In der Praxis passiert es relativ häufig, dass eine Bürgschaft von Familienangehörigen oder Ehepartnern abgegeben wird. Diese dient beispielsweise zur Absicherung von Krediten gegenüber der Bank. Ist der Darlehensnehmer allerdings nicht mehr zahlungsfähig, kommt es häufig innerhalb der Familie zwischen dem Bürgen und dem Schuldner zu Auseinandersetzungen.

Dann kann unter Umständen die Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll sein, wenn sich der Bürge zum Beispiel gegen seine Inanspruchnahme wehren möchte. Mögliche Gründe können die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärung sein.

Das Wichtigste im Überblick

  • Grundsätzlich dürfen volljährige Familienangehörige eine Bürgschaft übernehmen
  • Bürgschaftserklärungen eines Ehegatten oder nahen Angehörigen sind nicht selten sittenwidrig
  • Bei Bürgschaften von Familienangehörigen gibt es verschiedene, mögliche Konstellationen mit zum Teil unterschiedlichen Rechtsfolgen
  • Wer als Bürge seine Haftung abwehren möchte, für den ist der Gang zum Rechtsanwalt empfehlenswert

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Wann sind Angehörigen-Bürgschaften unwirksam?

Es gibt in der Praxis zahlreiche Fälle, wann Bürgschaftserklärungen der Angehörigen unwirksam sind. Fast immer ist die Ursache, dass die entsprechende Bürgschaft sittenwidrig ist. Das ist insbesondere unter der Voraussetzung der Fall, dass die durch die Bürgschaft übernommene Verpflichtung seitens des Bürgen dessen finanziellen Leistungskraft erheblich übersteigt.

Exakt dieser Grund kommt bei nahen Angehörigen und Ehepartnern häufig vor, die eine Bürgschaft gegenüber einem Familienmitglied oder dem Ehepartner übernehmen. Liegt eine derartige Sittenwidrigkeit vor, ist die Bürgschaft unwirksam. Mitunter ist eine Bürgschaftserklärung deshalb sittenwidrig, weil der Bürge noch überhaupt keine Erfahrungen im geschäftlichen Bereich hat.

Das trifft zum Beispiel auf gerade volljährige Kinder zu, die gegenüber ihren Eltern oder einem Elternteil eine Bürgschaft übernommen haben. Dabei werden die Kinder zudem nicht selten durch die Eltern auf nicht zulässige Art und Weise beeinflusst.

Zusammengefasst gibt es mehrere Gründe, aus denen eine Sittenwidrigkeit vorliegt und die abgegebene Bürgschaft deshalb unwirksam ist, insbesondere:

  • Deutliche finanzielle Überforderung des Bürgen
  • Übernahme der Bürgschaft aus rein emotionalen Gründen (emotionale Bindung) und daraus resultiert eine unterlegene Verhandlungsposition
  • Spezielle persönliche Nähe zwischen Bürgen und Hauptschuldner, was bei Familienangehörigen und Ehepartnern sehr oft der Fall ist
  • Geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen

Unter diesen Voraussetzungen ist der geschlossenen Bürgschaftsvertrag zwischen den beteiligten Parteien auf Grundlage des Paragraphen 138 I BGB nichtig und damit unwirksam.

Angehörigen-Konstellationen und rechtliche Folgen

Bei einer Bürgschaft durch Familienangehörige oder Ehepartner sind verschiedene Angehörigen-Konstellationen möglich. Diese können zum Teil rechtlich abweichende Folgen haben. Die mögliche Sittenwidrigkeit haben wir bereits angesprochen, die zum Beispiel bei Ehepartnern oder auch Kindern als Bürgen auftreten kann. Lassen Sie uns kurz auf die verschiedenen Angehörigen-Konstellationen und mögliche, rechtliche Folgen eingehen.

Ehe- und Lebenspartner

Grundsätzlich ist eine Bürgschaft nicht alleine deshalb sittenwidrig, weil der Ehe- oder Lebenspartner vielleicht kein eigenes Einkommen hat, der als Bürge auftritt. Besteht zum Beispiel die Aussicht auf einen Vermögenszuwachs, insbesondere durch Erbschaften, kann auch eine solche Bürgschaft rechtens sein. Das gilt allerdings nicht unter der Voraussetzung, wenn der Ehepartner durch die Bürgschaft deutlich, finanziell überfordert ist.

Gleiches gilt, wenn der Partner die emotionale Bindung wissentlich ausnutzt. Dann liegt in vielen Fällen eine Sittenwidrigkeit vor. Das gilt ebenfalls, sollte der eine den anderen Ehe- oder Lebenspartner unter Druck gesetzt und zum sogenannten Schuldbeitritt verleitet haben. Zu dieser Erkenntnis kam in der Vergangenheit mehrfach der BGH, beispielsweise in seinem Urteil vom 11.3.1997 (Aktenzeichen XI ZR 50/96).

Eltern-Kind-Verhältnis

Auch eine Bürgschaft in der angeführten Konstellation Eltern-Kind ist keineswegs automatisch sittenwidrig und damit unwirksam. Bei den Kindern muss allerdings sehr genau hingeschaut werden, wie alt und erfahren diese im Geschäftsbereich sind. Sittenwidrig ist eine Bürgschaft im Eltern-Kind-Verhältnis oftmals dann, wenn die Nachkommen gerade erst volljährig sind und noch über keinerlei Praxis und Erfahrungen im Geschäftsbereich verfügen.

