-
24/7 können Sie uns schreiben Fall schildern
-
Ihr kostenloses Erstgespräch 08031 / 7968029
-
Sie brauchen sofort Hilfe? Termin eintragen
Bürgschaft Familienangehörige – wer haftet?
In der Praxis passiert es relativ häufig, dass eine Bürgschaft von Familienangehörigen oder Ehepartnern abgegeben wird. Diese dient beispielsweise zur Absicherung von Krediten gegenüber der Bank. Ist der Darlehensnehmer allerdings nicht mehr zahlungsfähig, kommt es häufig innerhalb der Familie zwischen dem Bürgen und dem Schuldner zu Auseinandersetzungen.
Dann kann unter Umständen die Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll sein, wenn sich der Bürge zum Beispiel gegen seine Inanspruchnahme wehren möchte. Mögliche Gründe können die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärung sein.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste im Überblick
- Grundsätzlich dürfen volljährige Familienangehörige eine Bürgschaft übernehmen
- Bürgschaftserklärungen eines Ehegatten oder nahen Angehörigen sind nicht selten sittenwidrig
- Bei Bürgschaften von Familienangehörigen gibt es verschiedene, mögliche Konstellationen mit zum Teil unterschiedlichen Rechtsfolgen
- Wer als Bürge seine Haftung abwehren möchte, für den ist der Gang zum Rechtsanwalt empfehlenswert
Wann sind Angehörigen-Bürgschaften unwirksam?
Es gibt in der Praxis zahlreiche Fälle, in denen Bürgschaftserklärungen der Angehörigen unwirksam sind. Fast immer ist die Ursache, dass die entsprechende Bürgschaft sittenwidrig ist. Das ist insbesondere unter der Voraussetzung der Fall, wenn die durch die Bürgschaft übernommene Verpflichtung seitens des Bürgen dessen finanzielle Leistungskraft erheblich übersteigt.
Exakt dieser Grund kommt bei nahen Angehörigen und Ehepartnern häufig vor, die eine Bürgschaft gegenüber einem Familienmitglied oder dem Ehepartner übernehmen. Liegt eine derartige Sittenwidrigkeit vor, ist die Bürgschaft unwirksam. Mitunter ist eine Bürgschaftserklärung deshalb sittenwidrig, weil der Bürge noch überhaupt keine Erfahrungen im geschäftlichen Bereich hat.
Das trifft zum Beispiel auf gerade volljährige Kinder zu, die für ihre Eltern oder einen Elternteil eine Bürgschaft übernommen haben. Dabei werden die Kinder zudem nicht selten durch die Eltern auf nicht zulässige Art und Weise beeinflusst.
Zusammengefasst gibt es mehrere Gründe, aus denen eine Sittenwidrigkeit vorliegt und die abgegebene Bürgschaft deshalb unwirksam ist, insbesondere:
- Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen
- Übernahme der Bürgschaft aus rein emotionalen Gründen (emotionale Bindung) und daraus resultiert eine unterlegene Verhandlungsposition
- Spezielle persönliche Nähe zwischen Bürgen und Hauptschuldner, was bei Familienangehörigen und Ehepartnern sehr oft der Fall ist
- Geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen
Unter diesen Voraussetzungen ist der geschlossene Bürgschaftsvertrag zwischen den beteiligten Parteien auf Grundlage des § 138 I BGB nichtig und damit unwirksam.
Angehörigen-Konstellationen und rechtliche Folgen
Bei einer Bürgschaft durch Familienangehörige oder Ehepartner sind verschiedene Angehörigen-Konstellationen möglich. Diese können zum Teil rechtlich abweichende Folgen haben. Die mögliche Sittenwidrigkeit haben wir bereits angesprochen, die zum Beispiel bei Ehepartnern oder auch Kindern als Bürgen auftreten kann. Lassen Sie uns kurz auf die verschiedenen Angehörigen-Konstellationen und mögliche rechtliche Folgen eingehen.
Ehe- und Lebenspartner
Grundsätzlich ist eine Bürgschaft nicht alleine deshalb sittenwidrig, weil der Ehe- oder Lebenspartner, der als Bürge auftritt, vielleicht kein eigenes Einkommen hat. Besteht etwa die Aussicht auf einen Vermögenszuwachs, insbesondere durch Erbschaften, kann auch eine solche Bürgschaft rechtens sein. Das gilt allerdings nicht unter der Voraussetzung, wenn der Ehepartner durch die Bürgschaft krass finanziell überfordert ist.
Gleiches gilt, wenn der Partner die emotionale Bindung wissentlich ausnutzt. Dann liegt in vielen Fällen eine Sittenwidrigkeit vor. Das gilt ebenfalls, sollte der eine den anderen Ehe- oder Lebenspartner unter Druck gesetzt und zum sogenannten Schuldbeitritt verleitet haben. Zu dieser Erkenntnis kam in der Vergangenheit mehrfach der BGH, beispielsweise in seinem Urteil vom 11.3.1997 (Aktenzeichen XI ZR 50/96).
Eltern-Kind-Verhältnis
Auch eine Bürgschaft in der angeführten Konstellation Eltern-Kind ist keineswegs automatisch sittenwidrig und damit unwirksam. Bei den Kindern muss allerdings sehr genau hingeschaut werden, wie alt und erfahren diese im Geschäftsbereich sind. Sittenwidrig ist eine Bürgschaft im Eltern-Kind-Verhältnis oftmals dann, wenn die Nachkommen gerade erst volljährig sind und noch über keinerlei Praxis und Erfahrungen im Geschäftsbereich verfügen.
