Diese Frage hatte wieder an Aktualität gewonnen, nachdem der EUGH den sogenannten Kaskadenverweis für unzulässig erklärt hat. Der BGH hatte unmittelbar darauf  mit Beschluss vom 24.04.2020 (XI ZR 198/19) klargestellt, dass es der Entscheidung des EuGH nicht folgen wird.

In den beiden aktuellen Fällen hat der BGH den Widerrufen stattgegeben. Aber hat der BGH damit tatsächlich seinen bisherigen Standpunkt verlassen? Die Urteile erfordern hier wohl eine differenzierte Betrachtung. Auch wenn im Ergebnis wieder deutlich mehr Autokredite widerrufbar sind.

Kaskadenverweis: Was ist das überhaupt?

Bevor wir auf die aktuelle Änderungen seitens des BGH eingehen, möchten wir noch kurz erläutern, worum es sich bei einem Kaskadenverweis handelt. Grundsätzlich meint dieser Verweis, dass mittels eines Vertrages eine Verweisung auf ein Gesetz stattfindet, welches sich wiederum auf ein anderes Gesetz bezieht.

In den Widerrufsbelehrungen sieht die Klausel wie folgt aus:

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Für die Verbraucher bedeutet dieser Verweis, dass die Vertragsinhalte im Normalfall deutlich weniger transparent und schwerer nachvollziehbar sind. Mit dieser Begründung hatte zum Beispiel der EuGH dem Kaskadenverweis in der Widerrufserklärung als unzulässig erklärt.

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Entscheidung des BGH vom 27.10.2020

Der BGH hatte sich mit Widerrufen der Land Rover Bank und der Jaguar Bank beschäftigt. Wobei ähnliche Formulierungen auch von einer Reihe anderer Autobanken wie die FCA Bank, Opel Bank, VW Bank usw. verwendet werden.

Die Banken hatten in ihren Widerrufsbelehrungen nicht nur den Kaskadenverweis verwendet. Sondern sie gaben auch einen Hinweis darauf, dass mit dem Widerruf des Kredits auch gleichzeitig die Restschuldversicherung als widerrufen gilt.

Das Problem, es gab in den beiden Fällen keine Restschuldversicherung. Dadurch, so der BGH sei der Verbraucher fehlerhaft belehrt worden und dürfe widerrufen. Die Bank könne sich nicht darauf berufen, dass die restliche Widerrufsbelehrung, einschließlich Kaskadenverweis, dem gesetzlichen Muster entspräche. Denn die Kommentierung zum Muster sieht vor, dass der Verweis auf verbundene Geschäfte, wie die Restschuldversicherung, nur verwendet werden darf, wenn sie auch abgeschlossen wird.

Das heißt nicht, der Bundesgerichtshof hat seine bisher verfolgte Linie aufgegeben hat. Die gute Nachricht für Verbraucher ist aber, dass wenn die Bank nur in einem Wort von dem Muster abweicht oder Passagen verwendet, die nicht anwendbar sind, der Verbraucher widerrufen kann.

Das Urteil des BGH ist keine Kehrtwende. Aber, der sogenannte Widerrufsjokers dürfte jetzt wieder deutlich öfter greifen. Für Verbraucher bedeutet die Entscheidung, dass die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf - insbesondere aufgrund des Kaskadenverweises - deutlich gestiegen sind.

BGH entscheidet auch zu den Rechtsfolgen des Widerrufs

Trotz der für Verbraucher positiven Entscheidung seitens des BGH gibt es dennoch einen Wermutstropfen. Dieser bezieht sich auf die Entscheidung zu den Rechtsfolgen, die aufgrund des Urteils zum Kaskadenverweis entstehen.

Im Kern geht es darum, dass der BGH auf die Streitfrage, ob der Wertverlust des Fahrzeuges bei sogenannten Verbundverträgen von Käufer zu tragen ist oder nicht im Sinne der Banken entschied. Das bedeutet, dass beim Widerruf eines Autokredites und dem rückgängig machen des Kaufes durch die Nutzung entstandener Wertverlust von Käufer bzw. Kreditnehmer zu tragen ist.

Damit nicht genug: Zusätzlich ist dem Urteil des BGH zu entnehmen, dass der Kreditnehmer vorleistungspflichtig ist. Das bedeutet, dass er zeitlich zuerst das Auto zurückgeben muss und erst anschließend, also im zweiten Schritt, den Kaufpreis abzüglich der Wertminderung erhält.

Wie sollte ich mich als betroffener Verbraucher jetzt verhalten?

Grundsätzlich ist das Urteil des BGH positiv für Verbraucher zu sehen. Dennoch handelt es sich um alles andere als um einen Automatismus. Daher ist es für betroffene Verbraucher nach wie vor sinnvoll, den Widerruf über einen erfahrenen Rechtsanwalt durchführen zu lassen. Weitreichende Erfahrungen in solchen Fällen hat die Anwaltskanzlei CDR-Legal, die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist.

In einem telefonischen Erstgespräch erörtert die Kanzlei Ihnen, welche Maßnahmen - auch unter Einbezug des neuen BGH-Urteils - empfehlenswert sind und wie die Erfolgschancen für einen erfolgreichen Widerruf stehen. Zudem berät die Kanzlei Sie gerne, was es im Detail mit dem abzugsfähigen Wertverlust auf sich hat und wie Sie diesen berechnen (lassen).