Einige Bürgen gehen eine Bürgschaft ein und rechnen nicht damit, dass sie tatsächlich einmal in Anspruch genommen werden. Tritt der Fall jedoch ein, versuchen sich Bürgen häufig gegen ihre Inanspruchnahme zu wehren und ihre eigenen Bürgschaftsansprüche durchzusetzen. Eine Möglichkeit dazu kann die Klausel der Verjährungseinrede sein.

Wann verjährt eine Bürgschaft?

Für die Verjährung einer Bürgschaft gilt die dreijährige Regelverjährung nach § 199 BGB. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch des Bürgen entstanden ist. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist der Beginn der Verjährungsfrist in den meisten Fällen identisch mit der Fälligkeit der Hauptforderung.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen unterliegt der dreijährigen Regelverjährung nach § 199 BGB. Ist die Forderung verjährt, müssen Sie als Bürge keine Leistung mehr erbringen.
  • Die Verjährungsfrist beginnt bei einer Bürgschaft mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Bürge in Anspruch genommen wird. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist dieser Termin in den meisten Fällen identisch mit der Fälligkeit der Hauptforderung.
  • Als Bürge können Sie die Zahlung verweigern, wenn die verbürgte Forderung verjährt ist.

Die Rechtslage: Wann kann sich der Bürge gegen seine Inanspruchnahme wehren?

Wenn Sie als Bürge vom Gläubiger in Anspruch genommen werden, können Sie versuchen, sich mit der Einrede der Verjährung zu wehren. In dem Zusammenhang gibt es zwei mögliche Ansatzpunkte:

  1. Sie weisen darauf hin, dass die Bürgschaftsansprüche verjährt sind.
  2. Sie weisen darauf hin, dass die der Bürgschaft zugrunde liegende Schuld bereits verjährt ist

Es gilt also zunächst zu unterscheiden, ob die Bürgschaft als solche verjährt ist oder die Hauptforderung. Die Verjährung der Bürgschaft tritt für gewöhnlich drei Jahre nach Fälligkeit ein. Es handelt sich dabei um die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist.

Strittig war in dem Zusammenhang allerdings lange Zeit ein wichtiger Punkt, nämlich zu welchem Zeitpunkt der Anspruch aus einer Gewährleistungsbürgschaft überhaupt entsteht. Mittlerweile gibt es aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) (XI ZR 160/07) diesbezüglich jedoch Klarheit. Danach ist die Forderung aus der Bürgschaft zum gleichen Termin fällig wie die Hauptforderung. Die Verjährungsfrist der Bürgschaft beginnt zu laufen, wenn die besicherte Forderung fällig ist. Ein wichtiger Punkt, auf den auch der Gläubiger einer Bürgschaft achten muss.

Ausnahme davon: Ist zwischen dem Gläubiger und Ihnen als Bürgen vereinbart, dass Sie zur Leistung aufzufordern sind, beginnt die Verjährung erst mit der Leistungsaufforderung.

Typisches Praxisbeispiel: Kredit mit Bürgschaft als Sicherheit

Ein typisches Praxisbeispiel für eine mögliche Verjährung einer Bürgschaft zeigt sich im Kontext eines Kredits, bei dem der Schuldner einen Bürgen als Sicherheit stellt. Bei einem Darlehen beginnt sowohl die Verjährungsfrist der Hauptschuld (Kreditforderung) als auch die der Bürgschaft zum gleichen Zeitpunkt zu laufen: Mit der Kündigung (fällig stellen) des Kredits. Am Ende des dritten Jahres nach Fälligstellung des Kredits tritt Verjährung ein.

Einrede der Verjährung bezüglich der Hauptforderung

Wie bereits erwähnt, können Sie als Bürge unter Umständen nicht nur gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger eine Einrede der Verjährung geltend machen. Sie haben zudem die Möglichkeit, sich mit der Einrede der Verjährung auf die Hauptforderung zu beziehen. In der Praxis kommt dies allerdings deutlich seltener vor.

Hier ein Beispiel: Die Parteien vereinbaren, dass die Hauptforderung nach zwei Jahren verjährt. Nun möchte der Gläubiger den Bürgen jedoch nach 2 Jahren und 6 Monaten in Anspruch nehmen. Als Bürge können Sie in diesem Fall die Einrede der Verjährung bezüglich der Hauptforderung geltend machen – auch wenn die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Jahren bisher nicht abgelaufen ist. Die Verjährungseinrede ist gesetzlich geregelt. 

