Zinsen sind demgegenüber grundsätzlich nicht anfechtbar, wenn sie unterhaltsrechtlich geschuldet sind (Wohnen der Familie). Damit schärft der BGH mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 die Linie zur Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 134 InsO.

Worum ging es bei dem Urteil?

Hintergrund des Urteils waren Eheleute, die eine Immobilie je zur Hälfte im Miteigentum halten und einen gemeinsamen Darlehensvertrag bedienen. Ein Ehepartner trägt – als Allein- oder Hauptverdiener – überwiegend die Kreditraten. Nach Eröffnung der Insolvenz über dessen Vermögen verlangt der Insolvenzverwalter vom anderen Ehegatten die Erstattung der Tilgungsanteile der in den letzten Jahren gezahlten Raten. Streitpunkt war die Unentgeltlichkeit der Tilgung zugunsten des anderen Miteigentümers. 

Schaffen Sie sich Klarheit über Ihre rechtliche Situation – kostenlos und unverbindlich

In einer kostenfreien Ersteinschätzung analysieren wir gemeinsam Ihre rechtliche Lage und klären transparent weitere Schritte. Wir besprechen eventuelle Kosten frühzeitig mit Ihnen und warten auf Ihre Zustimmung, bevor wir für Sie tätig werden. Mit CDR Legal können Sie sicher sein, persönlich und kompetent vertreten zu werden.

Ihre Vorteile bei CDR Legal

  • Individuelle, kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von zwei Werktagen
  • Volle Kostentransparenz vor jeder Leistung
  • Ausschließliche Annahme von Fällen mit realistischen Erfolgschancen
  • Anwälte mit langjähriger Erfahrung und juristischer Präzision
08031 / 7968029
Termin vereinbaren
Mehr über die Kanzlei

Was hat der BGH entschieden?

Folgende Punkte hat der BGH in seinem Urteil vom 10. Juli 2025 entschieden: 

1) Tilgungsleistungen sind unentgeltlich – und damit anfechtbar:
Tilgt ein Ehegatte allein ein gemeinschaftliches Darlehen, verbessert sich die Vermögenslage beider Miteigentümer: Die Grundstücksbelastung sinkt, der andere Ehegatte erhält lastenärmeres hälftiges Eigentum – ohne eigene Gegenleistung. Das ist eine unentgeltliche Leistung i. S. d. § 134 InsO; sie kann für bis zu vier Jahre vor Insolvenzantrag angefochten werden. Konsequenz: Der Insolvenzverwalter darf den Tilgungsanteil beim anderen Ehegatten zur Masse zurückfordern. 

2) Zinsanteile bleiben außen vor:
Anders sieht es bei den Zinsen aus: Dienen die Zahlungen der laufenden Wohnnutzung der Familie und sind sie unterhaltsrechtlich geschuldet, qualifiziert der BGH den Zinsanteil als entgeltlich; eine Anfechtung scheidet dann aus. In der wirtschaftlichen Betrachtung ähneln Zinsen in dieser Konstellation Mietzahlungen. Wichtig: Es kommt auf die bankseitige Aufteilung in Zins und Tilgung an, was gut dokumentiert vorliegen sollte.

3) Innenabreden helfen nicht gegen die Anfechtung:
Vereinbarungen wie „wir gleichen später intern aus“ oder ein vermeintlicher Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB) verhindern die insolvenzrechtliche Bewertung nicht. Maßgeblich ist der objektive Vermögensvorteil beim anderen Ehegatten durch die Tilgung. 

4) Klassische Fallgruppe: gemeinsames Darlehen + hälftiges Miteigentum.
Das Urteil adressiert ausdrücklich die Standardkonstellation „hälftige Miteigentümer, gemeinsamer Kredit“. In anderen Beziehungen (z. B. Partnerschaften ohne Trauschein) gilt der Grundgedanke, doch die Subsumtion kann variieren – je nach Eigentumslage und Schuldnerstellung. Grundsätzlich aber gilt: die Rollenverteilung in der Ehe – einer verdient und zahlt, der andere führt den Haushalt – schützt nicht vor einer Rückforderungsproblematik im Insolvenzfall.

Was bedeutet das für Ehepaare mit gemeinsamem Hauskredit?

Zahlt ein Ehegatte allein (insbesondere in der Vierjahresfrist vor Insolvenzantrag), drohen Rückforderungen des Tilgungsanteils. Verlangen Sie im Streitfall eine monatsgenaue Aufstellung der Bank zu den Zinsen und der Tilgung) – nur die Tilgung ist angreifbar.
Zinsanteile sind regelmäßig geschützt, wenn sie Unterhalt/Wohnbedarf abdecken. 

Das BGH-Urteil macht zudem deutlich: Bei dauerhaft ungleichen Zahlungsströmen ist es umso wichtiger, klare Kostentragungsabreden, Quotenanpassungen im Eigentum, Übernahme/Freistellung bei der Bank oder – wenn nötig – Verkauf früh zu gestalten und festzuhalten. 

Was gilt, wenn sich Ehepartner trennen?

Zahlt der (später) insolvente Ehegatte nach der Trennung weiter Tilgungsanteile auf den gemeinsamen Kredit, bleibt das anfechtbar: Der im Haus verbleibende Ehegatte profitiert von der Lastenreduzierung. Zinsen sind demgegenüber grundsätzlich nicht anfechtbar, da sie unterhaltsrechtlich eingeordnet werden. 

„Wer wohnt, der zahlt“ – aber mit Verrechnung. Ab Trennung greifen Innenausgleich (§ 426 BGB) und ggf. Nutzungsentschädigung (§ 1361b BGB) zugunsten des ausgezogenen Ehegatten. Gleichzeitig wird der Wohnvorteil des verbleibenden Ehegatten beim Trennungsunterhalt berücksichtigt. Das Ergebnis: Es gibt keine Doppelverwertung, aber viele Rechenstellen – Zins/Tilgung, Unterhalt, Nutzungsentschädigung und Innenausgleich müssen somit konsistent zusammengedacht werden. 

So unterstützt Sie CDR Legal

Der BGH setzt einen klaren Marker: Die Tilgung eines gemeinsamen Hausdarlehens durch nur einen Ehegatten ist anfechtbar. Zinsen hingegen bleiben – als unterhaltsrechtlich geschuldete Nutzungskosten – außen vor. Wer gemeinsam finanziert (oder sich trennt), sollte frühzeitig Zahlungsflüsse, Eigentumsquoten und Bankverträge strukturieren – und im Ernstfall mit einer klaren Zins/Tilgung-Dokumentation aufzutreten. 

In unserem kostenfreien Erstgespräch besprechen wir mit Ihnen Ihre individuelle Situation und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.