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Das Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren
Immer wieder versuchen einige Gläubiger bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens die Befriedigung ihrer Forderungen durch individuelle Wege zu erlangen. Obwohl allgemeine Einzelvollstreckungen verboten sind, gibt es einige Möglichkeiten, Gegenstände aus der Insolvenzmasse zu ziehen. So würden die Insolvenzgläubiger zu einem früheren Zeitpunkt ihre Schulden ausbezahlt bekommen und müssten nicht auf die Verteilung der gesamten Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter warten. Oft greifen sie dabei auf das Absonderungsrecht und das Aussonderungsrecht zu.
Inhalte des Artikels
Was ist das Aussonderungsrecht?
Sowohl das Absonderungsrecht, als auch das Aussonderungsrecht brechen den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger innerhalb eines Insolvenzverfahrens. Im Gegensatz zu einer Absonderung kann der Insolvenzgläubiger mit einer Aussonderung direkt auf einen Gegenstand zugreifen, da er ihm selbst gehört. Wenn der Gegenstand das Eigentum eines Gläubigers ist, kann es demnach nicht zur Insolvenzmasse gehören. Diese wiederum verringert sich daher. Somit steht dem Insolvenzverwalter ein geringeres Vermögen zur Verfügung, das er für die Verteilung an die übrigen Gläubiger nutzen kann.
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Das Aussonderungsrecht im Detail
Grundlage für das Aussonderungsrecht ist der § 47 der InsO. Zur Aussonderung berechtigen
- das Eigentum,
- das Sicherungseigentum
Ist der Sicherungsnehmer insolvent und der Schuldner hat erfüllt, kann er Rückübereignugn verlangen. Ist aber der Sicherungsgeber insolvent, kann der Gläubiger nur Absonderung verlangen. - das Vorbehaltseigentum,
- der Besitz,
wenn ein Recht auf Wiederverschaffung des Besitzes besteht. - ein Erbschaftsanspruch,
- ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch und
- die Rückgabe einer Mietsache
im Bezug auf einen bestimmten Gegenstand, der sich im insolventen Unternehmen befindet. Die Herausgabe dieses Gegenstandes findet außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens statt. Aussonderungsberechtigte sind also keine Insolvenzgläubiger. Eine Person, die vom Aussonderungsrecht Gebrauch machen möchte, muss zunächst einen Antrag an den Insolvenzverwalter stellen. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nicht erforderlich.
Im nächsten Schritt muss sie die entsprechenden Nachweise über die Aussonderungsberechtigung liefern und die Sache konkret benennen. Werden alle Belege erbracht, gibt der Insolvenzverwalter den genannten Gegenstand heraus. Als Folge dessen schmälert sich die Insolvenzmasse.
Rechtstipp
Eine Aussonderung ist leichter zu vollziehen als eine Absonderung. Dennoch sollten Sie sich bei der Durchsetzung unterstützen lassen. Der Insolvenzverwalter steht nicht in der Pflicht zu prüfen, ob sich fremde Gegenstände in dem insolventen Unternehmen befinden. Sie müssen aktiv Ihr Recht einfordern.
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RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) nutzt ihre Fachexpertise, um Sie in allen Fragen des Bank- und Erbrechts sowie des Kapitalmarkt- und Insolvenzrechts zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.