Wichtig zu beachten: Mögliche Hemmung der Verjährung

Erwähnenswert ist im Kontext der Einrede der Verjährung eine eventuelle Hemmung der Verjährung. Diese kann sich sowohl auf die Bürgschafts- als auch auf die Hauptforderung beziehen. Eine solche Hemmung tritt ein, wenn die Parteien miteinander verhandeln, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Die Verhandlungen haben zur Folge, dass die Verjährung für den Zeitraum des Verhandelns gehemmt wird. Dauern die Verhandlungen also zum Beispiel vier Monate, wird die Verjährung für vier Monate gehemmt. Um diesen Zeitraum wird die Verjährung der Bürgschaftsforderung dann verlängert.

Wichtige Urteile zur Verjährung einer Bürgschaft

Zur Verjährungseinrede von Bürgschaften gibt es einige interessante und wichtige Urteile, deren Rechtsprechung sich im BGHZ befindet. Dazu gehört auch das oben angesprochene Urteil des BGH, das am 29. Januar 2008 beschlossen wurde, Aktenzeichen XI ZR 160/07

Neben dem Kläger und der beklagten Bank spielte hier auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) eine Rolle, da es um die Übereignung eines Grundstücks ging. Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten in dem Urteil fest, dass die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft mit Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Es sei denn, die Parteien haben in der Bürgschaftsurkunde etwas anderes vereinbart. Zudem traf der BGH die Entscheidung gegen den Kläger, dass die Fälligkeit der Forderung unabhängig von einer Leistungsaufforderung durch den Gläubiger ist.

Weitere wegweisende Urteile zum Thema sind unter anderem:

  • Urteil BGH vom 18. September 2008: Az. XI ZR 447/06
  • Urteil BGH vom 26. Februar 2013: Az. ZR 417/11
  • Urteil BGH vom 28. Januar 2003: Az. XI ZR 243/02

Im Urteil vom 18. September 2008 (Az. XI ZR 447/06) geht es um die Hemmung der Verjährung durch die Verhandlung des Hauptschuldners. Der Fall wurde zuvor von dem Obersten Landgericht (OLG) Jena behandelt. Die Klägerin trat dem beklagten Land gegenüber, für das sie einen Kredit in Höhe von drei Millionen DM zur Verfügung stellte. 

Im ersten Satz erklärt der BGH hier, dass ein Bürge die Einrede der Verjährung nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Auf der anderen Seite gilt dies jedoch nicht, wenn ernsthafte Verhandlungen geführt werden, denn dies würde die Verjährung hemmen. Diese tritt auch gegenüber dem Bürgen in Kraft. Eine Revision seitens der Klägerin wurde abgewiesen und die Entscheidung fiel für die Beklagten aus.

Das relativ weit zurückliegende Urteil der Bundesrichter aus dem Jahre 2003 (Az. XI ZR 243/02) beinhaltet den Leitsatz, dass ein Bürge sich erfolgreich auf die Verjährung einer Hauptschuld berufen kann. Dies geschieht unter der Voraussetzung, dass der Hauptschuldner als Rechtsperson untergegangen ist. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die gegen ihn bestehenden Forderungen wegfallen. Fällt also die Hauptschuld weg, ist der Bürge nicht mehr verpflichtet zu zahlen. Auch in diesem Urteil entschied das Gericht gegen die Klägerin und für die Beklagten.

Handlungsempfehlungen: Das sollten Sie als Bürge beachten

  1. Die Bürgschaft ist eine Verpflichtung des Bürgen, die eine große finanzielle Belastung darstellen kann. Daher sollten Bürgen einige Punkte beachten und Empfehlungen wahrnehmen.
  2. Gehen Sie nicht leichtfertig eine Bürgschaftsverpflichtung ein. Insbesondere bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann sich der Gläubiger nahezu ohne Umschweife an Sie wenden, falls der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die entsprechende Klausel befindet sich mittlerweile in zahlreichen Bürgschaftsverträgen.
  3. Falls der Gläubiger Sie als Bürgen in Anspruch nehmen möchte, prüfen Sie zunächst, ob die Bürgschaftsforderung nicht bereits verjährt ist.
  4. Überprüfen Sie die gestellten Forderungen selbst oder lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt unterstützen. So stellen Sie eventuelle Mängelansprüche fest und erkennen, ob die Hauptforderung bereits verjährt ist. Damit würde vermutlich auch die Bürgschaftsforderung verjähren.
  5. Sind Bürgschaft oder Hauptforderung Ihrer Ansicht nach verjährt, dann machen Sie die Einrede der Verjährung schriftlich und mit Zustellnachweisen gegenüber dem Gläubiger geltend.
  6. Beachten Sie Fristen, innerhalb derer Sie sich gegen Ihre Inanspruchnahme als Bürge „wehren“ müssen, falls Sie dies möchten.
  7. Sollten Sie sich unsicher sein oder sollte der Gläubiger Ihre Einrede nicht akzeptieren, wenden Sie sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt.

