Nun ist es soweit: Das Gericht hat dem Antrag auf das Eröffnungsverfahren zugestimmt und bestellt einen Insolvenzverwalter. Er erlangt die Befugnisse, die der Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, vorher innegehabt hat und tritt in dessen Pflichten ein. Seine Hauptaufgabe ist es, die Insolvenzmasse des Unternehmens zu ermitteln und sie unter den fordernden Gläubigern aufzuteilen. Doch was sind eigentlich genau die Aufgaben eines Insolvenzverwalters und wie bewertet man seine Kompetenzen? Was darf er und was darf er nicht? Was ist der Unterschied zwischen einem starken und einem schwachen? In diesem Artikel finden Sie Antworten auf diese Fragen.

Der (vorläufige) Insolvenzverwalter

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verkündet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter. Die Person des Insolvenzverwalters ist stets eine geschäftskundige, von den übrigen Parteien unabhängige Person. Oft handelt es sich um Rechtsanwälte.

Im Insolvenzverfahren stellt der Insolvenzverwalter die zentrale Figur dar. Er ist weder Vertreter der zu befriedigenden Insolvenzgläubiger noch des Schuldners, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Gemeinschuldner genannt). Es ist auch kein Organ der insolventen Gesellschaft, sondern nach überwiegender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur hat er vielmehr ein privates Amt inne.

Obwohl sein Handeln für und gegen den Gemeinschuldner wirkt, handelt er unabhängig vom Willen dessen. Daher haftet er auch persönlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben. Durch seine Unabhängigkeit von den anderen in das Insolvenzverfahren verwickelten Personen, soll er durch seine neutrale Position zu sachgerechten Ergebnissen kommen. Er tritt dazu in die Pflichten des Gemeinschuldners ein. Dazu gehören unter anderem auch steuerliche Pflicht. Nach Einleitung des Insolvenzverfahrens obliegt ihm die Betriebsführung der insolventen Gesellschaft und er hat zu entscheiden, ob die jeweilige Gesellschaft fortgeführt oder besser stillgelegt werden sollte. Letzteres ist in den letzten Jahren immer seltener geworden.

Vor der Zulassung des Insolvenzverfahrens bestellt das Gericht zumeist schon einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser soll während der Überprüfung des Antrags auf das Eröffnungsverfahren sicherstellen, dass sich die finanzielle Lage des Unternehmens nicht noch weiter verschlechtert. Er gilt also als einer der Sicherheitsmaßnahmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter besitzt nur eingeschränkte Rechte und Pflichten, die das Insolvenzgericht zuvor individuell festlegt. Unterschieden wird zwischen einem „schwachen“ und einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter. Letzterer geht häufig in den „endgültigen“ Insolvenzverwalter über.

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„Schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter

Besitzt ein Insolvenzverwalter nur die Aufgabe, die Insolvenzmasse, also das für die Zwangsvollstreckung geeignete Vermögens des Gemeinschuldners bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ohne verfügungsbeschränkende Befugnisse zu sichern, gilt er als „schwach“. Die Zwangsvollstreckung stellt den Vorgang der Durchsetzung privater Rechte – im Insolvenzverfahren die der Gläubiger – durch staatliche Gewalt dar. Mit dem „schwachen“ Insolvenzverwalter möchte das Insolvenzgericht verhindern, dass der Gläubiger eine vorhergehende Vollstreckung erwirken kann. Denn oft versuchen die Gläubiger, sobald sie von der drohenden Insolvenz des Unternehmens erfahren, ihre Forderungen vorab noch beglichen zu bekommen. Da allerdings eine gleichberechtigte Verteilung der Insolvenzmasse angestrebt wird, gilt es dies zu verhindern.

„Halbstarker“ vorläufiger Insolvenzverwalter

Erhält der vorläufige Insolvenzverwalter neben der Aufgabe zur Sicherung der Insolvenzmasse noch verfügungsbeschränkte Anforderungen in Ausformung eines Zustimmungsvorbehalts, spricht man von einem „halbstarken“ Insolvenzverwalter. Der Schuldner kann somit nur unter Zustimmung des Insolvenzverwalters über das Vermögen seines Unternehmens verfügen und Entscheidungen treffen. Diese Variante ist besonders sinnvoll, wenn das Unternehmen während des Insolvenzverfahrens weiterhin unter dem Inhaber bzw. dem Geschäftsführer geführt werden soll.

„Starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter

Im Falle des Auftretens eines „starken“ Insolvenzverwalters hat der Schuldner selbst keine Macht mehr über das Vermögen seines Unternehmens. Es liegt ein allgemeines Verfügungsverbot vor. Der Schuldner kann also nicht mehr über die Insolvenzmasse verfügen. Die Beauftragung eines „starken“ Insolvenzverwalters entspricht oft auch der Beauftragung des endgültigen Insolvenzverwalters, der das eröffnete Insolvenzverfahren begleiten wird.

