Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bringt einige allgemeine rechtliche Wirkungen mit sich. Die wohl wichtigste Auswirkung ist der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsmacht (§ 80 InsO). Das Insolvenzgericht entzieht dem Schuldner die entsprechenden Befugnisse über sein Unternehmen und überträgt sie auf den bestellten Insolvenzverwalter.

Somit ist das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen des Schuldners geschützt, um die Forderungen der Gläubiger im Anschluss zu befriedigen. Das bedeutet ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft ist entmachtet und darf keine Geschäfte mehr für die Gesellschaft tätigen. Es sei denn der Insolvenzverwalter beauftragt ihn damit. Das gilt sinngemäß auch bei der Insolvenz einer natürlichen Person, oder einer Personengesellschaft.

Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts

Den Zeitpunkt des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts von dem Schuldner auf den Insolvenzverwalter gibt das Insolvenzgericht in dem Eröffnungsbeschluss bekannt. Der Schuldner ist nun nicht mehr dazu berechtigt, die Insolvenzmasse selbst zu verwalten und darüber zu verfügen. Es handelt sich daher um eine partielle Entmündigung.

Der Insolvenzverwalter kann zum Beispiel mit sofortiger Wirkung jegliche Gegenstände, Geschäftseinrichtungen und Geschäftsbücher des Unternehmens beschlagnahmen, um das Unternehmen fortzuführen.

Der Schuldner kann jedoch über pfändungsfreies Vermögen (§36 InsO) und Gegenstände verfügen, die der Insolvenzverwalter aufgrund einer Unverwertbarkeit nicht zur Insolvenzmasse hinzugefügt hatte. Trotz des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts bleibt der Schuldner noch der Eigentümer (§ 903 BGB) und mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB) der Vermögensgegenstände. Es ist dennoch der Insolvenzverwalter, der diese verwertet und den unmittelbaren Fremdbesitz erlangt (§ 872 BGB). Weitere Informationen zu den Aufgaben und Pflichten des Insolvenzverwalters können Sie hier nachlesen.

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Neue Verpflichtungen und Verfügungen des Schuldners

Das Insolvenzgericht entzieht dem Schuldner jedoch nicht nur seine Rechte, sondern erlegt ihm auch noch zusätzliche Pflichten auf. So muss er dem Insolvenzverwalter gegenüber stets Auskunft erteilen und außerdem zur Verfügung stehen. Zudem kann der Schuldner keine Prozesse mit Wirkungen für die Insolvenzmasse führen. Der Schuldner kann sich nur selbst verpflichten, sofern es sein pfändungsfreies Vermögen betrifft.

Zusammengefasste Wirkungen der Verfahrenseröffnung

Für die Gläubiger eines insolventen Unternehmens ist es besonders wichtig zu wissen, dass jegliche Handlungen des Schuldners ohne vorherige Zustimmung des Insolvenzverwalters unwirksam sind. Es kommt häufig vor, dass Geschäftsführer insolventer Unternehmen aus Unkenntnis oder anderen Gründen weiter Geschäfte tätigen.

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