Immer wieder versuchen einige Gläubiger bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens die Befriedigung ihrer Forderungen durch individuelle Wege zu erlangen. Obwohl allgemeine Einzelvollstreckungen verboten sind, gibt es einige Möglichkeiten, Gegenstände aus der Insolvenzmasse zu ziehen. So würden die Insolvenzgläubiger zu einem früheren Zeitpunkt ihre Schulden ausbezahlt bekommen und müssten nicht auf die Verteilung der gesamten Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter warten. Oft greifen sie dabei auf das Absonderungsrecht und das Aussonderungsrecht zu.
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Sowohl das Absonderungsrecht, als auch das Aussonderungsrecht brechen den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger innerhalb eines Insolvenzverfahrens. Im Gegensatz zu einer Absonderung kann der Insolvenzgläubiger mit einer Aussonderung direkt auf einen Gegenstand zugreifen, da er ihm selbst gehört. Wenn der Gegenstand das Eigentum eines Gläubigers ist, kann es demnach nicht zur Insolvenzmasse gehören. Diese wiederum verringert sich daher. Somit steht dem Insolvenzverwalter ein geringeres Vermögen zur Verfügung, das er für die Verteilung an die übrigen Gläubiger nutzen kann.
CDR Legal Rechtstipp
Als Anwaltskanzlei betreuen wir in Erfurt sowie bundesweit und international Erblasser, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Testamentsvollstrecker und andere von ei[…] Weiterlesen
Grundlage für das Aussonderungsrecht ist der § 47 der InsO. Zur Aussonderung berechtigen
im Bezug auf einen bestimmten Gegenstand, der sich im insolventen Unternehmen befindet. Die Herausgabe dieses Gegenstandes findet außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens statt. Aussonderungsberechtigte sind also keine Insolvenzgläubiger. Eine Person, die vom Aussonderungsrecht Gebrauch machen möchte, muss zunächst einen Antrag an den Insolvenzverwalter stellen. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nicht erforderlich.
Im nächsten Schritt muss sie die entsprechenden Nachweise über die Aussonderungsberechtigung liefern und die Sache konkret benennen. Werden alle Belege erbracht, gibt der Insolvenzverwalter den genannten Gegenstand heraus. Als Folge dessen schmälert sich die Insolvenzmasse.
Eine Aussonderung ist leichter zu vollziehen als eine Absonderung. Dennoch sollten Sie sich bei der Durchsetzung unterstützen lassen. Der Insolvenzverwalter steht nicht in der Pflicht zu prüfen, ob sich fremde Gegenstände in dem insolventen Unternehmen befinden. Sie müssen aktiv Ihr Recht einfordern. Wir von CDR Legal beraten Sie als Anwälte für die Gläubigervertretung und begleiten Sie auf dem Weg, sodass Sie von dem Aussonderungsrecht profitieren können.
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