Aufgaben des Insolvenzverwalters und Austauschmöglichkeiten

Wie bereits zuvor erwähnt, besteht die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters in Ermittlung der Insolvenzmasse, die zwischen den Gläubigern aufgeteilt werden soll. Denn Insolvenz tritt ein, wenn ein Schuldner seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen kann. Durch das Insolvenzverfahren sollte der Schuldner im besten Fall wieder zahlungsfähig werden oder zumindest sollte es zu einer alle befriedigenden Abwicklung kommen.

Letztendlich entscheidet der Insolvenzverwalter über die Zukunft des insolventen Unternehmens: Sanierung oder Liquidierung?

Um diese Entscheidung treffen zu können, benötigt er viel Zeit für die Einarbeitung in die Probleme des Schuldners. Sieht er die Möglichkeit, das Unternehmen zu retten, wird er einen Sanierungsplan erstellen. Der Insolvenzverwalter hat dabei auf Grundlage einer juristisch-ökonomischen Analyse der wirtschaftlichen Unterlagen des Schuldners einen sogenannten Insolvenzplan zu erstellen. Dieser legt die Ziele des Insolvenzverfahrens fest und wird deshalb auch oft als „Sanierungsplan“ des Unternehmens, über das das Insolvenzverfahren geführt wird, bezeichnet. Der Plan muss dem Insolvenzgericht vorgelegt werden. Das Hauptziel ist stets die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger. Den Gläubigern, die Ihre Forderungen in der Insolvenztabelle angemeldet haben, hat der Insolvenzverwalter regelmäßig in Rahmen einer Gläubigerversammlung Auskünfte zu geben. Ansonsten hat er allerdings keine Auskunftspflicht ihnen gegenüber.Obwohl das Gericht den Insolvenzverwalter bestellt, kann eine Gläubigerversammlung für den Austausch dieser Person sorgen. Schließlich sollte es sich um eine kompetente Person handeln, die beiden Parteien gegenüber – auf neutrale Art und Weise – gerecht wird. Zum einen ist sollte er die Interessen der Gläubiger berücksichtigen, da er das vorhandene Vermögen des Unternehmens gerecht unter ihnen aufteilen soll. Werden Gläubiger geschädigt, indem sie nicht befriedigt werden, da die Vermögensmasse nicht ausreicht, haftet der Insolvenzverwalter persönlich. Er hat den Beteiligten ggf. Schadensersatz zu leisten.

Zum anderen sollte er  auch die Interessen des Schuldner berücksichtigen. Denn ein Ziel des Insolvenzverwalters ist es, dass das insolvente Unternehmen seine Schulden begleichen und trotzdem fortbestehen kann. In Rahmen der Interessenwahrung des Schuldners, kann es häufig dazu kommen, dass der Insolvenzverwalter nicht hinreichend belegte Forderungen bestreitet. Auch kann er dazu kommen, dass er Vermögenswerte, die Gläubigern gehören, der Vermögensmasse zuordnen. Nicht selten verlangt der Insolvenzverwalter auch eine Rückforderung von Zahlungen des Schuldners gegenüber der Gläubiger. Meist handelt es sich um Ausschüttungen von Fonds oder anderen Kapitalanlagen.

Die Arbeit eines Insolvenzverwalters endet mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens, welches sich über einige Jahre hin erstrecken kann.

Handlungsmöglichkeiten des Gläubigers bei mangelnder Interessenwahrung durch den Insolvenzverwalter

Zu der Hauptaufgabe des Insolvenzverwalter gehört die Befriedigung aller Gläubiger und die Interessenwahrung dieser. Sind Sie Gläubiger und sehen sich mit einem Insolvenzverwalter konfrontiert, der Ihre Interessen nicht hinreichend wahrt, so sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.

Insbesondere, wenn dieser Ihre Forderung bestreitet, Ihre Vermögenswerte der Vermögensmasse zuordnet oder gar Zahlungen zurückfordert, sollten Sie dem aktiv entgegentreten. Dabei ist es das Beste sich von einer auf Kapitalmarkrecht, Bankrecht sowie Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei wie CDR-Legal beraten zu lassen. Gerne können Sie Ihre Situation im Rahmen eines kostenlosen Erstgespräch schildern und wird werden Sie bestmöglich bei der Wahrung und Durchsetzung Ihrer Interessen beraten.

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So haben wir bereits vielfach die Interessen von verschiedenen Gläubigern im Insolvenzverfahren durchsetzen könne.