-
24/7 können Sie uns schreiben Fall schildern
-
Ihr kostenloses Erstgespräch 08031 / 7968029
-
Sie brauchen sofort Hilfe? Termin eintragen
Einfluss auf schwebende Geschäfte
Immer wieder kommt es vor, dass während des Zeitraums eines Insolvenzverfahrens Prozesse anhängig sind. Hierbei kann der Schuldner entweder selbst der Kläger oder aber der Beklagte sein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert jedoch der Schuldner seine Prozessführungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 InsO) und überträgt sie an den Insolvenzverwalter. Somit erhält dieser neben seinen verwaltenden Aufgaben auch noch den Einfluss auf schwebende Geschäfte. Die Unterbrechung endet spätestens mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Dies ist allerdings nur der Fall, wenn es sich um einen „starken“ Insolvenzverwalter handelt. Bei einem "schwachen" Insolvenzverwalter laufen die Prozesse weiter. Dies macht Sinn, da der Insolvenzschuldner bei Bestellung eines schwachen Insolvenzverwalters weiterhin verwaltungs- und verfügungsberechtigt ist.
Inhalte des Artikels
Welche schwebenden Geschäfte gibt es?
Es wird unterschieden zwischen Aktivprozessen und Passivprozessen. In einem Aktivprozess klagt der Insolvenzschuldner, in einem Passivprozess ist er selbst der Beklagte.
Seit Jahren berät und begleitet CDR Legal Mandanten im Bankrecht, Erbrecht, Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht. Die Kanzlei bietet, Erbrechtsfälle ausgenommen, eine kostenlose Ersteinschätzung und vertritt Sie gerne darüber hinaus, wenn in Ihrem Fall gute Erfolgschancen bestehen.
Kostenlose
Ersteinschätzung
Deckungszusage
Rechtsschutz
Anspruch durchsetzen
bzw. abwehren
CDR Legal bietet korrekte, günstige und zielführende Rechtsdienstleistungen. Im Gegensatz zu vielen anderen Kanzleien übernehmen wir nur Fälle mit echten Erfolgschancen und stellen Ihnen nichts Unerwartetes in Rechnung. Sie werden stets informiert, behalten die Kostenkontrolle und profitieren von unserer langjährigen Erfahrung in unseren Spezialgebieten. Weiterlesen
CDR Legal in Presse & Medien:
Aktivprozesse
Während des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter einen Aktivprozess aufnehmen (§85 InsO). In der Praxis ist dies oft der Fall, wenn er die Erfolgschancen auf einen Gewinn des Prozesses als sehr hoch ansieht. Der Ertrag eines gewonnenen Prozesses würde schließlich der Insolvenzmasse zugute kommen, die zur Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger des insolventen Unternehmens dient. Verliert der Insolvenzverwalter allerdings den Prozess, sind die Prozesskosten als Masseschuld anzusehen (§55 InsO) und würden die Insolvenzmasse entsprechend schmälern.
Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Prozesses ab, sind der Insolvenzschuldner und der Beklagte wieder frei, den Prozess selbständig voranzutreiben.
Passivprozesse
Da das Insolvenzverfahren Vorrang hat, werden bereits bestehende Klagen gegen das insolvente Unternehmen pausiert. Insolvenzgläubiger können den Schuldner in der Zeit des Insolvenzverfahrens nicht mehr verklagen (§38 InsO). Sie müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Der Insolvenzverwalter prüft die Forderung und lässt sie zu, wenn er die Voraussetzungen als erfüllt ansieht. Lehnt der Insolvenzverwalter jedoch die Forderung des Gläubigers ab, kann dieser den unterbrochenen Prozess wieder aufnehmen (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO).
Personen, die vom Aussonderungsrecht oder vom Absonderungsrecht Gebrauch machen können, sowie Massegläubiger sind der Unterbrechung der schwebenden Prozesse jedoch nicht unterlegen. Sie können ihre Prozesse zu jeder Zeit wieder aufnehmen, da sie unabhängig vom eigentlichen Insolvenzverfahren behandelt werden. Ein kleiner Wermutstropfen dabei, erkennt der Insolvenzverwalter die geltend gemachte Forderung sofort an, sind die ersatzfähigen Prozesskosten lediglich einfache Masseforderungen.
Begleitung schwebender Geschäfte
Kostenloses Erstgespräch
Sind Sie Gläubiger eines insolventen Unternehmens und führen im Zusammenhang mit dem Schuldner einen Prozess, lassen Sie sich rechtlich beraten. Es gilt zu überprüfen, welche Möglichkeiten Sie ergreifen können, um eine Fortführung Ihres Prozesses zu erlangen. Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie als Anwälte für die Gläubigervertretung und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) nutzt ihre Fachexpertise, um Sie in allen Fragen des Bank- und Erbrechts sowie des Kapitalmarkt- und Insolvenzrechts zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.