Manche Bürgen gehen eine Bürgschaft ein und rechnen nicht damit, dass sie tatsächlich einmal in Anspruch genommen werden. Tritt der Fall jedoch ein, versuchen sich Bürgen häufig gegen ihre Inanspruchnahme zu wehren. Eine Möglichkeit dazu kann die Einrede der Verjährung sein.
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1) Die Forderung des Gläubigers gegen den Bürgen unterliegt der 3-jährigen Regelverjährung nach § 199 BGB. Ist die Forderung verjährt, muss der Bürge keine Leistung mehr erbringen.
2) Die Verjährungsfrist beginnt bei einer Bürgschaft mit Ende des Jahres zu laufen, in dem der Bürge in Anspruch genommen wird. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist dieser Termin in den meisten Fällen identisch mit der Fälligkeit der Hauptforderung.
3) Der Bürge kann Zahlung verweigern, wenn die verbürgte Forderung verjährt ist.
Wer als Bürge vom Gläubiger in Anspruch genommen werden soll, versucht sich oft mit der Einrede der Verjährung zu wehren. In dem Zusammenhang gibt es zwei mögliche Ansatzpunkte, nämlich:
Es gilt also zunächst zu unterscheiden, ob die Bürgschaft als solche verjährt ist oder die Hauptforderung. Die Verjährung der Bürgschaft tritt für gewöhnlich drei Jahre nach Fälligkeit ein. Es handelt sich dabei um die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist.
Strittig war in dem Zusammenhang allerdings lange Zeit ein wichtiger Punkt, nämlich zu welchem Zeitpunkt der Anspruch aus einer Bürgschaft überhaupt entsteht. Mittlerweile gibt es aufgrund eines BGH-Urteils (XI ZR 160/07) diesbezüglich jedoch Klarheit. Danach ist die Forderung aus der Bürgschaft zum gleichen Termin fällig wie die Hauptforderung. Die Verjährungsfrist der Bürgschaft beginnt zu laufen, wenn die besicherte Forderung fällig ist. Ein wichtiger Punkt, auf den auch der Gläubiger einer Bürgschaft achten muss.
Ausnahme davon: Ist zwischen Gläubiger und Bürgen vereinbart, dass der Bürge zur Leistung aufzufordern ist, beginnt die Verjährung erst mit der Leistungsaufforderung.
Ein typisches Praxisbeispiel für eine mögliche Verjährung einer Bürgschaft zeigt sich im Zusammenhang mit einem Kredit, bei dem der Schuldner einen Bürgen als Sicherheit stellt. Bei einem Darlehen beginnt sowohl die Verjährungsfrist der Hauptschuld (Kreditforderung) als auch die der Bürgschaft zum gleichen Zeitpunkt zu laufen: mit der Kündigung (fällig stellen) des Kredites. Am Ende des dritten Jahres nach Fälligstellung des Kredits tritt Verjährung ein.
Wie bereits erwähnt, kann der Bürge unter Umständen nicht nur gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger eine Einrede der Verjährung geltend machen. Er hat zudem die Möglichkeit, sich mit der Einrede der Verjährung auf die Hauptforderung zu beziehen. In der Praxis kommt dies allerdings deutlich seltener vor.
Ein Beispiel wäre, dass vertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Hauptforderung nach zwei Jahren verjährt. Nun möchte der Gläubiger den Bürgen jedoch beispielsweise nach 2 Jahren und 6 Monaten in Anspruch nehmen. Der Bürge kann nun die Einrede der Verjährung bezüglich der Hauptforderung geltend machen – auch wenn die gewöhnliche Verjährungsfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist.
Erwähnenswert ist im Zusammenhang mit der Einrede der Verjährung seitens des Bürgen – entweder bezüglich der Bürgschafts- oder der Hauptforderung – eine eventuelle Hemmung der Verjährung. Eine solche Hemmung tritt ein, wenn die Parteien miteinander verhandeln, um eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Die Verhandlungen haben zur Folge, dass die Verjährung für den Zeitraum des Verhandelns gehemmt wird. Dauern die Verhandlungen also zum Beispiel vier Monate, wird die Verjährung für vier Monate gehemmt. Um diesen Zeitraum wird die Verjährung der Bürgschaftsforderung dann verlängert.
Im Zusammenhang mit der Verjährung von Bürgschaften gibt es einige interessante und wichtige Urteile. Dazu gehört zum Beispiel das bereits kurz angesprochene Urteil des BGH, welches am 29. Januar 2008 beschlossen wurde, Aktenzeichen XI ZR 160/07.
Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten in dem Urteil fest, dass die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft mit Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Zudem stellte der BGH klar, dass die Fälligkeit der Forderung unabhängig von einer Leistungsaufforderung durch den Gläubiger ist.
Weitere wegweisende Urteile zum Thema sind unter anderem:
Im Urteil vom 18. September 2008 (Az. XI ZR 447/06) geht es um die Hemmung der Verjährung durch die Verhandlung des Hauptschuldners. Der BGH erklärt hier, dass der Bürge die Einrede der Verjährung nicht dadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet. Auf der anderen Seite gilt dies jedoch nicht, wenn ernsthafte Verhandlungen geführt werden, denn dies würde zum Hemmen der Verjährung führen. Diese tritt auch gegenüber dem Bürgen in Kraft.
Das relativ weit zurückliegende Urteil der Bundesrichter aus dem Jahre 2003 (Az. XI ZR 243/02) beinhaltet den Leitsatz, dass ein Bürge sich erfolgreich auf die Verjährung einer Hauptschuld berufen kann. Dies geschieht unter der Voraussetzung, dass der Hauptschuldner als Rechtsperson untergegangen ist. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die gegen ihn bestehenden Forderungen wegfallen. Fällt also die Hauptschuld weg, ist der Bürge nicht mehr verpflichtet zu zahlen.
Wenn der Gläubiger der Hauptforderung keine Erfüllung mehr seitens des Schuldners erhält und auch damit nicht rechnet, wendet er sich relativ schnell an den Bürgen. Sind Sie eine Bürgschaft eingegangen und sollen in Anspruch genommen werden, ist es wichtig zu wissen, dass Sie sich dagegen wehren können. Insbesondere die Einrede der Verjährung – der Bürgschaft oder der Hauptschuld – ist hier ein probates Mittel.
Hilfreich und empfehlenswert ist es jedoch, dass Sie sich in der Hinsicht von einer erfahrenen Kanzlei wie CDR-Legal beraten und im Fall des Falles auch vertreten lassen. Zu Beginn besprechen wir die Situation ausführlich. In dem Zusammenhang erörtern wir auch, ob die Einrede der Verjährung Aussicht auf Erfolg hat. Für ein kostenloses Erstgespräch steht CDR Legal Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
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