
  • Ggf. Nachweise über Anerkennung/Anfechtung der Vaterschaft.

Für die testamentarische Erbfolge gelten folgende Nachweise:

  • Original-Testament (bei privatschriftlichem Testament: Ablieferung im Original zur Eröffnung) oder beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments/Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll.
  • Ggf. Auslegungsunterlagen (z. B. Randvermerke, Nachträge), Ausschlagungserklärungen anderer eingesetzter Erben.

Im Erbscheinverfahren werden die gemachten Angaben in aller Regel an Eides statt versichert (§ 2356 BGB). Bewusst falsche Angaben in einer solchen eidesstattlichen Versicherung sind strafbar (§ 156 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Auch leichtfertige Falschangaben können strafbar sein (§ 161 StGB). In der Praxis drohen zudem Verfahrensnachteile (z. B. Kostenentscheidungen zu Lasten des Antragstellers) und zivilrechtliche Haftungsrisiken.

Sollten Sie bei der Beantragung des Erbscheins unsicher sein (z. B. zu Erbenstellungen, Vorerbfällen, Ausschlagungen), so ist es ratsam, sich vor Abgabe der Versicherung rechtlichen Rat einholen. Das reduziert Strafbarkeits- und Haftungsrisiken deutlich.

Was gilt bei Auslandsbezug?

Besteht ein grenzüberschreitender Bezug (z. B. Vermögen/Erben in verschiedenen EU-Staaten), kommt als Nachweis der Erbenstellung neben dem deutschen Erbschein das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) in Betracht. Das ENZ wird in allen EU-Mitgliedstaaten – außer Dänemark und Irland – anerkannt, ohne besonderes Verfahren. Beglaubigte Abschriften sind grundsätzlich sechs Monate gültig.

Das ENZ kann auch für Eintragungen im deutschen Grundbuch als Erbnachweis genügen; Gerichte haben Grundbuchämter zur Akzeptanz des ENZ verpflichtet (je nach Fallkonstellation).

Wie berichtige ich einen Erbschein?

Wenn sich nach der Ausstellung herausstellt, dass bestimmte Angaben unrichtig waren (z. B. weil ein weiteres Testament gefunden wurde oder ein Erbe doch ausgeschlagen hat), können Sie den Erbschein berichtigen oder einziehen lassen (§ 2361 BGB). Das Nachlassgericht wird den Erbschein von Amts wegen oder auf Antrag korrigieren, sobald neue Erkenntnisse vorliegen, die die ursprüngliche Entscheidung infrage stellen.

Ein Erbschein kann eingezogen oder für kraftlos erklärt werden, wenn:

  • er sich als inhaltlich unrichtig herausstellt (z. B. weil ein Erbe gar nicht erbberechtigt ist),
  • spätere Urkunden (z. B. ein gültiges Testament) gefunden werden,
  • er durch arglistige Täuschung oder falsche Angaben erwirkt wurde.

Wie fechte ich einen Erbschein an?

Sie fechten nicht direkt den Erbschein an, sondern die zugrunde liegende Erbfolge – insbesondere Testamente oder Erbverträge (§ 2080 ff. BGB). Typische Gründe für eine Anfechtung sind:

  • Irrtum des Erblassers bei der Testamentserstellung,
  • Täuschung oder Drohung,
  • falsche Annahme über gesetzliche Erbfolge,
  • Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung.
  • falsche Auslegung der Erbfolge durch das Nachlassgericht.

Nach erfolgreicher Anfechtung ändert sich die Erbfolge, Sie müssen einen neuen Erbschein beantragen und eventuell eine Klage vor dem zuständigen Gericht einreichen.

Die Frist für die Anfechtung eines Testaments beträgt in der Regel ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 2082 BGB). Versäumen Sie die Frist, bleibt der bestehende Erbschein in Kraft – selbst wenn er objektiv falsch ist.

Die Beantragung eines Erbscheins scheint auf den ersten Blick einfach – doch in der Praxis ergeben sich häufig rechtliche Fallstricke, insbesondere bei unklarer Erbfolge, widersprüchlichen Testamenten oder zerstrittenen Erbengemeinschaften.

Eine anwaltliche Prüfung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie nicht nur wissen möchten, wie ein Erbschein beantragt wird, sondern vor allem, ob, wann und mit welchem Inhalt ein solcher Antrag überhaupt gestellt werden sollte.

Das gilt besonders bei:

  • unklarer testamentarischer Erbfolge,
  • mehreren Beteiligten oder streitiger Erbengemeinschaft,
  • Pflichtteils- und Enterbungsthemen,
  • größeren Vermögen oder Immobilien,
  • Auslandsbezug,
  • Berichtigung oder Einziehung eines bereits erteilten Erbscheins.

Als auf Erbrecht spezialisierte Kanzlei prüft CDR Legal für Sie nicht nur, wie ein Erbschein beantragt wird, sondern vor allem, ob er in Ihrem Fall überhaupt erforderlich und sinnvoll ist.

In vielen Nachlassfällen liegt die eigentliche Schwierigkeit nicht beim Formular, sondern in den Fragen davor: Ist das Testament wirksam? Gilt die gesetzliche Erbfolge? Liegt eine Erbeinsetzung oder nur ein Vermächtnis vor? Müssen Pflichtteilsrechte mitgedacht werden? Oder geht es im Kern eigentlich um die richtige Einordnung eines Testaments?

Wollen Sie einen Erbschein berichtigen oder anfechten? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, wir prüfen Ihre Situation in unserem kostenfreien Erstgespräch und argumentieren anschließend rechtlich fundiert, warum die Erbfolge anders zu bewerten ist.