-
24/7 können Sie uns schreiben Fall schildern
-
Ihr kostenloses Erstgespräch 08031 / 7968029
-
Sie brauchen sofort Hilfe? Termin eintragen
P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Die Abkürzung P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto. Es handelt sich dabei nicht um eine besondere Kontoart. Stattdessen ist das P-Konto ein gewöhnliches Girokonto, bei dem der Kunde allerdings mit der Bank eine Zusatzvereinbarung trifft.
Die wesentliche Aufgabe des P-Kontos besteht darin, das Guthaben im Zuge des Pfändungsfreibetrages gegenüber dem Zugriff der Gläubiger abzusichern. Über dieses nicht pfändbare Guthaben kann der Kontoinhaber nach Belieben verfügen, ohne jedes Mal von der Bank eine Genehmigung für die Auszahlung oder eine Überweisung vom Konto einholen zu müssen.
Geregelt wird das Pfändungsschutzkonto im Paragraph 850k der Zivilprozessordnung. Geschützt sind Guthaben von mindestens 1.410 Euro pro Monat (Stand Juni 2024), der sogenannte Grundfreibetrag. Gibt es beim Kontoinhaber zudem Unterhaltsberechtigte erhöht sich der Pfändungsfreibetrag dementsprechend.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Das P-Konto hat die Aufgabe, den Pfändungsfreibetrag als Guthaben auf dem Konto gegen den Zugriff der Gläubiger zu sichern
- Jeder Kontoinhaber kann von seiner Bank verlangen, dass das gewöhnliche Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird
- Ein P-Konto ist in erster Linie für Kontoinhaber gedacht, gegen die eine Pfändung bereits vorliegt oder in Kürze vorliegen wird
- Das Pfändungsschutzkonto ist seitens der Bank mit verschiedenen Pflichten verbunden, wie zum Beispiel das Einrichten, die Rückwandlung oder auch bestimmte Auskünfte an den Kontoinhaber zu geben
- Kreditinstitute sind nach Urteilen des BGH nicht dazu berechtigt, für das Einrichten oder auch des Umwandeln in ein P-Konto zusätzliches Entgelt zu berechnen
Seit Jahren berät und begleitet CDR Legal Mandanten im Bankrecht, Erbrecht, Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht. Die Kanzlei bietet, Erbrechtsfälle ausgenommen, eine kostenlose Ersteinschätzung und vertritt Sie gerne darüber hinaus, wenn in Ihrem Fall gute Erfolgschancen bestehen.
Kostenlose
Ersteinschätzungen
Mandanten
Insgesamt
Ø-Bewertung aus
388 Rezensionen
Anvertraute
Streitwerte
Kostenlose
Ersteinschätzung
Deckungszusage
Rechtsschutz
Anspruch durchsetzen
bzw. abwehren
CDR Legal bietet korrekte, günstige und zielführende Rechtsdienstleistungen. Im Gegensatz zu vielen anderen Kanzleien übernehmen wir nur Fälle mit echten Erfolgschancen und stellen Ihnen nichts Unerwartetes in Rechnung. Sie werden stets informiert, behalten die Kostenkontrolle und profitieren von unserer langjährigen Erfahrung in unseren Spezialgebieten. Weiterlesen
CDR Legal in Presse & Medien:
Für wen eignet sich ein Pfändungsschutzkonto?
Die meisten Bürger benötigen kein Pfändungsschutzkonto, weil gegen sie keine Pfändung vorliegt oder droht. Dementsprechend ist das P-Konto nahezu ausschließlich für Kontoinhaber eine gute Wahl, die sich verschuldet haben und gegen die deshalb eine Pfändung vorliegt. Ebenfalls sinnvoll ist die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos, falls eine solche Pfändung in der nahen Zukunft droht.
Hilfreich kann das Einrichten eines P-Kontos zudem sein, wenn das gewöhnliche Girokonto sich im Soll befindet. In dem Fall würden nämlich sämtliche Eingänge mit dem Sollbestand verrechnet. Dann würde auch kein Schutz des gesetzlich verankerten Pfändungsfreibetrages mehr existieren.
In der Übersicht sind es demzufolge vorrangig drei Situationen, in denen die Einrichtung eines P-Kontos sinnvoll erscheint:
- Kontoinhaber mit vorliegender Pfändung
- Kontoinhaber mit kurzfristig drohender Pfändung
- Girokonto befindet sich im Minus und Eingänge würden stets gegengerechnet (bei Vorlage einer Pfändung vorausgesetzt)
Was sind die Voraussetzungen für die Einrichtung eines P-Kontos?
Grundsätzlich müssen Kunden keine besonderen Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird. Stattdessen hat in Deutschland jeder Kontoinhaber das Recht, von seinem Kreditinstitut entweder die Umwandlung des gewöhnlichen Girokontos in ein P-Konto zu fordern oder ein Pfändungsschutzkonto als neues Konto einrichten zu lassen. Lediglich aktiv muss der Kontoinhaber werden, denn Banken richten nicht von selbst ein solches Pfändungsschutzkonto ein.
Verpflichtend ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos für Banken allerdings nur dann, wenn tatsächlich bereits eine Pfändung gegen den Kontoinhaber vorliegt. In dem Fall sind die Kreditinstitute sogar verpflichtet, die Umwandlung oder Neueröffnung des P-Kontos binnen vier Tage durchzuführen, nachdem der Kunde den Antrag gestellt hat.
Eine Formalie besteht darüber hinaus darin, dass das P-Konto ausschließlich auf eine Einzelperson lauten darf. Darüber hinaus sind keine Bedingung zu erfüllen, sodass zum Beispiel die Bonität des Kontoinhabers oder ein negatives Merkmal in der Schufa unerheblich sind.
