Corinna Ruppel Rechtsanwältin
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Das Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren

Immer wieder versuchen einige Gläubiger bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens die Befriedigung ihrer Forderungen durch individuelle Wege zu erlangen. Obwohl allgemeine Einzelvollstreckungen verboten sind, gibt es einige Möglichkeiten, Gegenstände aus der Insolvenzmasse zu ziehen. So würden die Insolvenzgläubiger zu einem früheren Zeitpunkt ihre Schulden ausbezahlt bekommen und müssten nicht auf die Verteilung der gesamten Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter warten. Oft greifen sie dabei auf das Absonderungsrecht und das Aussonderungsrecht zu.

Was ist das Aussonderungsrecht?

Sowohl das Absonderungsrecht, als auch das Aussonderungsrecht brechen den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger innerhalb eines Insolvenzverfahrens. Im Gegensatz zu einer Absonderung kann der Insolvenzgläubiger mit einer Aussonderung direkt auf einen Gegenstand zugreifen, da er ihm selbst gehört. Wenn der Gegenstand das Eigentum eines Gläubigers ist, kann es demnach nicht zur Insolvenzmasse gehören. Diese wiederum verringert sich daher. Somit steht dem Insolvenzverwalter ein geringeres Vermögen zur Verfügung, das er für die Verteilung an die übrigen Gläubiger nutzen kann.

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Das Aussonderungsrecht im Detail

Grundlage für das Aussonderungsrecht ist der § 47 der InsO. Zur Aussonderung berechtigen

  • das Eigentum,
  • das Sicherungseigentum
    Ist der Sicherungsnehmer insolvent und der Schuldner hat erfüllt, kann er Rückübereignugn verlangen. Ist aber der Sicherungsgeber insolvent, kann der Gläubiger nur Absonderung verlangen.
  • das Vorbehaltseigentum,
  • der Besitz,
    wenn ein Recht auf Wiederverschaffung des Besitzes besteht.
  • ein Erbschaftsanspruch,
  • ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch und
  • die Rückgabe einer Mietsache

im Bezug auf einen bestimmten Gegenstand, der sich im insolventen Unternehmen befindet. Die Herausgabe dieses Gegenstandes findet außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens statt. Aussonderungsberechtigte sind also keine Insolvenzgläubiger. Eine Person, die vom Aussonderungsrecht Gebrauch machen möchte, muss zunächst einen Antrag an den Insolvenzverwalter stellen. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nicht erforderlich.

Im nächsten Schritt muss sie die entsprechenden Nachweise über die Aussonderungsberechtigung liefern und die Sache konkret benennen. Werden alle Belege erbracht, gibt der Insolvenzverwalter den genannten Gegenstand heraus. Als Folge dessen schmälert sich die Insolvenzmasse.

Rechtstipp

Eine Aussonderung ist leichter zu vollziehen als eine Absonderung. Dennoch sollten Sie sich bei der Durchsetzung unterstützen lassen. Der Insolvenzverwalter steht nicht in der Pflicht zu prüfen, ob sich fremde Gegenstände in dem insolventen Unternehmen befinden. Sie müssen aktiv Ihr Recht einfordern. Wir von CDR Legal beraten Sie als Anwälte für die Gläubigervertretung und begleiten Sie auf dem Weg, sodass Sie von dem Aussonderungsrecht profitieren können.

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Die Autorin

Corinna Ruppel – Rechtsanwältin für Bankrecht und Kapitalmarktrecht in Rosenheim (Oberbayern)

Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.

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