Ebenfalls kann die Bürgschaft von Kindern zu Gunsten der Eltern nichtig sein, wenn sie die finanzielle Leistungskraft erheblich übersteigt. Wiederum ist es auch das Ausnutzen einer emotionalen Bindung zwischen Eltern und Kindern, die zur Unzulässigkeit der Bürgschaftserklärung führen kann. Bei Sittenwidrigkeit wäre die Rechtsfolge auch in dem Fall, dass die Erklärung unwirksam ist.

Geschwister

Zu den nahen Angehörigen und Familienmitgliedern zählen neben Kindern und Eltern ebenfalls die Geschwister. In dieser Konstellation sind Bürgschaften zwar etwas seltener. Dennoch gibt es viele Fälle, in denen zum Beispiel der Bruder für seine Schwester eine Bürgschaft abgibt.

Vom Grundsatz her gilt hier das gleiche wie im Eltern-Kind-Verhältnis und bei Ehe- oder Lebenspartnern. Die Bürgschaft wäre unter der Voraussetzung sittenwidrig, dass ein Geschwisterteil als Bürge finanziell erheblich überfordert wäre. Ebenfalls ist von einer Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Bürgschaft auszugehen, wenn die emotionale Bindung ausgenutzt wird.

Die rechtliche Folge ist bei allen anderen Konstellationen ähnlich. Liegt eine Sittenwidrigkeit vor, ist die Bürgschaft unwirksam. Ist das nicht der Fall, müssen die Bürgen bei einer Bürgschaft für Familienangehörige ihrer Verpflichtung selbstverständlich nachkommen.

Anerkennung der Bürgschaft durch die Bank

Trotz manchmal vorhandener Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sittenwidrigen Bürgschaft sieht es der Praxis nicht selten so aus, dass Banken eine derartige Bürgschaftserklärung anerkennen. Das gilt zum Beispiel unter der Voraussetzung, dass das Kind noch geschäftlich unerfahren ist. Trotzdem gibt es nicht wenige Kreditinstitute, die eine derartige Bürgschaft anerkennen.

Diese Praxis führt jedoch immer häufiger dazu, dass die Bürgschaft - aus den bereits erwähnten Gründen - sittenwidrig und damit nichtig ist. Oft stehen vor allem die emotionale Bindung und die extreme, finanzielle Überforderung nebst Unerfahrenheit der Kinder im Vordergrund.

Gleiches kann bei der Anerkennung der Bürgschaft durch die Bank in anderen Konstellationen der Fall sein. Wenn zum Beispiel der Ehepartner finanziell erheblich überfordert ist oder die emotionale Bindung ausgenutzt wird, nützt auch die Anerkennung der Bank nichts.

Die Bürgschaft ist trotzdem unwirksam. In nicht wenigen Fällen erkennen Banken dennoch solche Bürgschaft an, weil sie oftmals nicht die Möglichkeit haben, die Ursache für die Sittenwidrigkeit zu sehen.

Wert haftet bei Ausfall des Kredits?

Bei einem Kreditausfall und für die Darlehensschuld haftet zunächst immer der Kreditnehmer. Kann dieser seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen, ist der Bürge in der Pflicht. Das trifft allerdings nur unter der Voraussetzung zu, dass die Bürgschaft - aus den zuvor genannten Gründen - nicht sittenwidrig ist.

Hat zum Beispiel ein 25-jähriges „Kind“ für die Eltern eine Bürgschaft übernommen und steht voll im Berufs- und Geschäftsleben, muss der Bürge voraussichtlich für den Ausfall des Kredites haften und die Schulden abtragen. Liegt allerdings eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft vor, haftet ausschließlich der Kreditnehmer. Kann dieser die Raten nicht mehr zahlen, bleiben Banken nicht selten in letzter Instanz zumindest auf einem Teil ihrer Verbindlichkeiten sitzen.

Wie kann der Bürge die Haftung abwehren?

Stellen Sie sich vor, dass Sie für Ihre Eltern eine Bürgschaft abgegeben haben. Können diese die Darlehensraten nicht mehr zahlen und droht deshalb ein Kreditausfall, müssten Sie als Bürge die Haftung/Schulden übernehmen. Unter der Voraussetzung stellen Sie sich eventuell die Frage, ob Sie die Haftung als Bürge ablehnen können.

Möglich ist das Abwehren der Haftung einzig und alleine dann, wenn die Bürgschaftserklärung sittenwidrig ist. Aus welchen Gründen das der Fall sein kann, haben wir im Beitrag ausführlich erläutert. Als Bürge können Sie sich dann auf diese Sittenwidrigkeit berufen. Zur Beweisführung ist es sinnvoll, dass Sie die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Wie kann ein Bankrechtsanwalt helfen?

Bürgschaftserklärungen werden meistens im Privatbereich im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme abgegeben. Kommt es wegen der Bürgschaft zwischen den Familienangehörigen oder Ehepartnern zu Streitigkeiten, ist eine auf Bankrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei eine gute Anlaufstelle.

Die Kanzlei CDR-Legal ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Möchten Sie als Bürge die Haftung für einen Kreditausfall gegenüber einem Familienangehörigen oder Ihrem Ehepartner ablehnen, können Sie die Beratung durch die Kanzlei in Anspruch nehmen.

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Zunächst haben Sie die Möglichkeit, mit CDR-Legal ein kostenloses, telefonisches Erstgespräch zu führen. Nach der Beratung vertritt Sie die Kanzlei dabei, die Haftung aus einer abgegebene Bürgschaftserklärung abzuwehren. Oft kann die erfahrene Anwaltskanzlei schnell erkennen, ob mögliche Gründe für eine Sittenwidrigkeit vorliegen und die Bürgschaft entsprechend unwirksam wäre.