Nachdem das Insolvenzgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren den Antrag des Schuldners oder der Gläubiger überprüft und zugelassen hat, veröffentlicht es einen Eröffnungsbeschluss. Mit diesem beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren, in dem der bestellte Insolvenzverwalter die Forderungen der Gläubiger gleichberechtigt erfüllen soll. Allerdings muss das Vermögen des insolventen Unternehmens zudem auch die Kosten des Insolvenzverfahrens decken können.
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Reicht das Vermögen des Schuldners voraussichtlich aus, um die Verfahrenskosten zu decken, erteilt das Gericht den Eröffnungsbericht. Die Kosten setzen sich nicht nur aus den allgemeinen Gerichtskosten, sondern auch aus den Vergütungen und Auslagen für den vorläufigen und den endgültigen Insolvenzberater zusammen. Außerdem können unter Umständen auch Kosten für die Mitglieder eines gerichtlich eingesetzten Gläubigerausschusses entstehen. Kann das Vermögen des Schuldners diese Kosten allerdings nicht decken, gibt es die Möglichkeiten des Kostenvorschusses oder der Kostenstundung.
Der Eröffnungsbeschluss wird auch dann erteilt, wenn zum Beispiel ein Insolvenzgläubiger einen Kostenvorschuss von außen anbietet. Hegt er Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einer Sanierung des Unternehmens, kann der Kostenvorschuss für ihn von Vorteil sein. In der Praxis kommt dieser Fall jedoch nur selten vor. Eine staatliche Kostenstundung hingegen kann der Schuldner beantragen, um auch ohne eigene Mittel das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Allerdings kann er diese Unterstützung nur als natürliche Person und nicht als Unternehmen anfordern.
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Das Insolvenzgericht veröffentlicht den Eröffnungsbeschluss direkt im Internet und im elektronischen Bundesanzeiger. Die Gläubiger, Drittschuldner und der Schuldner selbst erhalten diesen gesondert. Für die Insolvenzgläubiger enthält der Eröffnungsbeschluss wichtige Informationen, die sie unbedingt zu beachten haben:
Mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkt der Eröffnungsbeschluss gesetzliche Folgen. So gehen zum Beispiel die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter über, dem Schuldner anhängige Prozesse werden unterbrochen und das Gericht verhängt das Verbot der Zwangsvollstreckung.
Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht außerdem den Insolvenzverwalter. In der Regel handelt es sich hier um den vorläufigen Insolvenzverwalter, der bereits das Eröffnungsverfahren begleitet hat. In einer Gläubigerversammlung können die Gläubiger jedoch einen alternativen Insolvenzverwalter bestellen, sollten sie mit der Wahl des Gerichts nicht zufrieden sein.
Besitzen die Gläubiger Anspruch auf Sicherungsrechte, wie zum Beispiel Pfandrechte, Sicherungsabtretung oder Pfandrechte, müssen sie diese unverzüglich aufführen. Versäumt ein Gläubiger diese Aufforderung im Eröffnungsbeschluss, muss er selbst dafür haften.
Drittschuldner werden im Eröffnungsbeschluss dazu aufgefordert, ihre Verpflichtungen nicht mehr an den Schuldner selbst, sondern direkt an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Dieses Vermögen wird direkt der Insolvenzmasse hinzugefügt, die später für die Befriedigung der Gläubiger dienen soll.
Wichtige Termine, die der Eröffnungsbeschluss bekannt gibt, sind sowohl der Berichtstermin, als auch der Prüfungstermin. Bei dem Berichtstermin legt der Insolvenzverwalter eine erste Einschätzung über den Zustand des Unternehmens dar. Letztendlich entscheidet jedoch die Gläubigerversammlung darüber, ob es eine Sanierung oder eine Liquidation geben wird. Diese Entscheidung fällen sie bereits im Berichtstermin. Kommt es zu einer Liquidation ist der nächste Schritt der Prüfungstermin. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen anmelden. Daher ist es besonders wichtig, den Eröffnungsbeschluss aufmerksam durchzulesen. Die Anmeldung kann schriftlich oder unter Umständen auch elektronisch stattfinden.
Sind Sie Gläubiger eines insolventen Unternehmens, sollten Sie sich den Eröffnungsbeschluss unbedingt aufmerksam durchlesen. Verpassen Sie zum Beispiel den Berichts- oder Prüfungstermin, kann dies für Sie rechtliche Nachteile haben. Lassen Sie sich fachlich unterstützen. Als Rechtsanwälte für die Gläubigervertretung beraten wir Sie gerne!
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