Laut §35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse zum einen das gesamte Vermögen, das das Unternehmen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzt. In die Insolvenzmasse gehört zum anderen auch das gesamte Vermögen, das der Insolvenzverwalter während des Verfahrens erlangt, etwa Erbschaften, Schenkungen und Gehaltsforderungen.

Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner nicht mehr über den Teil seines Vermögens verfügen, das zur Insolvenzmasse gehört. Die Verfügungsbefugnis geht dann an die Insolvenzverwalter über.

Was gehört zur Insolvenzmasse?

Es zählen sowohl bewegliche als auch unbewegliche Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens zur Insolvenzmasse.

  • Zum beweglichen Vermögen gehört z. B. das Barvermögen.
  • Das unbewegliche Vermögen umfasst unter anderem Immobilien und Grundstücke.
  • Forderungen, Ansprüche aus Versicherungen, das Geschäft des Schuldners und das Arbeitseinkommen, wie es im Rahmen einer Lohnpfändung zulässig ist.

Urheberrechte an Werken der Literatur, bildenden Kunst, Tonkunst und Fotografie dürfen hingegen nicht ohne Einwilligung des Schuldners in die Insolvenzmasse aufgenommen werden. Unpfändbar sind auch Geschäftsbücher, Betriebsinventar landwirtschaftlicher Güter und anderer Gewerbe wie Apotheken, Privatvermögen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft sowie Familien- und Persönlichkeitsrechte.

Anders verhält es sich beispielsweise mit dem Inventar eines Büros, mit Rohstoffen oder mit Maschinen. Diese Vermögenswerte dürfen vom Insolvenzverwalter gewinnbringend zu Geld gemacht werden. Er ist sogar dazu verpflichtet, um die Insolvenzmasse zu erhöhen. Ist ein Verkauf nicht möglich, kann auch eine Versteigerung durchgeführt werden.

Den Wert dieser Vermögensgegenstände ermittelt der Insolvenzverwalter mit den Informationen, die er während des Verfahrens erlangt. Dabei hält er sich stets an die Anforderungen des §35 InsO.

  • 151 (2) InsO verlangt, dass für jeden Gegenstand ein Wert beziffert werden muss. Im Zweifel muss ein Sachverständiger eine marktpreisgerechte Bewertung durchführen. Sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Gläubiger können beim Insolvenzgericht einen Antrag stellen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Vollständigkeit seiner Vermögensübersicht abgibt. Falsche oder unvollständige Angaben sind daher dringend zu vermeiden. 

Von den Vermögenswerten abzuziehen sind aussonderungsberechtigte Vermögenswerte (§ 47 InsO), die beispielsweise Dritten gehören oder noch nicht vollständig bezahlt wurden, sowie absonderungsberechtigte Vermögenswerte (§§ 49 ff. InsO). Ebenfalls nicht hinzugezählt werden aufrechnungsberechtigte Vermögenswerte (§§ 94 bis 96 InsO). Nach Abzug dieser Posten ergibt sich die Insolvenzmasse.

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Einflüsse auf die Insolvenzmasse

In der Zeit nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ermittelt der Insolvenzverwalter zunächst auf Grundlage der ihm vorliegenden Dokumenten die Insolvenzmasse des Unternehmens. Während des Verlaufs des Insolvenzverfahrens besitzt er jedoch die Möglichkeit, einen gewissen Einfluss auf den Umfang dieses pfändbaren Vermögens zu nehmen.

Die Einführung von Sicherheitsmaßnahmen soll z. B. eine Verschmälerung der Insolvenzmasse verhindern. Mittels Insolvenzanfechtungen oder schwebenden Verträgen kann der Insolvenzverwalter allerdings auch die Vermögenssumme des Schuldners steigern. Letzteres ist besonders im Sinne der Insolvenzgläubiger, da die Insolvenzmasse ihre gestellten Forderungen decken soll.

