Hintergrund: Um wen handelt es sich bei der ShareWood Switzerland AG?

Bei der ShareWood Switzerland AG handelt sich um eine Aktiengesellschaft aus der Schweiz, die ihren Hauptsitz in der Großstadt Zürich hat. Bis dato bietet das Unternehmen interessierten Investoren die Anlage in Bäume unter der Bezeichnung „Das grüne Gold“ an. Die entsprechenden Baumplantagen befinden sich in Brasilien. Den Anlegern wurde eine  Nettorendite sechs Prozent und mehr jährlich versprochen.

Zu den Baumarten, die durch ShareWood seit mehreren Jahren an interessierte Investoren verkauft werden, zählen insbesondere:

  • Teak-Baum
  • Eukalyptus-Baum
  • Balsa-Baum

Bis heute haben interessierte Anleger etwa 12 Millionen Franken in die entsprechenden Bäume angelegt. Die Investoren stammen in erster Linie aus dem deutschsprachigen Raum, also aus Deutschland, der Schweiz sowie Österreich.

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ShareWood findet keine ausreichende Anzahl von Abnehmern

Dass Anlegern bei ihrem Investment nun ein großer Schaden droht, ist darauf zurückzuführen, dass die ShareWood Siwtzerland AG augenscheinlich keine ausreichende Anzahl von Abnehmern für die zum Verkauf stehenden Bäume gefunden hat.

Dies wird eventuell dazu führen, dass mehrere Hundert Anleger einen Gesamtwert von etwa 12 Millionen Franken verlieren könnten. Zwar bot das Unternehmen bereits einen außergerichtlichen Vergleich an, jedoch scheint dieser für viele betroffenen Anleger unzureichend zu sein.

Ferner wurde den Investoren bereits im September des vergangenen Jahres mitgeteilt, dass in der Zukunft kein Veräußerungserlös mit den Balsa-Bäumen erzielt werden kann, da kein lokaler Abnehmer gefunden wurde.

Verbot durch die BaFin seit Mai 2019

Bereits seit dem 14. Mai des vergangenen Jahres hat die deutsche Finanzaufsichtsbehörde BaFin das Angebot der Vermögensanlage der ShareWood Switzerland AG verboten. Grund dafür ist, dass seitens ShareWood kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde. 

Erstes Urteil des Landgerichtes Frankfurt

Es existiert wohl bereits ein Urteil gegen die ShareWood Switzerland AG, nämlich seitens des Landgerichtes Frankfurt. Dies fällt für Anleger positiv aus, denn die Richter sprachen dem Betroffenen Investor die gesamte Rückabwicklung des Investments plus Zinsen zu.

Allerdings sind bisher lediglich die Prognosen für die Balsa-Bäume betroffen. Ob auch die Prognosen für die anderen Baumarten zu positiv waren und sich so nicht realisieren lassen, wird man sehen. Tatsächlich scheint dies zumindest auf die Teak-Bäume zuzutreffen. Eine wachsende Anzahl von Anlegern beschwert sich augenscheinlich darüber, dass sie bisher entweder nur eine sehr geringe oder gar keine Rendite verbuchen konnten.

Welche Ansprüche können Anleger geltend machen?

Für Anleger bestehen auch aus Sicht der Kanzlei CDR-Legal aktuell Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen und das Kapital zurück zu erhalten, falls das Unternehmen die finanziellen Mittel haben sollte.

Offenbar haben eine Reihe von Anlegern bei Abschluss des Vertrages keine Widerrufsbelehrung erhalten.

Dies würde dazu führen, dass sämtliche abgeschlossenen Verträge bis zum heutigen Zeitpunkt widerrufen werden könnten. Eine unterlassene Widerrufsbelehrung hat zur Folge, dass die Anleger einen Anspruch auf Rückabwicklung haben. Ein weiterer Aspekt ist die Prospekthaftung, aus der sich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann.

Es ist zu prüfen, ob in dem Prospekt unvollständige oder falsche Angaben bezüglich der Kapitalanlage gemacht wurden. Immer wieder fehlt es an einer Aufklärung bezüglich der Beteiligungsart und der Risiken, die der Anleger eingeht. So müsste zum Beispiel im Prospekt darauf hingewiesen werden, dass Probleme bei der Abnahme der Hölzer entstehen könnten.

Was können Sie als Anleger der ShareWood Switzerland AG tun?

Als betroffener Anleger sollten Sie sich frühzeitig um die Geltendmachung Ihrer Rechte kümmern. Es ist daher sinnvoll, sich an eine Anwaltskanzlei wie CDR-Legal zu wenden, die sich auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert hat.

Gemeinsam mit Ihnen wird die Kanzlei zunächst in einem Erstgespräch erörtern, welche Erfolgsaussichten bestehen und welche Vorgehensweise sinnvoll ist. Nehmen Sie daher gerne das Angebot wahr, die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwaltskanzlei unverbindlich zu kontaktieren.