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Life Forestry Switzerland AG Rückabwicklung
Rechtsanwältin
In der Vergangenheit hat sich eine zunehmende Anzahl von Anlegern für ein Direktinvestment in Bäume, Wälder und Plantagen als nachwachsende Rohstoffe entschieden. Vor einigen dieser Investments wird seit längerer Zeit gewarnt, was das aktuelle Beispiel der Life Forestry Switzerland AG zeigt.
In seinem Urteil vom 15. Mai 2024 (Az. VIII ZR 226/22) hat jüngst der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf die Rückzahlung seines investierten Kapitals gegenüber Life Forestry Switzerland hat. Diese Entscheidung dürfte ebenfalls eine Auswirkung auf andere Anleger und deren Rechte haben, sodass die Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll ist.
Inhalte des Artikels
Das Wichtigste in Kürze
- Das Angebot von Life Forestry Switzerland besteht darin, dass Investoren Teakbäume auf Plantagen in Costa Rica sowie in Ecuador kaufen können
- Der Bundesgerichtshof stellt nun fest, dass ein Anspruch auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals existiert
- Bereits 2021 untersagte die BaFin das öffentliche Angebot einer Vermögensanlage mit dem Namen „Golden Teak – Land Lease 2020“
- Anleger haben voraussichtlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals und besitzen oft noch immer ein Widerrufsrecht
- Betroffene Anleger wenden sich zur Prüfung des Rückzahlungsanspruches nebst Widerrufsrecht an einen Anwalt
Life Forestry Switzerland: Hintergrund und Angebot
Die Life Forestry Switzerland AG hat ihren Sitz in Zürich. Das Angebot besteht darin, dass interessierte Investoren Teakbäume auf bestimmten Plantagen ankaufen können. Diese befinden sich in Costa Rica und Ecuador, demnach in Mittelamerika. Die Rendite soll sich daraus ergeben, dass ein Verkaufserlös nach etwa 12 bis 14 Jahren generiert wird.
Darüber hinaus beinhaltet das Angebot von Life Forestry Switzerland, dass Anleger die von ihnen gekauften Bäume noch während der Laufzeit bewirtschaften und verwalten können. Aus dem Grund haben Investoren die Teakbäume oder sogar komplette Plantagen nicht nur erworben, sondern zum Teil gleichzeitig ein Servicevertrag mit Subunternehmern abgeschlossen. Diese sind dafür verantwortlich, sich um die regelmäßige Pflege der Plantagen zu kümmern.
Urteil des BGH: Rückzahlungsanspruch des Klägers
In einem aktuellen Urteil kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Kläger einen Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf sein investiertes Kapital hat. Lediglich bereits vereinnahmte Erlöse müssen abgezogen werden und die Rückzahlung erfolgt Zug um Zug gegen Rückübertragung der sich aus den entsprechenden Verträgen ergebenden Rechte.
Mit seiner Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof ein vorheriges Urteil, welches bereits im September 2022 vom Landgericht Köln gefällt wurde. Das Gericht gab dem Anleger ebenfalls Recht, dass ein Anspruch auf den Rückerhalt des investierten Kapitals bestehen würde.
Ein weiterer Bestandteil des Urteils durch den BGH ist, dass ein noch geltender Anspruch auf Widerruf des Vertrages besteht. Die Begründung lautet, dass keine erforderliche Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Deshalb seien sämtliche Kaufpreise auf Grundlage des Vertrages an den Kläger zurückzuzahlen. Zudem würde es sich bei den Verträgen um eine Finanzdienstleistung handeln, die wiederum unter besonderem Verbraucherschutz steht.
BaFin untersagte Anlage bei Life Forestry Switzerland schon 2021
Bereits vor drei Jahren hatte die BaFin ein seitens der Life Forestry Switzerland offeriertes Angebot zur Vermögensanlage untersagt. Dieses konnten Anleger zur damaligen Zeit unter der Bezeichnung „ Golden Teak – Land Lease 2020“ nutzen. Die Begründung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lautete, dass ein Verstoß gegen das Vermögensanlagegesetz vorliegen würde.
Deshalb wurde der Life Forestry Switzerland AG untersagt, diese Vermögensanlage weiter anzubieten. Ursache des Verstoßes war ein nicht vorgelegter Verkaufsprospekt, den die BaFin im Normalfall bewilligen muss. Ein seitens Life Forestry Switzerland eingelegter Widerspruch wurde später abgelehnt.
Gute Aussichten: Anleger können Vertrag erfolgreich widerrufen
Die Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf der Verträge durch betroffene Anleger sind gut. Vermutlich erhielten zahlreiche Investoren keine Widerrufsbelehrung, sodass nach einem erfolgreichen Widerruf das investierte Kapital seitens Life Forestry Switzerland zurückzuzahlen wäre. Die fehlende Widerrufsbelehrung dürfte nicht nur den Kläger vor dem BGH betreffen, sondern die meisten weiteren, wenn nicht sogar alle, Investoren.
Was sollten Anleger jetzt konkret tun?
Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist für Anleger positiv ausgefallen. Deshalb empfiehlt es sich, dass Sie als Investor prüfen (lassen), ob Sie ebenfalls ein Widerrufsrecht besitzen. Ein erfreuliches Detail der Entscheidung durch den BGH ist in dem Zusammenhang, dass die Gerichtsbarkeit in Deutschland liegt.
Auf Grundlage §21 Vermögensanlagengesetz haben Anleger in Fällen wie diesen Anspruch auf die Rückerstattung ihres eingezahlten Kapitals. Das gilt insbesondere für den Fall, dass kein verpflichtendes Verkaufsprospekt und eben keine Widerrufsbelehrung existieren.
CDR Legal hilft beim Durchsetzen Ihrer Ansprüche
Mit CDR Legal wenden Sie sich im Fall von Life Forestry Switzerland an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Sie schildern Ihre Situation direkt im für Sie kostenfreien, telefonischen Erstgespräch. Bereits in diesem Gespräch erhalten Sie Informationen und das weitere Vorgehen wird besprochen.
Die Kanzlei CDR Legal prüft Ihre Ansprüche auf Rückzahlung des investierten Kapitals, falls zum Beispiel keine Widerrufsbelehrung stattgefunden haben sollte. Anschließend vertreten Sie die Anwälte auch bei Gericht, sollte es zu einem entsprechenden Verfahren kommen.
RA Corinna D. Ruppel (LL.M.) berät und begleitet Sie im Bankrecht, im Erbrecht und im Kapitalmarktrecht. Rechtsanwältin Ruppel ist Spezialistin im Prüfen, Durchsetzen und Abwehren von Forderungen. Seit 2013 ist Frau Ruppel Inhaberin der Kanzlei CDR Legal und hat bereits über 9.000 Erstberatungen erteilt und mehr als 2.000 Mandanten vertreten.