Wenn zwei Personen Ansprüche gegeneinander haben, so kann jede Partei die Schuld durch Aufrechnung (§ 387 ff. BGB) zum Erlöschen bringen.

Ein Beispiel: Person A schuldet der Person B 1.000€, Person B wiederum schuldet der Person A 2.000€. Erklärt die Person A der Person B gegenüber nun die Aufrechnung, kann sie nur noch 1.000€ von ihr verlangen. Im Insolvenzverfahren kann dies besonders von Vorteil sein, da die Person A durch Aufrechnung gegenüber dem Insolvenzverwalter nur noch 1.000 € zur Tabelle anmelden. Die zweiten 1.000 EUR sind dadurch erloschen. Dies hat den Vorteil, dass A nicht 1.000 EUR an die Insolvenzmasse zahlen muss und bzgl. der 2.000 EUR auf die meist sehr niedrige Quote angewiesen ist.

Das Recht zur Aufrechnung besteht also auch während eines Insolvenzverfahrens. Allerdings schränken die §§ 94 bis 96 der InsO dieses Recht zum Schutz der Insolvenzmasse ein.

Zulässige Aufrechnung

Bestand die Möglichkeit zur Aufrechnung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gilt das Recht auch weiterhin. Der entsprechende Insolvenzgläubiger muss sich demnach nicht auf die Anmeldung seiner Forderung in der Insolvenztabelle beschränken (§94 InsO). Ist eine Aufrechnungsforderung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits begründet, aber noch nicht fällig, kann der Insolvenzgläubiger erst bei Fälligkeit die Aufrechnung erklären (§95 InsO). Trotz des späteren Zeitpunkts ist dies noch zulässig. Erreicht der Insolvenzgläubiger durch eine gestattete Aufrechnung nicht die Begleichung seiner gesamten Forderung, kann er außerdem den restlichen Betrag in der Insolvenztabelle anmelden.

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Einschränkungen

Um die Summe der Insolvenzmasse möglichst nicht zu schmälern, schränkt der §96 InsO die Aufrechnung jedoch stark ein. Im Interesse aller Insolvenzgläubiger sollte das Vermögen, das für die gleichberechtigte Befriedigung aller Forderungen dienen soll, nicht verringert werden. Daher ist die Aufrechnung zum Beispiel unzulässig, wenn…

… die Forderung des Gläubigers erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist oder von einem anderen Gläubiger erworben wurde (beispielsweise durch eine Erbschaft);

… der Gläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat;

… sich die Forderung gegen das freie Vermögen des Schuldners richtet, das nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Rechtstipp

Wenn Sie die Möglichkeit besitzen, gegenüber einem insolventen Unternehmen das Recht zur Aufrechnung geltend zu machen, lassen sie sich rechtlich beraten. Es gilt zu prüfen, ob Ihre Forderung zulässig ist und während des Insolvenzverfahrens angebracht werden kann.

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