Laut der gesetzlichen Erbfolge haben nahestehende Familienmitglieder, wie Kinder, Eltern und Ehepartner, einen Anspruch auf einen Erbteil. Selbst wenn sie durch ein Testament des Verstorbenen enterbt wurden, bleibt der Anspruch bestehen. In diesem Fall können sich die betroffenen Personen auf ihr Pflichtteilsrecht berufen. Dafür ist es wichtig zu wissen, wie hoch der Pflichtteil bei einer Enterbung ist. 

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Das Wichtigste in Kürze

  • Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten haben trotz Enterbung einen Anspruch auf einen Pflichtteil der Erbschaft, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Höhe des Pflichtteils liegt bei der Hälfte des gesetzlichen Anteils der Erben.
  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nimmt Schenkungen zu Lebzeiten in die Berechnung mit auf.
  • Dennoch gibt es Möglichkeiten, Kinder zu enterben und den Pflichtteil zu umgehen oder zu verringern.

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Pflichtteil trotz Enterbung

Es gibt verschiedene Gründe, wieso ein Erblasser nahestehende Familienmitglieder enterben möchte. Mit der gesetzlichen Erbfolge hat der Gesetzgeber zwar die Abkömmlinge und andere Angehörige bedenken wollen, jedoch kann eine Enterbung unter Umständen sinnvoll sein. Dies entweder aus persönlichen oder aber aus unternehmerischen Gründen. 

Ursachen für eine Enterbung der Kinder können sein:

  • Bei Zerrüttung des Eltern-Kind-Verhältnisses kommt es immer wieder vor, dass ein Kind enterbt werden soll. Oft erhalten dessen Geschwister oder andere Erben einen größeren Anteil des Vermögens. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen alle Kinder enterbt werden.
  • Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann die Erbquote eines Kindes höher sein, wenn die Erbschaft primär aus Unternehmensanteilen besteht. Die Geschwister sind in diesem Fall "weichende Erben".
  • Setzt der Erblasser seinen Ehepartner im Berliner Testament als Alleinerben ein, werden die Kinder zunächst automatisch enterbt. Hierbei handelt es sich meist nicht um eine Entscheidung gegen die eigenen Kinder, sondern um eine Vorsorge des verbleibenden Elternteils.
  • Die Enterbung eines Kindes kann auch dann sinnvoll sein, wenn verhindert werden soll, dass Dritte auf das Vermögen der Familie zugreifen. Dies kommt vorwiegend bei überschuldeten Kindern infrage oder bei Personen, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen.

Trotz einer vorgesehenen Enterbung gibt es Personen, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Vermögens haben. Diese Personen werden im Erbrecht als Pflichtteilsberechtigte bezeichnet. 

Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?

Pflichtteil trotz Enterbung – dies ist für eine besondere Personengruppe im Erbfall vorgesehen. Als pflichtteilsberechtigte Personen müssen Sie jedoch einige Voraussetzungen erfüllen, um Ihren Teil aus dem Nachlass anzufordern. Zunächst müssen Sie zum Erblasser in einer der folgenden Beziehungen stehen:

  • Abkömmlinge (eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder)
  • Ehepartner
  • Eingetragener Lebenspartner
  • Eltern

Die zweite Voraussetzung ist, dass Sie im Testament oder Erbvertrag des Verstorbenen enterbt wurden. So werden Sie zu einer pflichtteilsberechtigten Person. Eltern von Erblassern haben jedoch nur einen Anspruch auf ihre Pflichtteilsquote, wenn der Verstorbene keine eigenen Kinder hat. Andere Angehörige, wie Geschwister, Enkel oder Urenkel des Erblassers, zählen nicht zu den Pflichtteilsberechtigten.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei Enterbung?

Wenn Sie eine pflichtteilsberechtigte Person sind und Ihren Anteil einfordern möchten, müssen Sie dies aktiv tun. Dafür können Sie sich an einen der Erben wenden, um zunächst Einsicht in das Nachlassverzeichnis zu fordern. So können Sie im nächsten Schritt den Nachlasswert und Ihre Pflichtteilsquote berechnen. Schließlich müssen Sie bei der Einforderung Ihres Pflichtteils den genauen Betrag angeben können, der Ihnen zusteht.

Der Pflichtteil beträgt genau die Hälfte der Summe, die Ihnen gesetzlich zusteht (§§ 1924 bis 1936 BGB). Dabei kommen jedoch nur die entgeltlichen Vermögenswerte infrage. Der Güterstand sowie der Nachlass einer Immobilie zählen nicht in die Pflichtteilsquote hinein. Welcher Betrag Ihnen gesetzlich zusteht, hängt davon ab, wie viele pflichtteilsberechtigte Kinder und Erben es gibt und ob ein überlebender Ehepartner zurückbleibt. 