So kann die Kanzlei CDR Legal Ihnen helfen

Wenn der Gläubiger der Hauptforderung keine Erfüllung mehr seitens des Schuldners erhält und auch damit nicht rechnet, wendet er sich relativ schnell an den Bürgen. Sind Sie eine Bürgschaft eingegangen und sollen in Anspruch genommen werden, ist es wichtig zu wissen, dass Sie sich dagegen wehren können. Insbesondere die Einrede der Verjährung – der Bürgschaft oder der Hauptschuld – ist hier ein probates Mittel.

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Hilfreich und empfehlenswert ist es jedoch, dass Sie sich in der Hinsicht von einer erfahrenen Kanzlei wie CDR Legal beraten und vertreten lassen. Zu Beginn besprechen wir Ihre Situation ausführlich. In dem Zusammenhang erörtern wir auch, ob die Einrede der Verjährung Aussicht auf Erfolg hat. Für ein kostenloses Erstgespräch steht CDR Legal Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

F.A.Q.

Kann eine Bürgschaft verjähren?

Ja, eine Bürgschaft kann verjähren. Die Verjährungsfrist für Bürgschaftsforderungen richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes. In Deutschland beispielsweise beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es ist jedoch wichtig, die genauen Umstände und gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall zu prüfen, da besondere Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen zu abweichenden Verjährungsfristen führen können. Im Zweifelsfall sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, um individuelle Beratung zu erhalten.

Gilt die 10 jährige Verjährungsfrist bei Bürgschaften?

Die 10-jährige Verjährungsfrist gilt grundsätzlich auch bei Bürgschaften. Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Bürgschaftsforderungen zehn Jahre. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfrist in bestimmten Situationen gehemmt oder neu beginnen kann, zum Beispiel durch Anerkenntnis des Schuldners oder gerichtliche Maßnahmen. Daher sollte im Einzelfall stets geprüft werden, ob und inwieweit die Verjährungsfrist bei einer Bürgschaft tatsächlich abgelaufen ist.

Wann ist eine Bürgschaft verjährt?

Eine Bürgschaft verjährt in der Regel nach drei Jahren, gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Bürgen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, gemäß § 199 Abs. 1 BGB. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfrist je nach Art der Bürgschaft und den individuellen Vertragsbedingungen variieren kann. In bestimmten Fällen können auch längere Verjährungsfristen gelten, wie beispielsweise bei Grundschuldbestellung oder Hypothekenbürgschaften. Es empfiehlt sich, bei Unsicherheiten bezüglich der Verjährung einer Bürgschaft fachkundigen Rechtsrat einzuholen.

Wann erlischt eine unbefristete Bürgschaft?

Eine unbefristete Bürgschaft erlischt in der Regel unter folgenden Umständen: 1. Erfüllung der Hauptverbindlichkeit: Wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger vollständig erfüllt, erlischt die Bürgschaft automatisch, da die Haftung des Bürgen auf die Hauptverbindlichkeit beschränkt ist. 2. Kündigung durch den Bürgen: Ein Bürge kann eine unbefristete Bürgschaft jederzeit kündigen. Nach der Kündigung haftet der Bürge jedoch weiterhin für die Verbindlichkeiten, die vor der Kündigung entstanden sind. 3. Veränderung der Hauptverbindlichkeit: Wenn sich die Hauptverbindlichkeit wesentlich ändert, z.B. durch eine Verlängerung der Laufzeit oder eine Erhöhung des Kreditbetrags, ohne dass der Bürge zugestimmt hat, kann die Bürgschaft erlöschen. 4. Tod des Bürgen: Im Falle des Todes des Bürgen kann die Bürgschaft erlöschen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Bürgschaft über den Tod hinaus fortbestehen soll. 5. Eintritt einer vereinbarten Befristung: Falls eine Befristung in der Bürgschaftsvereinbarung nachträglich aufgenommen wurde und diese Frist abläuft, erlischt die Bürgschaft. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen, unter denen eine unbefristete Bürgschaft erlischt, von den jeweiligen gesetzlichen Regelungen und den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien abhängen. Im Zweifelsfall sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, um die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu klären.

Wann ist eine Bürgschaft zu Ende?

