Natürlich unterschreibt man zusammen mit dem Ehegatten den Darlehensvertrag oder stellt die von der Bank geforderte Bürgschaft.
Kann der Ehegatte das Darlehen dann nicht mehr bedienen, verlangt die Bank die Begleichung der Schulden, und das auch dann, wenn man schon lange nicht mehr mit dem Partner zusammen ist. Die Frage, die sich dann stellt, darf die Bank das? Wie kann ich mich dagegen wehren?
Inhalte des Artikels
Eine Ehegattenbürgschaft ist unabhängig vom Bestand der Ehe. Die Ehegattenbürgschaft bleibt auch nach der Trennung bzw. Scheidung bestehen, so dass der Bürge weiter für die Schulden des ehemaligen Partners haftet. Es ist daher dringend anzuraten, das Schicksal der Ehegattenbürgschaft im Rahmen der Trennung zu behandeln. Meist lässt sich zu diesem Zeitpunkt leichter eine Entlassung aus den Verpflichtungen erreichen, als später, wenn der Kredit nicht mehr bedient wird.
Eine Freistellungserklärung des Ehegatten ist schön. Diese hat aber keinerlei verbindliche Wirkung gegenüber der Bank. Die Bank ist nach wie vor berechtigt, den bürgenden Ehegatten in Anspruch zu nehmen. Dieser muss dann darauf vertrauen, dass der ehemalige Partner die Zahlungen ausgleicht.
Die Rechtsprechung setzt sich immer wieder mit der Frage auseinander, wann eine Ehegattenbürgschaft sittenwidrig ist. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass die Bürgschaft als sittenwidrig und damit nichtig angesehen wird:
Die Grundsätze der sittenwidrigen Ehegattenbürgschaft sind nicht anwendbar, wenn der Ehegatte als Gesellschafter für das gemeinsame Unternehmen eine Bürgschaft abgibt. Es sei denn, er fungiert lediglich als „Strohmann“ Gesellschafter.
Die Grundsätze zur sittenwidrigen Ehegattenbürgschaft sind u.U. auch anwendbar auf den Ehegatten als Mitdarlehensnehmer. Der BGH fragt in diesen Fällen, ob der Ehegatte als gleichberechtigter Vertragspartner anzusehen ist und ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrag hat oder die Unterschrift lediglich Sicherungszwecke erfüllt. Im letzteren Fall wendet der BGH die Grundsätze der Ehegattenbürgschaft auch auf den Mitdarlehensnehmer an, mit der Folge, dass die Verpflichtung des Ehegatten in dem Darlehensvertrag sittenwidrig und damit nichtig ist.
Optimal wäre es, bereits bei der Scheidung über die Bürgschaft zu verhandeln und eine Freistellung bei der Bank zu erwirken. Wenn nicht, droht noch Jahre später eine Inanspruchnahme durch die Bank. Weigert sich die Bank, muss man sich damit nicht abfinden. Spätestens bei einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sollte man die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft prüfen lassen.
Hier empfiehlt sich die Zuziehung eines Rechtsanwalts, der die möglichen Aspekte der Sittenwidrigkeit prüft und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen unterstützt.
Wie hilfreich fanden Sie den Artikel?
Klicken Sie auf die Sterne, um den Artikel zu bewerten
Durchschnittliche Bewertung: 4.8 / 5. Anzahl der Bewertungen: 118
Bisher gibt es keine Bewertungen des Artikel
We are sorry that this post was not useful for you!
Let us improve this post!
Tell us how we can improve this post?
Ihr kostenloses Erstgespräch:
08031 7968029
Melden Sie sich gerne zum monatlichen Rundmail mit über 5.000 Abonnenten an und erhalten Sie alle wichtigen Neuigkeiten zu der Entwicklung des Sachverhalts.
Corinna Ruppel nutzt ihre Fachexpertise aus ihrer langjährigen Tätigkeit als Kreditspezialistin und Syndikusanwältin, um Privatpersonen und Unternehmen in allen Fragen rund um Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht zu beraten und zu vertreten. Dabei legt sie besonderen Wert auf Transparenz und eine vertrauensvolle Basis dem Mandanten gegenüber.
Ihr kostenloses Erstgespräch:
↳ 08031 / 7968029
Persönliche Betreuung
Über 20 Jahre Erfahrung
Ex-Bankmitarbeiterin
Deutschlandweite Vertretung
Kostenloses Erstgespräch