Immer wieder kommt es vor, dass während des Zeitraums eines Insolvenzverfahrens Prozesse anhängig sind. Hierbei kann der Schuldner entweder selbst der Kläger oder aber der Beklagte sein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert jedoch der Schuldner seine Prozessführungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) und überträgt sie an den Insolvenzverwalter. Somit erhält dieser neben seinen verwaltenden Aufgaben auch noch den Einfluss auf schwebende Geschäfte. Die Unterbrechung endet spätestens mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Dies ist allerdings nur der Fall, wenn es sich um einen „starken“ Insolvenzverwalter handelt. Bei einem "schwachen" Insolvenzverwalter laufen die Prozesse weiter. Dies macht Sinn, da der Insolvenzschuldner bei Bestellung eines schwachen Insolvenzverwalters weiterhin verwaltungs- und verfügungsberechtigt ist.

Welche schwebenden Geschäfte gibt es?

Es wird unterschieden zwischen Aktivprozessen und Passivprozessen. In einem Aktivprozess klagt der Insolvenzschuldner, in einem Passivprozess ist er selbst der Beklagte.

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Aktivprozesse

Während des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter einen Aktivprozess aufnehmen (§85 InsO). In der Praxis ist dies oft der Fall, wenn er die Erfolgschancen auf einen Gewinn des Prozesses als sehr hoch ansieht. Der Ertrag eines gewonnenen Prozesses würde schließlich der Insolvenzmasse zugute kommen, die zur Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger des insolventen Unternehmens dient. Verliert der Insolvenzverwalter allerdings den Prozess, sind die Prozesskosten als Masseschuld anzusehen (§55 InsO) und würden die Insolvenzmasse entsprechend schmälern.

Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Prozesses ab, sind der Insolvenzschuldner und der Beklagte wieder frei, den Prozess selbständig voranzutreiben.

Passivprozesse

Da das Insolvenzverfahren Vorrang hat, werden bereits bestehende Klagen gegen das insolvente Unternehmen pausiert. Insolvenzgläubiger können den Schuldner in der Zeit des Insolvenzverfahrens nicht mehr verklagen (§38 InsO). Sie müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Der Insolvenzverwalter prüft die Forderung und lässt sie zu, wenn er die Voraussetzungen als erfüllt ansieht. Lehnt der Insolvenzverwalter jedoch die Forderung des Gläubigers ab, kann dieser den unterbrochenen Prozess wieder aufnehmen (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO).

Personen, die vom Aussonderungsrecht oder vom Absonderungsrecht Gebrauch machen können, sowie Massegläubiger sind der Unterbrechung der schwebenden Prozesse jedoch nicht unterlegen. Sie können ihre Prozesse zu jeder Zeit wieder aufnehmen, da sie unabhängig vom eigentlichen Insolvenzverfahren behandelt werden. Ein kleiner Wermutstropfen dabei, erkennt der Insolvenzverwalter die geltend gemachte Forderung sofort an, sind die ersatzfähigen Prozesskosten lediglich einfache Masseforderungen.

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