Möglich ist jedoch auch, dass einzelne Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse entfernt werden. Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter können dann nicht darauf zugreifen, der Gegenstand ist somit unpfändbar. Der Insolvenzverwalter muss jedoch eine Freigabe durch eine formlose Willenserklärung erteilen. Er entscheidet darüber stets nach eigenem Ermessen, die Entscheidung kann aber nicht rückgängig gemacht werden. Der Schuldner muss plausibel machen, warum er den Insolvenzverwalter um eine Freigabe bittet. Diese ist selbst für Immobilien möglich, wenn bei ihnen kein nennenswerter Erlös zu erwarten ist oder das Haus verschuldet ist.Zum Schluss wird der Insolvenzverwalter die Insolvenzquote berechnen. Diese legt fest, wie viel Prozent seiner Forderungen jeder Gläubiger zurückerhält.

Während des Insolvenzverfahrens sind Vollstreckungen durch einzelne Gläubiger nicht möglich. Anders verhält es sich, wenn die Zwangsvollstreckung vor der Verfahrenseröffnung erlangt wurde. Dann wird der Gläubiger im Insolvenzverfahren zum absonderungsberechtigten Gläubiger.

Läuft zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und einer dritten Person ein Rechtsstreit zu einem Vermögensgegenstand, der zur Insolvenzmasse gehört, wird dieser Rechtsstreit unterbrochen. Grund ist, dass der Schuldner ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über sein Vermögen verfügt, sondern der Insolvenzverwalter.

Rangfolge in der Verteilung

Nachdem der Insolvenzverwalter nun den Wert des Schuldnervermögens festsetzen konnte, beginnt er mit der Verteilung der Insolvenzmasse nach einem Rangordnungsprinzip, das wie folgt aussieht:

  1. Gerichtskosten und die Verfahrenskosten der Insolvenzverwaltung
  2. Masseverbindlichkeiten
  3. Insolvenzforderungen oder -verbindlichkeiten 
  4. Nachrangige Insolvenzforderungen in folgender Reihenfolge:
  • Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger seit Beginn des Insolvenzverfahrens 
  • Kosten für Gläubiger durch das Verfahren
  • Strafen oder Bußgelder
  • Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners
  • Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen

Zunächst deckt der Insolvenzverwalter also die Kosten des Insolvenzverfahrens und die Masseverbindlichkeiten, also die Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung begründet hat.Es kann jedoch vorkommen, dass nach Abzug der aussonderungsberechtigten, absonderungsberechtigten Vermögenswerte und aufrechnungsberechtigten Vermögenswerte sowie der Verfahrenskosten noch Vermögen verfügbar ist, dass zur Befriedigung der Massegläubiger verwendet werden kann. Erst dann steht die eigentliche Insolvenzmasse für die Insolvenzgläubiger fest.

Erst danach folgt die Befriedigung der Insolvenzforderungen oder Insolvenzverbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich um die Forderungen, bzw. Verbindlichkeiten, die schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden und in der Insolvenztabelle notiert sind.

Zum Schluss werden nachrangige Insolvenzanforderungen in Betracht gezogen. Diese sind zum Beispiel die seit der Verfahrenseröffnung laufenden Zinsen der Forderungen, die Verfahrenskosten für die Insolvenzgläubiger, Ordnungsgelder, Forderungen auf unentgeltliche Leistungen des Schuldners und Forderungen aus Gesellschaftsdarlehen. Die nachrangigen Forderungen werden in der aufgeführten Reihenfolge nacheinander befriedigt.

Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit, bei den Massegläubigern ein Massedarlehen aufzunehmen, damit er den Geschäftsbetrieb des Schuldners aufrechterhalten kann. Das erhöht die Chancen, noch noch bestehende Verpflichtungen zu begleichen. Für die Massegläubiger ist dies freilich nicht ohne Risiko. Sie müssen dem Insolvenzverwalter vertrauen, dass den Kredit zuzüglich Zinsen aus der Insolvenzmasse zurückzahlt. Sollte dies später nicht möglich sein, muss der Insolvenzverwalter einen Beweis erbringen, dass es sich um eine unvorhersehbare Fehleinschätzung gehandelt hat.

