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Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Wer gegenüber einem insolventen Schuldner Forderungen hat, sollte diese rechtzeitig anmelden, damit der Insolvenzverwalter die Forderung aufnehmen kann. Ohne eine Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren würden Sie auf Ihr Recht verzichten, insbesondere Ihnen zustehendes Geld aus der Insolvenzmasse zurück zu erhalten.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Falls Sie als Gläubiger gegenüber einem insolventen Schuldner Forderungen haben, sollten Sie Ihre Forderung beim Verwalter anmelden, damit Ihre Ansprüche berücksichtigt werden
- Bei der Forderungsanmeldung sind einige Daten anzugeben, wie zum Beispiel die Höhe der Forderungen, der Grund sowie die vollständige Bezeichnung des Gläubigers
- Die Frist, innerhalb derer eine die Anmeldung der Forderung stattfinden muss, wird vom zuständigen Insolvenzgericht festgelegt
- Die Forderungsanmeldung ist an den Insolvenzverwalter zu richten, der in der Regel ein entsprechendes Formular versendet
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CDR Legal in Presse & Medien:
Wozu dient die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren?
Nachdem über das Vermögen eines Unternehmens die Insolvenz seitens des zuständigen Gerichtes eröffnet wurde, erhalten Gläubiger die Benachrichtigung, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. In dem Zusammenhang setzt das Gericht gleichzeitig eine Frist, innerhalb derer die Anmeldung der Forderung stattfinden sollte.
Anzumelden sind sogenannte Insolvenzforderungen. Dabei handelt es sich um sämtliche, noch offene Forderungen seitens des Gläubigers, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung existieren. Dafür stellt der Paragraph 38 Insolvenzordnung (InsO) die rechtliche Basis.
Mit der Forderungsanmeldung tun Sie also nichts anderes, als um die Aufnahme in die Insolvenztabelle zu ersuchen. Das ist notwendig, damit Ihre Ansprüche im Rahmen der Insolvenz befriedigt werden können.
Welche Forderungen sollten angemeldet werden?
Sie sämtliche Forderungen anmelden, die einerseits zu begründen und andererseits noch nicht beglichen sind. Eine Ausnahme gilt für sogenannte nachrangige Gläubiger auf Grundlage des Paragraphen 39 Insolvenzordnung. Diesen wird empfohlen, die Anmeldung ihrer Forderung erst nach expliziter Aufforderung durchzuführen.
Grundlage für die anzumeldenden Forderungen ist der Paragraph 38 Insolvenzordnung. Nach diesem haben Insolvenzgläubiger das Recht, ihren begründeten Vermögensanspruch gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Dazu muss allerdings der Grund der entsprechenden Forderung unbedingt angegeben werden.
Damit der Insolvenzverwalter die entsprechende Forderung nicht bestreitet, sollte diese glaubhaft und möglichst plausibel begründet werden. Daher empfiehlt es sich, einige der Forderungsanmeldung einige Nachweise beizufügen. Sollte die Forderung erbrachte Lieferungen oder Leistungen als Grundlage haben, sind zum Beispiel folgende Nachweise empfehlenswert:
- Bestellungen
- Rechnungen
- Lieferscheine
- Verträge
- Übersicht zu Einzelposten
Inhaltliche Vorgaben zur Forderungsanmeldung
Damit die Forderungsanmeldung seitens des Insolvenzverwalters möglichst problemlos akzeptiert wird, sind bestimmte Anforderungen an den Inhalt zu erfüllen. Diese gründen sich in erster Linie auf den Paragraphen 174 Insolvenzordnung. Dort ist zum Beispiel festgehalten, dass die Forderungsanmeldung zum einen schriftlich und zum anderen in deutscher Sprache vorgenommen werden muss.
Das Formular zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren wird Ihnen normalerweise seitens des Insolvenzverwalters zugesendet. Im Wesentlichen sind es folgende Angaben, welche die Anmeldung zwingend enthalten sollte:
- Vollständiger Name des Gläubigers
- Forderungsbetrag
- Rechtsgrund der Forderung
- Zinsen
- Nachweise der angemeldeten Forderung(en)
Die vollständige Angabe des Namens sowie des Forderungsbetrages versteht sich im Grunde seitens des Gläubigers von selbst. Ebenfalls sollte die Forderungsanmeldung auch Zinsen für den betreffenden Zeitraum ausweisen, die auf das säumige Kapital bis zum Beginn des Insolvenzverfahrens anfallen.