Hier ein Beispiel: Der Erblasser hinterlässt für seine Erben ein Vermögen im Wert von 100.000 €. Als einzige Angehörige bleiben Sie und Ihre Mutter zurück. Zu Lebzeiten hat Ihr Vater Ihre Mutter im Testament als Alleinerbin eingesetzt. Per Gesetz hätten Sie den Nachlass mit Ihrer Mutter geteilt, also 50.000 € erhalten. Da Sie jedoch enterbt wurden, haben Sie einen Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Nachlasses, demnach 25.000 €. Ihre Pflichtteilsquote entspricht in diesem Fall einem Viertel.

Haben Sie jedoch noch Geschwister, verringert sich die Pflichtteilsquote. Bei einem Geschwisterkind würden Sie per Gesetz ein Viertel erhalten: Die Hälfte geht an Ihre Mutter, ein Viertel an Ihr Geschwisterkind und ein Viertel an Sie. Da der Pflichtteil jedoch die Hälfte des gesetzlichen Erbes beträgt, haben Sie einen Anspruch auf ein Achtel. Je mehr Geschwister Sie haben, desto geringer wird Ihre Pflichtteilsquote. 

Sollten Sie Schwierigkeiten haben, von den Erben einen Einblick in das Nachlassverzeichnis zu erlangen oder Ihren Pflichtteil richtig zu berechnen, können Sie rechtlichen Rat einholen. Die Kanzlei CDR Legal verfügt über jahrelange Erfahrung im Erbrecht und kann Sie entsprechend bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen. 

Pflichtteil der Ehegatten

Sollte Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ehepartner Sie enterbt haben, haben Sie trotzdem einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Die Berechnung der Pflichtteilsquote ist in diesem Fall jedoch nicht so einfach, da verschiedene Faktoren eine Rolle spielen. So ist es etwa wichtig, ob Sie in Gütertrennung oder in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, wobei der Güterstand den rechtlichen Rahmen für die Verteilung des Vermögens in der Ehe bildet. Bei Gütertrennung bleibt das Vermögen der Eheleute strikt getrennt. Bei einer Zugewinngemeinschaft ist das während der Ehe erworbene Vermögen hingegen gemeinschaftlich. Im Erbfall wird der Zugewinnausgleich berücksichtigt, was Auswirkungen auf den Pflichtteil haben kann.

Pflichtteil der Kinder

Je mehr Kinder ein Erblasser hinterlässt, desto geringer wird der gesetzliche Erbteil pro Kind. Damit sinkt auch die Pflichtteilsquote, schließlich haben Sie einen Anspruch auf die Hälfte des Ihnen zustehenden Erbes.

In dem oben genannten Beispiel wird dies deutlich: Wenn die Mutter im Testament als Alleinerbin eingetragen ist, hätte sich per Gesetz die Hälfte des gesamten Vermögens unter den Kindern aufgeteilt. Als pflichtteilsberechtigtes Kind haben Sie Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Anteils, also ein Viertel des gesamten Vermögens. Haben Sie jedoch noch Geschwister, die als Erben auftreten, wird die Pflichtteilsquote immer geringer: Bei zwei Kindern sind es ein Achtel pro Kind, bei drei Kindern ein Zwölftel pro Kind. 

Wichtig zu beachten ist, dass nicht nur eheliche Abkömmlinge pflichtteilsberechtigte Personen sind. Auch uneheliche und adoptierte Kinder gehören dazu. Stiefkinder sind jedoch von dem Erbrecht ausgeschlossen.

Was ist der Pflichtteils­ergänzungsanspruch?

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, wenn ein Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die das Vermögen und damit den gesetzlichen Pflichtteil der Enterbten beeinträchtigen. Schenkungen zu Lebzeiten haben oft einen steuerlichen Hintergrund, um die vorgesehenen Erben zu entlasten. Im BGB sind die Regelungen zu Schenkungen insbesondere in den §§ 516 bis 534 zu finden.

Ergänzend regelt der § 2325 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der bei Schenkungen während der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers greift. Der Wert solcher Schenkungen an Erben wird auf den Pflichtteil angerechnet, um sicherzustellen, dass die Pflichtteilsberechtigten nicht durch Schenkungen benachteiligt werden.

