Das Wichtigste in Kürze

  • Die Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG ist ein insolventer Schiffsfonds
  • Das Insolvenzverfahren wurde bereits im Jahre 2019 eröffnet
  • Mit einem Schreiben fordert der Insolvenzverwalter von den Anlegern Ausschüttungen zurück, die im Jahre 2006 und 2007 geflossen sind
  • Als betroffener Anleger sollten Sie sich am besten an einen kompetenten Rechtsanwalt wenden, der Sie zunächst in der Sache berät
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Hintergrund zur Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG

Der Reefer-Flottenfonds wurde im Jahre 2006 emittiert. Es handelte sich dabei um einen sogenannten Dachfonds, der an mehreren Schiffen beteiligt war, zum Beispiel an der MS Santa Maria. Ein Großteil dieser entsprechenden Schiffsgesellschaften ist inzwischen ebenfalls insolvent.

Über das Vermögen der Reefer-Flottenfonds GmbH & Co. KG eröffnete das Amtsgericht Hamburg am 4. Februar 2019 (Aktenzeichen 67a IN 52/19) das vorläufige Insolvenzverfahren. Anleger mussten deshalb bereits auf einen Großteil ihres Kapitals verzichten. Nun sehen sie sich weiteren Forderungen seitens des Insolvenzverwalters gegenüber.

Schreiben des Insolvenzverwalters RA Dr. v. Diepenbroick

Aktuell wendet sich der zuständige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. v. Diepenbroick von der Kanzlei Münzel & Böhm mit einem Schreiben an die ehemaligen Kommanditisten der Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG. Darin fordert er die Anteilsinhaber auf, die in den Jahren 2006 und 2007 zugeflossenen Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen.

In dem Zusammenhang setzt er den Anlegern eine Frist, dass die Rückzahlung zum 9. Dezember 2022 erfolgen soll. Alternativ soll eine sogenannte Verjährungsverzichtserklärung abgegeben werden. Die Forderung stützt der Insolvenzverwalter – wie oft in gleichgelagerten Fällen - auf die Paragraphen 171 und 172 Abs. 4 HGB.

Danach müssen Anleger eine gewinnunabhängige Ausschüttung zurückzahlen, wenn zu dem Zeitpunkt seitens der Gesellschaft kein Gewinn erzielt wurde. Daraus folgt nämlich, dass durch die Ausschüttung die eigentliche Kommanditeinlage gemindert wurde.

Rechtliche Beurteilung der Forderung seitens des Insolvenzverwalters

Dass der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung einer Insolvenz über das Vermögen einer Gesellschaft an Anleger geflossene Ausschüttungen zurückfordert, ist keine Seltenheit. Im Gegenteil: Die Insolvenzverwalter sind sogar dazu verpflichtet, eine derartige Forderung an die Anleger zu richten.

Das geschieht immer dann, wenn die vorhandene Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche ausreicht. Zwingend erforderlich für die Rechtmäßigkeit der Forderung ist allerdings, dass es sich um sogenannte gewinnunabhängige Auszahlungen gehandelt hat. Ob das auch in diesem Fall so gewesen ist, sollten Anleger genauer prüfen lassen.

Alternativ zur Rückzahlung der Ausschüttungen forder der Insolvenzverwalter von den Anlegern die Unterschrift einer sogenannten Verjährungsverzichtserklärung. Damit verzichten Sie als Anteilsinhaber auf die Einrede der Verjährung. Sie sollten wissen, dass die Unterschiede zu einer sogenannten Hemmungsvereinbarung mitunter fließend sein können.

Die Hemmungsvereinbarung bewirkt nämlich „nur“, dass die Verjährungsfrist vorübergehend stoppt. Da in diesem Fall eine Reihe von Anlegern über einen Treuhänder am Schiffsfonds beteiligt sind, gilt ohnehin die kürzere, dreijährige Verjährung. Diese Punkte sollten Sie am besten mit einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei besprechen.

Wie sollten sich betroffene Anleger verhalten?

Falls Sie Inhaber von Anteilen des insolventen Schiffsfonds Reefer-Flottenfonds sind und Ihnen ein Schreiben des Insolvenzverwalters vorliegt, sollten Sie im ersten Schritt Ruhe bewahren. Sie sollten weder die Zahlung vornehmen noch die Erklärung vorschnell unterschreiben.

Stattdessen wenden Sie sich am besten an eine kompetente Anwaltskanzlei wie CDR-Legal. Die Kanzlei ist auf Bank- sowie Kapitalmarktrecht spezialisiert und hat schon viele Mandanten im Hinblick auf solche Forderungen der Insolvenzverwalter beraten und vertreten. Eine mögliche Maßnahme wäre zum Beispiel der Widerspruch gegen die Rückforderung, auch im Hinblick auf eine eventuell eingetretene Verjährung.