Masseunzulänglichkeit vs. Massearmut

Obwohl das Ziel eines eröffneten Insolvenzverfahrens die gleichberechtigte Verteilung der Insolvenzmasse ist, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass nachrangige Insolvenzforderungen gar keine Befriedigung erhalten. Reicht das Vermögen nicht für die Masseverbindlichkeiten aus, handelt es sich um eine Masseunzulänglichkeit. Dieser Zustand wird auch als “Insolvenz in der Insolvenz” bezeichnet.

Sollte der Insolvenzverwalter feststellen, dass eine Masseunzulänglichkeit vorliegt, muss er diese beim Insolvenzgericht anzeigen. Laut §208 InsO muss das Gericht die Anzeige daraufhin öffentlich machen und sie den Massegläubigern gesondert zustellen.

Der Insolvenzverwalter bleibt auch bei Masseunzulänglichkeit im Amt und ist weiterhin für die Verwaltung und Verwertung der Vermögensgegenstände des Schuldners verantwortlich. Er wird dann die Massegläubiger in der folgenden Reihenfolge befriedigen:

  • Verfahrenskosten
  • nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstandene Masseforderungen
  • vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründete Masseverbindlichkeiten

Das Insolvenzgericht hat im Fall einer Anzeige von Masseunzulänglichkeit zu entscheiden, wie weiter verfahren wird. Denn wenn die Insolvenzmasse nicht mal zur Deckung der Verfahrenskosten reicht, handelt es sich um eine Massearmut. In diesem Fall wird das Insolvenzverfahren eingestellt. Bevor es soweit kommt, bleiben dem Schuldner zwei Auswege aus der Massearmut:

  • Er schießt einen ausreichenden Geldbetrag vor (was in den meisten Fällen nicht möglich ist).
  • Er lässt die Verfahrenskosten nach § 4a InsO stunden.

Für die Stundung der Verfahrenskosten gibt es jedoch zwei Voraussetzungen: Zum einen muss der Schuldner eine natürlich Person sein. Unternehmen können ihre Verfahrenskosten nicht stunden lassen. Darüber hinaus ist eine Restschuldbefreiung zu beantragen. Diese muss mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden. Sie ist allerdings nicht möglich, wenn eine rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs vorliegt und / oder in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist. § 296 regelt den Verstoß gegen Obliegenheiten, § 297 Insolvenzstraftaten.

Liegen diese Gründe gegen eine Restschuldbefreiung nicht vor und die Stundung wird bewilligt, kann das Insolvenzverfahren trotz Massearmut durchgeführt werden und die Verfahrenskosten müssen erst nach der Restschuldbefreiung beglichen werden - eine Ratenzahlung ist möglich. Durch die Restschuldbefreiung ist der Schuldner alle Verbindlichkeiten los, die vor der Insolvenzeröffnung vorgelegen haben. Das Ergebnis: Er ist schuldenfrei.

Übrigens kann es auch bei Masseunzulänglichkeit eine Restschuldbefreiung geben, wenn die Massegläubiger entsprechend der Rangordnung befriedigt und das Verfahren anschließend eingestellt wurde.

Ob Masseunzulänglichkeit oder Massearmut - für die Gläubiger macht dies keinen Unterschied, denn sie gehen in beiden Fällen leer aus.

Obwohl das Ziel eines eröffneten Insolvenzverfahrens die gleichberechtigte Verteilung der Insolvenzmasse ist, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass nachrangige Insolvenzforderungen gar keine Befriedigung erhalten. Können nicht mal die Verfahrenskosten gedeckt werden, liegt eine Massearmut vor. Reicht das Vermögen nicht für die Masseverbindlichkeiten aus, handelt es sich um eine Masseunzulänglichkeit. In beiden Fällen gehen die Gläubiger leer aus.

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