Nachdem das Insolvenzgericht dem Antrag auf die Insolvenzeröffnung zugestimmt hat, beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter bekommt nun die Aufgabe, das gesamte Vermögen des insolventen Unternehmens aufzulisten, zu verkaufen und den Erlös, die, Insolvenzmasse unter den Gläubigern gleichberechtigt aufzuteilen. In den meisten Fällen erhalten die Gläubiger jedoch nicht die vollständige Summe ihrer Forderungen zurück. Deswegen versuchen viele Insolvenzgläubiger, einen individuellen Weg zu finden, um ihre Forderung 100 % durchzusetzen. Haben sie sich z.B. eine Sicherheit für ihre Forderung geben lassen, ist das Absonderungsrecht eine vielversprechende Möglichkeit.

Was ist das Absonderungsrecht?

Das Absonderungsrecht ist eine Ausnahme des insolvenzgerichtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Absonderungsberechtigte werden bevorzugt behandelt, da sie ein besonderes Recht an einem Gegenstand der Insolvenzmasse geltend machen dürfen. Neben der Hauptforderung können sie auch Zinsen und Kosten abgesondert befriedigen lassen. Somit verringert sich der Umfang der Insolvenzmasse um den Gegenstand, an dem ein Gläubiger das Absonderungsrecht geltend macht. Für die anderen Insolvenzgläubiger bleibt demnach ein geringeres Vermögen zur Aufteilung übrig. Das Absonderungsrecht gilt auch, wenn der Gegenstand das einzig verwertbare Vermögen des Schuldners ist. Somit gingen alle anderen Gläubiger leer aus.

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Voraussetzungen für das Absonderungsrecht

Um von dem Absonderungsrecht Gebrauch zu machen, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Der Anspruch muss spätestens in dem letzten Monat vor dem Eingang des Eröffnungsantrags bei Gericht erlangt sein (§ 88 InsO).
  • Bei dem geltend gemachten Recht muss es sich um ein Absonderungsrecht nach der Insolvenzordnung handeln.

Gegenstände des Absonderungsrechts

Die §§ 49 bis 51 InsO regeln detailliert das Absonderungsrecht. In ihnen geht es um den verlängerten Eigentumsvorbehalt, den erweiterten Eigentumsvorbehalt, die Sicherungsübereignung, Pfandrechte und vieles mehr. Folgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die entsprechenden Gegenstände darlegen.

Grundstücke

Einer der häufigsten Absonderungsrechte, die Hypothek bzw. Grundschuld. Anders als bei beweglichen Gegenständen darf der absonderungsberechtigte Gläubiger selbst die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung beantragen. Unter der Voraussetzung, dass das insolvente Unternehmen das Grundstück allerdings für die Weiterführung des Betriebs benötigt, kann der Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung verhindern. Andererseits besitzt er auch das Recht, selbst über die Versteigerung des Grundstückes zu entscheiden, wenn keiner der Gläubiger sich auf das Absonderungsrecht beruft.

Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung

Oft anzutreffen als Sicherheit bei Bankkrediten. Die Sicherungsübereignung betrifft das Recht an Sachen, die Sicherungsabtretung das Recht an Forderung. Bei der Sicherungsübereignung wird ein bestimmter Gegenstand oder auch alle Gegenstände, die sich in einem bestimmten Raum befinden, als Sicherheit gestellt. Dabei ist es ganz wichtig, dass der bzw. die Gegenstände genau beschrieben werden. Oft ist gerade eine mangelnde Bestimmbarkeit der Grund für Streit mit dem Insolvenzverwalter über das Absonderungsrecht. Bei der Sicherungsabtretung werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als Sicherheit abgetreten. Dabei kann es sich um einzelne Forderungen oder aber auch um sämtliche Forderungen gegen alle Kunden mit den Buchstaben A-M handeln.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Eine sehr beliebte Form der Sicherung bei Warenlieferanten. Hier behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vor. Und das auch dann, wenn seine Ware verbaut und weiterverkauft wird.

Pfandrechte und Pfändungspfandrechte

Es gibt die Pfandgläubiger beruhend auf Vertrag und Kraft Gesetzes. Letztere ist z.B. das Vermieterpfandrecht. Nach § 50 InsO erhält der Pfandgläubiger das Recht auf den Besitz der Sache. Pfandrechte können oft mit anderen Sicherungsrechten kollidieren. Z.B. dem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hier gilt, wessen Recht zuerst bestand hat Vorrang.

Unterschied zwischen Absonderung und Aussonderung

Bei dem Absonderungsrecht macht der Gläubiger Rechte an einem Gegenstand geltend, dessen Eigentümer der Schuldner ist. Er hat aber keinen Herausgabeanspruch und kann den Gegenstand nicht selber verwerten. Diese Aufgabe liegt nach wie vor bei dem Insolvenzverwalter, der dafür einen Verwertungserlös von 9 % erhält. Mit dem verbleibenden Erlös wird bevorzugt der Absonderungsberechtigte bedient.

Eine Aussonderung dagegen ist der Zugriff des Gläubigers auf einen Gegenstand, der dem Gläubiger selbst gehört. Entsprechend ist eine Aussonderung via Aussonderungsrecht leichter zu vollziehen als eine Absonderung.

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Sind Sie Gläubiger eines insolventen Unternehmens und möchten ein Absonderungsrecht geltend machen, lassen Sie sich rechtlich beraten. Neben dem Insolvenzrecht spielt auch das Sachenrecht eine wichtige Rolle. Die verschiedenen Prioritäten der einzelnen Rechte lassen die Befriedigung der Forderung etwas komplexer erscheinen. Als Anwalt für die Gläubigervertretung unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. In einem ersten kostenlosen Beratungsgespräch bewerten wir Ihre Chancen und besprechen das weitere Vorgehen.