Regelung der Verjährung im BGB

Grundsätzlich sind die Verjährungsschriften im BGB eindeutig und übersichtlich geregelt. Laut §§ 194 BGB ff. beginnt eine Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Beispiel: Ein Bankkunde nahm im Januar 2017 ein Darlehen auf. Im Oktober 2017 forderte die Bank die Rückzahlung der ersten Rate. Mit dem Schluss des Jahres 2017 beginnt nun die dreijährige Verjährungsfrist. Ende 2020 wäre der Anspruch verjährt. Wären da nicht die besonderen Verjährungsfristen für Darlehen.

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Das Verbraucherdarlehen als Ausnahme der regelmäßigen Verjährung

Nach § 491 Abs. 1 BGB ist ein Verbraucherdarlehen ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem Unternehmer oder einer Bank als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Unter diesen Begriff fallen somit auch Darlehen für Immobilien- oder Fahrzeugkäufe, sowie alle weiteren Darlehen, die einem Konsum zugrunde liegen. In diesen Verträgen sind die Fälligkeiten der einzelnen Raten sowie die Rückzahlung des gesamten Darlehens detailliert festgehalten. Kann der Darlehensnehmer der Forderung der Rate nicht nachkommen, tritt automatisch Verzug ein.

Mit dem Ende des Jahres beginnt allerdings nicht die dreijährige Verjährungsfrist. Laut § 497 Abs. III S. 3 BGB ist der Anspruch zunächst für 10 Jahre gehemmt. Erst danach beginnt die standardisierte Verjährungsfrist von drei Jahren. Somit tritt die Verjährung der Forderung frühestens nach 13 Jahren ein. So lange hat die Bank die Möglichkeit, den Verbraucher auf Rückzahlung des Verbraucherdarlehens zu verklagen.

Der Dispositionskredit, eine weitere Ausnahme

Da bei einem Dispositionskredit die Fälligkeit nicht von Anfang an bestimmt ist, muss die Bank den Kredit kündigen, um die Rückzahlung zu erzwingen. Hier greift § 488 III 1 BGB: Die Fälligkeit der Rückzahlungsraten hängt von der Kündigung einer der beiden Parteien ab. Solange die Kündigung nicht vorliegt, beginnt keine Verjährungsfrist zu laufen.

Neben der Kündigung muss noch eine verzugsbegründende Mahnung vorliegen. Ohne diese tritt die 10-jährige Hemmung nach § 497 Abs. III S. 3 BGB nicht ein und es bleibt bei der dreijährigen Verjährung. Allerdings hat diese, auf einem Urteil des OLG Frankfurt am Main (23 U 68/12) in 2013 beruhende Auffassung, in der Rechtsprechung auch Ablehnung erfahren. Es gibt eine Reihe von Gerichten, die in dem Kündigungsschreiben gleichzeitig auch die hemmende Mahnung sehen.

Zusammenfassung der Verjährungsfristen bei Darlehensverträgen

Bei Verbraucherdarlehen verjährt der Anspruch auf eine Rückzahlung 13 Jahre nach dem Jahresende, in dem die Forderung gestellt wurde. Nur in Ausnahmen greift die Regel der dreijährigen Verjährungsfrist. Falls Sie sich auf eine Verjährung berufen möchten, lassen Sie Ihren Anspruch zunächst von einem Bankrecht Anwalt prüfen.

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