Neben den schwebenden Prozessen sind fast immer auch Verträge im Sinne des BGB zu Beginn des Insolvenzverfahrens noch nicht voll erfüllt. Hier gilt es zu unterscheiden, ob eine der beiden Parteien ihren Teil des Vertrages bereits vollständig erfüllt hat oder nicht.

Wenn ein Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch von keiner Partei vollständig erfüllt ist, handelt es sich um einen schwebenden Vertrag. Der Insolvenzverwalter erhält hier gemäß §103 InsO das Recht, über die Erfüllung des Vertrages zu entscheiden.

Ansonsten gilt folgendes: Hat der Vertragspartner des Schuldners seinen Teil bereits ganz erfüllt, muss er seinen Gegenanspruch zur Insolvenztabelle als Forderung anmelden. Hat jedoch nur der Schuldner seinen Teil erfüllt, muss der Vertragspartner seine Leistung vollumfänglich erfüllen.

Verträge während des Insolvenzverfahrens

Ob gegenseitige Verträge während Insolvenzverfahren fortbestehen, entscheidet gemäß §103 InsO der Insolvenzverwalter. Voraussetzung ist jedoch, dass weder Schuldner noch Gläubiger ihren Teil des (dann schwebenden) Vertrages bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits vollständig erfüllt hat. Andernfalls muss der Vertragspartner des Schuldners seinen Gegenanspruch zur Insolvenztabelle als Forderung anmelden.

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Schwebende Verträge mit dem Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter kann entscheiden, ob er der Erfüllung schwebender Verträge nachgeht oder diese ablehnt. Dadurch erhält er das Wahlrecht darüber, im Sinne der Insolvenzmasse und somit der Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger zu handeln. Mit der Verlangung einer Vertragserfüllung kann der Insolvenzverwalter demnach die Insolvenzmasse aufwerten. Allerdings ist er zugleich mit allen Rechten und Pflichten an den Vertrag gebunden – auch wenn dies eine Entstehung rechtlicher und wirtschaftlicher Nachteile bedeutet. Es ist ihm verwehrt, lediglich die Vorteile eines Vertrages herauszuziehen.

Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Erfüllung schwebender Verträge, kann der Vertragspartner die von ihm bereits erbrachte Leistung nicht zurückverlangen. Er erhält dagegen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, den er als Forderung zur Insolvenztabelle anmelden kann.

Welche Verträge können in einem Insolvenzverfahren anhängig sein?

In den meisten Fällen handelt es sich um allgemeine gegenseitige Verträge im Sinne des BGB. Über die Erfüllung dieser kann laut §103 InsO der Insolvenzverwalter entscheiden. Allerdings gibt es auch einseitige Verträge, wie zum Beispiel Bürgschaften, oder andere Vertragsarten, bei denen das Wahlrecht des Insolvenzverwalters eingeschränkt ist. Für die folgenden Arten von Verträgen gelten Sondervorschriften.

Vorbemerkung

Wenn in einem gegenseitigen Vertrag der Anspruch des Vertragspartners durch eine Vormerkung gesichert ist, muss der Insolvenzverwalter diesen erfüllen. Es handelt sich um eine „Insolvenzfestigkeit der Vormerkung“, der Insolvenzverwalter erhält kein Entscheidungsrecht.

Eigentumsvorbehalt

Die beiden Vertragsparteien haben einen Vorbehaltskauf vereinbart, der Besitz wurde bereits übertragen, es wurden aber noch nicht alle Kaufpreisraten vollständig bezahlen. Nun gilt folgendes: Ist es der Vorbehaltsverkäufer insolvent, ist das Wahlrecht über die Erfüllung des Vertrages ausgeschlossen. Im Falle der Insolvenz des Vorbehaltskäufers hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht. Wählt er Erfüllung muss er den Kaufpreis voll bezahlen. Lehnt er ab, muss er die Sache an den Vorbehaltsverkäufer herausgeben. Einen evtl. Schaden muss der Vorbehaltskäufer zur Tabelle anmelden.

Mietverträge

Verträge über Mietverhältnisse bestehen auch über den Zeitraum des Insolvenzverfahrens mit allen Rechten und Pflichten fort (§ 108 Abs. 1 S. 1 InsO). Allerdings bestehen besondere Kündigungs- und Rücktrittsregelungen. Im Falle der Insolvenz des Mieters steht dem Insolvenzverwalter ein Sonderkündigungsrecht zu, durch das sich die gesetzliche Kündigungsfrist verlängert. Sonstige ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte bleiben weiterhin bestehen. Auch hier kann der Vermieter Schadensersatzansprüche in der Insolvenztabelle anmelden. Bei Insolvenz des Vermieters bleibt der Mietvertrag bestehen.

Arbeitsverträge

Im Falle einer Insolvenz kann es sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer vorteilhaft sein, Arbeitsverhältnisse zeitnah zu beenden. Beide Parteien erhalten mit §113 InsO ein Kündigungsrecht mit einer maximalen Frist von drei Monaten. Damit soll vermieden werden, dass die fortlaufenden Gehaltszahlungen die Insolvenzmasse schmälern. Als Ausgleich für die verkürzte Frist steht dem Arbeitnehmer der Anspruch auf einen Schadensersatz zu.

Teilbare Leistungen

Sukzessivlieferungsverträge, z.B. der Stromliefervertrag, sind ein Beispiel für Verträge über teilbare Leistungen. Die Forderungen werden nach Bedarf abgerufen und sind erst dann zu erbringen. Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines solchen Vertrages, kommt es zu einer Vertragsspaltung.  Der Vertragspartner muss Leistungen, die er vor Eröffnung erbracht hat, als Forderung in der Insolvenztabelle anmelden. Leistungen, die er nach Eröffnung erbringt, muss  der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse voll erfüllen.

Durchsetzung eines schwebenden Vertrages

Besondere Vertragsklauseln, die eine mögliche Insolvenz eines Unternehmens betreffen und den Vertragspartner begünstigen sollen, sind laut § 119 InsO unwirksam.

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