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BGH-Urteil: Tilgungsraten für gemeinsamen Hauskredit
In dem aktuellen Urteil (IX ZR 108/24) verdeutlicht der Bundesgerichtshof (BGH), dass Tilgungsanteile von Kreditraten, die ein Ehegatte allein auf ein gemeinsames Immobiliendarlehen zahlt, im Insolvenzfall des Zahlenden als unentgeltliche Leistung vom anderen Ehegatten zurückgefordert werden können.
Rechtsanwältin
Zinsen sind demgegenüber grundsätzlich nicht anfechtbar, wenn sie unterhaltsrechtlich geschuldet sind (Wohnen der Familie). Damit schärft der BGH mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 die Linie zur Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO.
Worum ging es bei dem Urteil?
Hintergrund des Urteils waren Eheleute, die eine Immobilie je zur Hälfte im Miteigentum halten und einen gemeinsamen Darlehensvertrag bedienen. Ein Ehepartner trägt – als Allein- oder Hauptverdiener – überwiegend die Kreditraten. Nach Eröffnung der Insolvenz über dessen Vermögen verlangt der Insolvenzverwalter vom anderen Ehegatten die Erstattung der Tilgungsanteile der in den letzten Jahren gezahlten Raten. Streitpunkt war die Unentgeltlichkeit der Tilgung zugunsten des anderen Miteigentümers.
Was hat der BGH entschieden?
Folgende Punkte hat der BGH in seinem Urteil vom 10. Juli 2025 entschieden:
1) Tilgungsleistungen sind unentgeltlich – und damit anfechtbar:
Tilgt ein Ehegatte allein ein gemeinschaftliches Darlehen, verbessert sich die Vermögenslage beider Miteigentümer: Die Grundstücksbelastung sinkt, der andere Ehegatte erhält lastenärmeres hälftiges Eigentum – ohne eigene Gegenleistung. Das ist eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 134 InsO; sie kann für bis zu vier Jahre vor Insolvenzantrag angefochten werden. Konsequenz: Der Insolvenzverwalter darf den Tilgungsanteil beim anderen Ehegatten zur Masse zurückfordern.
2) Zinsanteile bleiben außen vor:
Anders sieht es bei den Zinsen aus: Dienen die Zahlungen der laufenden Wohnnutzung der Familie und sind sie unterhaltsrechtlich geschuldet, qualifiziert der BGH den Zinsanteil als entgeltlich; eine Anfechtung scheidet dann aus. In der wirtschaftlichen Betrachtung ähneln Zinsen in dieser Konstellation Mietzahlungen. Wichtig: Es kommt auf die bankseitige Aufteilung in Zins und Tilgung an, was gut dokumentiert vorliegen sollte.
3) Innenabreden helfen nicht gegen die Anfechtung:
Vereinbarungen wie „wir gleichen später intern aus“ oder ein vermeintlicher Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) verhindern die insolvenzrechtliche Bewertung nicht. Maßgeblich ist der objektive Vermögensvorteil beim anderen Ehegatten durch die Tilgung.
4) Klassische Fallgruppe: gemeinsames Darlehen + hälftiges Miteigentum.
Das Urteil adressiert ausdrücklich die Standardkonstellation „hälftige Miteigentümer, gemeinsamer Kredit“. In anderen Beziehungen (z. B. Partnerschaften ohne Trauschein) gilt der Grundgedanke, doch die Subsumtion kann variieren – je nach Eigentumslage und Schuldnerstellung. Grundsätzlich aber gilt: die Rollenverteilung in der Ehe – einer verdient und zahlt, der andere führt den Haushalt – schützt nicht vor einer Rückforderungsproblematik im Insolvenzfall.
Was bedeutet das für Ehepaare mit gemeinsamem Hauskredit?
Zahlt ein Ehegatte allein (insbesondere in der Vierjahresfrist vor Insolvenzantrag), drohen Rückforderungen des Tilgungsanteils. Verlangen Sie im Streitfall eine monatsgenaue Aufstellung der Bank zu den Zinsen und der Tilgung) – nur die Tilgung ist angreifbar.
Zinsanteile sind regelmäßig geschützt, wenn sie Unterhalt/Wohnbedarf abdecken.
Das BGH-Urteil macht zudem deutlich: Bei dauerhaft ungleichen Zahlungsströmen ist es umso wichtiger, klare Kostentragungsabreden, Quotenanpassungen im Eigentum, Übernahme/Freistellung bei der Bank oder – wenn nötig – Verkauf früh zu gestalten und festzuhalten.
Was gilt, wenn sich Ehepartner trennen?
Zahlt der (später) insolvente Ehegatte nach der Trennung weiter Tilgungsanteile auf den gemeinsamen Kredit, bleibt das anfechtbar: Der im Haus verbleibende Ehegatte profitiert von der Lastenreduzierung. Zinsen sind demgegenüber grundsätzlich nicht anfechtbar, da sie unterhaltsrechtlich eingeordnet werden.
„Wer wohnt, der zahlt“ – aber mit Verrechnung. Ab Trennung greifen Innenausgleich (§ 426 BGB) und ggf. Nutzungsentschädigung (§ 1361b BGB) zugunsten des ausgezogenen Ehegatten. Gleichzeitig wird der Wohnvorteil des verbleibenden Ehegatten beim Trennungsunterhalt berücksichtigt. Das Ergebnis: Es gibt keine Doppelverwertung, aber viele Rechenstellen – Zins/Tilgung, Unterhalt, Nutzungsentschädigung und Innenausgleich müssen somit konsistent zusammengedacht werden.
So unterstützt Sie CDR Legal
Der BGH setzt einen klaren Marker: Die Tilgung eines gemeinsamen Hausdarlehens durch nur einen Ehegatten ist anfechtbar. Zinsen hingegen bleiben – als unterhaltsrechtlich geschuldete Nutzungskosten – außen vor. Wer gemeinsam finanziert (oder sich trennt), sollte frühzeitig Zahlungsflüsse, Eigentumsquoten und Bankverträge strukturieren – und im Ernstfall mit einer klaren Zins/Tilgung-Dokumentation aufzutreten.
In unserem kostenfreien Erstgespräch besprechen wir mit Ihnen Ihre individuelle Situation und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.
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