Kinder enterben und Pflichtteil umgehen

Der Pflichtteilsanspruch in der Erbfolge ist auf eine Geldzahlung gerichtet und sofort fällig. Damit werden Pflichtteilsberechtigte oft zu einem Problem. Denn in vielen Erbfällen ist nicht ausreichend Liquidität vorhanden, um die Zahlung zu begleichen. Wenn Sie ein Kind enterben und den Pflichtteil umgehen wollen, gibt es einige Möglichkeiten:

  • Pflichtteilsverzicht
  • Schenkungen zu Lebzeiten
  • Verminderung der Pflichtteilsquote durch Eheschließung oder Adoption
  • Umzug ins Ausland
  • Pflichtteilentziehung

Die wirksamste Möglichkeit, ein Kind zu enterben und den Pflichtteil zu umgehen, ist der Pflichtteilsverzicht. Dabei setzen Sie als Erblasser mit Ihrem enterbten Kind einen Vertrag auf, der von einem Notar beurkundet wird. Eine solche Klausel kann auch im Berliner Testament hinterlegt und unterschrieben werden. In einigen Fällen, je nach Einsicht des Kindes, ist eventuell die Zahlung einer Abfindung nötig.

In der Praxis kommen auch Schenkungen immer wieder vor, um den Pflichtteil eines Kindes zu vermindern. Wie zuvor aufgeführt gibt es zwar den Pflichtteilsergänzungsanspruch, der zur Berechnung der Pflichtteilsquote herangezogen wird. Doch mit jedem Jahr, das nach der Schenkung bis zum Erbfall vergeht, vermindert sich diese Berücksichtigung um 10 Prozent. Nach 10 Jahren entfällt demnach die Berücksichtigung der Schenkung komplett. Dies zumindest bei Schenkungen, die an Kinder gehen, denn bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist nicht. 

Eine weitere Möglichkeit, um den Pflichtteil eines Kindes zu vermindern, ist eine Eheschließung (im Fall von unverheirateten Paaren) oder die Adoption eines weiteren Kindes. Schließlich verringert sich die Höhe des Pflichtteils, je mehr Pflichtteilsberechtigte es gibt. 

Etwas extremer und deutlich komplexer wäre noch der Umzug ins Ausland. Denn laut der EU-Erbrechtsverordnung bestimmt der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort darüber, welches Erbrecht anzuwenden ist. Dies umfasst auch die Erbquote im Pflichtteil. Es gibt einige Länder, in denen es keinen Pflichtteilsanspruch in der Erbfolge gibt. 

Pflichtteilentziehung laut § 2333 BGB und § 2336 BGB

Liegt ein gesetzlich anerkannter Grund vor, kann zudem eine Pflichtteilentziehung greifen. So können Sie als Erblasser nicht nur Ihrem Kind, sondern auch einem Ehepartner oder Ihren Eltern die Pflichtteilberechtigung entziehen. Voraussetzung dafür ist ein nach § 2333 BGB schwerwiegendes Fehlverhalten, wie zum Beispiel:

  • Mordabsichten gegenüber dem Erblasser oder einer nahestehenden Person des Erblassers
  • Straftat gegenüber dem Erblasser
  • Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser
  • Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

Hegt eine Person den ernsthaften Gedanken, Sie zu töten, können Sie per Gericht das Pflichtteilsrecht entziehen. Dies gilt auch, wenn die Drohungen Ihrem Lebenspartner oder Ehegatten gelten. Ein Herbeisehnen Ihres Todes oder die Androhung von Gewalt reicht dabei nicht für eine Verurteilung aus, eine strafrechtlich nicht relevante Vorbereitungshandlung für eine Tötung jedoch schon. 

Ein schweres vorsätzliches Verbrechen Ihnen gegenüber reicht ebenfalls aus, um der pflichtteilsberechtigten Person ihren Anspruch zu entziehen. Dabei handelt es sich sowohl um Körperverletzungsdelikte als auch um finanzielle Verbrechen. Auch besonders schwere Beleidigungen, Verleumdungen und seelische Misshandlungen wurden in der Rechtssprechung bereits als ausreichender Grund für die Pflichtteilentziehung anerkannt.

Liegt einer der aufgeführten Gründe für die Entziehung des Pflichtteilrechts vor, müssen Sie die Entziehung nur noch in Ihrem Testament oder Erbvertrag verschriftlichen. Dabei sollten Sie den Sachverhalt im Detail schildern und Beweise einfügen (§ 2336 BGB). 

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Vor allem bei einer Pflichtteilentziehung in Bezug auf den gesetzlichen Erbteil sind rechtliche Schritte notwendig, für die Sie die Unterstützung eines Anwalts benötigen. Aber auch, wenn Sie zu Unrecht enterbt wurden und Ihren Pflichtteil einklagen möchten, können Sie auf die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts zurückgreifen. Die Kanzlei CDR Legal ist auf Bank-, Kapitalmarkt- und Erbrecht spezialisiert und kann Sie mit der entsprechenden Expertise unterstützen. In einem ersten Gespräch analysieren wir zunächst Ihre Ausgangslage und besprechen gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen.