In der Erbfolge stehen die Kinder stets an erster Stelle. Sollten diese verstorben sein, folgen unter anderem deren Kinder, d.h. die Enkelkinder des Erblassers. Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil am Erbe besitzen Enkelkinder selbst, wenn ihr verstorbener Elternteil vom Erblasser nicht bedacht bzw. enterbt oder das Erbe ausgeschlagen worden ist.

Falls Sie als Enkel den Pflichtteil prüfen und einfordern möchten, wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an unsere Kanzlei CDR Legal. Im Rahmen eines Erstgesprächs teilen wir Ihnen ohne Umschweife unsere Einschätzung zu Ihrem Pflichtteilsanspruch mit.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Enkelkinder gehören auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten Ordnung.
  • Enkel können durch ein Testament oder auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an ein Erbe gelangen.
  • Wenn keine Kinder des Erblassers mehr existieren, erbt ein Enkel.
  • Ein Testament erlaubt es dem Erblasser jederzeit, Enkel als Erben einzusetzen.

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Seit Jahren berät und begleitet CDR Legal Mandanten im Bankrecht, Erbrecht, Kapitalmarktrecht und Insolvenzrecht. Die Kanzlei bietet, Erbrechtsfälle ausgenommen, eine kostenlose Ersteinschätzung und vertritt Sie gerne darüber hinaus, wenn in Ihrem Fall gute Erfolgschancen bestehen.

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Haben Enkel automatisch einen Anspruch aufs Erbe?

Wann erben Enkel? Diese Frage stellen sich oftmals nicht nur Erblasser, sondern auch dessen Kinder, Enkel und weitere Angehörige des Verstorbenen. Gewöhnlich sind zwei Situationen relevant, in denen Enkel automatisch erben.

Die erste Möglichkeit besteht darin, dass der Erblasser einen oder mehrere Enkel im Testament eingesetzt hat. In diesem Fall erben die Enkel automatisch einen Teil des Nachlasses.

Die Alternative ist, dass Enkel gemäß der gesetzlichen Erbfolge an den Erbteil gelangen. Enkel erben dann unter der Voraussetzung, dass ein Kind des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt.

Erben Enkel, wenn Kinder noch leben?

Erben Enkel, wenn Kinder des Erblassers noch leben? Diese Frage lässt sich – außerhalb eines Testaments – in erster Linie durch die gesetzliche Erbfolge der Enkelkinder klären. Sollte der Erblasser kein Testament verfasst haben, greift die gesetzliche Erbfolge auf Grundlage der §§ 1924ff BGB.

Damit Enkel auf Basis der gesetzlichen Erbfolge zum Zuge kommen, gibt es eine zwingende Voraussetzung: Der zum Erblasser gehörige Elternteil des Enkels muss bereits verstorben sein. Der Grund ist, dass Kinder des Erblassers gegenüber den Enkelkindern stets bevorrechtigt erben.

Als Einschränkung für Enkel muss jedoch beachtet werden: Wenn der verstorbene Elternteil noch Geschwister hatte, muss der Enkel sich das Erbe mit diesen Geschwistern teilen.

Pflichtteil für Enkel: In Ausnahmefällen geht das Erbe an die Enkel statt ans Kind

Da Enkelkinder Erben 1. Ordnung sind, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Diesen Anspruch besitzen sämtliche direkte Abkömmlinge des Erblassers, also:

  • Kinder
  • Enkelkinder
  • Urenkel

Den Pflichtteilsanspruch können Enkel allerdings nicht geltend machen, solange die Kinder des Erblassers noch leben. Hier kommt wiederum die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, denn dadurch sind Kinder des Verstorbenen vor den Enkelkindern bevorrechtigt.

Die Enkel können allerdings im Hinblick auf die Erbberechtigung unter zwei Voraussetzungen nachrücken. Zum einen, wenn der erbrechtliche Elternteil das Erbe ausschlägt. Zum anderen, wenn der erbberechtigte Elternteil vom Erblasser als erbunwürdig erklärt wurde. Dies ist jedoch zunächst von einem Gericht zu bestätigen.

Zusammengefasst sind folgende Situationen denkbar, in denen Enkel einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können:

  • Laut Testament bedachter Elternteil ist verstorben
  • Erbe soll nach Verfügung im Testament an Geschwister des verstorbenen Elternteils gehen
  • Elternteil (des Enkels) ist per Testament enterbt worden sowie verstorben
  • Elternteil hat Erbe ausgeschlagen
  • Elternteil ist für erbunwürdig erachtet worden

Wie hoch ist der Pflichtteil für die Enkel?

Grundlage zur Brechnung des Pflichtteils der Enkel ist die gesetzliche Erbquote. Diese wiederum wird auf Basis der gesetzlichen Erbfolge festgelegt. Entscheidend ist primär, wie viele Abkömmlinge es neben den Enkeln noch gibt und ob ein überlebender Ehepartner des Erblassers existiert. Auf Grundlage der gesetzlichen Erbquote wird dann die Pflichtteilsquote ermittelt.

Kann der Erblasser seine Enkel enterben?

Es gibt eine Möglichkeit, wie Erblasser eigene Enkel aus der Erbfolge ausschließen können. Dazu muss der Erblasser eine Vor- oder Nacherbschaft schriftlich anordnen. Das bedeutet, dass der Erblasser seine Kinder einerseits als Vorerben einsetzt und zum anderen eine Rangfolge hinsichtlich des Nacherbes bestimmt.

In einem solchen Fall würden also nicht nach dem Tod der Kinder automatisch die Enkelkinder erben. Stattdessen wird die durch das Testament bestimmte Person Nacherbe. Davon unberührt sind allerdings die Pflichtteilsansprüche der Enkel, die weiterhin bestehen. Vollständig enterben lassen sich Enkel in dieser Konstellation nur, wenn sie tatsächlich ein Gericht für erbunwürdig erklärt.

Wie ein Anwalt Angehörigen beim Pflichtteil helfen kann

Im Rahmen der Erbfolge kommt es häufiger zu Erbauseinandersetzungen und damit verbundene Streitigkeiten. Dabei kann es zum Beispiel darum gehen, ob ein Enkel wirklich aufgrund der gesetzlichen Erbfolge im Einzelfall erbberechtigt ist. Nicht selten steht auch der mögliche Pflichtteilsanspruch des Enkels im Vordergrund der Auseinandersetzung.

Helfen kann in all diesen Fällen ein erfahrener Rechtsanwalt. Die Kanzlei CDR Legal vertritt Sie als Enkel, wenn Sie Ansprüche am Erbe prüfen und geltend machen möchten.

Die Kanzlei besitzt eine umfassende Kompetenz im Erbrecht und unterstützt Sie professionell und zuverlässig in Erbauseinandersetzungen.

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

Kompetentes Erstgespräch

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Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 Euro (inkl. MwSt.) Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.

F.A.Q.

Sind Enkelkinder erbberechtigt?

Enkelkinder sind in der Regel erbberechtigt, sofern sie nicht durch ein Testament ausgeschlossen wurden. Die Erbfolge wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt und Enkelkinder stehen in der Erbfolge hinter den Eltern und Großeltern des Erblassers. Allerdings kann der Erblasser durch ein Testament bestimmen, dass Enkelkinder nicht erbberechtigt sind. In diesem Fall wird das Vermögen nach dem Tod des Erblassers an andere Verwandte oder an Dritte vererbt.

Was erben die Enkel, wenn der Sohn stirbt?

Die Enkel erben nichts, wenn der Sohn stirbt. Allerdings können sie unter bestimmten Umständen ein Anrecht auf ein Erbe haben. Dies ist abhängig von der Art des Erbes, dem Verhältnis zwischen Sohn und Enkel, dem Testament des Sohnes und dem geltenden Erbrecht. Es ist daher ratsam, einen Anwalt zu konsultieren, um die Rechte der Enkel zu prüfen.

Was ist ein Enkelkind?

Ein Enkelkind ist ein direkter Nachfahre des Großelternpaares. Es ist das Kind eines Elternteils des Großelternteils und somit ein Urenkel oder Urenkelin des Großelternpaares. In vielen Ländern haben Enkelkinder ein Recht auf Erbschaftsansprüche und andere Rechte, die ihnen durch ihre Abstammung zustehen.