Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss das entsprechende Unternehmen einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Amtsgericht einreichen (§13 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht kann die Insolvenzeröffnung von Amts wegen nicht beantragen, denn handelt sich um ein sogenanntes Antragsverfahren

Den Antrag auf die Insolvenzeröffnung können sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger vorlegen. Leitet der Schuldner selbst diesen Prozess ein, spricht man von einem Eigenantrag. Einen Fremdantrag legt ein Gläubiger vor. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind allerdings sehr hoch.

Voraussetzung für den Eigenantrag

Durch Einreichung des Insolvenzantrags erklärt ein Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, weil ihm nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen, um seine Gläubiger zu befriedigen. Der zweite Grund für einen Insolvenzantrag ist die Überschuldung, weil die ausstehenden Verbindlichkeiten mit dem vorhandenen Vermögen nicht gedeckt werden können.

Abhängig vom Geschäftsbetrieb kann die Antragstellung umfangreicher ausfallen, weil sie Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners beinhaltet. So kann ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen vonnöten sein. Besonders hohe Forderungen sowie Forderungen von Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern und aus betrieblicher Altersversorgung müssen hervorgehoben werden. 

Auch Angaben zur Bilanzsumme, den Umsatzerlösen und der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl des vorangegangenen Geschäftsjahres sind erforderlich, wenn der Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt wurde. Dies ist unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Sind die Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung erfüllt, trifft das Unternehmen eine Antragspflicht. Dementsprechend müssen die Geschäftsführer bzw. Vorstände eines Unternehmens den Antrag auf die Insolvenzeröffnung stellen. Die Pflicht gilt für jeden Geschäftsführer einzeln. Sie müssen den Antrag unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern einreichen, spätestens allerdings innerhalb von drei Wochen nach Auftreten des Insolvenzgrundes. Besitzt das Unternehmen keine Führung, sind die Gesellschafter zu Stellung des Antrags auf Insolvenzeröffnung verpflichtet (§15a Abs. 3 InsO).

Beinhaltet der Antrag Fehler oder wird zu spät eingereicht, handelt es sich um den Strafbestand der Insolvenzverschleppung. Dieser kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe, die auch das Privatvermögen der Geschäftsleitung betreffen kann, geahndet werden.

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Voraussetzungen für den Fremdantrag

Ein Insolvenzverfahren kann durch Gläubiger beantragt werden, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. 

An der Eröffnung dieses Verfahrens muss allerdings ein rechtliches Interesse bestehen. Das Amtsgericht lehnt zum Beispiel Anträge ab, wenn ein Gläubiger damit versucht, eine Ratenzahlung zu erzwingen. Auch ein Versuch des Gläubigers, an Informationen über das Insolvenzverfahren zu gelangen, gilt als Grund einer Ablehnung.

Selbstverständlich ist es einem Gläubiger nicht möglich, Forderungs- und Gläubigerverzeichnisse vorzulegen oder Angaben zum Geschäftsbetrieb des Schuldners zu machen. Voraussetzung für die Insolvenzeröffnung ist hingegen die glaubhafte Darlegung der Forderung und des Insolvenzgrundes. Diese Glaubhaftmachung ist ein Beweis, der den Richter von der Wahrscheinlichkeit der Tatsache überzeugen soll. 

Ohne die Einsicht eines Gläubigers in firmeninterne Informationen ist dieser Beweis allerdings schwierig zu erbringen. Diese Glaubhaftmachung ist daher regelmäßig eine hohe Hürde im Antragsverfahren. Ein Nichtzahlen der Rechnung oder eine Zwangsvollstreckung reichen nicht aus. Darüber hinaus darf der Gläubiger den Antrag nicht als unlauteres Druckmittel missbrauchen, etwa um den Schuldner als Wettbewerber zu schädigen.

Mögliche Beweise für eine Zahlungsunfähigkeit können das Protokoll eines Gerichtsvollziehers über einen erfolglosen Pfändungsversuch (Fruchtlosigkeitsbescheinigung) sein oder eine Auskunft des Schuldners über seine Vermögenssituation. Dieser kann die Angaben des Gläubigers allerdings widerlegen, indem er etwa einen Gegenbeweis vorlegt.

Prüfung des Antrags

Zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens können in der Praxis drei Monate vergehen. In diesem als vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichneten Zeitraum wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind. 

Das Gericht schaut, ob die Vorschriften für die Zulässigkeit des Antrags eingehalten wurden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die Insolvenzmasse voraussichtlich für die Deckung der Verfahrenskosten genügt. Sind beide Bedingungen erfüllt, gibt das Gericht dem Antrag auf Insolvenzeröffnung statt (§ 27 InsO). Bis zu diesem Zeitpunkt, also dem Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses, kann der Antrag jederzeit vom Antragsteller zurückgenommen werden.

Der Eröffnungsbeschluss legt folgende Eckpunkte für das Insolvenzverfahren fest:

  • Ein Insolvenzverwalter wird ernannt.
  • Die Gläubigerversammlung wird einberufen.
  • Ein Prüfungstermin, an dem die Gläubigerversammlung die angemeldeten Forderungen prüft, wird bestimmt.
  • Die Gläubiger werden aufgefordert, Sicherungsrechte anzuzeigen und Forderungen anzumelden.
  • Dritte werden aufgefordert, keine Zahlungen mehr an den Schuldner zu leisten.
  • Die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen wird definiert. Sie beträgt zwischen zwei Wochen und drei Monaten.
  • Es wird auf eine mögliche Restschuldbefreiung (nur bei natürlichen Personen als Schuldner) hingewiesen. 

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