Ebenfalls ist es wichtig, den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung anzugeben. Hier kommen wiederum Belege als Nachweise in Spiel, mit denen die Anmeldung der Forderung untermauert wird.
Welche Fristen gelten bei der Anmeldung von Forderungen?
Innerhalb welcher Frist die Forderungsanmeldung erfolgen muss, legt das zuständige Insolvenzgericht fest und teilt Ihnen als Gläubiger diese mit. Entnommen werden kann die entsprechende Frist auch dem Eröffnungsbeschluss. Sollten Sie die Frist einmal verpasst haben, bedeutet das jedoch nicht, dass Sie die Forderung auf keinen Fall mehr anmelden können.
Meistens ist es auch nach Ablauf der genannten Frist noch möglich, die Forderung nachträglich anzumelden. Normalerweise funktioniert das bis zum sogenannten Schlusstermin. Allerdings kann in dem Fall eine zusätzliche Gebühr fällig werden, die in der Regel durchschnittlich bei 20 Euro liegt.
Wie geht es weiter nach der Anmeldung?
Nachdem Sie die Forderungsanmeldung vorgenommen haben, werden Ihre Forderungen innerhalb des sogenannten Prüfungstermins auf deren Berechtigung überprüft. Immerhin kann es passieren, dass bestimmte Parteien die von Ihnen angemeldete Forderung bestreiten, insbesondere:
- Insolvenzverwalter
- Schuldner
- Andere Insolvenzgläubiger
In dem Zusammenhang ist es möglich, die Forderungen entweder in ihrer Gänze oder zum Teil bzw. im Hinblick auf deren Rang zu bestreiten. Interessant zu wissen ist, dass das Insolvenzgericht allerdings nicht dafür zuständig ist, über ein rechtmäßiges Bestreiten der angemeldeten Forderung zu entscheiden.
Sollten weder der Insolvenzverwalter noch andere Gläubiger die Forderungsanmeldung bestreiten, gilt das als Feststellung der Anmeldung nach Paragraph 178 Insolvenzordnung. Selbst beim Bestreiten seitens des Schuldners gilt das, es sei denn, es handelt sich um eine angeordnete Eigenverwaltung. In dem Fall würde das Bestreiten des Schuldners dazu führen, dass die Forderung nicht festgestellt wird.
Sollte der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestreiten, haben Gläubiger die Möglichkeit, eine sogenannte Feststellungsklage zu erwirken. Abhängig vom jeweiligen Streitwert muss das entweder vor dem Amtsgericht oder einem Landesgericht passieren. Sollte das Gericht die angemeldete Forderung bestätigen, findet die Aufnahme in die Insolvenztabelle statt.
Wie können Sicherheiten im Insolvenzverfahren angemeldet werden?
Manchmal werden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht nur Geldforderungen angemeldet, sondern es geht auch um Sicherheiten. Dazu zählt insbesondere das Sicherungseigentum, wie zum Beispiel einfache Eigentumsvorbehalte, Verpfändungen oder Abtretungen.
Solche Sicherheiten fallen auf Grundlage der Insolvenzordnung in die Rubrik der sogenannten Aus- und Absonderungsrechte. Das wiederum bedeutet, dass die entsprechenden Forderungen seitens der Gläubiger bei der Anmeldung den Titel „für den Ausfall“ tragen müssen. Auch hier gilt es, diese Forderungen zu belegen und damit nachzuweisen.
Unterstützung bei der Forderungsanmeldung und weitere Schritte
Die Anmeldung Ihrer Forderung ist von großer Bedeutung. Ohne eine solche Anmeldung könnten Ihre Forderungen nämlich nicht berücksichtigt werden, sodass Sie im Insolvenzverfahren leer ausgehen würden.
Haben Sie Fragen zur Anmeldung Ihrer Forderung oder wird Ihre Forderung seitens des Insolvenzverwalters bestritten, sollten Sie einen Anwalt mit Expertise im Insolvenzrecht zu Rate ziehen.
Die Kanzlei CDR Legal vertritt Gläubiger insolventer Unternehmen seit vielen Jahren und steht Ihnen in ihrem Einzelfall gerne mit Rat und Tat zur Seite. In einem kostenlosen Erstgespräch können Sie uns Ihre Situation erläutern und von unseren Anwälten hilfreiche Ratschläge zum weiteren Vorgehen erhalten.
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Falls Sie uns die Klärung Ihres Falls anvertrauen, vertreten wir Sie gerne auch gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Insolvenzgericht. Damit Ihre Forderungen mit Nachdruck und Kompetenz vertreten und weitestmöglich befriedigt werden.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.