Die meisten Unternehmen in Deutschland entscheiden sich nach wie vor für die sogenannte Regelinsolvenz. Alternativ gibt es ein zweites Insolvenzverfahren, nämlich die sogenannte Insolvenz in Eigenverwaltung

Das wichtigste Kennzeichen besteht darin, dass der Schuldner weiterhin über sein Unternehmen verfügen kann. Allerdings gibt es nicht nur Vorzüge der Insolvenz in Eigenverwaltung, sondern es sollten ebenfalls einige Nachteile beachtet werden. 

Das Wichtigste im Überblick 

  • Unternehmen haben neben der Regelinsolvenz ferner die Möglichkeit, sich für die Insolvenz in Eigenverwaltung zu entscheiden 
  • Insolvenz in Eigenverwaltung bedeutet, dass der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Unternehmen im Insolvenzverfahren behält 
  • Die Insolvenz in Eigenverwaltung läuft in mehreren Phasen ab, beginnend von der Beantragung der Insolvenz bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens 
  • Die Insolvenz in Eigenverwaltung unterscheidet sich in mehreren Punkten von der Regelinsolvenz und kann ein Schutzschirmverfahren beinhalten 

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Was bedeutet Insolvenz in Eigenverwaltung?

Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung handelt es sich um eine Variante des Insolvenzverfahrens. Ein wesentliches Merkmal ist, dass kein Insolvenzverwalter mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen betraut wird. Stattdessen wirkt das Management in erheblichen Umfang am Insolvenzverfahren mit.  

Ein Hauptziel der Insolvenz in Eigenverwaltung ist es, dass die bisher vorhandene Gesellschaftsstruktur beibehalten wird. Durch die Eigenverwaltung hat der Schuldner während des Verfahrens die Verfügungsgewalt über sein Unternehmen und kann demzufolge wichtige Maßnahmen durchführen und lenken.  

Die Finanzhoheit bleibt bei der Insolvenz in Eigenverwaltung ebenfalls bei der Geschäftsführung des Unternehmens. Das bedeutet, dass der Schuldner seine finanziellen Angelegenheiten weiterhin selbst regeln darf. 

Wann ist die Insolvenz in Eigenverwaltung sinnvoll? 

Zum Einsatz kommt die Insolvenz in Eigenverwaltung vornehmlich dann, wenn mit einer größeren Wahrscheinlichkeit von der Fortführung des Unternehmens - zumindest auf mittelfristige Sicht - auszugehen ist. Es sollte zudem ein konkreter Plan vorhanden sein, wie die Sanierung ablaufen soll. 

Sinnvoll ist die Insolvenz in Eigenverwaltung insbesondere unter der Voraussetzung, dass die Geschäftsführung des Unternehmens großes Vertrauen seitens ihrer Geschäftspartner hat. Dann ist es möglich, dass kein externer Insolvenzverwalter bestellt werden muss. Stattdessen kann die Geschäftsführung im Rahmen der Insolvenzen in Eigenverwaltung selbst für die entsprechenden Maßnahmen sorgen und am Ruder bleiben.  

Voraussetzung für die Sinnhaftigkeit der Insolvenz in Eigenverwaltung ist ferner, dass die Geschäftsleitung entweder bereits in der Hinsicht Erfahrungen hat oder zumindest weiß, was sie im Zuge des Verfahrens tun muss. Das trifft meistens vor allem auf klassische, häufig mittelständische, Unternehmen zu. Weniger sinnvoll ist die Insolvenz in Eigenverwaltung beispielsweise bei Fondsgesellschaften. 

Welche Voraussetzungen gelten für die Insolvenz in Eigenverwaltung? 

Die folgenden Voraussetzungen müssen bei der Insolvenz in Eigenverwaltung erfüllt werden: 

  • Unternehmen als Schuldner hat Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung gestellt 
  • Gläubiger sind mit dem Verfahren einverstanden 
  • Positive Prüfung des Antrages auf das Verfahren durch das Insolvenzgericht 
  • Von einer Benachteiligung der Gläubiger im Verfahren ist nicht auszugehen 
  • Geschäftsführung muss ausreichend Know-how zur Durchführung des Insolvenzverfahrens haben 

Eine wichtige Voraussetzung ist darüber hinaus nach mehreren Gerichtsurteilen, dass die Insolvenz in Eigenverwaltung nicht ausschließlich dem Selbstwert des Unternehmens dienen darf. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die Gläubiger ausreichendes Vertrauen zur Geschäftsführung besitzen. Erfüllt wird diese Voraussetzung insbesondere dann, wenn sich der vorläufige Gläubigerausschuss für die Anordnung der Eigenverwaltung ausspricht. 

