Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bringt einige allgemeine rechtliche Wirkungen mit sich. Die wohl wichtigste Auswirkung ist der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsmacht (§ 80 InsO). Das Insolvenzgericht entzieht dem Schuldner die entsprechenden Befugnisse über sein Unternehmen und überträgt sie auf den bestellten Insolvenzverwalter.
Somit ist das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen des Schuldners geschützt, um die Forderungen der Gläubiger im Anschluss zu befriedigen. Das bedeutet ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft ist entmachtet und darf keine Geschäfte mehr für die Gesellschaft tätigen. Es sei denn der Insolvenzverwalter beauftragt ihn damit. Das gilt sinngemäß auch bei der Insolvenz einer natürlichen Person, oder einer Personengesellschaft.
Inhalte des Artikels
Den Zeitpunkt des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts von dem Schuldner auf den Insolvenzverwalter gibt das Insolvenzgericht in dem Eröffnungsbeschluss bekannt. Der Schuldner ist nun nicht mehr dazu berechtigt, die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und darüber zu verfügen. Es handelt sich daher um eine partielle Entmündigung.
Der Insolvenzverwalter kann zum Beispiel mit sofortiger Wirkung jegliche Gegenstände, Geschäftseinrichtungen und Geschäftsbücher des Unternehmens beschlagnahmen, um das Unternehmen fortzuführen.
Der Schuldner kann jedoch über pfändungsfreies Vermögen (§36 InsO) und Gegenstände verfügen, die der Insolvenzverwalter aufgrund einer Unverwertbarkeit nicht zur Insolvenzmasse hinzugefügt hatte. Trotz des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts bleibt der Schuldner noch der Eigentümer (§ 903 BGB) und mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB) der Vermögensgegenstände. Es ist dennoch der Insolvenzverwalter, der diese verwertet und den unmittelbaren Fremdbesitz erlangt (§ 872 BGB). Weitere Informationen zu den Aufgaben und Pflichten des Insolvenzverwalters können Sie hier nachlesen.
Das Insolvenzgericht entzieht dem Schuldner jedoch nicht nur seine Rechte, sondern erlegt ihm auch noch zusätzliche Pflichten auf. So muss er dem Insolvenzverwalter gegenüber stets Auskunft erteilen und außerdem zur Verfügung stehen. Zudem kann der Schuldner keine Prozesse mit Wirkungen für die Insolvenzmasse führen. Der Schuldner kann sich nur selbst verpflichten, sofern es sein pfändungsfreies Vermögen betrifft.
Für die Gläubiger eines insolventen Unternehmens ist es besonders wichtig zu wissen, dass jegliche Handlungen des Schuldners ohne vorherige Zustimmung des Insolvenzverwalters unwirksam sind. Es kommt häufig vor, dass Geschäftsführer insolventer Unternehmen aus Unkenntnis oder anderen Gründen weiter Geschäfte tätigen.
Fühlen Sie sich angesprochen? Lassen Sie sich rechtlich beraten. CDR-Legal unterstützt Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!
Wie hilfreich fanden Sie den Artikel?
Klicken Sie auf die Sterne, um den Artikel zu bewerten
Durchschnittliche Bewertung: 4.5 / 5. Anzahl der Bewertungen: 24
Bisher gibt es keine Bewertungen des Artikel
We are sorry that this post was not useful for you!
Let us improve this post!
Tell us how we can improve this post?
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Insolvenzrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
Ihr kostenloses Erstgespräch:
↳ 08031 / 7968029
Persönliche Betreuung
Über 20 Jahre Erfahrung
Ex-Bankmitarbeiterin
Deutschlandweite Vertretung
Kostenloses Erstgespräch