Mehrere Stufen beim Pfändungsschutzkonto
Die meisten Kontoinhaber nutzen in Deutschland das Pfändungsschutzkonto in Form des Basisschutzes. In dem Fall muss lediglich ein Umwandlungsantrag an das Kreditinstitut gestellt werden, damit der Basisschutz in Höhe von 1.260 Euro (Pfändungsgrundfreibetrag) greift.
In der zweiten Stufe beinhaltet das P-Konto einen höheren Schutz, nämlich aufgrund eines erweiterten Freibetrages. Dieser resultiert vornehmlich daraus, dass der Kontoinhaber an eine oder mehrere Personen Unterhalt zahlen muss. Darüber hinaus können weitere Leistungen ebenfalls gesondert geschützt werden, nämlich:
- Kindergeld
- Sozialleistungen für andere Personen im Haushalt
- Asylbewerberleistungen für andere Personen im Haushalt
Wirksam wird dieser erweiterte Schutz des P-Kontos, wenn der Kontoinhaber seiner Bank eine entsprechende Bescheinigung einreicht.
In der dritten Stufe gibt es die Möglichkeit, einen Freibetrag individuell festsetzen zu lassen. Hierzu wird ein Beschluss bzw. Bescheid benötigt, der sich entweder auf höhere Einkünfte oder Sonderfälle bezieht. Der Kontoinhaber muss einen Antrag stellen und einen Nachweis über den „Sonderfall“ bei den Vollstreckungsbehörden erbringen.
Konsequenzen und Pflichten aus dem P-Konto
Aus der Einrichtung eines P-Kontos ergeben sich sowohl für die Bank als auch für den Kontoinhaber Konsequenzen und Pflichten. Die Hauptkonsequenz für den Kontoinhaber ist, dass er nur noch über das pfändungsfreie Guthaben verfügen kann. Dann allerdings ist keine Einzelfreigabe der Banken für Bargeldauszahlungen oder Überweisungen innerhalb des Guthabens notwendig.
Für das kontoführende Bankinstitut ergeben sich – neben dem Einrichten eines Pfändungsschutzkontos – weitere Pflichten. Dazu gehören vor allem:
- Girokonto zu unveränderten Bedingungen weiterführen
- Freibetrag fortlaufend zur Verfügung stellen
- Rückwandlung des P-Kontos in ein normales Girokonto auf Verlangen des Kontoinhabers
- Der Schufa oder anderen Auskunfteien die Beendigung des Kontos mitteilen, falls zuvor eine Meldung erfolgt es
- Bank muss den Inhaber des Pfändungsschutzkontos über sein Guthaben informieren. Sowohl über das verfügbare Guthaben des aktuellen Monats als auch über das nicht mehr pfändungsfreie Guthaben im kommenden Monat
Welche Kosten verursacht ein P-Konto?
Bei den Kosten eines P-Kontos muss zunächst zwischen der gewöhnlichen Kontoführungsgebühr und eventuellen Zusatzgebühren unterscheiden. Banken sind nicht berechtigt, sich entweder die Einrichtung oder das Umwandeln eines gewöhnlichen Girokontos in ein P-Konto zusätzlich bezahlen zu lassen. Es darf dementsprechend keine Gebühr für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos in Rechnung gestellt werden.
Kontoführungsgebühren darf das kontoführende Institut hingegen nach wie vor verlangen, wie es zuvor beim gewöhnlichen Girokonto der Fall gewesen ist oder vorgesehen wäre, falls es sich um ein neues Konto handelt. Allerdings: Die Bank ist nicht dazu berechtigt, die Kontoführungsgebühren nach dem Einrichten des Pfändungsschutzkontos zu erhöhen oder grundsätzlich mehr Kosten zu verlangen.
Somit dürfen die Entgelte für ein P-Konto nicht über denen eines gewöhnlichen Girokontos bei der Bank liegen. Dies hat in der Vergangenheit unter anderem der BGH mehrfach in seinen Urteilen bestätigt, beispielsweise unter den Aktenzeichen Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12.
Gibt es Nachteile beim Pfändungsschutzkonto?
Zunächst einmal klingt es, als wenn ein P-Konto für Kontoinhaber mit einer vorliegenden Pfändung ausschließlich Vorteile hätte. Tatsächlich ist der Schutz des Pfändungsfreibetrages ein großer Vorzug gegenüber einem gewöhnlichen Girokonto. Trotzdem sollten vor der Einrichtung eines P-Kontos ebenfalls einige Nachteile beachtet werden, nämlich:
- Oberhalb des Pfändungsfreibetrages liegendes Guthaben wird gepfändet
- Überweisungen sind beim P-Konto für gewöhnlich nur bis zu einem bestimmten Gegenwert möglich
- Es wird keine auf das Konto bezogene Kreditkarte ausgestellt
- Es kann kein Dispositionskredit beantragt bzw. in Anspruch genommen werden
- P-Konto wird in der Regel der Schufa gemeldet und sorgt damit für einen negativen Eintrag
- Finanzamt darf Einsicht in die Kontoauszüge nehmen
Kostenloses Erstgespräch
Trotz dieser Nachteile wird für die meisten Kontoinhaber, gegen die eine Pfändung vorliegt, der Vorteil des P-Kontos überwiegen. Somit ist das Einrichten eines Pfändungsschutzkontos den meisten Verbrauchern zu empfehlen, gegen die eine Pfändung vorliegt oder in Kürze droht.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht, im Kapitalmarktrecht und im Insolvenzrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.