Was spricht gegen die Insolvenz in Eigenverwaltung?

Gegen die Insolvenz in Eigenverwaltung sprechen verschiedene Tatsachen, die letztendlich auch für das entscheidende Amtsgericht dazu führen, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird. So setzt die Eigenverwaltung insbesondere voraus, dass im Unternehmen ausreichendes Know-how bezüglich des Insolvenzrechts vorhanden ist.  

Aus dem Grund nehmen Schuldner häufig entweder eine insolvenzrechtliche Beratung in Anspruch oder beauftragen einen Insolvenzverwalter mit der Betreuung des Verfahrens. Dieser ist allerdings im Gegensatz zu regulären Insolvenz nicht offiziell vom Amtsgericht bestellt. Darüber hinaus gibt es weitere Aspekte, die gegen die Genehmigung der Insolvenz in Eigenverwaltung sprechen, nämlich: 

  • Erhebliche Rückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern oder dem Finanzamt (Insolvenzverschleppung) 
  • Einige (größere) Geschäftspartner wollen nicht mit dem Schuldner zusammenarbeiten 
  • Prüfungspflichten wurden verletzt 
  • Keine einstimmige Entscheidung des Gläubigerausschusses 

Darüber hinaus ist die Eigenverwaltung regelmäßig dann abzulehnen, wenn voraussichtlich Nachteile für die Gläubiger entstehen. Dann ist das Amtsgericht normalerweise verpflichtet, den Antrag nach Paragraph 270 Insolvenzordnung abzulehnen.  

Wie ist der Ablauf der Insolvenz in Eigenverwaltung?

Das sogenannte Eigenverwaltungsverfahren hat einen bestimmten Ablauf, der sich in mehrere Phasen gegliedert. In der Übersicht handelt es sich dabei um die folgenden Schritte: 

  1. Schuldner beantragt Eigenverwaltung 
  2. Insolvenzgericht prüft Zulässigkeit des Antrages (Gutachtenphase) 
  3. Vorläufige Eigenverwaltung wird angeordnet 
  4. Erstellen eines Sanierungsplans 
  5. Insolvenzgericht eröffnet Insolvenzverfahren 
  6. Gerichtstermin (Gläubigerversammlung) 
  7. Prüfungstermin 
  8. Abwicklungsphase 
  9. Schlussbericht und Schlusstermin 
  10. Verteilung der Insolvenzmasse 
  11. Aufhebung des Insolvenzverfahrens 

Phase 1: Beantragung des Eigenverwaltung

In der Regel ist es der Schuldner selbst, der beim Amtsgericht einen Antrag auf das Eigenverwaltungsverfahren stellt. In dem Zusammenhang kann der Schuldner ebenfalls eine sogenannte vorläufige Eigenverwaltung beantragen. Dabei ist es wichtig, dass sich der jeweilige Antrag auf einen Insolvenzgrund stützt. Ferner muss die Schriftform beim Stellen des Antrages auf Insolvenz in Eigenverwaltung erfüllt sein. 

Phase 2: Insolvenzgericht prüft Insolvenzantrag auf Zulässigkeit

Die zweite Phase beim Ablauf der Insolvenz in Eigenverwaltung wird häufig auch als Gutachterphase bezeichnet. In diesem Fall prüft das Insolvenzgericht, ob der gestellte Antrag zulässig ist. Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, prüft das Gericht im zweiten Schritt die Eröffnungsfähigkeit.  

Die Eröffnungsfähigkeit wiederum ist daran geknüpft, dass zum einen ein Insolvenzgrund besteht. Zum anderen muss gewährleistet sein, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können. Daher prüft das Insolvenzgericht an der Stelle ausführlich das Vorliegen mindestens eines Insolvenzgrundes. 

