Eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter bedeutet, dass dieser von Ihnen als Gläubiger eines Unternehmens, welches Insolvenz angemeldet hat, bestimmte Zahlungen fordert. Dies passiert auf Grundlage der Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung (Paragraphen 129ff InsO).

Worum handelt es sich bei der Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter?

Die Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter wird häufig kurz als Insolvenzanfechtung bezeichnet. Inhalt ist, dass der zuständige Insolvenzverwalter eines Unternehmens, welches zuvor einen Insolvenzantrag gestellt hat, von den Gläubigern bestimmte Zahlungen verlangt.

Dies geschieht, nachdem das entsprechende Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Grundlage für eine Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ist fast immer, dass eine sogenannte Gläubigerbenachteiligung stattgefunden hat. Das bedeutet, dass das in die Insolvenz gegangene Unternehmen Zahlungen gegenüber einigen Gläubigern geleistet hat, obwohl es bereits davon ausgehen musste, dass deshalb andere Gläubiger nicht befriedigt werden können.

Die Anfechtung des Insolvenzverwalters muss sogar erfolgen, da dieser die Aufgabe hat, möglichst viel Kapital für die Insolvenzmasse einzusammeln. Dafür wiederum gibt es den Grund, dass möglichst alle Gläubiger gleichberechtigt von der Insolvenzmasse befriedigt werden sollen.

Grundsätzlich kann sich die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter nicht nur auf Geld beziehen. Darüber hinaus ist er dazu berechtigt, unter bestimmten Umständen auch Vermögensgegenstände zurückzuverlangen, insbesondere:

  • Immobilien
  • Maschinen
  • Fahrzeuge
  • Warenvorräte

Hat der Schuldner diese Gegenstände vor der Insolvenzeröffnung an den Gläubiger übertragen, kann der Insolvenzverwalter diese - natürlich unter bestimmten Voraussetzungen - zurückverlangen.

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Was ist der Grund für die Anfechtung einer Insolvenz?

Die Insolvenzanfechtung hat einen bestimmten Grund, der zunächst auf das Insolvenzverfahren als solches zurückzuführen ist. Dieses soll nämlich dazu führen, dass sämtliche Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich befriedigt werden. Dies ist in Paragraph 1 Satz 1 der Insolvenzordnung festgehalten.

Damit dies geschehen kann, wird die sogenannte Einzelzwangsvollstreckung mit ihrem Prioritätsprinzip zu Gunsten der gemeinschaftlichen Verwertung der Insolvenzmasse aufgehoben. In der Praxis ist das vorhandene Vermögen allerdings meistens nicht ausreichend, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.

Daher ist es ein wesentliches Ziel der Insolvenz, dass das Vermögen gerecht mit einer bestimmten Quote unter allen Gläubigern aufgeteilt wird. Diese gemeinschaftliche Befriedigung mit der vorzunehmenden Verteilung des Vermögens ist allerdings unter der Voraussetzung gestört, dass zuvor einzelne Gläubiger zu dem Zeitpunkt zumindest teilweise mit ihren Forderungen befriedigt wurden, als der Schuldner bereits wusste, dass er zukünftig nicht alle Gläubiger befriedigen kann.

Vor diesem Hintergrund hat der zuständige Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung sogar die Pflicht, derartige Rechtsgeschäfte anzufechten, wenn diese offensichtlich zu einer Benachteiligung von Gläubigern geführt haben.

Anfechtung durch Insolvenzverwalter: Gläubigerbenachteiligung ist nachzuweisen

Bei der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter hat dieser die Pflicht, eine Benachteiligung von Gläubigern nachzuweisen. Anders ausgedrückt: Ohne eine existente Gläubigerbenachteiligung kann normalerweise keine Insolvenzanfechtung erfolgen. Daher muss im ersten Schritt, noch bevor ein Anfechtungsgrund geprüft wird, mindestens eine Tätigkeit (Rechtshandlung) nachweisbar sein, die zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat.

Bei dieser Rechtshandlung muss es sich nicht zwingend um eine aktive Handlung handeln. Darüber hinaus ist im Paragraph 129 Abs. 2 Insolvenzordnung definiert, dass selbst ein Unterlassen einer Handlung ausreicht. Dies führt dazu, dass nahezu alle Rechtsgeschäfte anfechtbar sind, wie zum Beispiel:

  • Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
  • Kündigungen
  • Rechtsgeschäftliche Handlungen wie Mahnungen
  • Prozesshandlungen

Die Gläubigerbenachteiligung ist demnach eine zwingende Voraussetzung dafür, dass der Insolvenzverwalter eine Anfechtung erfolgreich durchführen kann. Von einer Benachteiligung der Gläubiger wird immer dann ausgegangen, wenn die entsprechende Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Optionen der Gläubiger entweder verkürzt, vereitelt, verzögert oder zumindest erschwert hat. Zudem muss entweder das Aktivvermögen des Schuldners verringert oder die bestehenden Verbindlichkeiten vermehrt worden sein.