Ebenfalls kann die Bürgschaft von Kindern zugunsten der Eltern nichtig sein, wenn sie die finanzielle Leistungskraft erheblich übersteigt. Wiederum ist es auch das Ausnutzen einer emotionalen Bindung zwischen Eltern und Kindern, das zur Unzulässigkeit der Bürgschaftserklärung führen kann. Bei Sittenwidrigkeit wäre die Rechtsfolge auch in dem Fall, dass die Erklärung unwirksam ist.
Geschwister
Zu den nahen Angehörigen und Familienmitgliedern zählen neben Kindern und Eltern auch die Geschwister. In dieser Konstellation sind Bürgschaften zwar etwas seltener. Dennoch gibt es viele Fälle, in denen etwa der Bruder für seine Schwester eine Bürgschaft abgibt.
Grundsätzlich gilt hier das Gleiche wie im Eltern-Kind-Verhältnis und bei Ehe- oder Lebenspartnern. Die Bürgschaft wäre unter der Voraussetzung sittenwidrig, wenn ein Geschwisterteil als Bürge finanziell erheblich überfordert wäre. Ebenfalls ist von einer Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Bürgschaft auszugehen, wenn die emotionale Bindung ausgenutzt wird.
Die rechtliche Folge ist bei allen anderen Konstellationen ähnlich. Liegt eine Sittenwidrigkeit vor, ist die Bürgschaft unwirksam. Ist das nicht der Fall, müssen die Bürgen bei einer Bürgschaft für Familienangehörige ihrer Verpflichtung selbstverständlich nachkommen.
Anerkennung der Bürgschaft durch die Bank
Trotz vorhandener Anhaltspunkte für das Vorliegen einer sittenwidrigen Bürgschaft sieht es der Praxis nicht selten so aus, dass Banken eine derartige Bürgschaftserklärung anerkennen. Das gilt etwa unter der Voraussetzung, dass das Kind noch geschäftlich unerfahren ist. Trotzdem gibt es zahlreiche Kreditinstitute, die eine derartige Bürgschaft anerkennen.
Dies führt jedoch immer häufiger dazu, dass die Bürgschaft aus den bereits erwähnten Gründen sittenwidrig und damit nichtig ist. Oft stehen vor allem die emotionale Bindung und die krasse finanzielle Überforderung nebst Unerfahrenheit der Kinder im Vordergrund.
Gleiches kann bei der Anerkennung der Bürgschaft durch die Bank in anderen Konstellationen der Fall sein. Wenn beispielsweise der Ehepartner finanziell erheblich überfordert ist oder die emotionale Bindung ausgenutzt wird, nützt auch die Anerkennung der Bank nichts.
Die Bürgschaft ist trotzdem unwirksam. In vielen Fällen erkennen Banken dennoch solche Bürgschaft an, weil sie oftmals nicht die Möglichkeit haben, die Ursache für die Sittenwidrigkeit zu sehen.
Wer haftet bei Ausfall des Kredits?
Bei einem Kreditausfall und für die Darlehensschuld haftet zunächst immer der Kreditnehmer. Kann dieser seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen, ist der Bürge in der Pflicht. Das trifft allerdings nur unter der Voraussetzung zu, dass die Bürgschaft aus den zuvor genannten Gründen nicht sittenwidrig ist.
Hat beispielsweise ein 25-jähriges „Kind“ für die Eltern eine Bürgschaft übernommen und steht voll im Berufs- und Geschäftsleben, muss der Bürge voraussichtlich für den Ausfall des Kredits haften und die Schulden abtragen. Liegt allerdings eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft vor, haftet ausschließlich der Kreditnehmer. Kann dieser die Raten nicht mehr zahlen, bleiben Banken nicht selten in letzter Instanz zumindest auf einem Teil ihrer Verbindlichkeiten sitzen.
Wie kann der Bürge die Haftung abwehren?
Stellen Sie sich vor, dass Sie für Ihre Eltern eine Bürgschaft abgegeben haben. Können diese die Darlehensraten nicht mehr zahlen und droht deshalb ein Kreditausfall, müssten Sie als Bürge die Haftung/Schulden übernehmen. Unter der Voraussetzung stellen Sie sich eventuell die Frage, ob Sie die Haftung als Bürge ablehnen können.
Möglich ist das Abwehren der Haftung ausschließlich dann, wenn die Bürgschaftserklärung sittenwidrig ist. Als Bürge können Sie sich dann auf diese Sittenwidrigkeit berufen. Zur Beweisführung ist es sinnvoll, dass Sie die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Wie kann ein Bankrechtsanwalt helfen?
Bürgschaftserklärungen werden meistens im Privatbereich im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme abgegeben. Kommt es wegen der Bürgschaft zwischen den Familienangehörigen oder Ehepartnern zu Streitigkeiten, ist eine auf Bankrecht fokussierte Rechtsanwaltskanzlei eine gute Anlaufstelle.
Die Kanzlei CDR Legal ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Möchten Sie als Bürge die Haftung für einen Kreditausfall gegenüber einem Familienangehörigen oder Ihrem Ehepartner ablehnen, können Sie die Beratung durch die Kanzlei in Anspruch nehmen.
Zunächst haben Sie die Möglichkeit, mit CDR Legal ein kostenloses, telefonisches Erstgespräch zu führen. Nach der Beratung vertritt Sie die Kanzlei dabei, die Haftung aus einer abgegebenen Bürgschaftserklärung abzuwehren. Oft kann die erfahrene Anwaltskanzlei schnell erkennen, ob mögliche Gründe für eine Sittenwidrigkeit vorliegen und die Bürgschaft entsprechend unwirksam wäre.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
Erstkontakt zu CDR Legal
Füllen Sie ganz einfach das folgende Kontaktformular aus und wir melden uns zeitnah bei Ihnen für ein Erstgespräch.