Nachdem entweder der Schuldner selbst oder aber die Gläubiger einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt und die Insolvenzgründe glaubhaft dargelegt haben, kommt es zum nächsten Schritt: Die Prüfung des Antrags sowie die Einleitung von Sicherheitsmaßnahmen. In der Regel handelt es sich dabei um einen Zeitraum von drei Monaten. Das Insolvenzverfahren soll neben der Verwaltung des insolventen Unternehmens auch die Chance auf die Erhaltung und Verbesserung des Unternehmens bieten. Deswegen erstreckt sich das Verfahren häufig über einen längeren Zeitraum.

Was umfasst die Antragsprüfung eines Insolvenzverfahrens?

Das Gericht überprüft die vorliegenden Insolvenzgründe auf ihre Richtigkeit. Die Ermittlungspflicht liegt somit beim Amtsgericht. Es überprüft die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§ 11 InsO) und die Glaubhaftigkeit der Forderungen der Gläubiger (§ 14 InsO). Kann das Insolvenzgericht die Antragsprüfung nicht selbst ausführen, beauftragt es einen Gutachter. Dieser legt zudem fest, ob die Einführung von Sicherheitsmaßnahmen notwendig ist.

Das Gutachten beinhaltet einen Überblick über den bisherigen Verlauf des insolventen Unternehmens sowie eine Auflistung aller Vermögensgegenstände und offener Verpflichtungen. Nach der Betrachtung aller Fakten teilt das Insolvenzgericht der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung mit. In dem entsprechenden Fall wird nun im nächsten Schritt das Insolvenzverfahren eröffnet.

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Welche Sicherheitsmaßnahmen werden ergriffen?

Generell gilt es zu verhindern, dass der Schuldner Gegenstände und Vermögen aus dem Unternehmen zieht, die für die Befriedigung der Gläubiger angedacht sind. Außerdem versucht der Insolvenzverwalter sicherzustellen, dass sich die finanzielle Lage des Unternehmens in dieser Zeit nicht weiterhin verschlechtert. Folgende Maßnahmen werden dabei ergriffen:

  • Schließung des Unternehmens: Der Insolvenzverwalter verhängt sowohl eine Konten-, als auch eine Postsperre. Das Vermögen des Schuldners ist zu diesem Moment versiegelt (§21 Inso).
  • Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots: Der Schuldner erhält ein absolutes Verfügungsverbot (§9 Inso). Dieses ist öffentlich und sowohl ins Handelsregister, als auch ins Grundbuch einzutragen (§23 InsO).
  • Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts: Der Schuldner benötigt für bestimmte Handlungen die Zustimmung des Insolvenzverwalters. Nur dann sind diese wirksam (§21 Abs. 2 Inso).
  • Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung: Zum Beispiel ist es verboten, Unternehmensgegenstände zu versteigern. Damit soll die Gleichbehandlung aller Gläubiger gesichert werden.

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