In den meisten Fällen handelt es sich beim Insolvenzgrund entweder um die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder es existiert eine Überschuldung. Darüber hinaus prüft das Gericht im Rahmen der Gutachterphase, ob bis zu seiner endgültigen Entscheidung bestimmte Sicherungsmaßnahmen vollzogen werden müssen.  

Phase 3: Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung

Kommt das Insolvenzgericht innerhalb der Gutachtenphase zu einem positiven Ergebnis, wird die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Im Rahmen dieser Eigenverwaltung verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in vollem Umfang beim Schuldner. In der Regel dauert es durchschnittlich etwa drei Monate, bis nach der vorläufigen Eigenverwaltung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollzogen wird. 

Während der vorläufigen Eigenverwaltung beginnt unter anderem der vorläufige Sachverwalter mit seiner Tätigkeit. Bestellt wird er vom Insolvenzgericht, wobei der Gläubigerausschuss mitwirken darf. Innerhalb des vorläufigen Verfahrens hat der Sachverwalter unter anderem die Aufgabe, ein Gutachten zu erstellen.  

Dort wird insbesondere aufgeführt, aus welchen Gründen die Voraussetzungen für die Insolvenz in Eigenverwaltung gegeben sind. Dazu gehört auch, dass eine berechtigte Annahme einer erfolgreichen Sanierung des Unternehmens angenommen werden kann. 

Phase 4: Erstellen des Sanierungsplans

Ein wichtiger Bestandteil beim Ablauf der Insolvenz in Eigenverwaltung ist das Erstellen eines Sanierungsplans. Dieser wird häufig alternativ als Insolvenzplan bezeichnet. Innerhalb dieses Sanierungsplans werden die geplanten Maßnahmen detailliert beschrieben und bereits umgesetzt. Aus dem Grund ist es wichtig, dass der Schuldner intensiv mit den Gläubigern kooperiert. Diese haben letztendlich nämlich das letzte Wort und müssen den erstellten Insolvenzplan genehmigen. 

Inhalte des Insolvenzplans sind insbesondere die Gründe, aus denen der Schuldner in eine Krise geraten ist. Ferner muss der Sanierungsplan beinhalten, auf welche Art und Weise die möglichst erfolgreiche Sanierung durchgeführt werden soll. Die Abstimmung seitens der Gläubiger über die Genehmigung des Insolvenzplans wird in der Praxis häufig innerhalb sogenannter Gläubigergruppen vorgenommen. Im Zuge der einzelnen Gruppen muss dann jeweils die Mehrheit für den aufgestellten Sanierungsplan mitsamt des Konzeptes stimmen.  

Phase 5: Insolvenzgericht eröffnet Insolvenzverfahren

Nach der Zustimmung der Gläubiger zum Insolvenzplan wird das Insolvenzverfahren vom zuständigen Insolvenzgericht eröffnet, falls keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Somit verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach wie vor beim Schuldner.  

Phase 6: Gläubigerversammlung

Die nächste Phase beim Ablauf der Insolvenz in Eigenverwaltung ist die Gläubigerversammlung, auch Gerichtstermin bezeichnet. In diesem Schritt ist der Schuldner dazu verpflichtet, die Gläubiger über die aktuelle Wirtschaftslage des Unternehmens zu informieren.  

Ferner muss er darlegen, dass es gute Aussichten für eine Sanierung des Unternehmens gibt sowie, dass die Gläubiger den Großteil ihrer Forderungen erhalten werden.  

Phase 7: Prüfungstermin

Im Prüfungstermin hat der Sachverwalter die Aufgabe, die vorhandenen Forderungen zu prüfen. Er gibt in dem Zusammenhang gegenüber dem Insolvenzgericht Erklärungen in Tabellenform ab. 

Phase 8: Abwicklungsphase

Innerhalb der Abwicklungsphase setzt der Schuldner die durch die Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse um. Zudem findet eine Verwertung des vorhandenen Vermögens sowie die Bereinigung der Insolvenztabelle statt. Die Abwicklungsphase kann sich durchaus über einen Zeitraum von 6 bis 36 Monaten hinziehen.  