Was sind die wichtigsten Anfechtungsgründe?

Nachdem der Insolvenzverwalter für die Anfechtung die Grundvoraussetzung der Gläubigerbenachteiligung festgestellt hat, muss er sich zudem auf einen Anfechtungsgrund beziehen. Es gibt dem Zusammenhang eine Reihe möglicher Anfechtungsgründe, wie zum Beispiel:

  • Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit (kongruente Deckung) nach § 130 InsO
  • Bevorzugung einzelner Gläubiger (inkongruente Deckung) nach § 131 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 InsO
  • Verträge mit nahestehenden Personen nach § 130 Abs. 3 InsO sowie § 131 Abs. 2 Satz 2 InsO
  • Leistungen ohne wertentsprechende Gegenleistung nach § 134 InsO
  • Unmittelbare Benachteiligung nach § 132 InsO sowie § 133 Abs. 4 InsO

Beispielhaft möchten wir näher auf den vorletzten Anfechtungsgrund eingehen, nämlich die Leistungen ohne wertentsprechende Gegenleistungen. Dieser Anfechtungsgrund wird relativ häufig von Insolvenzverwaltern angeführt, die von Gläubigern eine Zahlung verlangen.

Dieser Anfechtungsgrund basiert auf der Rechtsnorm des Paragraphen 134 Insolvenzverordnung. Voraussetzung für den Anfechtungsgrund ist, dass der Schuldner Leistungen entweder unentgeltlich oder alternativ zu einem verhältnismäßig niedrigen Preis erbracht hat. Ferner ist ein Zeitrahmen zu beachten, der entweder die letzten vier Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder danach beinhaltet.

In der Praxis berufen sich Insolvenzverwalter auf diesem Anfechtungsgrund häufig dann, wenn sie beispielsweise von Anteilsinhabern eines geschlossenen Fonds die Rückzahlung bereits erhaltener Erträge fordern. Diese Ausschüttungen sind dann häufig Leistungen ohne wertentsprechende Gegenleistung, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erzielt hat. Darüber hinaus kann eine solche Leistung ebenfalls in Geschenken bestehen oder zum Beispiel in der Hinsicht, als dass der Schuldner dem Gläubiger ein Fahrzeug zum kostenlosen Gebrauch überlässt.

Bei der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter muss dieser den vorliegenden Anfechtungsgrund im Schreiben an die betroffenen Gläubiger nennen und sich auf den entsprechenden Paragraphen der Insolvenzordnung beziehen. Zudem hat er - natürlich insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten - die Pflicht, den Beweis zu führen, dass der entsprechende Anfechtungsgrund belegbar ist.

Welche Frist muss der Insolvenzverwalter bei der Anfechtung beachten?

Wie in nahezu jedem Rechtsbereich, in dem es um das Durchsetzen bestimmter Ansprüche geht, muss der Insolvenzverwalter auch bei der Anfechtung bestimmte Fristen beachten. Konkret geht es um die Verjährungsfrist, die auf Grundlage der regelmäßigen Verjährungsfrist nach Paragraph 142 Insolvenzordnung bzw. BGB drei Jahre ab Entstehung der Ansprüche beträgt. Der Anspruch wiederum beginnt mit dem Tag, an dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Allerdings: Die Verjährungsfrist läuft erst ab dem Ende des Jahres, in welches das eröffnete Insolvenzverfahren fällt. Daraus folgt, dass die Verjährungsfrist effektiv oftmals mehr als drei Jahre beträgt. Dazu ein Beispiel: Das Insolvenzverfahren wurde am 12. April 2018 eröffnet. In diesem Fall ist der Fristbeginn der 1. Januar 2019, sodass die Frist für die Anfechtung erst am 31. Dezember 2021 endet.

Ferner ist zu beachten, dass der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund verschiedener Tatsachen und Situationen sowohl unterbrochen als auch gehemmt werden kann. Daher ist es empfehlenswert, eine eventuelle Verjährung stets von fachlich kompetenter Seite aus prüfen zu lassen, am besten durch einen Rechtsanwalt.

Nicht verwechselt werden darf die Verjährungsfrist mit dem Anfechtungszeitraum. Dieser wird häufiger auch als Anfechtungsfrist bezeichnet, auch wenn dies nicht in der Form gemeint ist. Der Anfechtungszeitraum bezieht sich darauf, wie lange die Rechtshandlungen zurückliegen, die der Insolvenzverwalter eventuell anfechten kann. Die Rückrechnung beginnt ab dem Tag des Insolvenzantrages. Der Zeitraum beträgt normalerweise vier Jahre, kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen auch zehn Jahre ausmachen.

Insolvenzverwalter unterstellt Ihnen Wissen über Zahlungsunfähigkeit

Viele Gläubiger bzw. Anleger sind auch deshalb relativ geschockt über die Forderung des Insolvenzverwalters, weil sie nichts über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wussten. Im ersten Schritt ist dies allerdings unerheblich, denn der Insolvenzverwalter unterstellt normalerweise ein solches Wissen von der Insolvenz des betreffenden Unternehmens.