Eine Bürgschaft endet in der Regel unter folgenden Umständen: 1. Erfüllung der Hauptverbindlichkeit: Wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger vollständig beglichen hat, erlischt die Bürgschaft automatisch, da die Grundlage für die Sicherheit nicht mehr besteht. 2. Kündigung durch den Bürgen: In bestimmten Fällen, insbesondere bei einer Bürgschaft auf Zeit oder auf erste Anforderung, kann der Bürge die Bürgschaft kündigen. Die Kündigungsbedingungen und -fristen sind im Bürgschaftsvertrag festgelegt. 3. Ablauf der vereinbarten Bürgschaftsdauer: Wenn eine zeitliche Begrenzung für die Bürgschaft vereinbart wurde, endet diese automatisch mit dem Ablauf der festgelegten Frist. 4. Aufhebung oder Anfechtung des Bürgschaftsvertrags: Wenn der Bürgschaftsvertrag aufgehoben oder angefochten wird, etwa aufgrund von Irrtum, Täuschung oder Drohung, endet die Bürgschaft. 5. Änderung der Hauptverbindlichkeit: Wenn die Hauptverbindlichkeit ohne Zustimmung des Bürgen wesentlich geändert wird, kann dies zur Beendigung der Bürgschaft führen, da der Bürge nur für die ursprünglich vereinbarte Verbindlichkeit haften sollte. 6. Insolvenz des Hauptschuldners: Im Falle einer Insolvenz des Hauptschuldners kann die Bürgschaft unter bestimmten Umständen enden, insbesondere wenn der Gläubiger im Insolvenzverfahren seine Forderung anmeldet und der Bürge davon entlastet wird. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Umstände, unter denen eine Bürgschaft endet, von den im Bürgschaftsvertrag festgelegten Regelungen und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen abhängen. Eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar ist daher empfehlenswert, um die konkrete Situation zu klären.

Wann endet eine Bankbürgschaft?

Eine Bankbürgschaft endet in der Regel unter folgenden Umständen: Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen: Wenn die vertraglichen Verpflichtungen zwischen dem Auftraggeber und dem Begünstigten erfüllt sind, endet die Bankbürgschaft. Dies bedeutet, dass die Bank keine Haftung mehr für die Verbindlichkeiten des Auftraggebers übernimmt. Ablauf der Laufzeit: Eine Bankbürgschaft kann eine festgelegte Laufzeit haben, die im Bürgschaftsvertrag festgelegt ist. Nach Ablauf dieser Frist endet die Bürgschaft automatisch, sofern keine Verlängerung vereinbart wurde. Widerruf der Bürgschaft: Der Auftraggeber oder die Bank können die Bürgschaft unter bestimmten Umständen widerrufen. Hierfür müssen die im Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllt sein, wie die Zahlung einer Entschädigung oder das Vorliegen einer Vertragsverletzung durch den Begünstigten. Auch Mängelansprüche sind ein wichtiger Punkt beim Widerruf von Bürgschaftsverträgen. Einvernehmliche Beendigung: Die beteiligten Parteien können sich darauf einigen, die Bankbürgschaft vorzeitig zu beenden. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn der Begünstigte auf die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Auftraggeber verzichtet oder wenn alternative Sicherheiten vereinbart werden. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen und Konditionen der Bankbürgschaft im Vertrag zu prüfen, um festzustellen, wann sie endet und welche Rechte und Pflichten für die beteiligten Parteien gelten.

Wie lange gilt eine Bürgschaft?

Eine Bürgschaft gilt grundsätzlich für die Dauer der Hauptverbindlichkeit, für die sie abgeschlossen wurde. Die Laufzeit einer Bürgschaft kann jedoch variieren, je nachdem, welche Vereinbarungen zwischen dem Bürgen, dem Gläubiger und dem Hauptschuldner getroffen wurden. In einigen Fällen kann eine Bürgschaft zeitlich befristet sein oder bis zur Erfüllung bestimmter Bedingungen gelten. Es empfiehlt sich daher, die individuellen Vertragsbedingungen der Bürgschaft sorgfältig zu prüfen, um Klarheit über die genaue Laufzeit zu erhalten.

Kann eine Bürgschaft befristet werden?

Ja, eine Bürgschaft kann befristet werden. Bei einer befristeten Bürgschaft legen die beteiligten Parteien eine bestimmte Laufzeit fest, innerhalb derer der Bürge für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners haftet. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Bürgschaft automatisch, sofern keine Forderungen geltend gemacht wurden. Es ist wichtig, die genauen Bedingungen und Fristen im Bürgschaftsvertrag klar und verständlich festzuhalten, um möglichen Missverständnissen und rechtlichen Problemen vorzubeugen.

Kann eine Bürgschaft verlängert werden?

Ja, eine Bürgschaft kann verlängert werden, allerdings bedarf es dafür einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien – dem Bürgen, dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Die Verlängerung einer Bürgschaft sollte schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse und rechtliche Unklarheiten zu vermeiden. Es ist wichtig, die Bedingungen der Verlängerung, wie etwa den neuen Endzeitpunkt der Bürgschaft und eventuelle Änderungen der Verpflichtungen, klar und eindeutig zu definieren. Eine rechtliche Beratung kann hilfreich sein, um die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen und die Verlängerung der Bürgschaft rechtskonform zu gestalten.