Abhängig ist die Dauer der Abwicklungsphase beispielsweise davon, ob sich unter dem Vermögen des Unternehmens auch Immobilien befinden. Weitere Einflussfaktoren auf die Dauer der Abwicklungsphase sind Insolvenzanfechtung auf gerichtlichem Weg sowie eine Gläubigerfeststellungsklage. 

Phase 9: Schlussbericht und Schlusstermin

Nach der Verwertung der Vermögensgegenstände und der abschließenden Prüfung sämtlicher, angemeldeter Forderungen wird der Schlussbericht eingereicht. Dies geschieht seitens des Unternehmens gegenüber dem Insolvenzgericht. Ferner hat der Sachverwalter die Aufgabe, sich zur Rechnungslegung zu äußern.  

Sollte das zuständige Insolvenzgericht keine offenen Fragen haben, wird ein sogenannter Schlusstermin festgelegt. Innerhalb dieses Termins wird seitens des Unternehmens zum Abschluss ausführlicher über das Insolvenzverfahren berichtet. 

Phase 10: Verteilung der Insolvenzmasse

Dem Schlusstermin schließt sich die Genehmigung der Schlussverteilung durch das Insolvenzgericht an. Es wird demzufolge die vorhandene Insolvenzmasse auf die Forderungen der Gläubiger verteilt. 

Phase 11: Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Nachdem die Insolvenzmasse verteilt wurde, hat das Insolvenzgericht die Aufgabe, das Insolvenzverfahren aufzuheben. Demzufolge findet damit der Abschluss des Insolvenzverfahrens statt. Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist damit beendet. 

Insolvenz in Eigenverwaltung im Unterschied zur Regelinsolvenz

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist die Insolvenz in Eigenverwaltung auf Grundlage der Paragraphen 270ff Insolvenzordnung kein eigenständiges Verfahren. Vielmehr gibt es in dem Verfahren Sonderregelungen, die sich auf Verwaltung sowie die Verfügung über das Vermögen des Schuldners beziehen. 

Der wesentliche Unterschied zur Regelinsolvenz ist, dass vom Insolvenzgericht kein offizieller Insolvenzverwalter eingesetzt wird. Stattdessen hat der Schuldner selbst die Aufgabe, für die Verwaltung zu sorgen und die Verfügungsgewalt auszuüben. Dafür wird ein Sachverwalter bestellt, und zwar seitens des Insolvenzgerichtes. 

Ein weiterer Unterschied zwischen der Insolvenz in Eigenverwaltung mit Schutzschirmverfahren und der Regelinsolvenz ist, dass der Schuldner während des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren keine Lohnsteuer, keine Umsatzsteuer und auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Eine derartige Erleichterung existiert hingegen im Rahmen der Regelinsolvenz nicht. 

Bedeutung der Insolvenz in Eigenverwaltung für die Gläubiger

Für Gläubiger macht es durchaus einen Unterschied, ob sich der Schuldner für die Regelinsolvenz oder die Insolvenz in Eigenverwaltung entscheidet. Positiv ist zwar auf der einen Seite, dass die Gefahr eines Forderungsausfalls beim Gläubiger bei einem klassischen Insolvenzverfahren höher als bei dem Eigenverwaltungsverfahren ist.  

Ein Nachteil besteht allerdings darin, dass es oft bei der Insolvenz in Eigenverwaltung vorher keine frühzeitigen Anzeichen gab. Darüber hinaus ist es insbesondere im Rahmen des Schutzschirmverfahrens bei der Insolvenz in Eigenverwaltung so, dass der Schuldner in weitem Umfang vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist.  

Besonders negativ ist die Insolvenz in Eigenverwaltung für Anleger, falls es sich beim Schuldner um eine Fondsgesellschaft handelt. Der Grund ist, dass die Anteilsinhaber nach Eröffnung des Eigenverwaltung meistens weiterhin keine Einsicht in die Unterlagen haben.  

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Darüber hinaus existiert ebenfalls kein Einfluss auf das Verfahren und den Schuldner. Daher wäre es in solchen Fällen aus Sicht der Gläubiger wesentlich besser, wenn die Prüfung von neutraler Seite aus vorgenommen würde. Insbesondere an einen vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter ist dabei zu denken.