Trotz dieser Tatsache müssen natürlich diverse Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Insolvenzverwalter seine Forderung gegenüber Ihnen durchsetzen kann. Die Praxis zeigt, dass nicht wenige Rückzahlungsforderungen nicht berechtigt sind bzw. sich letztendlich nicht durchsetzen lassen. Daher ist es immer sinnvoll, dass Sie einen Rechtsanwalt kontaktieren, falls Sie mit einer Insolvenzanfechtung konfrontiert werden.

Wie ist der Ablauf bei der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter?

Der Ablauf einer Insolvenzanfechtung besteht zunächst darin, dass der Insolvenzverwalter die Unterlagen des zahlungsunfähigen Unternehmens prüft. Findet er dort einen Anfechtungsgrund, setzt er sich in einem Schreiben mit dem sogenannten Anfechtungsgegner in Verbindung. Dabei handelt es sich normalerweise um einen Gläubiger, also vielfach um Anleger.

Sollten Sie als Gläubiger auf dieses Schreiben nicht reagieren oder Widerspruch gegen die Forderung einlegen, hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, Klage zu erheben. Diese würde anschließend vor dem zuständigen Gericht verhandelt werden, falls keine außergerichtliche Einigung erzielt wird. Der Ablauf einer Insolvenzanfechtung gliedert sich in die folgenden Schritte:

  1. Insolvenzverwalter wird bestellt
  2. Insolvenzverwalter prüft Unterlagen des Schuldners
  3. Findet der Insolvenzverwalter einen Anfechtungsgrund, schreibt er die Gläubiger an
  4. Gläubiger leistet die Zahlung: Angelegenheit ist für den Insolvenzverwalter erledigt
  5. Gläubiger reagiert nicht oder widerspricht: Insolvenzverwalter kann Klage erheben
  6. Verhandlung vor dem Gericht (falls keine Einigung)

Die schlechteste Idee ist es, dass Sie eine Forderung aus der Insolvenzanfechtung sofort begleichen. Sie sollten mindestens von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Insolvenzanfechtung auf einer soliden Basis vorgenommen werden soll und die notwendigen Voraussetzungen für das Durchsetzen der Ansprüche seitens des Insolvenzverwalters gegeben sind.

Manche Forderungen des Insolvenzverwalters sind unberechtigt

Wie in nahezu jedem Rechtsstreit, sollten Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass die Forderung gegenüber Ihnen berechtigt ist. Die Praxis zeigt sogar, dass es eine Reihe von Insolvenzanfechtungen gibt, bei denen die Forderungen an die Gläubiger entweder unberechtigt oder letztendlich nicht durchsetzbar sind.

Zunächst wird der Insolvenzverwalter in seinem Anfechtungsschreiben fast immer behaupten, dass Sie von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätten ausgehen müssen, wenn über Monate hinweg bestimmte Zahlungen an Sie nicht erfolgt sind. Der Bundesgerichtshof hat allerdings exakt diese „Unterstellung“ nicht als rechtens bestätigt.

Anfechtung durch Insolvenzverwalter: Was kann ich als Betroffener tun?

Wenn Sie ein Schreiben mit einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter erhalten, der von Ihnen Geld fordert, sollten Sie zunächst einmal - trotz verständlicher Sorge - Ruhe bewahren. Dennoch ist es wichtig, das Schreiben auf keinen Fall zu ignorieren. Tun sie dies, kann der Insolvenzverwalter nach Ablauf einer gewissen Frist Klage einreichen, die für Sie vermutlich zu Gerichtskosten führen wird.

Ein weiterer Tipp lautet, dass Sie keine sofortige Zahlung leisten sollten, da eine Reihe der geforderten Zahlungen bzw. Ansprüche unbegründet sind. Was ist also die richtige Vorgehensweise? Da Sie in der Regel nicht selbst beurteilen können, ob die genannten Gründe tatsächlich dazu berechtigen, dass der Insolvenzverwalter eine Anfechtung vornimmt, sollten Sie fachlichen Rat einholen.

Hier empfiehlt es sich, dass Sie sich an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei wie CDR-Legal wenden. Als Experten für Gläubigervertretung beraten Sie zunächst kostenfrei und unverbindlich in einem telefonischen Erstgespräch. Sollten gute Chancen bestehen, dass Sie den Forderungen des Insolvenzverwalters widersprechen können, vertritt sie die Anwaltskanzlei auf diesem juristischen Spezialgebiet.

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Dazu zählt zum Beispiel, dass eine anwaltlich qualifizierte Antwort auf das Schreiben des Insolvenzverwalters erfolgt. Sollte es notwendig sein, übernimmt die Kanzlei CDR-Legal selbstverständlich alle weiteren Schritte, die erforderlich sind, um (unberechtigte) Forderungen gegenüber Ihnen im Rahmen der Insolvenzanfechtung abzuwehren.